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56_III_10

BGE 56 III 10

Bundesgericht (BGE) · 1930-02-05 · Deutsch CH
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10 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. X· 4. de pouvoirs (art. 65 LP) et que, comme il n'en existe pas actuellement, l'autorite cantonale a admis avec raison qu'en l'etat la notification est impossible, car meme la voie indiquee par l'art. 64 dernier alinea LP ne conduirait pas au but, puisque la remise a un agent communal ou de police n'a lieu qu'a charge de notifier l'acte au debi- teur ou a son representant, que l'art. 393 eh. 4 du code civil suisse, dont l'enume- ration n'est pas limitative, fournit toutefois le moyen de sortir de l'impasse, car il y a lieu d'appliquer par voie d'analogie a la societe anonyme cette disposition, aux termes de laquelle (< l'autorite tutelaire est tenue de pourvoir a la gestion des biens dont le soin qu'incombe a personne et d'instituer une curatelle, en particulier ..... . 4° lorsque l'organisation d'une corporation ou d'une fon- dation n'est pas complete et qu'il n'est pas pourvu d'une autre maniere a son administration» (cf. KAUFMANN, 2e Mit. comment. ad art. 393 CC nOS 3, 28, 38 et 44) la Ghambre des Poursuites et des FaiUites rejette le recours.

4. Entscheid vom 5. Februar 1930 i. S. Le.,. .. F an s t p fan d r e c h t und P f ä 11 dun g s p fan d l'e c h 't an einem G run d p fan d titel, der anlässlich der Zwangs- verwertung des belasteten GnmdsWcks in bar ausbezahlt wurde: Vorgehen bei der Vertei1ung. wenn der Erlös sowohl vom Titeleigentii.mer als vom Faustpfand. {md vom Pfän· dungsgläubiger beansprucht wird. Art. 109 SchKG schliesst eine Klage des Schuldners gegen den beE'itzenden Dritten a.uf Aberkennung des von diesem geltend gemachten dinglichen Rechtes nicht aUB. Der Streit über Bestand und Umfang eines solchen Faustpfand- rechtes gehört nicht ins Lastenbereinigungsverfahren in eder Betreibung auf Verwertung des Grundstückes. Legitimation zur Bestreitlmg des Faustpfandrechtes. Hinterlegtmg des auf den Titel entfallenen V tlrwertungsergeb. nisses gemäss Art. 168 OR. Hinterlegungsort. SchKG Art. 109; VZG Art. 34, 36, 81; ZGB Art. 906; OR Art. 168. Schuldbetreibungs. und Konkursl'echt.);"0 4. II Droit de gage rnobilie'r et saisie portant sur un titre hypothecaire dont le montant a eM verse en especes lors de la realisation de l'immeuble grave : Procedure applicable a la distribution lorsque le produit de la realisation afferent au titre est l'eclamE- a 180 fois par le proprietaire du titre, le creancier gagiste et un creancier saisissant. L'art. 109 LP n'exclut pas une action du debiteur contre le tiers possesseur tendant a faire prononcer l'inexistence du droit reel revendique par ce dernier. La contestation qui a pour objet l'existence ou le montant d'un tel droit de gage mobilier ne fait pas partie de la procMure d'epuration de l'etat des charges relative a la poursuite en realisation de l'immeuble. QualiM pour contester le droit de gage mobilier. ' Consignation du produit da la realisation afferent au titre, suivant l'art. 168 CO. Lien Oll consigner. I,P art. 109; ORI art. 34, 36 et 81; ces art. 906; CO art. 168. Diritto di pegno manuale e pignoramento di un titolo ipotecario, il cui import.o e stato soluto in contanti al momenw della realizzazione dello stabile gravato. - Procedura applicabile 31 riparw, il prodotto deU;' realizzazione essendo rivendicato dal proprietario deI titolo, dal creditore pignoratizio e dal creditore pignorant.e. L'art.. 109 J.,ET non esclude l'azione deI debitore contro il terzo possessore per dichia.raziolle di inesistenza deI diritto reale da questi rivendicato. Il litigio sull'esistenza e l'estensione di siffatto diritto di pegno non .e parte deI procedimento di appuramento dell'elenco- oneri nell'esecuzione per realizzazione dello stabile. - Veste per contestare il diritto di pegno manuale. . Deposito guidiziale deI prodotto di realizzazione deI titolo secondo l'art. 168 CO: - Luogo deI deposito. Art. 109 LEF; 34, 36, SI RR1"; 906 ce; 168 CO. A. - In einem beim Betreibungsamt Zürich 4 gegen Paul Tauner geführten Grundpfandverwertungsverfahren (Grundpfand: die Liegenschaft Müllerstrasse 77) figu- rierte im Lastenverzeichnis u. a. eine bei der Verwertung fällig werdende Schuldbriefforderung der Rekursgegnerin Frau Meier-Vogt in Höhe von 11,453 Fr. 70 Cts. (Kapital und Zinsen). Der Titel befand sich schon damals im Besitz des Rekurrenten, der daran für eine Forderung gegenüber Frau Meier-Vogt in Höhe von 12,519 Fr. 45 Cts. ein Faustpfandrecht geltend machte, das im

12 Sehuldbetreibungs. und Konkursreeht. :,\0 4. Lastenverzeichnis vorgemerkt wurde. - An der Steige- rung wurde die Liegenschaft einem Lipper zugeschlagen, der den Betrag der erwähnten Schuldbriefforderung beim Betreibungsamt bar bezahlte. Unterm 9. Juli 1929 teilte das Betreibungsamt Zürich 4 den Beteiligten, darunter auch dem Rekurrenten die Auflegung der Verteilungsliste mit, in welcher die in Frage stehende Schuldbriefforderung voll gedeckt wurde; wer das Geld jedoch erhalten sollte, liess das Betreibungsamt offen mit dem Bemerken, der Betrag werde von drei Seiten beansprucht; sofern dagegen nicht innert Frist Beschwerde geführt werde, werde es das Betreffnis gerichtlich hinterlegen. Mit diesen weiteren Ansprachen hatte es folgende Be- wandtnis: Einmal hatte Frau :Meier-Vogt nach Auflegung des Lastenverzeichnisses mit Eingabe vom 16. April 1929 die Forderung des Rekurrenten bestritten. Das Betrei- bungsamt setzte daraufhin dem Rekurrenten am 17. April 1929 Frist zur Klage gegen Frau :Meier auf Anerkennung seines Faustpfandrechtes an, hob diese Verfügung jedoch unterm 25. April 1929 wieder auf mit der Begründung, sie beruhe auf einem Irrtum. . Anderseits war der fragliche Schuldbrief schon am

3. Juli 1928 auf Requisition des Betreibungsamtes Zürich 8 durch das Betreibungsamt Basel beim Rekurrenten zu Gunsten einer :Mehrzahl gegen Frau :Meier geführter Be- treibungen (Gruppe V Nr. 200) gepfändet worden. Als der Rekurrent sein Faustpfandrecht ebenfalls geltend machte, setzte das Betreibungsamt Zürich 8 den Gläubigern Frist zur Klage gemäss Art. 109 SchKG an, betrachtete jedoch, da keine Klage eingeleitet wurde, die Pfändung des Schuldbriefes als dahingefallen und stellte den Gläu- bigern am 21. Januar 1929 Verlustscheine aus. Auf Grund eines solchen Verlustscheines verlangte der Rekurs- gegner Halbheer, der auch zu jener Gruppe gehört hatte, Fortsetzung der Betreibung (Nr. 1794) für seine Forde- rung von 1880 Fr. nebst Kosten und erwirkte am 15. Fe- bruar 1929 eine erneute Pfändung des nämlichen Schuld- Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 4. 13 briefeIJ durch das Betreibungsamt Zürich 6, in dessen Kreis Frau :Meier unterdessen gezogen war. Der Rekurrent machte wiederum sein Faustpfandrecht geltend; diesmal wurde es von Halbheer bestritten, der auf Fristansetzung des Betreibungsamtes hin l'echtzeitig beim zuständigen Gericht in Basel gegen den Rekurrenten auf Aberkennung seines Faustpfandrechtes klagte; der Prozess ist noch nicht erledigt. B. - :Mit der vorliegenden 'Beschwerde verlangt der Rekurrent, dass die Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 9. Juli 1929 aufgehoben und das Amt angewiesen werde, ihm den Betrag von 11,453 Fr. 70 Cts. herauszugeben. O. - Die Beschwerde wurde von den kantonalen Auf- sichtsbehörden abgewiesen, von der obern mit Entscheid vom 20. Dezember 1929. In den Erwägungen führt die letztere aus, dass der auf den fraglichen Schuldbrief entfallende Betrag weder dem Rekurrenten herausgegeben noch gerichtlich hinterlegt werden. dürfe; das Betreibungs- amt Zürich 4 habe ihn vielmehr dem Betreibungsamt Zürich 6 zu überweisen, und dieses müsse ihn seinerzeit nach :Massgabe des Urteils in dem in Basel hängigen Widerspruchsprozess unter die an jener Betreibung betei- ligten Personen, nämlich den Rekurrenten, Frau :Meier und Halbheer .verteilen. D. - Diesen den Parteien am 11. Januar 1930 zuge- stellten Entscheid zog der Rek~nt rechtzeitig an das Bundesgericht weiter unter Wiederholung seines vor den Vorinstanzen gestellten Antrages. Zur Begründung führt er aus, er habe als früherer Besitzer des Schuldbriefes ohne weiteres Anspruch auf den an Stelle d~ Titels getretenen Erlös. Der Aufforderung des Betreibungs- a.m.tes, den Titel herauszugebe~, sei er nur unter der Voraussetzung nachgekommen, dass er dafür Zug um Zug den Erlös erhalten werde. Nur eine Verfügung des zuständigen Richters könnte unter diesen Umständen d~ Betreibungsamt zu einer Hinterlegung ermächtigen; eine

14 Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. XO 4. solche fehle jedoch. Er berufe sich auch auf Art. 81 VZG, dessen Voraussetzungen erfüllt seien : seine Forderung sei fällig und unbestritten geblieben. Weder Frau Meier noch Halbheer hätten ein Recht, sich der Herausgabe des Erlöses an ihn zu widersetzen. Frau Meier habe im Pfän- dungsverfahren das Faustpfandrecht des Rekurrenten nicht bestritten; daher sei ihre « nachträgliche Anmeldung ins Lastenverzeichnis » (soll wohl heissen: Bestreitung des im Lastenverzeichnis vorgemerkten Faustpfandrechtes) bedeutungslos. Ob Frau Meier ausserhalb der. Betreibung das Pfandrecht des Rekurrenten noch bestreiten könne, sei hier nicht zu untersuchen. Die Pfändung zu Gunsten des Halbheer bewirke nur,· dass der Rekurrent, falls Halbheer im Prozess obsiegen werde, ihm den Betrag seiner Forderung samt Kgsten (1911 Fr. 70 Cts.) heraus- zugeben habe. Eventuell sei lediglich dieser letztere Betrag zu hinterlegen und zwar in Basel (Betreibungsamt oder Gerichtskasse), als dem Ort, wo sich der Schuldbrief befunden habe. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. - Der Umstand, dass der Rekurrent den in Frage stehenden Pfandtitel im (Faustpfand-) Besitz hatte, bis er ihn auf Aufforderung hin an das Betreibungsamt Zürich 4 ablieferte, gibt ihm noch keinen. Anspruch auf die sofortige Herausgabe des dem Ti.tel zugewiesenen Verwertungs- ergebnisses. Von dem Moment an, wo der Titeleigentümer oder ein Pfändungsgläubiger den nämlichen Erlös in gehöriger Form ganz oder teilweise für sich reklamiert haben, ist zuerst festzustellen, welcher der verschiedenen Ansprecher den Vorrang hat, bevor eine Auszahlung, welche nicht das von den Ansprechern geforderte Betreff- nis zurücklässt, erfolgen kann. Für einen solchen Auf- schub der Auszahlung bedarf es keiner richterlichen Verfügung. Keine Rede kann auch davon sein, dass dem Rekurrenten der Erlös unter Vorbehalt seiner Rück- Schuldbetreibung.;- und Konkursrecbt. Xo 4. 15 erstattungspflicht gegenüber einem im Rechtsstreit obsie- genden Drittansprecher herausgegeben wird. Der Dritte, der seine Rechte im Betreibungsverfahren richtig geltend gemacht hat, braucht sich das Risiko, den ihm zukom- menden Betrag nachher beim Rekurrenten eintreiben zu müssen und eventuell zu Verlust zu kommen, nicht gefallen lassen und wäre befugt, sich an das Betreibungs- amt zu halten, das den Betrag zu Unrecht herausgegeben· hat. Es fragt sich daher lediglich, ob die TiteleigentÜIDerin oder der Pfändungsgläubiger Halbheer allfällige Ansprüche auf den Erlös beim Betreibungsamt in einer Weise ange- meldet haben, dass es bei der Verteilung darauf Rücksicht nehmen musste. Dies ist in der Tat der Fall :

2. - Was einmal Frau Meier-Vogt anbetrifft, so hat dieselbe allerdings die Pfändung des Titels zu Gunsten Halbheers nicht angefochten und kann sich daher auch einer Auszahlung Halbheers, sofern dieser im Prozess gegen den Rekurrenten obsiegt, nicht widersetzen. Anders verhält es sich dagegen mit dem Faustpfandrecht des Rekurrenten. Aus dem Umstand, dass Frau Meier bisher nicht gegen den Rekurrenten auf Aberkennung seines Faustpfandrechtsanspruches geklagt hat, kann nicht ge- folgert' werden, sie habe diesen Anspruch anerkannt; denn es wurde ihr nie eine Frist für eine solche Klage angesetzt. Kejne verbindliche Anerkennung der Forde- rung wie des für dieselbe beanspruchten Faustpfand- rechtes des Rekurrenten kann sodann in dem Umstand erblickt werden, dass Frau Meier seinerzeit gegenüber dem Betreibungsamt Zürich 8 die Erklärung abgab, der Titel befinde sich im Faustpfandbesitz des Rekurrenten; der Beweis, dass sowohl Pfandrecht als Forderung seit ihrer Begründung aus irgend einem Grunde untergegangen (oder, wie sie in der Beschwerdebeantwortung vor erster Instanz ausführen liess: von Anfang an nichtig gewesen) seien, muss ihr offen gelassen werden. Zwar sieht Art. lO9 SchKG lediglich eine Klage des pfändenden Gläubigers gegen den besitzenden Dritten vor; doch will damit

16 Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° .4. keineswegs dem Schuldner die Möglichkeit 'abgeschnitten werden, dem Dritten gegenüber seinen Eigentumsanspruch unter Bestreitung des von jenem beanspruchten dinglichen Rechtes durchzusetzen; nur muss ein solcher Streit ge- gebenenfalls ausserhalb des Betreibungsverfahrens aus- gefochten werden. Bis zu dessen Erledigung hat aber eine Auszahlung des Erlöses aus den schon genannten Gründen zu unterbleiben. Die Tatsache, dass seinerzeit im Lastenverzeichnis Forderung und Faustpfandrecht des Rekurrenten vor- gemerkt wurden und das Betreibungsamt die zuerst infolge der Bestreitung der Forderung durch Frau Meier erlassene Klagefristansetzung wieder zurücknahm, schliesst eine Anfechtung sowohl der Forderung wie auch des Pfandroohtes durch Fra,u Meier, wie die Vorinstanz mit Recht ausgeführt hat, nicht aus. Ins Lastenverzeichnis gehören nur dingliche Belastungen des Grundstückes, nicht auch dingliche Rechte an Pfandtiteln, sodass der (durch die Bestreitung der Frau Meier in die Wege gelei- tete) Streit über Bestand und Umfang sowohl der Forde- rung als auch des Pfandrechtes des Rekurrenten ausser- halb des Lastenbereinigungsverfahrens ausgetragen werden muss und die Behandlung von Forderung und Pfa:gdrecht im Lastenverzeichnis nicht präjudizierlich ist (vgl. BGE 44 111 S. 62). Anderseits ergibt sich aus Art. 906 Abs. 2 ZGB für das (an Stelle des Grundpfandschuldners getretene) Betrei- bungsamt die Verpflichtung, keine Auszahlung an den Rekurrenten ohne die Einwilligung der Frau Meier als PfandtiteleigentÜIDerin vorzunehmen. An dieser Ver- pflichtung ändert der Umstand nichts, dass man es im vorliegenden Fall mit einem Inhabertitel zu tun hat, denn der Rekurrent macht ja an demselben nur ein Pfand- recht, nicht Eigentum geltend. -Dass Frau Meier eine solche Zustimmung je erklärt habe, wurde vom Rekur- renten selbst nie behauptet und geht auch sonst nicht aus den Akten hervor. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. ~o 4. 17 3_ - Der Rekursgegner Halbheer seinerseits hat zwar in seiner ersten, zur Gruppe V Nr. 200 des Betreibungs- amtes Zürich 8 gehörigen Betreibung das Faustpfandrecht des Rekurrenten durch Unterlassung einer rechtzeitigen Klageerhebung anerkannt (Art. 109 SchKG). Dieser An- erkennung kam jedoch nur Bedeutung innerhalb jener Betreibung zu und steht einer Bestreitung in einer neuen Betreibung nicht entgegen. Nachdem nun Halbheer tat- sächlich eine erneute Pfändung des nämlichen Titels erwirkt und den Anspruch des Rekurrenten rechtzeitig auf dem Weg der gerichtlichen Klage bestritten hat, muss auch der Ausgang dieses Verfahrens vor einer Auszahlung des Erlöses aus dem Titel abgewartet werden. Siegt Halbheer ob, so hat er Anspruch auf Deckung seiner Forderung samt Kosten ohne Rücksicht auf den Streit zwischen dem Rekurrenten und Frau Meier.

4. - Zu Unrecht beruft sich der Rekurrent auf Art. 81 VZG; denn seine Forderung ist nicht, wie er behauptet, unbestritten geblieben, sondern wurde von Frau Meier nach Auflegung des Lastenverzeichnisses ausdrücklich bestritten. Unter diesen Umständen könnte nach der angerufenen Vorschrift eine Auszahlung an den Rekur- renten nur erfolgen, wenn seine Forderung gerichtlich gutgeheissen wäre, was aber bis heute noch nicht der Fall ist. In welchem Verfahren eine derartige Feststel- lung zu erwirken ist, wird in Art. 81 VZG nicht gesagt. Dass es nicht das Lastenbereinigungsverfahren sein kann, wurde . schon weiter oben ausgeführt; es muss daher aus- serhalb der Betreibung noch Gelegenheit zur Erlangung eines solchen Urteils geboten werden. Die Bestreitung der Frau Meier kann auch nicht etwa deswegen überhaupt als nicht erheblich erklärt werden, weil zu einer solchen Bestreitung eines im Lastenverzeichnis vorgemerkten Faustpfandrechtes an einem Grundpfand- titel nur die auch zur Bestreitung des Lastenverzeich- nisses befugten Gläubiger legitimiert seien. Eine solche Auslegung findet einmal im Wortlaut von Art. 81 VZG A8 56 III - 1930 2

18 Sehuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 4. keinerlei Stütze und würde zudem den Vorbehalt einer Bestreitung der Forderung des Faustpfandansprechers praktisch wertlos machen, da es ja den betreibenden Gläubigern gleichgültig sein kann, ob der Gegenwert eines von ihnen anerkannten Grundpfandtitels dem Eigentümer des Titels oder einem Faustpfandgläubiger desselben aus- gehändigt wird.

5. - Nach dem Gesagten hat der Rekurrent vor Erle- digung der Klage des Halbheer und der Bestreitung der Frau Meier keinen Anspruch auf Herausgabe des Schuld- briefbetrages. Es fragt sich· indessen, was mit dem Geld in der Zwischenzeit zu geschehen habe. E,swurde bereits ausgeführt, dass Frau Meier sich auf alle Fälle die Deckung der Forderung Halbheers gefallen lassen muss, wenn letzterer gegen den Rekurrent obsiegt. Diese Verteilung der 1911 Fr. 70 Cts. wird Sache des Betreibungsamtes Zürich 6 sein, das die Betreibung führt, in welchem die Pfändung des Schuldbriefes erfolgt ist. Dieser Betrag ist daher in der Tat, wie es von der Vor- instanz angeordnet wurde, vom Betreibungsamt Zürich 4 an das Bekeibungsamt Zürich 6 zu überweisen. Dagegen krtnn keine Rede davon sein, ihn beim Betreibungsamt oder der Gerichtskasse Basel-Stadt bis zur Erledigung des in Basel hiingigen Prozesses zu hinterlegen: Massgebend fiir die Verteilung dieses Betrages ist einzig noch der Ausgang des genannten Prozesses, der ein Bestandteil der beim Betreibungsamt Zürich 6 hängigen Betreibung ist. Die Erledigtmg dieser Betreibung, inbegriffen die Vertei- 1ung' ist Sache dieses Amtes; daran ändert nichts, dass der Titel sich im Faustpfandbesitz des Rekurrenten befunden hat und der Prozess in Basel geführt wird. Warum dagegen auch der nach Abzug des allenfalls auf Halbheer entfallenden Betreffnisses verbleibende Rest dem Betreibungsamt Zürich 6 ausgehändigt werden soll, wie die Vorinstanz es vorgesehen hat, ist nicht erfindlich. Das Betreibungsamt Zürich 6 hat mit der Verteilung dieses der Pfändung nicht unterliegenden Mehrbetrages nichts zu tun. Es ist auch nicht zutreffend, dass dieser Mehr- betrag nach Massgabe des Entscheides im Basler-Prozess zu verteilen sein werde: Dieses Urteil wird nur Rechts- kraft erlangen zwischen dem Rekurrenten illld Halbheer, dagegen keinerlei Wirkungen entfalten mit Bezug auf die Rechte, die der Frau Meier allenfalls am Mehrerlös zu- stehen. Die Verteilung dieses Mehrbetrages bleibt dahC'l'Sache des Betreibungsamtes Zürich 4, das die Verwertung durchgeführt hat, in welcher· der fragliche Erlös erzielt wurde, und bei dem sowohl der Rekurrent sein ]'aust- pfandrecht als auch Frau Meier die Bestreitung der Fm'- derung des Rekurrenten angemeldet haben. Und da einerseits die nach Art. 906 ZGB erforderliche Zustimmung der Frau Meier zu irgendwelcher Auszahlung an den Rekurrenten fehlt und anderseits unter den Beteiligten streitig ist, wem der Mehrbetrag zustehe, ist das Betrei- bungsamt befugt, die Zahlung zu verweigern und den Betrag gerichtlich zu hinterlegen : Art. 168 OR. Auch hier kann keine Rede davon sein, dass das Amt zur Hinterlegung in Basel verpflichtet sei : Beträge, die im Verlauf einer Zwangsverwertung unter die Gläubiger zu verteilen sind - handle es sich dabei um die betrei· benden Gläubiger selbst oder um weitere am Erlös Berech- tigte -, sind von diesen Gläubigern auf dem Amt abzu- holen. Das Betreibungsamt ist nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt, sie den Gläubigern - auf deren Kosten - zuzustellen (vgl. den Text des Formulars VZG Nr. 20, .Mitteilung von der Auflegungdes Verteilungsplanes an die Pfandgläubiger). In diesem Sinn verwandelt sich im Betreibungsverfahren auch eine Bringschuld in eine Hol- schuld. Daher ist das Betreibungsamt auch berechtigt, eine an Stelle der Verteilung erforderlich gewordene Hin- terlegung streitiger Beträge bei der an seinem Amtssitz zuständigen Stelle vorzunehmen. Ob in dem an die Hinterlegung anschliessenden Streit um den Bestand der Forderung und des Pfandrechtes des Rekurrenten der letztere oder Frau Meier die Klägerrolle

20 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht.)<0 5. zu übernehmen habe, ist nicht im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskamm.er: Der Rekurs wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

5. Entsoheid vom 19. Februar 1980 i. S. Dinser. Z u s tell u n g von Betreibungsurkunden bei Abwesenheit des Schuldners. E r w ach sen im Sinne von Art. 6 4 < A b s. 1 S c h K G sind minderjährige Personen dann, wenn sie den Eindruck körperlicher und geistiger Reife erwecken. Dieser Grundsatz gilt auch bei Zustellung der BetreibUngskunde durch die Pos t. Notification des actes de poursuite lorsque 1e debiteur est absent. Sont eonsiderees comme adultes,' salon l'article 64 al. 1 LP, 100 personnoo mineures· qui donnent l'impression de maturiM physique et morale. Ce principe s'applique aussi a la noti- fication par Ia poste. Notifica di aUi esecutivi in a8SeJnZa del debitore. Sono da ritenersi adulti a mente dell'art. 64 cap. 1 LEF, quei minorenni ehe appajono fisicamente e moralmente maturi. - Quests. norma vale anehe in caso di notifica a mezzo postale. A. - In der Betreibung des Rekurrenten gegen Oskar Meier-Dobler, Fürstensteinerstrasse 44, Basel, wurde der durch die Post beförderte Zahlungsbefehl infolge Abwesen- heit des Schuldners zu seinen Randen< der 17 -jährigen Tochter zugestellt. Bei der PfändungsankÜlldigung be- stritt der Schuldner, den Zahlungsbefehl erhalten zu haben. Darauf verfügte das Betreibungsamt, die Betreibung sei nicht fortzusetzen, sondern ein neuer Za.hlungsbefehl auszustellen. B. - Gegen diese Verfügung führte der Gläubiger Beschwerde mit dem Antrag, die Betreibung sei auf Grund des bereits erlassenen Zahlungsbefehls fortzusetzen. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde a.b. C. - Mit vorliegendem Rekurse an das Bundesgericht wiederholt der Gläubiger das vor der kantonalen Instanz gestellte Begehren. Schuldbetreibungs· und Konkll""' ... ·ht. ~o 5. Die Schuldbetreibung8- und KonkuTskammer zieht in Erwägung : :11

1. - Bei Abwesenheit des Schuldners können Betrei- bungsurkunden gemäss Art. 64 SchKG an erwachsene, zu seinem Raushalt gehörende Personen zugestellt werden. Was unter einer erwachsenen Person im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist, hat das Bundesgericht schon früher ausgesprochen (BGE 37 I Nr. 43 = Sep.- Ausg. 4 Nr. 23). Darnach ist erwachsen nicht gleich- bedeutend mit volljährig. Ob man es bei lVIinderjährigen mit Erwachsenen zu tun hat, hängt vom Grade ihrer Entwicklung ab. Erwachsen ist eine Person, deren körper- liche und geistige Entwicklung den Eindruck der Reife erweckt. Von diesem Grundsatz abzugehen, besteht keine Veran- lassung. Abzulehnen ist insbesondere die Auffassung des Rekurrenten, es sei auf die Zustellung von Betreibungs- urkunden, soweit sie durch die Post besorgt wirrl, § 99 der Postordnung vom 8. JUni 1925 anzuwenden, wo als erwachsen jede urteilsfähige, über 16 Jahre alte Person bezeichnet ist. Die Vorinstanz weist mit Recht daraufhin dass in § 31 der Postordnung für die Zustellung von Betrei~ bungsurkunden die Vorschriften des Schuldbetreihungs- und. Konkursrechtes ausdrücklich vorbehaltell werden und diese. ihrerseits keine auf das Alter gestützte Prä- sumption kennen. Betreibungsurkunden entgegenzunehmen steht einer minderjährigen Person auch nicht, wie der Rekurrent dartun will, schon dann zu, wenn sie genügend Erkenntnis- vermögen hat, um zu verstehen, dass sie die Urkunde dein Adressaten aushändigen müsse. Diese Einsicht kann auch ein Kind haben. Das Gesetz verlangt mehr. Es lässt die Zustellung nur an Erwachsene zu. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Tochter des Schuldners in körperlicher und geistiger Beziehung noch den Eindruck eines Kindes