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14 }'amilienrecht. Xc> 4. zum zurückgelegten 18. Altersjahr der beiden jiingern Kinder vorgesehen hat. Offenbar ging sie davon aus, dass die Kinder in jenem Zeitpunkt imstande sein werden, ihr Brot selbst zu verdienen. Da es sich um körperlich und geistig normal entwickelte Kinder handelt - aus den Akten geht wenigstens nichts Gegenteiliges hervor - und beide Parteien Kreisen angehören, in denen möglichste Beschleunigung der wirtschaftlichen Verselbst- ständigung der Kinder angestrebt und mit zurückgeleg- tem 18. Altersjahr der Kinder in der Regel auch erreicht wird, darf jene Erwartung als hinreichend gerechtfertigt betrachtet werden, so dass der Entscheid der Vorinstanz in dieser Beziehung zu bestätigen ist.
4. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabtei1ung vom 21. Kirz 1929 i. S. Huzim gegen Gemeinderat Buhr. Verbeiständung auf eigenes Begehren. Art. 394 ZGB. U~ulässigk~it einer Yerbeiständung unter Bedingtmgen (Erw. 1). 'Vlrd der BeIstand zur Vermögenverwaltung verlangt, so ist Vor- aussetzung, da.ss der Gesuchsteller sowohl zur selbständigen Vermögensverwaltung als auch zur Bestellung eines Vertreters unfähig ist (Art. 393 Zuf. 2 ZGB). Aus dem Tatbestand: Die Beschwerdeführerin hatte im Jahre 1927 die Be- stellung eines Verwaltungs beistandes verlangt und sich dabei ausbedungen, dass ihren Wünschen hinsichtlich der Person des Beistandes entsprochen werde. Das Gesuch hatte sie damit begründet, sie sei zwar noch imstand, selber einen Vermögensverwalter zu bezeichnen, ziehe aber einen von der Behörde bestellten Vertreter aus be- stimmten, näher ausgeführten Gründen vor. Die Vormund- schaftsbehörde entsprach dem Gesuch. Der erste Bei- stand wurde auf Begehren der Beschwerdeführerin schon nach kurzer Zeit durch den heutigen ersetzt. Als die Beschwerdeführerin auch mit diesem Differenzen bekam . , Familienrecht. No 4. 15 verlangte sie wiederum die Bestellung eines neuen Bei- standes, wurde aber mit diesem Begehren abgewiesen. Hierauf beantragte sie die Aufhebung der Beistandschaft und wurde vom BundelOgericht geschützt. Erwägungen:
1. - Der erste Standpunkt der Beschwerdeführerin, dass die Beistandschaft wegen Nichteinhaltung einer Bedin- gung' unter der sie freiwillig nachgesucht worden sei,auf- gehoben werden müsse, ist unhaltbar. Eine Verbeistän- dung kann so wenig als eine Bevormundung unter Bedingungen erfolgen. Diese Ma!,!snahmen dürfen nur an- geordnet werden, wenn die gesetzlichen Voraussttzungen dafür vorliegen; ist dies aber der Fall, so müssen sie angeordnet werden, gleichgültig, wie sich der Gesuchstel- ler dazu stellt. Wenn sich die Behörde hier bereit erklärt hat, auf die « Bedingung » der Beschwerdeführerin einzu- gehen, so war das nur als Zusicherung i. S. von Art. 381 ZGB zu verstehen und kann nur in dieser Bedeutung rechtserheblich sein, d. h. die Verbeiständete hätte gegen ungerechtfertigte Nichtberücksichtigung ihres Vorschlages von Fall zu Fall die Möglichkeit der Beschwerde an die vormundschaftlichen Aufsichts behörden.
2. - Bei der Prüfung des weitern Beschwerdegrundes, es sei ein gesetzlicher Grund Zur Verbeiständung von An- fang nicht vorhanden gewesen und auch heute nicht vor- handen, ist davon auszugehen, dass auch einem Begehren um Verbeiständung gemäss Art. 394 ZGB nicht schon dann entsprochen werden kann, wenn der Gesuchsteller ausserstande ist, selber seine Vermögensverwaltung zu besorgen, sondern erst dann, wenn er auch nicht fähig ist, hiefür einen BevollmächtigttIl zu bestellen: Art. 393 Ziff. 2 ZGB. Mit dem Verweis auf Art. 372 ZGB will lediglich der Grund der in Art. 393 Ziff. 2 voraus- gesetzten Unfähigkeit näher bezeichnet werden, der einer Person Anspruch auf Verbeiständung auf eigenes Begehren gibt (Altersschwäche oder andere Gebrechen, Unerfahren-
16 l'amiIieareeht. No 5. heit), nicht aber w.i1l damit ein in Art. 393 Ziff. 2 aufge- stelltes Erfordernis wieder preisgegeben werden (vgI. BGE 51 II S. 106). Eine wenigsteru, teilweise Unfähigkeit zur eigenen Vermögensverwaltung wird von der Beschwe~ führerin nicht bestritten, dagegen nimmt sIe die Fähigkelt in Anspruch, einen Vertreter zu ernennen, und dass diese Fähigkeit vorhanden ist, kann nicht bezweifelt we~en. Es ist nicht einzusehen, wie die körperliche Gebrechlich- keit selbst wenn diese auch bis zur Unfähigkeit, eigen- händig Briefe zu schreiben, ginge, oder auch eine gewisse geistige Unfähigkeit, die dem Bericht de~ Be~~arztes entnommen werden kann, die Beschwerdefuhrenn hmdern bollte, die Vermögensverwaltung einem Dritten oder einer Bank zu übertragen, wie sie es ja schon vor der Verbei- ständung getan hat. Das Gesuch ist ja seinerzeit scho~ mit Gründen motiviert worden, die mit dieser Unfähigkelt nichts zu tun haben, ist doch im ersten Schreiben des damaligen Vert,reters der Gesuchstellerin noch ausdrück- lich festgestellt worden, dass die Möglichkeit der Bestel- lung eines Vertreters durch. die Gesuchstellerin gegeben wäre. Unter diesen Umständen hätte ihrem Gesuch gar nicht entsprochen werden dürfen. In Anwendung von Art. 439 Abs. 2 ZGB ist die Beistandschaft daher auf- zuheben (vgL BGE 44 Ir S. 341).
5. Auszug 90118 dem l1rteU der II. ZivUa.btei1ung vom a1. Kärz 19ae L S. Ka.rtena gegen Karteus .. Art. 151 uud 152ZGB : Begriff des schuldlosen Ehegatten: Auch . nach eingetretener Zerrüttung der Ehe können die Ansprüche aus Art. 151 und 152 ZGB durch ehewidriges Verhalten ver- wirkt werden. Die Beklagte hatte gestützt auf Art. 151 und 152 ZGB Zusprechung einer Kapitalentschädigung von Fr. 20,000 verlangt, wurde jedoch damit von der oberen kantonalen Instanz und vom Bundesgericht abgewiesen, weil sie Familienrecht. N0 6. 17 wenige Monate, nachdem die Ehe der Parteien mit Zu- stimmung der Beklagten für die Dauer von drei Jahren getrennt worden war, die Einleitung einer Strafunter- Buchung gegen den Kläger veranlasst und damit bewirkt hatte, dass dieser zu einem Tag Gefängnis verurteilt wurde. Der Einwand der Beklagten, die Ehe sei damals schon völlig zerrüttet gewesen, wurde vom Bundesgericht mit folgender Begründung zurückgewiesen: Eine Schuld i. S. der Art. 151 und 152 ZGB liegt nicht bloss dann vor, wenn dadurch die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt wurde; in Betracht fällt überhaupt jede Betätigung ehewidriger Gesinnung, selbst wenn die Ehe schon vorher unheilbar zerrüttet war. Die Annahme, dass ein Ehegatte die mit der Eheschliessung übernom- menen Verpflichtungen ohne Beeinträchtigung seiner An- sprüche aus Art. 151 und 152 ZGB schuldhaft verletzen dürfe, sobald einmal das eheliche Verhältnis ohne sein Zutun zerrüttet sei, würde jegliches R~chtsgefühl ver- letzen und kann daher dem W.i1len des Gesetzes nicht ent- sprechen. Dass die Beklagte im vorliegenden Fall mit ihrer einzig aus R:tchsucht, ohne jedes anerkennenswerte Motiv vorgenommenen Denunzierung die Grenzen weit überschritten hat, die einem Ehegatten, solange die Ehe nicht aufgelöst ist, dem andern gegenüber gezogen sind, bedarf keiner weitern Ausführungen. Damit hat sie auch ihre allfälligen Ansprüche aus Art. 151/2 ZGB verwirkt.
6. Auszug 90us dem l1rteil der II. Zivilabteilung vom a7. März 1929 i. S. Brand gegen Käsermann. Eine Anwendung von Art. 139 OR auf Verwirkungsfristen (in casu auf die Frist zur Anhebung der Vaterschaftsklage nach Art. 308 ZGB) ist aUsgesohlossen. Die in Art .. 308 ZGB vorgeschriebene Klagefrist ist, wie das BundeSgericht wiederholt festgestellt hat (BGE 42 II 101, 333 ; 44 II 461 ; 45 Ir 237), keine Verjährungs-, son- AB 55 II - 1929 2