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56_III_1

BGE 56 III 1

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-08 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Poursuite et laHlite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR:l!:TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

1. Entscheid vom 8. Januar 1930 i. S. Miville. «Fortsetzung der Betreibung» im Süm von, \rt. 53 SchKG umfasst sämtliche Betreibungshandlungen, welche bis zum Abschluss der Betreibung erforderlich werden, darunter auch den Vollzug einer Nachpfändung. Art. 53 SchKG. La continuation de 180 poursuite selon l'art. 53 LP embrasse tous les actes de poursuite necessaires pour l'auhevement de 180 poursuite; elle comprend entre autres l'execution d'une sa.isie complementaire. Art. 53 LP. Il proseguimento dell'esoouzione cui EI fatto cenno all'art. 53 LEF comprende tutti gli atti d'esecuzione, necessa.ri 801 compi- mento della. stessa e, tra altro, anche l'esecuzione d'un pigno- ramento complementare. Art. 53 LEF. A. - Am 4. Februar 1929 leitete der Rekurrent gegen den Rekursgegner in Genf, dem damaligen Wohnort des letztem, eine Betreibung (Nr. 50,501) ein, in welcher er nach Beseitigung eines Rechtsvorschlages am 7. Juni 1929 ebenfalls in Genf die Pfändung erwirkte. Nach deren Vollzug, der keine volle Deckung ergab, übersiedelte der Schuldner nach Basel, wohin er auch sämtliche gepfän- deten Objekte mitführte. Unterm 30. Oktober 1929 verlangte der Rekurrent beim Betreibungsamt Basel eine Nachpfändung. Das Betreibungsamt lehnte dieses Be- AS 66 Irr - 1930

SdHlldbetreibullgs. und Konkursrecht. XO L gehren jedoch mit Verfügung vom 1. November 1929 unter Berufung auf Art. 53 SchKG ab wit dem Bemerken, da der Schuldner seinen Wohnsitz erst nach Vollzug der Hauptpfändung verlegt habe, seien alle weitem diese Betreibung betreffenden Begehren an das Betreibungsamt Genf zu richten. B. - Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde, in- dem er sich auf den Standpunkt stellte, dass mit Bezug auf den Betreibungsort eine Nachpfändung wie eine Hauptfändung zu behandeln sei, sodass dafür gemäss Art. 53 das Amt des Ortes zuständig sei, wo der Schuldner im Zeitpunkt der Nachpfändungsanzeige wohne. Der frühere Betreibungsort, an welchem die Pfändung voll- zogen worden sei, könne jedenfalls im vorliegenden Fall nicht massgebend bleiben, weil sich dort überhaupt kei- um"lei gepfändete Gegenstände mehr befinden. Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt Basel- Stadt schützte jedoch mit ihrem Entscheid vom 13. Dezember 1929 die Auffassung des Betreibungsamtes und wies die Beschwerde ab. G. - Diesen den Parteien am 17. Dezember 1929 zugestellten Entscheid zog der Rekurrent rechtzeitig an das Bunrl.esgericht weiter mit . dem Antrag, das Betrei- bungsamt 3asel-Stadt zur Vornahme der verlangten ~achpfändung zu verhalten. Die Sch'ttldbetreibungs- und, Konkur8kammer zieht in Erwägung : Art. 53 SchKG schreibt nicht nur vor, dass einePfändung an dem Ort vollzogen werden müsse, wo der Schuldner bei Anlegung der Pfändungsankündigung gewohnt habe, sondern weitergehend, dass dort überhaupt ~ die Betrei- bung fortgesetzt» werde. Schon dieser Wortlaut verbie- tet die Auslegung, welche der Rekurrent der genannten Vorschrift geben möchte: Es bedarf keiner weitem Begründung, dass unter der Fortsetzung der Betreibung die sämtlichen Betreibungshandlungen zu verE>tehen sind, Schuldbet.reibungs~ und KonkuI'8t'l>elIL .:\0 1. welche bis zum Abschluss dieser Betreibung erforderlich werden. Insbesondere gehören daher auch eine Nach- pfändung und die mit ihr zusammenhängenden Anzeig.en zu den Verfügungen, welche « am bisherigen Ort j" 1m vorliegenden Fall also in Genf, vorzunehmen und dem- zufolge auch zu beantragen sind. .,,. Diese Auffassung entspricht auch emzlg dem Smn der genannten Bestimmung, welche fü.r d~e Betreib~ng von dem Moment an, wo E>ie über das EmleItungsstadmm hinaus gediehen ist, den Betreibungsort ein. für alle M~l festlegen und vermeiden will, dass in der gleIChen BetreI- bung mehrere Ämter nebeneinander zuständig sind.: . Schliesslich erschiene es auch nicht als zweckmassIg, wenn das Betreibungsamt am neuen Wohnort des Schuld- ners das Vorhandensein der Voraussetzungen einer Nachpfändung prüfen und nachweisen lassen müsst:. Dies zeigt sich namentlich dann, wenn am alten BetHI- bungsort bezüglich der gepfändeten Objekte Widerspruchs- prozesse hängig sind. Die Gerichte geben v?n ~ere~ Er- ledigung nur dem Amt Kenntnis, welches die EmleI~ung des Prozesses veranlasst hat. Daher wird auch nur dieses ohne weiteres in: der Lage sein, zu prüfen, ob eine Nach- pfändung vorgenommen werden darf oder nicht. . Da im vorliegenden Fall die erste PfändungsanzeIge unbestrittenermassen durch das Betreibungsamt Genf erfolgt ist, bleibt dieses letztere unbekümmert um den seither eingetretenen Wohnsitzwechsel des Schuldners auch für die Vornahme der verlangten Nachpfändung zuständig. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konku'Tskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.