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Erbrecht. N° 35.
En droit :
Les recourants alleguent que l'acte du 26 mars 1920 ne
serait pas un testament parce qu'il ne satisferait point
aux conditions de forme prevues par la loi.
Ils 80utiennent que l'acte n'exprimerait pas une volonre
de disposer a cause de mort et qu'a cet egard aucune
inference ne pourrait etre tiree de la mention· « Mein
letzter Wille »), figurant non pas dans l'acte, mais sur
l'enveloppe.
11 est evident q ue pour valoir comme tel, le testament
olographe ne doit pas necessairement porter la suscription
((testament ») ou « dispositions a cause de mort ». Lorsque
l'acte contient les termes « je legue », {(je laisse ») ou « je
donne a titre de legs », et qu'il est conforme par ailleurs
aux prescriptions de la loi, il constitue un testament. Mais
en l'espece, dame Meyer n'a point ure des termes consacres
{(ich testiere », « ich vermache » ou « ich vergebe », mais
de l'expression « ich gebe» (je donne) ..
S'agissant de savoir si dame Meyer a employe cette
expression dans l'intention de tester ou dans celle de faire,
comme le pretendent les recourants, une donation entre
vifs, le juge est certainement en droit de s'appuyer sur des
preuves extrinseques. S'il lui est interdit de le faire pour
modifier ]es clauses d'un testament ou y introduire une
disposition que]e testateur n'y a point ecrite, il est autorise
en revanche areehereher au inoyen de faits et de circons-
tances prises en dehors de l'acte lui-meme quelle est la
signification des termes qui y figurent et quelle a ere la
reelle intention du testateur (cf. RO 47 II p. 28 et 29;
53 II p. 211). Si l'on tient com pte en l'espece de la mention
apposee sur l'enveloppe le jour meme de la confection
de I'acte, il est clair que l'expression « ich gebe» signifie
«(ich vergebe » ou « ich vermache » et que l'acte doit etre
considere par consequent COmme un acte de disposition a
cause de mort.
Vouliit-on d'ailleurs faire abstraction de cette impor-
tante circonstance, que l'acte du 26 mars 1920 n'en cons-
Sachenrecht. N° 36.
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tituerait pas moins un testament. En effet, l'instance
cantonale constate que dans Ja partie allemande du Val ais,
I'expression « ich gebe » est employee couramment au lieu
de « ich vermache » ou « ich vergebe », voire de preference
a ces termes techniques. Cela etant, l'intention de tester
de dame Meyer ne saurait etre mise en doute.
Le Tribunal t6Urol prononce :
Le recours est rejere et le jugement rendu le 18 avril 1920
par le Tribunal cantonal du Valais est confirme.
IV. SACHENRECHT
DROITS REELS
36. Urteil der n. Zivilabteilung vom 4. Juli 1929
i. S. Terraingenossensolla.tt Zürich gegen Erben Gut.
Der Erwerber eines P fan d t i tel s
ist verpflichtet, vom
gesamten Inhalt der Urkunde, nicht nur vou ihrem Ingress
Kenntnis zu nehmen. I m T i tel vor g e s c h r i e ben e
per iod i s c h e A b z a h 1 une n, die der Schuldner dem
bisherigen Gläubiger vor der Anzeige des Gläubigerwechsels
geleistet hat, muss der Erwerber des Titels selbst dann gegen
sich gelten lassen, wenn sie auf dem Titel und im Grundbuch
nicht abgeschrieben wurden.
Begriff der Annuität und der Kapitalrate in Art. 862 ui-ld 874
Abs. 3 ZGB.
A. -
Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft
Friesbergstrasse 40 in Zürich, auf welcher ein Inhaber-
schuldbrief dat. 25. Juni 1913 per 10,500 Fr. mit folgender
Zins- und Abzahlungsklausel haftet :
«(Die Schuld per 10,500 Fr. ist je auf den 5. Januar,
5. April, 5. Juli und 5. Oktober zu 5 % per Jahr zu ver-
zinsen und in halbjährlichen, je auf den 5. April und 5.
Oktober verfallenden Raten von je 500 Fr. abzubezahlen.
Der Gläubiger ist berechtigt, das jeweilen ausstehende
Kapital täglich auf 6 Monate zu künden. »
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Sachenrecht. No 36.
Gläubiger dieses Schuldbriefes war längere Zeit ein
gewisser C. R. Sc hmidt, der den Titel der Reihe nach
bei der Schweiz. Bankgesellschaft, Schweiz. Volksbank
und -
am 14. Juli 1924 -
beim Schweiz. Ba.nkverein
Zürich verpfändete. Die Verpfändung an den Schweiz.
Bankverein wurde den Schuldnern jedoch erst unterm
14. März 1927 angezeigt. Am 20. Juni 1927 teilte sodann
die gleiche Bank den Schuldnern mit, dass der Titel mit
Zinsgenuss ab 5. April 1927 in das Eigentum der Beklagten
übergegangen sei. Bis zur Mitteilung vom 14. März 1927
hatten die Schuldner die fälligen Zins- und Kapitalraten,
letztere in Höhe von zusammen 9000 Fr., je weilen an
den ihnen bekannten Inhaber des Titels geleistet; die seit
Juli 1924 verfallenen 5 Raten gingen demgemäss noch
an die Schweiz. Volksbank, welche dafür « für Rechnung
des Herrn C. R. Schmidt » quittierte. Auf dem Schuldbrief
ist keine der Abzahlungen vorgemerkt worden.
B . . -
Mit der vorliegenden Klage v.erlangen die Kläger
als TItelschuldner den Schuldbrief gegen Bezahlung eines
Restbetrages von 1500 Fr., heraus. Die Beklagte, welche
die geleisteten Zahlungen von 9000 Fr. nicht bestreitet,
lehnte die Herausgabe ab mit der Begründung, sie habe
den Schuldbrief vom Schweiz. Bankverein und dieser von
Schmidt als noch für die vollen 10,500 Fr. zu Recht
bestehend erworben. Die geleisteten Abzahlungen seien
von Schmidt bei der Verpfändung an den Bankverein
v~rschwiegtn worden. Da die Kläger es unterlassen hätten,
dIese Abzahlungen auf dem Schuldbrief vormerken zu
lassen, seien sie trotz ihn.n Zahlungen für den vollen
Betrag haftbar. Eventuell müsste der Titel doch nur
gegen Btzahlung von 4000 Fr. herausgegeben werden, da
die seit Juli 1924 geleisteten Abzahlungen in Höhe von
2500 Fr. an die Volksbank erfolgt seien, obwohl der Titel
seit jener Zeit im Pfandbesitz des Schweiz. Bankvereins
gewesen sei und Kapitalzahlungen nur an den Titelinhaber
mit befreiender Wirkung g{macht werden können.
O. -
Beide Vorinstanzen, das Obergericht des Kantons
Sachenrecht. N0 36.
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Zürich mit Urteil vom 12. März 1929, haben die Klage
gutgeheissen.
D. -
Diesen den Parteien am 10. Mai 1929 zugestellten
Entscheid hat die Beklagte rechtzeitig an das Bundes-
gericht weitergezogen mit dem Antrag, die Klage sei .in
dem Sinn abzuweisen, dass die Beklagte den Schuldbnef
nur gegen Bezahlung von 10,500 Fr. nebst Zins, abzüglich
550 Fr. Zahlung vom 1. April 1927, eventuell nur gegen
Bezahlung von 4000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 5. Oktober
1926 herauszugeben habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
(Streitwert.)
2. -
Mit Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen,
dass der Erwerber eines Schuldbriefes sich nicht darauf
beschränken darf, von der im Ingress des Titels ange-
. führten Schuldsumme Kenntnis zu nehmen, sondern dass
er verpflichtet ist, sich über den ganzen Inhalt der Urkur:de,
insbesondere über die Bestimmungen betr. den Zms,
Abzahlungen, Unterpfand und Vorstände zu informieren.
Das gehört zu der Aufmerksamkeit, die auch im Verkehr
mit Pfandtiteln unter allen Umständen verlangt werden
darf (Art. 3 AbEi. 2 ZGB). Gemäss Art. 866 ZGB können
daher Forderung und Pfandrecht aus einem Schuldbrief
nur insofern geltend gemacht werden, als sie bei Kenntnis
des gesamten Titelinhaltes als noch zu Recht besteru:nd
vorausgesetzt werden dürfen. Verpflichtet nun der Bnef-
tenor den Schuldner zu periodischen Abzahlungen, so
hat der Erwerber des Titels davon auszugehen, dass der
Schuldner seinen Verpflichtungen gehörig nachgekommen
sei (denn das ist im normalen Gang der Geschäfte in der
Regel der Fall) und dass die Forderung demzufolge nur
noch in dem Umfang bestehe, wie er sich unter Voraus-
setzung solcher Erfüllung an Hand des Tite~ unschwer
errechnen lässt. Als Besitzer der Urkunde WIrd der Er-
werber allerdings auch hinsichtlich allfälliger Rücks~än~e
forderungsberechtigt. Sind die Zahlungen aber rIchtIg
AS 55 II -
1929
l~
IH
Sachenrecht. ","0 36.
geleistet worden, so befreit dies den Schuldner auch
gegenüber dem Erwerber selbst dann, wenn ein entspre-
chender Vermerk im Grundbuch und auf dem Titel nicht
, erfolgte. Für die Beklagte bestand umso weniger Veran-
lassung zur positiven Annahme, die bereits verfallenen
Raten seien noch nicht geleistet worden, als auf dem
Platz Zürich, wie die Vorinstanz in für das Bundesgericht
verbindlicher Weise feststellt, es nicht üblich ist, die aus
dem Schuldbrief sich ergebenden periodischen Abzahlungen
je weilen nach jeder einzelnen Zahlung im Titel und im
Grundbuch abzuschreiben. Angesichts solcher Übung
wäre es Sache der Beklagten gewesen, sich vor dem Erwerb
des Titels hierüber noch zu erkundigen. Wieso eine
derartige Erkundigungspflicht den Verkehr mit Pfand-
titeln in unerträglicher Weise erschweren sollte, wie dies
die Beklagte behauptet, ist nicht einzusehen; denn da
der wirtschaftliche Wert solcher Papiere von der Güte
des Unterpfandes und von der Pfandstelle, so~e (beim
Schuldbrief) von der Zahlungsfähigkeit des Schuldners
abhängt, wird ein Erwerber ohnehin zu gewissen Erhe-
bungen gezwungen sein, denen gegenüber die Feststellung,
ob die Abzahlungen vorschriftsgemäss erfolgt seien, nicht
ins Gewicht fallen kann, wie denn auch die Vorinstanz
an Hand von Zeugnissen von Bankinstituten des Platzes
Zürich feststellt, dass der Verkehr es als eine Pflicht des
Erwerbers auffasst, vor Erwerb solcher Titel Erkundi-
gungen über die Abzahlungen einzuziehen. Wenn die
Berufungsklägerin weiterhin damit argumentiert, diese
Auffassung hätte zur Folge, dass immer dann, wenn ein
Wertpapier bereits zur Rückzahlung verfallen sei, ein
gutgläubiger Erwerb nicht mehr möglich wäre, was aber
wiederum den Handel in solchen Papieren unzulässig
erschweren würde, so ist das deswegen nicht stichhaltig,
weil der Erwerber in einem solchen Fall trotz dem Verfall
der Schuldsumme aus der Tatsache, dass der Titel noch
im Verkehr ist, den Schluss ziehen darf, dass die Rück-
zahlung tatsächlich noch ausstehe. Bei bIossen Teilzah-
Sachenrecht. N° 36.
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lungen besteht jedoch kein Anspruch des Schuldners auf
Rückgabe der Urkunde (Art. 873 ZGB); infolgedessen
kann auch die Tatsache, dass sich der Titel noch im
Besit~. des Gläubigers befindet, auch nicht die Vermutung
ent~aften,. welche nach dem oben Gesagten für ordnungs-
gemasse Emhaltung der Abzahlungsvorschriften spricht.
3. -
Dazu kommt noch, dass Art. 874 Abs. 3 ZGB
ausdrücklich darauf aufmerksam macht, dass der gut-
gläubige Erwerber eines Titels die Wirkung einer ohne
!ormerk im Grundbuch oder auf dem Titel erfolgten
Anderung im Rechtsverhältnis, d. h. also einer nicht
a~f dem
~tel vorgemerkten Kapitalabzahlung dann
mcht von SICh ablehnen ~ann, wenn es sich um Abzah-
lungen handelt, die mit in dem Titel vorgeschriebenen
Annuitäten stattfanden. Die Berufungsklägerin wendet
hier unter Berufung auf dElll Kommentar LEEMANN zu
Art. 874 (Note 13) ein, unter « Annuitäten)) werden in
dieser Bestimmung nur die Annuitäten im engern Sinn
verstanden, bei welchen die Abzahlung in Form eines
Zinszuschlages erfolge, nicht aber die Annuitäten im
weitern Sinn mit einer Abzahlung, deren Höhe neben dem
Zins fest bestimmt sei. Allein das Gesetz unterscheidet
nirgends zwischen verschiedenen Arten von Annuitäten
auch nicht in Art. 862, wie Leemann (a.a.O.) annimmt;
U~te~ Annuitäten sind jedes Jahr wiederkehrende, regel-
massIge und (notwendigerweise) im Titel vorgesehene
Abzahlungen verstanden. Entscheidend ist die Regel-
mässigkeit der Leistungen, nicht die Art und Weise, wie
ihre jeweilige Höhe bemessen wird. Demgegenüber sind
unter den in Abs. 2 von Art. 862 erwähnten « Kapital-
raten » -
obschon der Wortlaut der Bestimmung eine
solche Einschränkung nicht enthält -
keine periodisch
wiederkehrenden, sondern solche Abzahlungen zu ver-
stehen, die nicht im Titel vorgesehen sind und nach
besonderer im einzelnen Fall getroffenen Vereinbarung
erfolgen. Dass diese Unterscheidung dem Gesetz zu
Grunde liegt, ergibt sich aus dem Umstand, dass kein
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Sachenrenht. No 36.
Grund ersichtlich ist, warum nur die Annuität im weitern
Sinn (neben den unregelmässigen, im Titel nicht vorge-
schriebenen Zahlungen) der von Art. 862 Abs. 1 völlig
. abweichenden Regelung des Abs. 2 unterworfen sein soll,
während sich diese verschiedene Behandlung der beiden
Annuitätenarten einerseits, der nicht regelmässigen und
nicht vorgeschriebenen Abzahlungen anderseits durchaus
rechtfertigt : Wo die Abzahlung gemäss Titelinhalt
periodisch zu erfolgen hat, entstehen zwischen Schuldner
und Gläubiger Beziehungen, bei welchen es herkömmlicher-
weise als überflüssig betrachtet wird, dass sich der Gläu-
biger immer wieder durch Vorweisung des Titels legitimiert,
und deren Fortbestand der Schuldner ebenfalls voraus-
zusetzen pflegt, solange ihm ein Gläubigerwechsel nicht
angezeigt worden ist. Diesen Verhältnissen will das Gesetz
Rechnung tragen und kann es auch ohne Schaden für einen
gutgläubigen Dritterwerber tun, da der letztere durch
den Titelinhalt auf diese Zahlungen aufmerksam gemacht
und damit veranlasst wird, durch entsprechende Anzeige
an den Schuldner dafür zu sorgen, dass die künftigen
Zahlungen an ihn geleistet werden. Anders liegt die
Sache jedoch bei Abzahlungen, für welche gemäss Brief-
tenor keine Verpflichtung bestand. Für den Erwerber
fehlt jede Veranlassung, mit derartigen Zahlungen zu
rechnen, was allein es rechtfertigt, den Schuldner nur
dann zu befreien, wenn er dje Zahlung an denjenigen
geleistet hat, der sich ihm gegenüber im Zeitpunkt der
Zahlung als Gläubiger ausgewiesen hat.
Art. 862 gibt nach dem Gesagten keinen Anhaltspunkt
dafür, dass das Gesetz einen Unterschied zwischen Annui-
täten im engern und weitern Sinn mache. Besteht schon
deshalb kein Grund, diesen Unterschied in Art. 874
hineinzutragen, so muss dies vollends abgelehnt werden,
wenn der Zweck der Bestimmung berücksichtigt wird :
Art. 874 Abs. 3 will den Schuldner schützen vor doppelter
Zahlung. Dieses Schutzes ist er jedoch würdig, ob nun
die Abzahlungsquote auf die eine oder andere Weise
berechnet wird.
Sachenrecht. N° 36.
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4. -
Richtig ist, dass der Begriff der Annuität in Art.
41 SchKG nach der herrschenden Ansicht nur die oben
genannte Annuität im engem Sinn umfasst. Jedoch lässt
sich daraus für den vorliegenden Fall nichts herleiten,
weil diese Auslegung speziell auf das Betreibungsrecht
zugeschnitten ist: Art. 41 SchKG will die Wahl zwischen
Betreibung auf Pfandverwertung und solcher auf Pfändung
oder Konkurs nur für diejenigen Forderungen gewähren,
deren Pfandsicherung zeitlich beschränkt ist, wie das
zunächst für die Zinsen zutrifft (Art. 818 Ziff. 3 ZGB).
Den Grundpfandzinsen werden aus diesem Gesichtspunkt
heraus lediglich die vom Zins nicht ausgeschiedenen Ab-
zahlungs quoten, von den Annuitäten im weitern Sinn da-
gegen nur diejenigen gemäss Art. 821 gleichgestellt, da
nur diese bloss mit zeitlich beschränkter Pfandsicherung
ausgestattet sind (Art. 821 Abs. 2; vg1. dazu JAEGER
N. 9 zu Art. 41 SckKG).
Ob auch Kapitalabzahlungen, welche gemäss Titelvor-
schrift in grösseren als einjährigen Intervallen, seien
diese unter sich gleich gross oder nicht, zu leisten sind,
noch als « Annuitäten » im Sinn des Gesetzes verstanden
werden können, braucht im vorliegenden Fall nicht ent-
schieden zu werden,da hier jedes Jahr Abzahlungen zu
leisten waren.
'
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beklagte die
sämtlichen Abzahlungen in Höhe von 9000 Fr. gegen
sich gelten lassen muss, welche die Kläger gemäss Schuld-
brieftenor geleistet hatten, bevor ihnen der Erwerb des
Titels durch den Schweiz. Bankverein angezeigt worden
war, seien diese Zahlungen nun vor oder nach dem tat-
sächlichen Erwerb des Bankvereins erfolgt.
Demnach e1'/cennt da8 Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. März 1929
bestätigt.