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170 Erbrecht. N° 35. En droit : Les recourants alleguent que l'acte du 26 mars 1920 ne serait pas un testament parce qu'il ne satisferait point aux conditions de forme prevues par la loi. Ils 80utiennent que l'acte n'exprimerait pas une volonre de disposer a cause de mort et qu'a cet egard aucune inference ne pourrait etre tiree de la mention· « Mein letzter Wille »), figurant non pas dans l'acte, mais sur l'enveloppe. 11 est evident q ue pour valoir comme tel, le testament olographe ne doit pas necessairement porter la suscription (( testament ») ou « dispositions a cause de mort ». Lorsque l'acte contient les termes « je legue », {( je laisse ») ou « je donne a titre de legs », et qu'il est conforme par ailleurs aux prescriptions de la loi, il constitue un testament. Mais en l'espece, dame Meyer n'a point ure des termes consacres {( ich testiere », « ich vermache » ou « ich vergebe », mais de l'expression « ich gebe» (je donne) .. S'agissant de savoir si dame Meyer a employe cette expression dans l'intention de tester ou dans celle de faire, comme le pretendent les recourants, une donation entre vifs, le juge est certainement en droit de s'appuyer sur des preuves extrinseques. S'il lui est interdit de le faire pour modifier ]es clauses d'un testament ou y introduire une disposition que]e testateur n'y a point ecrite, il est autorise en revanche areehereher au inoyen de faits et de circons- tances prises en dehors de l'acte lui-meme quelle est la signification des termes qui y figurent et quelle a ere la reelle intention du testateur (cf. RO 47 II p. 28 et 29 ; 53 II p. 211). Si l' on tient com pte en l' espece de la mention apposee sur l'enveloppe le jour meme de la confection de I'acte, il est clair que l'expression « ich gebe» signifie «( ich vergebe » ou « ich vermache » et que l'acte doit etre considere par consequent COmme un acte de disposition a cause de mort. Vouliit-on d'ailleurs faire abstraction de cette impor- tante circonstance, que l'acte du 26 mars 1920 n'en cons- Sachenrecht. N° 36. 171 tituerait pas moins un testament. En effet, l'instance cantonale constate que dans Ja partie allemande du Val ais , I'expression « ich gebe » est employee couramment au lieu de « ich vermache » ou « ich vergebe », voire de preference a ces termes techniques. Cela etant, l'intention de tester de dame Meyer ne saurait etre mise en doute. Le Tribunal t6Urol prononce : Le recours est rejere et le jugement rendu le 18 avril 1920 par le Tribunal cantonal du Valais est confirme. IV. SACHENRECHT DROITS REELS
36. Urteil der n. Zivilabteilung vom 4. Juli 1929
i. S. Terraingenossensolla.tt Zürich gegen Erben Gut. Der Erwerber eines P fan d t i tel s ist verpflichtet, vom gesamten Inhalt der Urkunde, nicht nur vou ihrem Ingress Kenntnis zu nehmen. I m T i tel vor g e s c h r i e ben e per iod i s c h e A b z a h 1 une n, die der Schuldner dem bisherigen Gläubiger vor der Anzeige des Gläubigerwechsels geleistet hat, muss der Erwerber des Titels selbst dann gegen sich gelten lassen, wenn sie auf dem Titel und im Grundbuch nicht abgeschrieben wurden. Begriff der Annuität und der Kapitalrate in Art. 862 ui-ld 874 Abs. 3 ZGB. A. - Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft Friesbergstrasse 40 in Zürich, auf welcher ein Inhaber- schuldbrief dat. 25. Juni 1913 per 10,500 Fr. mit folgender Zins- und Abzahlungsklausel haftet : «( Die Schuld per 10,500 Fr. ist je auf den 5. Januar,
5. April, 5. Juli und 5. Oktober zu 5 % per Jahr zu ver- zinsen und in halbjährlichen, je auf den 5. April und 5. Oktober verfallenden Raten von je 500 Fr. abzubezahlen. Der Gläubiger ist berechtigt, das jeweilen ausstehende Kapital täglich auf 6 Monate zu künden. » 172 Sachenrecht. No 36. Gläubiger dieses Schuldbriefes war längere Zeit ein gewisser C. R. Sc hmidt , der den Titel der Reihe nach bei der Schweiz. Bankgesellschaft, Schweiz. Volksbank und - am 14. Juli 1924 - beim Schweiz. Ba.nkverein Zürich verpfändete. Die Verpfändung an den Schweiz. Bankverein wurde den Schuldnern jedoch erst unterm
14. März 1927 angezeigt. Am 20. Juni 1927 teilte sodann die gleiche Bank den Schuldnern mit, dass der Titel mit Zinsgenuss ab 5. April 1927 in das Eigentum der Beklagten übergegangen sei. Bis zur Mitteilung vom 14. März 1927 hatten die Schuldner die fälligen Zins- und Kapitalraten, letztere in Höhe von zusammen 9000 Fr., je weilen an den ihnen bekannten Inhaber des Titels geleistet ; die seit Juli 1924 verfallenen 5 Raten gingen demgemäss noch an die Schweiz. Volksbank, welche dafür « für Rechnung des Herrn C. R. Schmidt » quittierte. Auf dem Schuldbrief ist keine der Abzahlungen vorgemerkt worden. B . . - Mit der vorliegenden Klage v.erlangen die Kläger als TItelschuldner den Schuldbrief gegen Bezahlung eines Restbetrages von 1500 Fr., heraus. Die Beklagte, welche die geleisteten Zahlungen von 9000 Fr. nicht bestreitet, lehnte die Herausgabe ab mit der Begründung, sie habe den Schuldbrief vom Schweiz. Bankverein und dieser von Schmidt als noch für die vollen 10,500 Fr. zu Recht bestehend erworben. Die geleisteten Abzahlungen seien von Schmidt bei der Verpfändung an den Bankverein v~rschwiegtn worden. Da die Kläger es unterlassen hätten, dIese Abzahlungen auf dem Schuldbrief vormerken zu lassen, seien sie trotz ihn.n Zahlungen für den vollen Betrag haftbar. Eventuell müsste der Titel doch nur gegen Btzahlung von 4000 Fr. herausgegeben werden, da die seit Juli 1924 geleisteten Abzahlungen in Höhe von 2500 Fr. an die Volksbank erfolgt seien, obwohl der Titel seit jener Zeit im Pfandbesitz des Schweiz. Bankvereins gewesen sei und Kapitalzahlungen nur an den Titelinhaber mit befreiender Wirkung g{macht werden können. O. - Beide Vorinstanzen, das Obergericht des Kantons Sachenrecht. N0 36. 173 Zürich mit Urteil vom 12. März 1929, haben die Klage gutgeheissen. D. - Diesen den Parteien am 10. Mai 1929 zugestellten Entscheid hat die Beklagte rechtzeitig an das Bundes- gericht weitergezogen mit dem Antrag, die Klage sei .in dem Sinn abzuweisen, dass die Beklagte den Schuldbnef nur gegen Bezahlung von 10,500 Fr. nebst Zins, abzüglich 550 Fr. Zahlung vom 1. April 1927, eventuell nur gegen Bezahlung von 4000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 5. Oktober 1926 herauszugeben habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - (Streitwert.)
2. - Mit Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Erwerber eines Schuldbriefes sich nicht darauf beschränken darf, von der im Ingress des Titels ange- . führten Schuldsumme Kenntnis zu nehmen, sondern dass er verpflichtet ist, sich über den ganzen Inhalt der Urkur:de, insbesondere über die Bestimmungen betr. den Zms, Abzahlungen, Unterpfand und Vorstände zu informieren. Das gehört zu der Aufmerksamkeit, die auch im Verkehr mit Pfandtiteln unter allen Umständen verlangt werden darf (Art. 3 AbEi. 2 ZGB). Gemäss Art. 866 ZGB können daher Forderung und Pfandrecht aus einem Schuldbrief nur insofern geltend gemacht werden, als sie bei Kenntnis des gesamten Titelinhaltes als noch zu Recht besteru:nd vorausgesetzt werden dürfen. Verpflichtet nun der Bnef- tenor den Schuldner zu periodischen Abzahlungen, so hat der Erwerber des Titels davon auszugehen, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen gehörig nachgekommen sei (denn das ist im normalen Gang der Geschäfte in der Regel der Fall) und dass die Forderung demzufolge nur noch in dem Umfang bestehe, wie er sich unter Voraus- setzung solcher Erfüllung an Hand des Tite~ unschwer errechnen lässt. Als Besitzer der Urkunde WIrd der Er- werber allerdings auch hinsichtlich allfälliger Rücks~än~e forderungsberechtigt. Sind die Zahlungen aber rIchtIg AS 55 II - 1929 l~ IH Sachenrecht. ","0 36. geleistet worden, so befreit dies den Schuldner auch gegenüber dem Erwerber selbst dann, wenn ein entspre- chender Vermerk im Grundbuch und auf dem Titel nicht , erfolgte. Für die Beklagte bestand umso weniger Veran- lassung zur positiven Annahme, die bereits verfallenen Raten seien noch nicht geleistet worden, als auf dem Platz Zürich, wie die Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Weise feststellt, es nicht üblich ist, die aus dem Schuldbrief sich ergebenden periodischen Abzahlungen je weilen nach jeder einzelnen Zahlung im Titel und im Grundbuch abzuschreiben. Angesichts solcher Übung wäre es Sache der Beklagten gewesen, sich vor dem Erwerb des Titels hierüber noch zu erkundigen. Wieso eine derartige Erkundigungspflicht den Verkehr mit Pfand- titeln in unerträglicher Weise erschweren sollte, wie dies die Beklagte behauptet, ist nicht einzusehen ; denn da der wirtschaftliche Wert solcher Papiere von der Güte des Unterpfandes und von der Pfandstelle, so~e (beim Schuldbrief) von der Zahlungsfähigkeit des Schuldners abhängt, wird ein Erwerber ohnehin zu gewissen Erhe- bungen gezwungen sein, denen gegenüber die Feststellung, ob die Abzahlungen vorschriftsgemäss erfolgt seien, nicht ins Gewicht fallen kann, wie denn auch die Vorinstanz an Hand von Zeugnissen von Bankinstituten des Platzes Zürich feststellt, dass der Verkehr es als eine Pflicht des Erwerbers auffasst, vor Erwerb solcher Titel Erkundi- gungen über die Abzahlungen einzuziehen. Wenn die Berufungsklägerin weiterhin damit argumentiert, diese Auffassung hätte zur Folge, dass immer dann, wenn ein Wertpapier bereits zur Rückzahlung verfallen sei, ein gutgläubiger Erwerb nicht mehr möglich wäre, was aber wiederum den Handel in solchen Papieren unzulässig erschweren würde, so ist das deswegen nicht stichhaltig, weil der Erwerber in einem solchen Fall trotz dem Verfall der Schuldsumme aus der Tatsache, dass der Titel noch im Verkehr ist, den Schluss ziehen darf, dass die Rück- zahlung tatsächlich noch ausstehe. Bei bIossen Teilzah- Sachenrecht. N° 36. 175 lungen besteht jedoch kein Anspruch des Schuldners auf Rückgabe der Urkunde (Art. 873 ZGB); infolgedessen kann auch die Tatsache, dass sich der Titel noch im Besit~. des Gläubigers befindet, auch nicht die Vermutung ent~aften,. welche nach dem oben Gesagten für ordnungs- gemasse Emhaltung der Abzahlungsvorschriften spricht.
3. - Dazu kommt noch, dass Art. 874 Abs. 3 ZGB ausdrücklich darauf aufmerksam macht, dass der gut- gläubige Erwerber eines Titels die Wirkung einer ohne !ormerk im Grundbuch oder auf dem Titel erfolgten Anderung im Rechtsverhältnis, d. h. also einer nicht a~f dem ~tel vorgemerkten Kapitalabzahlung dann mcht von SICh ablehnen ~ann, wenn es sich um Abzah- lungen handelt, die mit in dem Titel vorgeschriebenen Annuitäten stattfanden. Die Berufungsklägerin wendet hier unter Berufung auf dElll Kommentar LEEMANN zu Art. 874 (Note 13) ein, unter « Annuitäten)) werden in dieser Bestimmung nur die Annuitäten im engern Sinn verstanden, bei welchen die Abzahlung in Form eines Zinszuschlages erfolge, nicht aber die Annuitäten im weitern Sinn mit einer Abzahlung, deren Höhe neben dem Zins fest bestimmt sei. Allein das Gesetz unterscheidet nirgends zwischen verschiedenen Arten von Annuitäten auch nicht in Art. 862, wie Leemann (a.a.O.) annimmt; U~te~ Annuitäten sind jedes Jahr wiederkehrende, regel- massIge und (notwendigerweise ) im Titel vorgesehene Abzahlungen verstanden. Entscheidend ist die Regel- mässigkeit der Leistungen, nicht die Art und Weise, wie ihre jeweilige Höhe bemessen wird. Demgegenüber sind unter den in Abs. 2 von Art. 862 erwähnten « Kapital- raten » - obschon der Wortlaut der Bestimmung eine solche Einschränkung nicht enthält - keine periodisch wiederkehrenden, sondern solche Abzahlungen zu ver- stehen, die nicht im Titel vorgesehen sind und nach besonderer im einzelnen Fall getroffenen Vereinbarung erfolgen. Dass diese Unterscheidung dem Gesetz zu Grunde liegt, ergibt sich aus dem Umstand, dass kein 176 Sachenrenht. No 36. Grund ersichtlich ist, warum nur die Annuität im weitern Sinn (neben den unregelmässigen, im Titel nicht vorge- schriebenen Zahlungen) der von Art. 862 Abs. 1 völlig . abweichenden Regelung des Abs. 2 unterworfen sein soll, während sich diese verschiedene Behandlung der beiden Annuitätenarten einerseits, der nicht regelmässigen und nicht vorgeschriebenen Abzahlungen anderseits durchaus rechtfertigt : Wo die Abzahlung gemäss Titelinhalt periodisch zu erfolgen hat, entstehen zwischen Schuldner und Gläubiger Beziehungen, bei welchen es herkömmlicher- weise als überflüssig betrachtet wird, dass sich der Gläu- biger immer wieder durch Vorweisung des Titels legitimiert, und deren Fortbestand der Schuldner ebenfalls voraus- zusetzen pflegt, solange ihm ein Gläubigerwechsel nicht angezeigt worden ist. Diesen Verhältnissen will das Gesetz Rechnung tragen und kann es auch ohne Schaden für einen gutgläubigen Dritterwerber tun, da der letztere durch den Titelinhalt auf diese Zahlungen aufmerksam gemacht und damit veranlasst wird, durch entsprechende Anzeige an den Schuldner dafür zu sorgen, dass die künftigen Zahlungen an ihn geleistet werden. Anders liegt die Sache jedoch bei Abzahlungen, für welche gemäss Brief- tenor keine Verpflichtung bestand. Für den Erwerber fehlt jede Veranlassung, mit derartigen Zahlungen zu rechnen, was allein es rechtfertigt, den Schuldner nur dann zu befreien, wenn er dje Zahlung an denjenigen geleistet hat, der sich ihm gegenüber im Zeitpunkt der Zahlung als Gläubiger ausgewiesen hat. Art. 862 gibt nach dem Gesagten keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Gesetz einen Unterschied zwischen Annui- täten im engern und weitern Sinn mache. Besteht schon deshalb kein Grund, diesen Unterschied in Art. 874 hineinzutragen, so muss dies vollends abgelehnt werden, wenn der Zweck der Bestimmung berücksichtigt wird : Art. 874 Abs. 3 will den Schuldner schützen vor doppelter Zahlung. Dieses Schutzes ist er jedoch würdig, ob nun die Abzahlungsquote auf die eine oder andere Weise berechnet wird. Sachenrecht. N° 36. 177
4. - Richtig ist, dass der Begriff der Annuität in Art. 41 SchKG nach der herrschenden Ansicht nur die oben genannte Annuität im engem Sinn umfasst. Jedoch lässt sich daraus für den vorliegenden Fall nichts herleiten, weil diese Auslegung speziell auf das Betreibungsrecht zugeschnitten ist: Art. 41 SchKG will die Wahl zwischen Betreibung auf Pfandverwertung und solcher auf Pfändung oder Konkurs nur für diejenigen Forderungen gewähren, deren Pfandsicherung zeitlich beschränkt ist, wie das zunächst für die Zinsen zutrifft (Art. 818 Ziff. 3 ZGB). Den Grundpfandzinsen werden aus diesem Gesichtspunkt heraus lediglich die vom Zins nicht ausgeschiedenen Ab- zahlungs quoten, von den Annuitäten im weitern Sinn da- gegen nur diejenigen gemäss Art. 821 gleichgestellt, da nur diese bloss mit zeitlich beschränkter Pfandsicherung ausgestattet sind (Art. 821 Abs. 2 ; vg1. dazu JAEGER N. 9 zu Art. 41 SckKG). Ob auch Kapitalabzahlungen, welche gemäss Titelvor- schrift in grösseren als einjährigen Intervallen, seien diese unter sich gleich gross oder nicht, zu leisten sind, noch als « Annuitäten » im Sinn des Gesetzes verstanden werden können, braucht im vorliegenden Fall nicht ent- schieden zu werden,da hier jedes Jahr Abzahlungen zu leisten waren. ' Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beklagte die sämtlichen Abzahlungen in Höhe von 9000 Fr. gegen sich gelten lassen muss, welche die Kläger gemäss Schuld- brieftenor geleistet hatten, bevor ihnen der Erwerb des Titels durch den Schweiz. Bankverein angezeigt worden war, seien diese Zahlungen nun vor oder nach dem tat- sächlichen Erwerb des Bankvereins erfolgt. Demnach e1'/cennt da8 Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. März 1929 bestätigt.