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55_II_171

BGE 55 II 171

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Erbrecht. N° 35.

En droit :

Les recourants alleguent que l'acte du 26 mars 1920 ne

serait pas un testament parce qu'il ne satisferait point

aux conditions de forme prevues par la loi.

Ils 80utiennent que l'acte n'exprimerait pas une volonre

de disposer a cause de mort et qu'a cet egard aucune

inference ne pourrait etre tiree de la mention· « Mein

letzter Wille »), figurant non pas dans l'acte, mais sur

l'enveloppe.

11 est evident q ue pour valoir comme tel, le testament

olographe ne doit pas necessairement porter la suscription

((testament ») ou « dispositions a cause de mort ». Lorsque

l'acte contient les termes « je legue », {(je laisse ») ou « je

donne a titre de legs », et qu'il est conforme par ailleurs

aux prescriptions de la loi, il constitue un testament. Mais

en l'espece, dame Meyer n'a point ure des termes consacres

{(ich testiere », « ich vermache » ou « ich vergebe », mais

de l'expression « ich gebe» (je donne) ..

S'agissant de savoir si dame Meyer a employe cette

expression dans l'intention de tester ou dans celle de faire,

comme le pretendent les recourants, une donation entre

vifs, le juge est certainement en droit de s'appuyer sur des

preuves extrinseques. S'il lui est interdit de le faire pour

modifier ]es clauses d'un testament ou y introduire une

disposition que]e testateur n'y a point ecrite, il est autorise

en revanche areehereher au inoyen de faits et de circons-

tances prises en dehors de l'acte lui-meme quelle est la

signification des termes qui y figurent et quelle a ere la

reelle intention du testateur (cf. RO 47 II p. 28 et 29;

53 II p. 211). Si l'on tient com pte en l'espece de la mention

apposee sur l'enveloppe le jour meme de la confection

de I'acte, il est clair que l'expression « ich gebe» signifie

«(ich vergebe » ou « ich vermache » et que l'acte doit etre

considere par consequent COmme un acte de disposition a

cause de mort.

Vouliit-on d'ailleurs faire abstraction de cette impor-

tante circonstance, que l'acte du 26 mars 1920 n'en cons-

Sachenrecht. N° 36.

171

tituerait pas moins un testament. En effet, l'instance

cantonale constate que dans Ja partie allemande du Val ais,

I'expression « ich gebe » est employee couramment au lieu

de « ich vermache » ou « ich vergebe », voire de preference

a ces termes techniques. Cela etant, l'intention de tester

de dame Meyer ne saurait etre mise en doute.

Le Tribunal t6Urol prononce :

Le recours est rejere et le jugement rendu le 18 avril 1920

par le Tribunal cantonal du Valais est confirme.

IV. SACHENRECHT

DROITS REELS

36. Urteil der n. Zivilabteilung vom 4. Juli 1929

i. S. Terraingenossensolla.tt Zürich gegen Erben Gut.

Der Erwerber eines P fan d t i tel s

ist verpflichtet, vom

gesamten Inhalt der Urkunde, nicht nur vou ihrem Ingress

Kenntnis zu nehmen. I m T i tel vor g e s c h r i e ben e

per iod i s c h e A b z a h 1 une n, die der Schuldner dem

bisherigen Gläubiger vor der Anzeige des Gläubigerwechsels

geleistet hat, muss der Erwerber des Titels selbst dann gegen

sich gelten lassen, wenn sie auf dem Titel und im Grundbuch

nicht abgeschrieben wurden.

Begriff der Annuität und der Kapitalrate in Art. 862 ui-ld 874

Abs. 3 ZGB.

A. -

Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft

Friesbergstrasse 40 in Zürich, auf welcher ein Inhaber-

schuldbrief dat. 25. Juni 1913 per 10,500 Fr. mit folgender

Zins- und Abzahlungsklausel haftet :

«(Die Schuld per 10,500 Fr. ist je auf den 5. Januar,

5. April, 5. Juli und 5. Oktober zu 5 % per Jahr zu ver-

zinsen und in halbjährlichen, je auf den 5. April und 5.

Oktober verfallenden Raten von je 500 Fr. abzubezahlen.

Der Gläubiger ist berechtigt, das jeweilen ausstehende

Kapital täglich auf 6 Monate zu künden. »

172

Sachenrecht. No 36.

Gläubiger dieses Schuldbriefes war längere Zeit ein

gewisser C. R. Sc hmidt, der den Titel der Reihe nach

bei der Schweiz. Bankgesellschaft, Schweiz. Volksbank

und -

am 14. Juli 1924 -

beim Schweiz. Ba.nkverein

Zürich verpfändete. Die Verpfändung an den Schweiz.

Bankverein wurde den Schuldnern jedoch erst unterm

14. März 1927 angezeigt. Am 20. Juni 1927 teilte sodann

die gleiche Bank den Schuldnern mit, dass der Titel mit

Zinsgenuss ab 5. April 1927 in das Eigentum der Beklagten

übergegangen sei. Bis zur Mitteilung vom 14. März 1927

hatten die Schuldner die fälligen Zins- und Kapitalraten,

letztere in Höhe von zusammen 9000 Fr., je weilen an

den ihnen bekannten Inhaber des Titels geleistet; die seit

Juli 1924 verfallenen 5 Raten gingen demgemäss noch

an die Schweiz. Volksbank, welche dafür « für Rechnung

des Herrn C. R. Schmidt » quittierte. Auf dem Schuldbrief

ist keine der Abzahlungen vorgemerkt worden.

B . . -

Mit der vorliegenden Klage v.erlangen die Kläger

als TItelschuldner den Schuldbrief gegen Bezahlung eines

Restbetrages von 1500 Fr., heraus. Die Beklagte, welche

die geleisteten Zahlungen von 9000 Fr. nicht bestreitet,

lehnte die Herausgabe ab mit der Begründung, sie habe

den Schuldbrief vom Schweiz. Bankverein und dieser von

Schmidt als noch für die vollen 10,500 Fr. zu Recht

bestehend erworben. Die geleisteten Abzahlungen seien

von Schmidt bei der Verpfändung an den Bankverein

v~rschwiegtn worden. Da die Kläger es unterlassen hätten,

dIese Abzahlungen auf dem Schuldbrief vormerken zu

lassen, seien sie trotz ihn.n Zahlungen für den vollen

Betrag haftbar. Eventuell müsste der Titel doch nur

gegen Btzahlung von 4000 Fr. herausgegeben werden, da

die seit Juli 1924 geleisteten Abzahlungen in Höhe von

2500 Fr. an die Volksbank erfolgt seien, obwohl der Titel

seit jener Zeit im Pfandbesitz des Schweiz. Bankvereins

gewesen sei und Kapitalzahlungen nur an den Titelinhaber

mit befreiender Wirkung g{macht werden können.

O. -

Beide Vorinstanzen, das Obergericht des Kantons

Sachenrecht. N0 36.

173

Zürich mit Urteil vom 12. März 1929, haben die Klage

gutgeheissen.

D. -

Diesen den Parteien am 10. Mai 1929 zugestellten

Entscheid hat die Beklagte rechtzeitig an das Bundes-

gericht weitergezogen mit dem Antrag, die Klage sei .in

dem Sinn abzuweisen, dass die Beklagte den Schuldbnef

nur gegen Bezahlung von 10,500 Fr. nebst Zins, abzüglich

550 Fr. Zahlung vom 1. April 1927, eventuell nur gegen

Bezahlung von 4000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 5. Oktober

1926 herauszugeben habe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

(Streitwert.)

2. -

Mit Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen,

dass der Erwerber eines Schuldbriefes sich nicht darauf

beschränken darf, von der im Ingress des Titels ange-

. führten Schuldsumme Kenntnis zu nehmen, sondern dass

er verpflichtet ist, sich über den ganzen Inhalt der Urkur:de,

insbesondere über die Bestimmungen betr. den Zms,

Abzahlungen, Unterpfand und Vorstände zu informieren.

Das gehört zu der Aufmerksamkeit, die auch im Verkehr

mit Pfandtiteln unter allen Umständen verlangt werden

darf (Art. 3 AbEi. 2 ZGB). Gemäss Art. 866 ZGB können

daher Forderung und Pfandrecht aus einem Schuldbrief

nur insofern geltend gemacht werden, als sie bei Kenntnis

des gesamten Titelinhaltes als noch zu Recht besteru:nd

vorausgesetzt werden dürfen. Verpflichtet nun der Bnef-

tenor den Schuldner zu periodischen Abzahlungen, so

hat der Erwerber des Titels davon auszugehen, dass der

Schuldner seinen Verpflichtungen gehörig nachgekommen

sei (denn das ist im normalen Gang der Geschäfte in der

Regel der Fall) und dass die Forderung demzufolge nur

noch in dem Umfang bestehe, wie er sich unter Voraus-

setzung solcher Erfüllung an Hand des Tite~ unschwer

errechnen lässt. Als Besitzer der Urkunde WIrd der Er-

werber allerdings auch hinsichtlich allfälliger Rücks~än~e

forderungsberechtigt. Sind die Zahlungen aber rIchtIg

AS 55 II -

1929

l~

IH

Sachenrecht. ","0 36.

geleistet worden, so befreit dies den Schuldner auch

gegenüber dem Erwerber selbst dann, wenn ein entspre-

chender Vermerk im Grundbuch und auf dem Titel nicht

, erfolgte. Für die Beklagte bestand umso weniger Veran-

lassung zur positiven Annahme, die bereits verfallenen

Raten seien noch nicht geleistet worden, als auf dem

Platz Zürich, wie die Vorinstanz in für das Bundesgericht

verbindlicher Weise feststellt, es nicht üblich ist, die aus

dem Schuldbrief sich ergebenden periodischen Abzahlungen

je weilen nach jeder einzelnen Zahlung im Titel und im

Grundbuch abzuschreiben. Angesichts solcher Übung

wäre es Sache der Beklagten gewesen, sich vor dem Erwerb

des Titels hierüber noch zu erkundigen. Wieso eine

derartige Erkundigungspflicht den Verkehr mit Pfand-

titeln in unerträglicher Weise erschweren sollte, wie dies

die Beklagte behauptet, ist nicht einzusehen; denn da

der wirtschaftliche Wert solcher Papiere von der Güte

des Unterpfandes und von der Pfandstelle, so~e (beim

Schuldbrief) von der Zahlungsfähigkeit des Schuldners

abhängt, wird ein Erwerber ohnehin zu gewissen Erhe-

bungen gezwungen sein, denen gegenüber die Feststellung,

ob die Abzahlungen vorschriftsgemäss erfolgt seien, nicht

ins Gewicht fallen kann, wie denn auch die Vorinstanz

an Hand von Zeugnissen von Bankinstituten des Platzes

Zürich feststellt, dass der Verkehr es als eine Pflicht des

Erwerbers auffasst, vor Erwerb solcher Titel Erkundi-

gungen über die Abzahlungen einzuziehen. Wenn die

Berufungsklägerin weiterhin damit argumentiert, diese

Auffassung hätte zur Folge, dass immer dann, wenn ein

Wertpapier bereits zur Rückzahlung verfallen sei, ein

gutgläubiger Erwerb nicht mehr möglich wäre, was aber

wiederum den Handel in solchen Papieren unzulässig

erschweren würde, so ist das deswegen nicht stichhaltig,

weil der Erwerber in einem solchen Fall trotz dem Verfall

der Schuldsumme aus der Tatsache, dass der Titel noch

im Verkehr ist, den Schluss ziehen darf, dass die Rück-

zahlung tatsächlich noch ausstehe. Bei bIossen Teilzah-

Sachenrecht. N° 36.

175

lungen besteht jedoch kein Anspruch des Schuldners auf

Rückgabe der Urkunde (Art. 873 ZGB); infolgedessen

kann auch die Tatsache, dass sich der Titel noch im

Besit~. des Gläubigers befindet, auch nicht die Vermutung

ent~aften,. welche nach dem oben Gesagten für ordnungs-

gemasse Emhaltung der Abzahlungsvorschriften spricht.

3. -

Dazu kommt noch, dass Art. 874 Abs. 3 ZGB

ausdrücklich darauf aufmerksam macht, dass der gut-

gläubige Erwerber eines Titels die Wirkung einer ohne

!ormerk im Grundbuch oder auf dem Titel erfolgten

Anderung im Rechtsverhältnis, d. h. also einer nicht

a~f dem

~tel vorgemerkten Kapitalabzahlung dann

mcht von SICh ablehnen ~ann, wenn es sich um Abzah-

lungen handelt, die mit in dem Titel vorgeschriebenen

Annuitäten stattfanden. Die Berufungsklägerin wendet

hier unter Berufung auf dElll Kommentar LEEMANN zu

Art. 874 (Note 13) ein, unter « Annuitäten)) werden in

dieser Bestimmung nur die Annuitäten im engern Sinn

verstanden, bei welchen die Abzahlung in Form eines

Zinszuschlages erfolge, nicht aber die Annuitäten im

weitern Sinn mit einer Abzahlung, deren Höhe neben dem

Zins fest bestimmt sei. Allein das Gesetz unterscheidet

nirgends zwischen verschiedenen Arten von Annuitäten

auch nicht in Art. 862, wie Leemann (a.a.O.) annimmt;

U~te~ Annuitäten sind jedes Jahr wiederkehrende, regel-

massIge und (notwendigerweise) im Titel vorgesehene

Abzahlungen verstanden. Entscheidend ist die Regel-

mässigkeit der Leistungen, nicht die Art und Weise, wie

ihre jeweilige Höhe bemessen wird. Demgegenüber sind

unter den in Abs. 2 von Art. 862 erwähnten « Kapital-

raten » -

obschon der Wortlaut der Bestimmung eine

solche Einschränkung nicht enthält -

keine periodisch

wiederkehrenden, sondern solche Abzahlungen zu ver-

stehen, die nicht im Titel vorgesehen sind und nach

besonderer im einzelnen Fall getroffenen Vereinbarung

erfolgen. Dass diese Unterscheidung dem Gesetz zu

Grunde liegt, ergibt sich aus dem Umstand, dass kein

176

Sachenrenht. No 36.

Grund ersichtlich ist, warum nur die Annuität im weitern

Sinn (neben den unregelmässigen, im Titel nicht vorge-

schriebenen Zahlungen) der von Art. 862 Abs. 1 völlig

. abweichenden Regelung des Abs. 2 unterworfen sein soll,

während sich diese verschiedene Behandlung der beiden

Annuitätenarten einerseits, der nicht regelmässigen und

nicht vorgeschriebenen Abzahlungen anderseits durchaus

rechtfertigt : Wo die Abzahlung gemäss Titelinhalt

periodisch zu erfolgen hat, entstehen zwischen Schuldner

und Gläubiger Beziehungen, bei welchen es herkömmlicher-

weise als überflüssig betrachtet wird, dass sich der Gläu-

biger immer wieder durch Vorweisung des Titels legitimiert,

und deren Fortbestand der Schuldner ebenfalls voraus-

zusetzen pflegt, solange ihm ein Gläubigerwechsel nicht

angezeigt worden ist. Diesen Verhältnissen will das Gesetz

Rechnung tragen und kann es auch ohne Schaden für einen

gutgläubigen Dritterwerber tun, da der letztere durch

den Titelinhalt auf diese Zahlungen aufmerksam gemacht

und damit veranlasst wird, durch entsprechende Anzeige

an den Schuldner dafür zu sorgen, dass die künftigen

Zahlungen an ihn geleistet werden. Anders liegt die

Sache jedoch bei Abzahlungen, für welche gemäss Brief-

tenor keine Verpflichtung bestand. Für den Erwerber

fehlt jede Veranlassung, mit derartigen Zahlungen zu

rechnen, was allein es rechtfertigt, den Schuldner nur

dann zu befreien, wenn er dje Zahlung an denjenigen

geleistet hat, der sich ihm gegenüber im Zeitpunkt der

Zahlung als Gläubiger ausgewiesen hat.

Art. 862 gibt nach dem Gesagten keinen Anhaltspunkt

dafür, dass das Gesetz einen Unterschied zwischen Annui-

täten im engern und weitern Sinn mache. Besteht schon

deshalb kein Grund, diesen Unterschied in Art. 874

hineinzutragen, so muss dies vollends abgelehnt werden,

wenn der Zweck der Bestimmung berücksichtigt wird :

Art. 874 Abs. 3 will den Schuldner schützen vor doppelter

Zahlung. Dieses Schutzes ist er jedoch würdig, ob nun

die Abzahlungsquote auf die eine oder andere Weise

berechnet wird.

Sachenrecht. N° 36.

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4. -

Richtig ist, dass der Begriff der Annuität in Art.

41 SchKG nach der herrschenden Ansicht nur die oben

genannte Annuität im engem Sinn umfasst. Jedoch lässt

sich daraus für den vorliegenden Fall nichts herleiten,

weil diese Auslegung speziell auf das Betreibungsrecht

zugeschnitten ist: Art. 41 SchKG will die Wahl zwischen

Betreibung auf Pfandverwertung und solcher auf Pfändung

oder Konkurs nur für diejenigen Forderungen gewähren,

deren Pfandsicherung zeitlich beschränkt ist, wie das

zunächst für die Zinsen zutrifft (Art. 818 Ziff. 3 ZGB).

Den Grundpfandzinsen werden aus diesem Gesichtspunkt

heraus lediglich die vom Zins nicht ausgeschiedenen Ab-

zahlungs quoten, von den Annuitäten im weitern Sinn da-

gegen nur diejenigen gemäss Art. 821 gleichgestellt, da

nur diese bloss mit zeitlich beschränkter Pfandsicherung

ausgestattet sind (Art. 821 Abs. 2; vg1. dazu JAEGER

N. 9 zu Art. 41 SckKG).

Ob auch Kapitalabzahlungen, welche gemäss Titelvor-

schrift in grösseren als einjährigen Intervallen, seien

diese unter sich gleich gross oder nicht, zu leisten sind,

noch als « Annuitäten » im Sinn des Gesetzes verstanden

werden können, braucht im vorliegenden Fall nicht ent-

schieden zu werden,da hier jedes Jahr Abzahlungen zu

leisten waren.

'

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beklagte die

sämtlichen Abzahlungen in Höhe von 9000 Fr. gegen

sich gelten lassen muss, welche die Kläger gemäss Schuld-

brieftenor geleistet hatten, bevor ihnen der Erwerb des

Titels durch den Schweiz. Bankverein angezeigt worden

war, seien diese Zahlungen nun vor oder nach dem tat-

sächlichen Erwerb des Bankvereins erfolgt.

Demnach e1'/cennt da8 Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. März 1929

bestätigt.