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Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 48_
zeigen und das Lastenverzeichnis mitteilen sollen, wofür
eine Abkürzung der Bestreitungsfrist nicht einmal not-
wendig gewesen wäre. Da dies nicht geschehen ist, muss
die dann (aus einem anderen Grunde) auf den 17. Januar
hinausgeschobene Steigerung wegen Mangelhaftigkeit des
sie vorbereitenden Verfahrens aufgehoben werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt,
dass die angefochtene Steigerung aufgehoben und das
Betreibungsamt Lenk angewiesen wird, die Steigerung
zu wiederholen, unter Anzeige auch an die Rekurrenten
und nach vorangegangener Mitteilung des Lastenverzeich-
nisses an sie.
48. Entscheid vom 24. Dezember 1929
i. S. Dr. Bofstetter-Leu.
Wer eine Person in seine Hausgemeinschaft aufnimmt, muss
auch die gesetzmässige Vornahme von Amtshandlungen des
Betreibungsbeamten gegenüber diesem Hausgenossen in den
Wohnräumen dulden (Erw. 1).
Pflicht des Betreibungsbeamten, auch ohne ausdrückliches Be-
gehren des Gläubigers schon bei der Pfändung die dem Schuld-
ner überlassenen Kompetenzstücke zu notieren. Unterlässt
er dies und verlangt nachher der Gläubiger ein Verzeichnis
der Kompetenzstücke, so hat. das Amt die erforderlichen
Feststellungen nachzuholen, ohne dass den Parteien aus
dieser Nachholung Kosten erwachsen dürfen (Erw. 1).
Kein Anspruch des Gläubigers darauf, dass das Betreibungsamt
ihm vor der Pfändung ein Verzeichnis der in der Wohnung
des Schuldners vorhandenen Gegenstände verschaffe, auf
Grund dessen dann der Gläubiger allenfalls Pfändung verlangen
will (Erw. 2).
Art. 91 und 92 SchKG-.
Celui qui a admis une personne dans r:!On menage doit souffrir
que l'office procede a son domicile aux operations legales de
180 poursuite contre cette personne (consid. 1).
Le prepose est tenu, sans requisition speciale du creancier, de
designer lors de 180 saisie les objets de stricte necessite laisses
lSob\1klbeneibwigs. und Konkursrecht. N° 48.
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a I. disposition du debiteur. S'il a ornis da le faire et que le
c:reancier lui roolame une designation desdits objets, l'office
doit an et&blir une apres coup, sa.ns frais da ce chef pour
168 mteresses (oonsid. 1).
La cresncier ne saurait exiger que l'offiee dresse a son intention,
avant 180 saisie et pour servir de ba.se a oelle-ei, un inventaire
des objets qui se t,rouvent dans la demeure du debiteur
(cousid. 2).
Art. 91et 92 LP.
Colui ehe 8oCeoglie una persona. neUa. proprio oomunione domastiea
deve tollerare ehe I'Uffioio proceda nella BUa casa agIi atti
legali d'esecuzione contro quests persona..
II funzionario inca.ricato den' esecuzione deve indicare gia an' atto
deI pignoramento i beni che ne sono esclusi, e ciö snohe qusndo
il ereditore non glielo abbia ehiesto esplicitamente. Se omette
di farlo e se, in seguito, il crerutore chiede la lista. dei beni
eselusi da! pignorament.o, I'Ufficio deve fare questa. lista.
senza spese per gli interessati (eonsid. 1).
Il creditorenon puö esigere ehe, prima d'eseguire il pignoramento.
ed aHa scopo di servirsene per quest'atto, l'Ufficio fBoCcia un
inventario dei beni t,rovantisi nella dimora deI debitore.
Art. 91 e 92 LEF.
A. -
In der Betreibung des Rekurrenten gegen Anna
Häller (Betr. Nr.235 des Betreibungsamtes Rothenburg)
stellte das Betreibungsamt am 19. August 1929 die Pfän-
dungsurkunde als Verlustschein aus mit dem Vermerk:
« Schuldnerin besitzt kein Vermögen und auch sonst
nichts Pfändbares. Eine Lohnpfändung kommt nicht in
Frage, da ihr kein Lohn bezahlt wird. » Mit Schreiben
vom 20. August 1929 machte der Rekurrent das Betrei-
bungsamt darauf aufmerksam, dass die Schuldnerin Möbel
besitze, und verlangte, dass dieselben insgesamt aufge-
schrieben und hernach in der Pfändungsurkunde die
Kompetenzstücke bezeichnet werden; ferner seien in der
Urkunde diejenigen Möbel aufzuführen, welche die Schvld-
nerin als Eigentum Dritter bezeichnet habe. Das Betrei-
bungsamt antwortete unterm 26. August 1929, die Schuld-
nerin besorge lediglich den Haushalt für ihre Eltern und
ihre Schwester Marie Häller und beziehe hiefür ausser
Kost, Logis und Kleidung keinen Lohn. Sämtliche Möbel.
Haus- und Küchengeräte, sowie das landwirtschaftliche
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Inventar gehören laut einem zwischen Vater HäHer und
Marie Häller abgeschlossenen Leib- und Gutsvertra"g der
Tochter Marie.
B. -
Als das Amt einer nochmaligen Aufforderung
vom 25. September 1929 betreHend Ausstellung eines
genauen Verzeichnisses aller vorhandenen «Möbel, Haus-
und Küchengeräte und landwirtschaftlichem Inventar»
nicht nachkam, führte der Rekurrent hiegegen Beschwerde
mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei zu verhalten,
ihm sofort ein Verzeichnis sämtlicher der Schuldnerin
überlassenen Kompetenzstücke gegen Nachnahme der
Kosten zuzustellen.
Mit Entscheid vom 11. Oktober 1929 wies die untere
Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, worauf der Rekurrent
an die obere kantonale Aufsichtsbehörde mit dem Antrag
gelangte, das Betreibungsamt sei zu verpflichten, ihm
ein Verzeichnis «sämtlicher in den von der Schuldnerin,
ihren Eltern und ihrer Schwester bewohnten Räumen
befindlichen Mobilien zuzustellen (bet~. Kompetenzstücke
und Drittansprachen) ».
Die Vorinstanz liess in ihrem Entscheid vom 21. N 0-
vember 1929 die Frage, ob die vorgenommene Erweiterung
des Rechtsbegehrens zulässig sei,· offen und bestätigte
die Abweisung der Beschwerde aus folgenden Gründen :
Mieterin der fraglichen Wohnung sei Marie HäHer, welche
mit ihrem Verdienst für den UJlterhalt ihrer Eltern und
ihrer Schwester, der Schuldnerin, aufkomme. Die letzteJ;6
besorge nur die Haushaltung für die vier Personen und
C'rhalte dafür Kost, Logis und Kleidung. Da aber die
Schuldnerin nicht auch an den I..asten des Haushaltes
beteiligt sei, lmd kein eigenes Recht auf Benützung del'
Wohnung habe, sondern nur die Stellung einer Haus-
tochter einnehme, welche bei den Hausgeschäften mit-
helfe, befinde sie sich nicht in gleicher Rechtslage wie ihre
Schwester Marie, sodass auch keine Rede davon sein
könne, dass sie Gewahrsam an den in der Wohnung
befindlichen Möbeln besitze. Marie Häller dagegen brauche
Schuldbetreibungs. und Konkursl"echt. N0 48.
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sich nicht gefallen zu lassen, dass der Betreibungsbeamte
gegen ihren Willen in die Wohnung eindringe und ein
Verzeichnis der darin befindlichen Möbel aufnehme. Es
sei vielmehr Sache des Rekurrenten, Gegenstände, von
denen er wisse, dass sie der Schuldnerin gehören, dem
Betreibungsamt genau anzugeben, worauf dann das Amt
dieselben auf die Angaben des Gläubigers hin, ohne in
die Wohnung des Drittansprechers einzudringen,
zu
pfänden habe.
O. -
Diesen den Parteien 30m 9. Dezember 1929 zu-
gestellten Entscheid zog der Rekurrent rechtzeitig unter
Wiederholung des vor der Vorinstanz gestellten Antrages
an das Bundesgericht weiter.
Die Schuldbeweibungs- und KOf/,kurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Auch wenn man mit der Vorinstanz annehmen
wollte, dass der Schuldnerin kein Gewahrsam an dem in
jener Wohnung befindlichen Hausrat zustehe, so folgt
daraus noch keineswegs, dass das Betreibungsamt nicht
verpflichtet war, dem Gläubiger ein Verzeichnis der der
Schuldnerin überlassenen Kompetenzstücke auszustellen.
Soweit ein solches Verzeichnis nicht aufgenommen werden
kann, ohne dass die Wohnung betreten wird, ist der
Beamte hiezu berechtigt und die Schuldnerin zur Ermäg-
liehung dieses Zutrittes verpflichtet (Art. 91 Abs. 2 SchKG).
Diese Verpflichtung der Schuldnerin kann nicht etwa
deswegen entfallen, weil die Schuldnerin, wie die Vor-
instanz annimmt, kein Recht auf Benützung der Wohnung
habe. Wer eine Person in seine Hausgemeinschaft auf-
nimmt, wie es hier bezüglich der Schuldnerin geschehen
ist, muss auch nötigenfalls die gesetzmässige Vornahme
von Amtshandlungen des Betreibungsbeamten gegenüber
diesem Hausgenossen in den Wohnräumen dulden. Andern-
fall~ wäre ja gegenüber solchen Hausgenossen eine Pfän-
dung überhaupt ausgeschlossen. Übrigens muss die An-
nahme der Vorinstanz, die Schuldnerin habe kein eigenes
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1;chuldbetroibungs. und Konkursrooht. NI> 48.
, Recht am Benützung der von ihrer Schwester gemieteten
WohnuIlg, als rechtsirrtümlich bezeichnet werden: Die
Befugnis, in der Wohnung zu leben und die darin befind-
'lichen Möbel zu benützen, erscheint in einem Fall wie dem
vorliegenden als ein Teil der Entschädigung für die vom
Hausgenossen im Haushalt geleistete Arbeit und steht
üoordiesjedem Hausgenossen schon zufolge seiner Auf-
nahme in die Hausgemeinschaft zu.
Das Betreibungsamtwar somit berechtigt und ver-
pflichtet, sich zum Vollzug der Pfändung in die Wohnung
der Schuldnerin bezw. ihrer Schwester zu begeben und,
da kein zur Deckung des Gläubigers genügendes Verm9gen
festgestellt werden konnte, ein Verzeichnis der der Schuld_
nerin überlassenen Kompetenzstücke aufzunehmen (vgl.
daz~ die Anmerkung auf Seite 2 des obligatorischen
Formulars Nr. 6 (l Pfändungsprotokoll »). Solche Kompe-
tenzstücke waren auch im vorliegenden Fall zweifellos
zum Mindesten in Gestalt von persönlichen Effekten
(Kleider, event. Schmuck, Uhren, Bücher und dergleichen)
vorhanden. Der Gläubiger hat Anspruch darauf, zu
erfahren, was das Betreibungsamt als unpfändbar im
Sinn von Art. 92 SchKG behandelt hat, damit er allenfalls
hiegegen Beschwerde führen kann. Die Weigerung des
Amtes, ihm ein solches Verzeichnis vorzulegen, kann daher
nicht geschützt werden. Sollte das Amt es pflichtwidrig
unterlassen haben, beim Pfändungsvollzug die erforder-
lichen Feststellungen zu machen, so hat es dies nachzu -
holen, ohne dass aus dieser Nachholung dem Gläubiger
ode~ der Schuldnerin Kosten erwachsen dürfen.
,2. -,- Dagegen muss das weitergehende (erst vor der
Vorinstanz gestellte, aber von dieser nicht als unstatthaft
bezeichnete) Begehren betreffend Zustellung eines
Ver~
zeichnisses alles in jener Wohnung vorhandenen Mobiliars
abgewiesen werden: Der Gläubiger kann wohl V'erlange~,
dass bestimmte Objekte (oder sogar (l das gesamte m
jener Wohnung vorhandene Mobiliar »), von denen er be·
. Huptet, dass sie dem Schuldner gehören, g e P, f ä nd e t
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 48.
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werden, auch wenn der Schuldner sie als Eigentum
eines Dritten bezeichnet oder ein Dritter sie zu Eigentum
anspricht. Der Beamte· ist jedoch nicht verpflichtet, dem
Gläubiger zunächst ein Verzeichnis der in Frage kommen-
den Gegenstände zu erstellen, damit jener sich gestützt
darauf schlüssig machen kann, ob er deren Pfändung
verlangen wolle oder nicht. Für ein solches Begehren
bietet das Gesetz keinerlei Handhabe.
Demnach erkennt die Schuldbetr. - und Konkur8kammer :
In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der ange-
fochtene Entscheid dahin abgeändert, dass das Betrei-
bungsamt Rothenburg zur Ausstellung eines Verzeichnisses
der der Schuldnerin überlassenen Kompetenzstücke ver-
pflichtet wird. Im übrigen wird der Rekurs im Sinn der
Erwägungen abgewiesen.