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55_III_190

BGE 55 III 190

Bundesgericht (BGE) · 1929-12-24 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 48_

zeigen und das Lastenverzeichnis mitteilen sollen, wofür

eine Abkürzung der Bestreitungsfrist nicht einmal not-

wendig gewesen wäre. Da dies nicht geschehen ist, muss

die dann (aus einem anderen Grunde) auf den 17. Januar

hinausgeschobene Steigerung wegen Mangelhaftigkeit des

sie vorbereitenden Verfahrens aufgehoben werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt,

dass die angefochtene Steigerung aufgehoben und das

Betreibungsamt Lenk angewiesen wird, die Steigerung

zu wiederholen, unter Anzeige auch an die Rekurrenten

und nach vorangegangener Mitteilung des Lastenverzeich-

nisses an sie.

48. Entscheid vom 24. Dezember 1929

i. S. Dr. Bofstetter-Leu.

Wer eine Person in seine Hausgemeinschaft aufnimmt, muss

auch die gesetzmässige Vornahme von Amtshandlungen des

Betreibungsbeamten gegenüber diesem Hausgenossen in den

Wohnräumen dulden (Erw. 1).

Pflicht des Betreibungsbeamten, auch ohne ausdrückliches Be-

gehren des Gläubigers schon bei der Pfändung die dem Schuld-

ner überlassenen Kompetenzstücke zu notieren. Unterlässt

er dies und verlangt nachher der Gläubiger ein Verzeichnis

der Kompetenzstücke, so hat. das Amt die erforderlichen

Feststellungen nachzuholen, ohne dass den Parteien aus

dieser Nachholung Kosten erwachsen dürfen (Erw. 1).

Kein Anspruch des Gläubigers darauf, dass das Betreibungsamt

ihm vor der Pfändung ein Verzeichnis der in der Wohnung

des Schuldners vorhandenen Gegenstände verschaffe, auf

Grund dessen dann der Gläubiger allenfalls Pfändung verlangen

will (Erw. 2).

Art. 91 und 92 SchKG-.

Celui qui a admis une personne dans r:!On menage doit souffrir

que l'office procede a son domicile aux operations legales de

180 poursuite contre cette personne (consid. 1).

Le prepose est tenu, sans requisition speciale du creancier, de

designer lors de 180 saisie les objets de stricte necessite laisses

lSob\1klbeneibwigs. und Konkursrecht. N° 48.

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a I. disposition du debiteur. S'il a ornis da le faire et que le

c:reancier lui roolame une designation desdits objets, l'office

doit an et&blir une apres coup, sa.ns frais da ce chef pour

168 mteresses (oonsid. 1).

La cresncier ne saurait exiger que l'offiee dresse a son intention,

avant 180 saisie et pour servir de ba.se a oelle-ei, un inventaire

des objets qui se t,rouvent dans la demeure du debiteur

(cousid. 2).

Art. 91et 92 LP.

Colui ehe 8oCeoglie una persona. neUa. proprio oomunione domastiea

deve tollerare ehe I'Uffioio proceda nella BUa casa agIi atti

legali d'esecuzione contro quests persona..

II funzionario inca.ricato den' esecuzione deve indicare gia an' atto

deI pignoramento i beni che ne sono esclusi, e ciö snohe qusndo

il ereditore non glielo abbia ehiesto esplicitamente. Se omette

di farlo e se, in seguito, il crerutore chiede la lista. dei beni

eselusi da! pignorament.o, I'Ufficio deve fare questa. lista.

senza spese per gli interessati (eonsid. 1).

Il creditorenon puö esigere ehe, prima d'eseguire il pignoramento.

ed aHa scopo di servirsene per quest'atto, l'Ufficio fBoCcia un

inventario dei beni t,rovantisi nella dimora deI debitore.

Art. 91 e 92 LEF.

A. -

In der Betreibung des Rekurrenten gegen Anna

Häller (Betr. Nr.235 des Betreibungsamtes Rothenburg)

stellte das Betreibungsamt am 19. August 1929 die Pfän-

dungsurkunde als Verlustschein aus mit dem Vermerk:

« Schuldnerin besitzt kein Vermögen und auch sonst

nichts Pfändbares. Eine Lohnpfändung kommt nicht in

Frage, da ihr kein Lohn bezahlt wird. » Mit Schreiben

vom 20. August 1929 machte der Rekurrent das Betrei-

bungsamt darauf aufmerksam, dass die Schuldnerin Möbel

besitze, und verlangte, dass dieselben insgesamt aufge-

schrieben und hernach in der Pfändungsurkunde die

Kompetenzstücke bezeichnet werden; ferner seien in der

Urkunde diejenigen Möbel aufzuführen, welche die Schvld-

nerin als Eigentum Dritter bezeichnet habe. Das Betrei-

bungsamt antwortete unterm 26. August 1929, die Schuld-

nerin besorge lediglich den Haushalt für ihre Eltern und

ihre Schwester Marie Häller und beziehe hiefür ausser

Kost, Logis und Kleidung keinen Lohn. Sämtliche Möbel.

Haus- und Küchengeräte, sowie das landwirtschaftliche

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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 48.

Inventar gehören laut einem zwischen Vater HäHer und

Marie Häller abgeschlossenen Leib- und Gutsvertra"g der

Tochter Marie.

B. -

Als das Amt einer nochmaligen Aufforderung

vom 25. September 1929 betreHend Ausstellung eines

genauen Verzeichnisses aller vorhandenen «Möbel, Haus-

und Küchengeräte und landwirtschaftlichem Inventar»

nicht nachkam, führte der Rekurrent hiegegen Beschwerde

mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei zu verhalten,

ihm sofort ein Verzeichnis sämtlicher der Schuldnerin

überlassenen Kompetenzstücke gegen Nachnahme der

Kosten zuzustellen.

Mit Entscheid vom 11. Oktober 1929 wies die untere

Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, worauf der Rekurrent

an die obere kantonale Aufsichtsbehörde mit dem Antrag

gelangte, das Betreibungsamt sei zu verpflichten, ihm

ein Verzeichnis «sämtlicher in den von der Schuldnerin,

ihren Eltern und ihrer Schwester bewohnten Räumen

befindlichen Mobilien zuzustellen (bet~. Kompetenzstücke

und Drittansprachen) ».

Die Vorinstanz liess in ihrem Entscheid vom 21. N 0-

vember 1929 die Frage, ob die vorgenommene Erweiterung

des Rechtsbegehrens zulässig sei,· offen und bestätigte

die Abweisung der Beschwerde aus folgenden Gründen :

Mieterin der fraglichen Wohnung sei Marie HäHer, welche

mit ihrem Verdienst für den UJlterhalt ihrer Eltern und

ihrer Schwester, der Schuldnerin, aufkomme. Die letzteJ;6

besorge nur die Haushaltung für die vier Personen und

C'rhalte dafür Kost, Logis und Kleidung. Da aber die

Schuldnerin nicht auch an den I..asten des Haushaltes

beteiligt sei, lmd kein eigenes Recht auf Benützung del'

Wohnung habe, sondern nur die Stellung einer Haus-

tochter einnehme, welche bei den Hausgeschäften mit-

helfe, befinde sie sich nicht in gleicher Rechtslage wie ihre

Schwester Marie, sodass auch keine Rede davon sein

könne, dass sie Gewahrsam an den in der Wohnung

befindlichen Möbeln besitze. Marie Häller dagegen brauche

Schuldbetreibungs. und Konkursl"echt. N0 48.

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sich nicht gefallen zu lassen, dass der Betreibungsbeamte

gegen ihren Willen in die Wohnung eindringe und ein

Verzeichnis der darin befindlichen Möbel aufnehme. Es

sei vielmehr Sache des Rekurrenten, Gegenstände, von

denen er wisse, dass sie der Schuldnerin gehören, dem

Betreibungsamt genau anzugeben, worauf dann das Amt

dieselben auf die Angaben des Gläubigers hin, ohne in

die Wohnung des Drittansprechers einzudringen,

zu

pfänden habe.

O. -

Diesen den Parteien 30m 9. Dezember 1929 zu-

gestellten Entscheid zog der Rekurrent rechtzeitig unter

Wiederholung des vor der Vorinstanz gestellten Antrages

an das Bundesgericht weiter.

Die Schuldbeweibungs- und KOf/,kurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Auch wenn man mit der Vorinstanz annehmen

wollte, dass der Schuldnerin kein Gewahrsam an dem in

jener Wohnung befindlichen Hausrat zustehe, so folgt

daraus noch keineswegs, dass das Betreibungsamt nicht

verpflichtet war, dem Gläubiger ein Verzeichnis der der

Schuldnerin überlassenen Kompetenzstücke auszustellen.

Soweit ein solches Verzeichnis nicht aufgenommen werden

kann, ohne dass die Wohnung betreten wird, ist der

Beamte hiezu berechtigt und die Schuldnerin zur Ermäg-

liehung dieses Zutrittes verpflichtet (Art. 91 Abs. 2 SchKG).

Diese Verpflichtung der Schuldnerin kann nicht etwa

deswegen entfallen, weil die Schuldnerin, wie die Vor-

instanz annimmt, kein Recht auf Benützung der Wohnung

habe. Wer eine Person in seine Hausgemeinschaft auf-

nimmt, wie es hier bezüglich der Schuldnerin geschehen

ist, muss auch nötigenfalls die gesetzmässige Vornahme

von Amtshandlungen des Betreibungsbeamten gegenüber

diesem Hausgenossen in den Wohnräumen dulden. Andern-

fall~ wäre ja gegenüber solchen Hausgenossen eine Pfän-

dung überhaupt ausgeschlossen. Übrigens muss die An-

nahme der Vorinstanz, die Schuldnerin habe kein eigenes

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1;chuldbetroibungs. und Konkursrooht. NI> 48.

, Recht am Benützung der von ihrer Schwester gemieteten

WohnuIlg, als rechtsirrtümlich bezeichnet werden: Die

Befugnis, in der Wohnung zu leben und die darin befind-

'lichen Möbel zu benützen, erscheint in einem Fall wie dem

vorliegenden als ein Teil der Entschädigung für die vom

Hausgenossen im Haushalt geleistete Arbeit und steht

üoordiesjedem Hausgenossen schon zufolge seiner Auf-

nahme in die Hausgemeinschaft zu.

Das Betreibungsamtwar somit berechtigt und ver-

pflichtet, sich zum Vollzug der Pfändung in die Wohnung

der Schuldnerin bezw. ihrer Schwester zu begeben und,

da kein zur Deckung des Gläubigers genügendes Verm9gen

festgestellt werden konnte, ein Verzeichnis der der Schuld_

nerin überlassenen Kompetenzstücke aufzunehmen (vgl.

daz~ die Anmerkung auf Seite 2 des obligatorischen

Formulars Nr. 6 (l Pfändungsprotokoll »). Solche Kompe-

tenzstücke waren auch im vorliegenden Fall zweifellos

zum Mindesten in Gestalt von persönlichen Effekten

(Kleider, event. Schmuck, Uhren, Bücher und dergleichen)

vorhanden. Der Gläubiger hat Anspruch darauf, zu

erfahren, was das Betreibungsamt als unpfändbar im

Sinn von Art. 92 SchKG behandelt hat, damit er allenfalls

hiegegen Beschwerde führen kann. Die Weigerung des

Amtes, ihm ein solches Verzeichnis vorzulegen, kann daher

nicht geschützt werden. Sollte das Amt es pflichtwidrig

unterlassen haben, beim Pfändungsvollzug die erforder-

lichen Feststellungen zu machen, so hat es dies nachzu -

holen, ohne dass aus dieser Nachholung dem Gläubiger

ode~ der Schuldnerin Kosten erwachsen dürfen.

,2. -,- Dagegen muss das weitergehende (erst vor der

Vorinstanz gestellte, aber von dieser nicht als unstatthaft

bezeichnete) Begehren betreffend Zustellung eines

Ver~

zeichnisses alles in jener Wohnung vorhandenen Mobiliars

abgewiesen werden: Der Gläubiger kann wohl V'erlange~,

dass bestimmte Objekte (oder sogar (l das gesamte m

jener Wohnung vorhandene Mobiliar »), von denen er be·

. Huptet, dass sie dem Schuldner gehören, g e P, f ä nd e t

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 48.

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werden, auch wenn der Schuldner sie als Eigentum

eines Dritten bezeichnet oder ein Dritter sie zu Eigentum

anspricht. Der Beamte· ist jedoch nicht verpflichtet, dem

Gläubiger zunächst ein Verzeichnis der in Frage kommen-

den Gegenstände zu erstellen, damit jener sich gestützt

darauf schlüssig machen kann, ob er deren Pfändung

verlangen wolle oder nicht. Für ein solches Begehren

bietet das Gesetz keinerlei Handhabe.

Demnach erkennt die Schuldbetr. - und Konkur8kammer :

In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der ange-

fochtene Entscheid dahin abgeändert, dass das Betrei-

bungsamt Rothenburg zur Ausstellung eines Verzeichnisses

der der Schuldnerin überlassenen Kompetenzstücke ver-

pflichtet wird. Im übrigen wird der Rekurs im Sinn der

Erwägungen abgewiesen.