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A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ . (REOHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTIOE)
1. Urteil vom 16. Mä.rz 1999 i. S. :Srüderlin gegen Gemeinde 'I'rimba.ch. Es ist Rechtsverweigerung, wenn bei der Veranlagung des beim Verkauf einer Liegenschaft erzielten Kapitalgewinns ZU} Ein- kommensteuer in der solothurnischen Gemeinde Trimbach der Abzug der für die Vermittlung des Verkaufs geschuldeten Provision nicht zugelassen wird. Ä. - Der Rekurrent hatte im Jahre 1916 das Gut Unter-Erlimoos in der Gemeinde Trimbach für 85,000 Fr. gekauft. Im Jahre 1927 beauftragte er einen Liegen- schaftsagenten mit dem Verkauf mit der Massgabe, dass für ihn, den Rekurrenten, ein Erlös von 150,000 Fr. verbleiben müsse un.d die Vermittlergebühr in einem all- fälligen Mehrerlös bestehen solle. Die Tätigkeit des Ver- mittlers führte zum Verkauf des Gutes. Der Kaufpreis betrug 175,000 Fr., wovon der Rekurrent 150,000 Fr. behielt und den Rest von 25,000 Fr. dem Vermittler aus- zahlte. Das « Steuerreglement, » der Einwohnergemeinde Trim- bach vom 24. November 1927/21. März 1918 bestimmt: « § 11. Als steuerbares Einkommen wird betrachtet der geldwerte Eltrag des Vermögens, der Unternehmung und der Lohnarbeit nach Abrechnung der Geschäftsunkosten ... gemäss § 12.... Insbesondere fallen als Einkommen in AS 50 I - 1929
2 8taa tsrecht. Berechnung: ..... 5. Der auf Liegenschaften bei Hand- änderungen erzielte Kapitalgewinn für das Steuerjahr, in welchem er sich erzeigt. - § 12. Vom Gesamteinkommen können in Abzug gebracht werden: a) Die Geschäfts- unkosten. Als solche werden alle die für die Gewinnung eines Einkommens nötigen Unkosten angesehen, als : .... » Die « Verordnung» der Gemeinde Trimbachbetreffend Besteuerung des Liegenschaftsgewinnes vom 24. Novem- ber 1917/21. Mai 1918 bestimmt: « § 1. Der auf Liegen- schaften bei Handänderungen erzielte Kapitalgewinn (Wertzuwachs) ist als Einkommen steuerpflichtig für das Steuerjahr, in welchem er sich erzeigt. § 2. Als steuer- barer Liegenschaften-Kapitalgewinn (Wertzuwachs) gilt der vom Eigentümer bei der Handänderung einer Liegen- schaft oder eines Teils derselben erzielte Mehrerlös gegen- über dem früheren Erwerbspreise, nach Abrechnung aller Ausgaben für dauernde Wertvermehrung der Liegen- schaft. Insbesondere sind in Abrechnung zu bringen: .... § 6; Die Steuer wird in der Weise berechnet, dass der gemäss §§ 2 und 3 festgesetzte Wertzuwachs zum ordent- . lichen Einkommen des betreffenden Steuerjahres hinzu- gerechnet und die Gesamtsteuer darnach fixiert wird. Für die vom Wertzuwachs herrührende Mehrsteuer ist jedoch unabhängig von der ordentlichen Steuer Rechnung zu stellen. » Der Rekurrent wurde von der Gemeindesteuerkommis- . sion von Trimbach für den beIm Verkauf des genannten Gutes gemachten Gewinn eingeschätzt. Es wurden dabei Abzüge gemacht für Neubauten, Zinsverluste und Ferti- gungskosten. Die Verniittlergebühr von 25,000 Fr. wurde nicht abgezogen~ Die kantonale Oberrekurskommission erhöhte "in ihrem Entscheid vom 19. September 1928 den Abzug für Aufwendungen,· so dass ein steuerbarer Liegen- schaftsgewinn von 36;290 Fr. verblieb. Der Abzug der Vermittlergebühr wurde wiederum abgelehnt mit der Be- gründung: l\fassgebendJür die Berechnung des steuer- baren Liegenschaftsgewiuns sei die verurkundete Kauf- Gleichheit vor dem Gesetz. XO 1. 3 summe von 175,000 Fr. Vermittlergebühren, in welcher Form sie auch zugestanden werden, seien nach konstanter Praxis nicht abzugberechtigt. . . B. - Gegen den Entscheid der OberrekurskommlsslOll hat Brüderlin den staatsrechtlichen Rekurs wegen Rechts- verweigerung ergriffen mit dem Antrag auf A~fhebung, soweit die Vermittlergebühr von 25,000 Fr. beI Berech- nung des steuerbaren Liegenschaftsgewinnes nicht abg~ zogen wurde. Die Begründung lehnt sich eng an an dl~ Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils vom 14. l\fa1 1926 i S. Liquidationsmasse Menotti gegen Solothurn, BGE 52 I Nr. 28, speziell S. 212 ff., worauf verwiesen wird. Der Rekurrent macht geltend, es handle sich bei der Vermittlergebühr um eine Aufwendung, die notwendig gewesen sei, um die Liegenschaft überhaupt günstig ver- äussern zu können, und daher um einen Unkostenposten, der abzugberechtigt sei nach der klaren Regelung. des Steuerreglements von. Trimbach. Dass der Betrag dieser Gebühr abgezogen werden müsse, folge aus der Nat.ur der Steuer als einer Einkommensteuer, welUl schon m der Verordnung der Gemeinde ein solcher Abzug nicht spe- ziell vorgesehen sei. . O. - Die Oberrekurskommission und. der Gememderat von Trimbach haben die Abweisung des Rekurses bean- tragt. Die Oberrekurskommission führt aus: Richtig .sei, dass die Gemeinde Trimbach - wie der Kanton - mcht die reine Wertzuwachssteuer eingeführt habe, sondern ebenfalls nur die Liegenschaftsreingewinne bei Verkäufen der ordentlichen Einkommensbesteuerung unterwerfe. Fast sämtliche Einwohnergemeinden des Kantons hätten sich diesem System angeschlossen, und der Regierungsrat habe im Jahre 1900 erklärt, dass vorläufig nur diese Art der Besteuerung des Wertzuwachses zuzulassen sei. Die Vermittlergebühr sei keine wertvermehrende Aufweu.dung. Sie falle nicht unter die bei der Besteuerung des LIegen- schaftsgewinnes gesetzlich zulässigen Abzüge, die alle Aufwendungen betreffen,· die vor dem Verkauf gemacht
4 Staatsrecht. worden seien, während hier die Vermittlergebühr erst mit der Erfüllung des Verkaufs fällig geworden sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Besteuerung des L::egenschaftsgewinnes, wie sie das « Steuerreglement » der Einwohnergemeinde Trimbach vorsieht, ist den entsprechenden die Staatssteuer betref- fenden Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes und der Vollziehungsverordnung hiezu nachgebildet. Es han- delt sich dabei nicht um eine Spezialsteuer auf dem Welt- zuwachs, der bei Liegenschaften erzielt wird, sondern um eine Modalität der allgemeinen Einkommenssteuer. Daran ändert auch die « Verordnung» von Trimbach betreffend die Besteuerung des Liegt;lnschaftsreingewinnes nicht",. § 1 derselben sagt ausdrücklich, der Liegenschaftsgewinn sei als Einkommen steuerbar, und nach § 6 wird der Liegenschaftsgewinn folgerichtig auch inbezug auf die Progression als Bestandteil des Einkommens behandelt. Die Oberrekurskommission erklärt denn auch ausdrück- lich, dass man es bei der Besteuerung von Liegenschafts- gewinn durch die ~meinde Trimbach, wie bei derjenigen durch den Kanton, mit der ordentlichen Einkommells- besteuerung zu tun habe. Im Urteil vom 14. Mai 1926
i. S. der Liquidationsmasse Menotti gegen Solothmn (BGE 52 I Nr. 28) hat das Bundesgericht festgestellt, dass bei dieser SacI-Jage die Steuer auf dem Liegenschafts- gewinn nur erhoben werden kann, wenn und soweit er als Einkommen erscheint, und dass es willkürlich ist, wenn die Steuerbehörden diesen Zusammenhang mit der allge- meinen Einkommensteuer ausser Acht lassen und die Steuer auf dem Liegenschaftsgewinn so handhaben, als ob sie eine spezielle Wertzuwachssteuer wäre. In der Tat erwähnt das « Steuerreglement » von Trimbach in § 11 den Liegenschaftsgewinn als eine Art der verschiedenen Erträgnisse oder Einkünfte, die Einkommen bilden kön- nen. Es ist keine Frage, dass auch § 12 sich auf das Ein- kommen aus Liegenschaftsgewinn bezieht und dass daher Gleichheit vor dem Gesetz. NQ I. 5 auch von diesem « alle für die Gewinnung eines Einkom- mens nötigen Unkosten» abgezogen werden dürfen. Die « Verordnung» betreffend die Besteuerung des Liegen- schaftsreingewinnes bezeichnet dann freilich in § 2 den steuerbaren Liegenschaftsgewinn als den Mehrerlös gegen- über dem frühern Erwerbspreis nach Abrechnung aller Ausgaben für dauernde Wertvermehrung der Liegenschaft und spezifiziert die abziehbaren Ausgaben näher. Diese Bestimmung kommt aber nicht allein in Betracht, sondern ist im Zusammenhang mit den andern erwähnten Bestim- mungen auszulegen und anzuwenden. Ob eine Gemeinde im Kanton Solothurn kraft ihrer Autonomie (KV Art. 54), die sich auch auf das Steuerwesen bezieht, eine spezielle 'Vertzuwachssteuer auf Liegenschaften einführen könnte, braucht daher hier nicht weiter untersucht zu werden. Demgemäss muss bei der Besteuerung des Liegenschafts- gewinnes notwendigerweise berücksichtigt werden, ob und wieweit der nach § 2 der l(Verordnung » berechnete Mehr- erlös wirklich Einkommen ist. Es mÜssen daher gemäss § 12 des « Steuerreglements » auch alle für die . Gewinnung des Einkommens nötigen Unkosten abgezogen werden, selbst wenn sie nicht Bezug haben auf die Wertvermehrung der Liegenschaft. Das hat die Oberrekurskommission im vorliegenden Falle übersehen, und das ist ihr nach den Ausfüh..1'1l11gen des Urt~ils Menotti al ralt> sull'aequisto e sulla perdita della eittadinanza svizzera. Nel diritto. ticinese non esiste nessun disposto di legge che eonsenti di rinunciare all'attinenza eantonale e eomunale 0 ehe vieti il possesso di una doppia eittadinanza, mentre 111, eostituzione federale (art. 43, reeto 44) non permette ai Cantoni di dichiarare un cittadino « decaduto dal diritto d'origine e di attinenza ». Fintanto ehe non sara domiei- liato nel Cantone Tieino, l'istante avra la facolta di far valere prevalentemente la eittadinanza bernese, ma non per questo perdera l'attinenza tieinese. O. - Da questa risoluzione Claudio Ceresole ricorre al Tribunale federale per aUo arbitrario (violazione dell'art. 4 CF), domandandone l'annullamento ed allegando : Giusta le informazioni assunte presso iI Dipartimento tieinese dell'Interno (offieio deI 25 febbraio 1929), la que- relata risoluzione governativa sarebbe basata su principi . derivanti da! ces8ato. codiee eivile tieinese : attualmente