Volltext (verifizierbarer Originaltext)
152 Schuldhetreihungs· und Koukufl<recht. N° 36. gestellte Vorschrift, dass Gerichte und Verwaltungsbehör- den gehalten sind, von Zuwiderhandlungen dem Register- führer Kenntnis zu geben, für die Betreibungsbehörden auf den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Eintragungs- pflicht auszudehnen. Nachdem schon das Betreibungsamt und hernach im Beschwerdeverfahren auch die Aufsichts- behörden nicht derart vorgegangen sind, ist die Sache zur Einholung einer Entscheidung der Handelsregisterbehörden über die Eintragungspflicht und, gestützt darauf, neuer Beurteilung der Beschwerden an die Vorinstanz zurück- zuweisen, wobei im Falle der Bejahung der Eintragungs- pflicht nurmehr über den Beschwerdepunkt der mangel- haften Zustellung zu entscheiden wäre. Dawit erledigt sich Ziffer 9 der Rekursschrift ohne weiteres. Sache der Vorinstanz bezw. ihres Präsidenten wird es sein, darüber zu befinden, ob die seinerzeit angeordnete aufschiebende Wirkung der Beschwerde auch während der Aussetzung des Beschwerdeverfahrens aufrecht bleiben oder ob mindestens Notverkäufe gemäss Art. 124 Aha. 2 SchKG zugelassen werden sollen. Demnach erkennt di" Bchuldbetr.- und KonkuTskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung zurückgewiesen wird.
36. Entscheid vom 15. November 1929 i. S. Schmidt.
• Dem Schuldner und seiner E'amilie unumgänglich notwendig» im Sinne des Art. 93 SchKG ist, m. a. W·. zum E xis t e n z· mi n i m 1.1 m gehört auch ejn der früheren (g e s chi e· d e 11 e n) Ehe fra u des Schuldners in Anwendung des Art. 152 ZGB zugesprochener U n t e r haI t s bei t r a 12:. Der dafür angehobenen Betreibung kann Art. 93 SchKG nicht unbeschränkt entgegengehalten werden. (Ä nd e run g der R e c h t s p r e c h u n g.) Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 36. 163 TI doit etre tenu compte, pour le calcul du minimum de rU80urces indispensable au debiteur et a 8a famiUe (art. 93 LP). de Ja. pension alimentaire allouee a la. femme dioorOOe du debiteur en application de l'a.rt. 152 CCS. L'exception prise de l'a.rt. 93 LP ne peut pa.s ~tre opposee sans restriotion a la poursuite intentee en payement da cette pension (ckangement de iuriB- prudence). Per il computo del minimo indispensabile al debitore ed alla Bua famiglia (a.rt. 93 LEF), occorre anche tener conto dells. pensione aJimenta.re spettante aUs. moglie dioorziata deI debitore in virtb dell'art. 152 ces L'eccezione dedotta. dall'art 93 LEF non pUD essere opposta. senza riservs. all'esecU7..ione per il pagamento di detts. pensione (ca.mbiamento della giurispru. denza). A. - In der Betreibung des Rekurrenten gegen J. Isele für 526 Fr. 70 ets. nebst Akzessorien pfändete das Betrei- bungsamt des Kantons Basel-Stadt ein Provisionsguthaben des Schuldners, «soweit monatlich der Betrag von 430 Fr. überschritten wird», in der Meinung, dass dem Schuldner unumgänglich nötig seien: 200 Fr. für Reisespesen, 180 Fr. für seine persönlichen Bedürfnisse und 50 Fr. als durch Scheidungsurteil festgesetzter Unterhaltsbeitrag gemäBs Art. 152 ZGB an seine frühere Ehefrau. Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrage (soweit vor Bundesgericht noch streitig) auf Herabsetzung des unpfändbaren Lohnbetrages um 125 Fr., nämlich den erwähnten Unterhaltsbeitra.g und 3 Fr. Reisespesen pro Arbeitstag. B. -,- Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt hat am 4. Oktober 1929 die Beschwerde abgewiesen. O. - Diesen Entscheid ha.t der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen . Die Sohuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Was der Rekursgegner an Reisespesen aufwenden muss, ist Gegenstand tatsächlicher Feststellung und kann daher vom Bundesgericht nicht nachgeprüft werden. AB 65 Irr - 1929 12 lli4 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N° 36_
2. - Während das Betreibungsamt unter Hinweis auf BGE 46 UI S. 78 und 51 IU S. 134 selbst auf Gut- heissung der Beschwerde antrug, insoweit damit verlangt wurde, dass der vom Rekursgegner an seine frühere Ehefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag bei der Fest- setzung . seines Existenzminimums a usser Betracht ~elas sen werde, hat sich die Vorinstanz nicht an jene Präju- dizien gehalten, u. a. mit der Begründung, sie beziehen sich aui einen anderen Tatbestand. Indessen ist nicht einzusehen, welchen Unterschied es ausmachen soll, ob, wie seinerzeit, die frühere (geschiedene) Ehefrau des Schuldners nicht gelten lassen will, dass der Schuldner ihrer für den Unterhaltsbeitrag angehobenen Betreibung sein Existenzminimum entgegenhalte, oder ob, wie jetzt, der Schuldner einer fremden Betreibung sein um den der früheren (geschiedenen) Ehefrau geschuldeten Unterhalts- beitrag vergrössertes Existenzminimum entgegenhalte: so oder anders steht zur Entscheidung, ob, was der Schuldner seiner früheren (~eschieden3n) Ehefrau an Unterhalts- beitrag ~u entriC'hten hat, zu dem seiner Familie unum- gänglich Notwendigen zu zählen sei, w.a. W.ob die frühere (g(.8chiedene) Ehefrau des Schuldners im Sinne des Art. 93 SchKGnoch zu dessen Familie gehöre. Für die Beant- wortung dieser Frage ergibt sich nichts aus den von der Vorinstanz herangezogenen Präjudizien, wonach unter Umständen sogar solche Personen zur Familie des Schuld- ners im Sinne des Art. 93 SchKG gerechnet werden, denen gegenüber ihm keinerlei gesetzliche Unterhalts- pflicht obliegt; denn jene Präjudizien betreffen aus- schliesslich unbemittelte Personen, die der Schuldner in seinen Haushalt aufgenommen hat und die nun weg- zuschicken die Moral ihm verbietet, weshalb es geboten erscheint, ihm auch zu belassen, was für die Unterhalts- gewähruilg an solche Personen, der er sich nicht entziehen kann, unumgänglich notwendig ist (BGE 27 I S. 104 = Sep.-Ausg. 4 S. ·12 ; BGE 46 UI S. 55; 51 III S. 226; 54 III S. 235 und 313). Dagegen verdient der 1D Anwen- Schuldbetroibungs- und Konkul'srecht. Xo 36_ 11i5 dung des Art. 152 ZGB auierlegte Unterhaltsbeitragden gleichen Schut,z wie die anderen familienrechtlichen Un- terhalts- und Unterstützungsansprüche, von denen nicht bezweifelt wird, dass sie in das Existenzminimum des Verpflichteten einzurechnen sind, ansonst ja sofort die öffentliche Unterstützung platzgreifen müsste. Voraus- setzung desselben ist, ausser der grossen Bedürftigkeit des einen der früheren (geschiedenen) Ehegatten, bloss das Vorhandengewesensein des durch die Scheidung nun freilich auigelösten familienrechtlichen Bandes der Ehe, dagegen nicht ein Verschulden des anderen an der Schei- dung. Somit ist diese Unterhaltspflicht nichts anderes als eine die Ehe selbst überdauernde Nachwirkung der- selben. Daraus, dass sie nur dann und in dem Masse besteht, wenn und insoweit das Scheidungsgericht sie beibehalten will, und dass es bei der Festsetzung des Beitrages den Vermögensverhältnissen des belasteten frü- heren (geschiedenen) Ehegatten Rechnung zu tragen hat (Art. 152 ZGB), darf nicht geschlossen werden, dass diesem unangetastet belassen werden müsse, was ihm und seiner Familie unumgänglich notwendig ist, ohne jede Rücksicht auf den früheren (geschiedenen) Ehe- gatten, also namentlich auch gegenüber der von diesem selbst für den ihm vom Richter zugesprochenen Unter- haltsbeitrag angehobenen Betreibung. Sonst müsste sich ja auch unbeölchränkt auf Art. 93 SchKG berufen können, wer deshalb betrieben wird, weil er in Anwendung des Art. 329 ZGB zur UnteTI'ltützung eine;! münrug geworde- nen Kindes oder eines Enkels oder eines Verwandten in auisteigender Linie verurteilt worden ist, wobei auch schon auf die Verhältnisse (ressources) des Pflichtigen Rücksicht genommen werden musste (vgl. Art. 329 ZGB). Es erschiene denn auch stossend, den Unterhaltsanspruch des früheren (geschiedenen) Ehegatten in dem vom Schei- dungsgerichte festgesetzten Umfange nicht aui gleiche Linie zu steHen wie denjenigen der aus der Ehe mit ihm hervorgegangenen Kinder oder der Kinder aus einer 156 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 36. früheren Ehe oder unehelicher Kinder oder eines bedürf- tigen Enkels oder Verwandten aufsteigender Linie oder, bei Wiederverheiratung, des jetzigen Ehegatten und der . aus dieser späteren Ehe hervorgegangenen Kinder. Na- mentlich soll es dem früheren Ehegatten, dem ein solcher Unterhaltsbeitrag auferlegt worden ist, nicht ermöglicht werden, sich durch Wiederverheiratung, vielleicht mit dem Teilnehmer a.m Ehebruch, dieser Unterhaltspflicht zu entziehen, was nach der bisherigen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen wäre. Dies wird vermieden, sobald Art. 93 SchKG dahin ausgelegt wird, dass der Lohn des Schuldners
u. derg!. in erster Linie zur Befriedigung seiner sämt- lichen familienrechtlichen U nterhalts- und Unterstützungs- pflichten in Anspruch genommen werden darf, ein- schliesslich der Unterhaltspflicht gegenüber dem früheren (geschiedenen) Ehegatten. Ein Widerspruch mit den ein- schlägigen Vorschriften des ZGB ergibt sich daraus nicht. Ist es also der frühere (geschiedene) Ehegatte, in dessen Betreibung für den Unterhaltsbeitrag Lohn oder derg!. gepfändet vird, so muss eine billige Verteilung desselben unter den Schuldner, die übrigen Glieder seiner Familie und den betreibenden Gläubiger stattfinden, sobald er nicht für den Unterh::lt aller dieser Personen, insoweit er dem Schuldner obliegt, ausreicht. Wird aber Lohn oder derg!. in der Betreibung eines familienfremden Gläubigers gepfändet, so ist der an d«::n früheren (geschiedenen) Ehegatten geschuldete Unterhaltsbeitrag bei der Fest- setzung des Existenzm,inimums des Schuldners zu berück- sichtigen, vorausgesetzt, dass nachgewiesen wird, dass er auch wirklich entrichtet werde, was vorliegend von der Vorinstanz angenommen worden ist. Dabei fallen natür- lich immer nur solche Renten in· Betracht, von denen ausser Zweifel steht, dass sie dem früheren (geschiedenen) Ehegatten wegen seiner grossen Bedürftigkeit in Anwen- dung des Art. 152 ZGB zugesprochen worden sind. Wird bestritten dass die grosse Bedürftigkeit im Zeitpunkte der Pfändung noch fortbestehe, so haben die Betreibungs- Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. No 37. 157 behörden hierüber Erhebungen zu machen. Hiezu bestand und besteht vorliegend jedoch keine Veranlassung, da der Rekurrent seine bezügliche Besvreitung erst im Rekurs an das Bundesgericht angebracht hLt, weshalb sie unbeacht- lieh ist (Art. 80 OG). Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer: Der Rekurs wird a bge\\'lesen.
37. Bescheid vom 18. November lSaS an das Xonkursa.mt St. Gallen. Wird im K 0 n kur s an einem Per s 0 ne n ver sie h e- run g san s p r u c h mit Beg ü n s t i gun g des Ehe- gatten oder der Nachkommen oder unwiderruflicher Begün- stigung ein P fan d r e c h t geltend gemacht, so ist im K 0 11 0 kat ion s pI a n sofort eine Verfügung über die Zulassung in der fünften Klasse zu treffen und gegebenenfalls erst durch N achtrng eine Verfügt mg über das Pfandrecht. VVG Art. 79 Abs. 2, 80; Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Versicherungsanspriichen Art. 11 ff. ; Kon- kursverordnllng Art. 61, 100 Abs. 2. Lorsque, dans une faiUite, un creancier allegue l'existence d'un droit de gage a son profit Bur une asS'urance de personne avee clauae blJnefi,eiaire en faveur du conjoint ou des descendants du frulli ou avec designation irrevocabla d'un autre bene- ficiaire, l'administration doit,lors de l'etablissement de l'ltat de colloeation, statuer immOdiatement sur l'admission de la creance en Va classe, et ne se prouoncer, le cas echeant, sur Je droit de gage qu'ulterieurement, par decision completant l'etat de collocation. Art. 79 al. 2 et 80 WA; 11 et suiv. Ord. sur la saisie, le sequestre et la realisation de droits decoulant d'assurances; 61 et 100 al. 2 Ord. sur la faillite. Ova in un fallimento aIcuno rivendicbi Im diritto di pegno sopra un'asBicurazione di persona munita deUa clauaola beneficiaria a favore deI conjuge 0 dei discendenti deI fallito 0 di altro beneficiario irrevoca.bile, l'amministrazione deI fallimento dovra anzitutto sta.tuire neUa graduatoria sull'ammissione deI credito in quinta. classe a, event. solo in seguito, con decisione di complemento, sul diritto di pegno.