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55_III_92

BGE 55 III 92

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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92 Schuldbetreibunga. und Konkul'ilrecht. NQ 22. der Teilnahmefrist gestellten Pfändungsbegehren (oder Teilnahmsbegehren der zu privilegierter Anschlusspfän- dung berechtigten Personen) zu, sowie gemäss Art. 281 SchKG dem Umstand, dass nach erfolgter Arrestierung (genauer Bewilligung derselben durch Ausstellung des Arrestbefehles) die arrestierten Gegenstände sonstwie gepfändet werden. Dem Wesen des Arrestes als Spezial- exekution entspricht es denn auch allein, dass die nach- trägliche Arrestierung eines bereits vorher gepfändeten Gegenstandes unter keinen Umständen zur Teilnahme des Arrestgläubigers an der Pfändung soll Anlass geben kön- nen. Stellt sich heraus, dass der zu arrestierende Gegen- stand bereits gepfändet ist, so erweist sich eben einerseits die beabsichtigte Spezialexekution des Arrestgläubigers in diesen Gegenstand als unmöglich, während anderseits das Hinzutreten des Arrestgläubigers nicht eine Ergän- zung der Pfändung nach sich ziehen darf, da dies auf eine Ausdehnung des Arrestes auf andere als die im Arrest- befehl bezeichneten Gegenstände hinauslaufen würde. Demn(tch erl'ennt die 8ch'Uldbetr.- 'Und Konk'UTskammeT: Der Rekurs wird begründet erklärt und die Solothurner Handelsbank von der Teilnahme an der Gruppe der Ersparniskasse Olten, der Rekurrenten und des Kantons Solothurn ausgeschlossen.

22. Auszug aus dem Entscheid vom aso August 1999

i. S. B. 1euenberger & Ions. Der vom Gläubiger gemäss Art. 230 SchKG zu leistende Vor- schuss dient zur Deckung der künftigen Kosten des Verfah- rens, nicht zur Deckung der bis zur Einstellungsverfügullg aufgelaufenen Kosten. Ob der Vorschuss in bar oder in anderer Weise zu leisten sei. ist eine Ermessensfrage. Amvendbarkeit von Art. 9 SchKG auf derartige Vorschüsse. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. Xo 22. L'avance que le creancier doit faire a teneur de l'art. 230 LP sert a couvrir 100 frais futurs de la pl'ocedure de faillite, mais n(;>n .100 frais occasionnes par Ja liquidation jusqu'a Silo SUS· pension. La question de savoir si l'avance doit etre faite en espoooo Oll d'une autre maniel'e oot une question d'appreciation. Application de rart. 9 I.P aces avances. L'anticipo da prestarsi dal creditore a mente deU'art. 230 LEl<' e dootinato a coprire le spese dei futuro faUimento, ma non quelle derivanti dalla liquidazione fino alla Bua sospensione. E questione di apprezzamento il sapere, se l'ant,icipo dev'essere prootato in contanti 0 in aJtro modo. Applicazione delI 'art. 9 LEF a siffatti anticipi.

1. -.

2. - Wie hoch der zu leistende Kostenvorschuss anzu- setzen sei, ist in der Hauptsache eine Ermessensfrage, deren Beantwortung den kantonalen Instanzen über- lassen bleibt. Wenn aber dabei Kosten berücksichtigt werden, welche nach Sinn und Geist des Gesetzes nicht in die Berechnung einbezogen werden dürfen, so hat man es mit einer Gesetzwidrigkeit zu tun, gegen welche das Bundesgericht einschreiten kann und muss. Im vorliegenden Fall will nun das Konkursamt und mit ihm auch die Vorinstanz neben den künftigen auch bisher entstandene Kosten sichergestellt wissen (121 Fr. 90 ets. für Einvernahmen etc., ferner 25 Fr. Kosten des Inventars in Bern, das bereits vor der Einstellungsver- fügung erstellt worden sein muss). Dies ist jedoch unzu- lässig. Der vom Gläubiger nach Art. 230 SchKG zu leistende Vorschuss .dient zur künftigen Durchführung des Verfahrens, nicht aber zur Deckung der bis zur Einstel- lungsverfügung aufgelaufenen Kosten. Hinsichtlich der letzteren würde es sich ja nicht mehr um eine SichersteI- lung, sondern Um eine Bezahlung handeln. Für diese bereits entstandenen Kosten hat das Konkursamt in der Weise Deckung zu verschaffen, dass es gemäss Art. 169 SchKG die Haftung desjenigen Gläubigers in Anspruch nimmt, der das Konkursbegehren gestellt hat. Wenn dieser Gläubiger nach der genannten Bestimmung für die

9* Schuldbetreibungs- und Konkursr8cht. No 22. « bis zur ersten Gläubigerversammlung » entstehenden Kosten haftet, so besteht diese Haftung noch umsomehr, wenn zufolge Einstellung des Konkurses gemäss Art. 230 überhaupt keine Gläubigerversammlung stattfindet. In den 600 Fr. hat die Vorinstanz daher rund 150 Fr. zu viel in Anschlag gebracht, um welchen Betrag daher der zu leistende Vorschuss herabzusetzen ist. Der Umstand, dass nach den eigenen Angaben des Konkursamtes immerhin für ca. 90 Fr. Aktiven vorhanden sind, wäre an sich bei der Ausmessung der Kostensiche- rung ebenfalls zu berücksichtigen. Von einer weitern Herabsetzung aus diesem Grunde ist jedoch deswegen abzusehen, weil das Konkursamt anderseits für die Aus- stellung der Verlustscheine, deren Kosten ebenfalls auf ca. 90 Fr. geschätzt werden, keinen Betrag in Rechnung gestellt hat. Die vom Amt mit 250 Fr. veranschlagten Kosten von zwei Gläubigerversammlungen sind von ihm selbst und von der Vorinstanz mit Recht nicht weiter berücksichtigt worden, da in einem Fall, wo wie hier die Aktiven nicht zur Deckung der Kosten des ordentlichen Verfahrens aus- reichen, gemäss Art. 231 das summarische Verfahren anzuordnen sein wird, für welches keine Gläubigerver- sammlungen vorgeschrieben sind.

3. - In welcher Form die Sicherheit zu leisten ist ist eine reine Ermessensfrage; ,es bestehen hierüber k~ine zwingenden Vorschriften. Wenn die Vorinstanz daher die J;·ekurrenten zur Leistung eines Barvorschusses verpflich- tet hat, so hat sie damit keinerlei Gesetzesvorschriften verletzt. Ihr Entscheid muss daher in diesem Punkte geschützt werden. Unbegründet erweist sich der RekurS auch hinsichtlich der Frage, wem die Sicherheit ausge- händigt werden müsse. Da die Kaution dem Konkursamt für seine Auslagen und Gebühren haftet, ist sie auch ihm zu übergeben. Selbstverständlich haftet das Konkursamt auch seinerseits für gesetzmässige Verwendung des Vor- schusses ; insbesondere gilt auch für· diesen Fall Art. 9 Schuldbetreibungs- und Konkursreoht. Xo 23. 95 SchKG, wonach diejenigen Beträge, über die nicht binnen drei Tagen nach ihrem Eingang verfügt wird, bei der Depositenanstalt zu hinterlegen sind, sodass keine Gefahr· besteht, dass das Geld zinslos brachliegt.

23. EntscheiA ftD1 20. September 1929 i. S. :Basellanc1- lIhaftliche Eantonalbank. Im K 0 n kur s kaDn wähnmd der Auflage des Lastenverzeich· nisses (Kollokationsplanes) nicht ge~ Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die Zwangaverwertung von Grundstücken die Aufnahme weiterer Gegenstände als Zug e hör verlangt werden. Dans la 'aiUite, on Be peut exiger, pendant le depot de l' etat des charges (etat da collocation), que des objats y soient portes comme aceessoires da l'immeubIe· en conformiM da l'art. 38 a1. ler de l'ordonnance sur Ja realisation forcee des immeubles. Nella procedura. di fallimento non si puo esigere ehe, mentre l'eienco degli oneri (graduatoria) e depositato, si iscrivano giusta l'art. 38 cp. 1 deI Regolamanto sulla reaJizzazione forzata di fondi, degli oggetti come accessori· deI fondo. A. - Die Rekurrentin ist Gläubigerin eines Schuld- briefes auf der Liegenschaft in Basel-Augst, in welcher die Wirtschaft zum Amphitheater betrieben wird. . Der Schuldbrief enthält folgende Klausel: ({ Zugehör. Auf Ver- langen der Gläubigerin und im Sinne von Art. 644, 805 und 946 des schweiz. ZGB wird als Zugehör zum Unter- pfand erklärt und -angemerkt: Sämtliche zum Betriebe der Gastwirtschaft gehörenden Einrichtungen und Gegen- stände, wie sie in einem besonderen, den bezüglichen Akten einverleibten Verzeichnis des näheren beschrieben und aufgeführt sind. Neu angeschaffene (sie) Stücke treten ohne weiteres an die Stelle abgehender Pfänder ... Der Pfandgeber hat die verpfändeten Zubehörden sorg- fältig zu unterhalten und in einem solchen Bestande und Werte zu erhalten, der dem gegenwärtigen annähernd entspricht ... »