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Schuldhetreihungs· und Koukufl<recht. N° 36.
gestellte Vorschrift, dass Gerichte und Verwaltungsbehör-
den gehalten sind, von Zuwiderhandlungen dem Register-
führer Kenntnis zu geben, für die Betreibungsbehörden
auf den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Eintragungs-
pflicht auszudehnen. Nachdem schon das Betreibungsamt
und hernach im Beschwerdeverfahren auch die Aufsichts-
behörden nicht derart vorgegangen sind, ist die Sache zur
Einholung einer Entscheidung der Handelsregisterbehörden
über die Eintragungspflicht und, gestützt darauf, neuer
Beurteilung der Beschwerden an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, wobei im Falle der Bejahung der Eintragungs-
pflicht nurmehr über den Beschwerdepunkt der mangel-
haften Zustellung zu entscheiden wäre. Dawit erledigt
sich Ziffer 9 der Rekursschrift ohne weiteres.
Sache der Vorinstanz bezw. ihres Präsidenten wird es
sein, darüber zu befinden, ob die seinerzeit angeordnete
aufschiebende Wirkung der Beschwerde auch während der
Aussetzung des Beschwerdeverfahrens aufrecht bleiben
oder ob mindestens Notverkäufe gemäss Art. 124 Aha. 2
SchKG zugelassen werden sollen.
Demnach erkennt di" Bchuldbetr.- und KonkuTskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der
angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu
neuer Beurteilung zurückgewiesen wird.
36. Entscheid vom 15. November 1929 i. S. Schmidt.
• Dem Schuldner und seiner E'amilie unumgänglich notwendig»
im Sinne des Art. 93 SchKG ist, m. a. W·. zum E xis t e n z·
mi n i m 1.1 m gehört auch ejn der früheren (g e s chi e·
d e 11 e n) Ehe fra u des Schuldners in Anwendung des
Art. 152 ZGB zugesprochener U n t e r haI t s bei t r a 12:.
Der dafür angehobenen Betreibung kann Art. 93 SchKG
nicht unbeschränkt entgegengehalten werden. (Ä nd e run g
der R e c h t s p r e c h u n g.)
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 36.
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TI doit etre tenu compte, pour le calcul du minimum de rU80urces
indispensable au debiteur et a 8a famiUe (art. 93 LP). de Ja.
pension alimentaire allouee a la. femme dioorOOe du debiteur
en application de l'a.rt. 152 CCS. L'exception prise de l'a.rt. 93
LP ne peut pa.s ~tre opposee sans restriotion a la poursuite
intentee en payement da cette pension (ckangement de iuriB-
prudence).
Per il computo del minimo indispensabile al debitore ed alla Bua
famiglia (a.rt. 93 LEF), occorre anche tener conto dells. pensione
aJimenta.re spettante aUs. moglie dioorziata deI debitore in
virtb dell'art. 152 ces L'eccezione dedotta. dall'art 93 LEF
non pUD essere opposta. senza riservs. all'esecU7..ione per il
pagamento di detts. pensione (ca.mbiamento della giurispru.
denza).
A. -
In der Betreibung des Rekurrenten gegen J. Isele
für 526 Fr. 70 ets. nebst Akzessorien pfändete das Betrei-
bungsamt des Kantons Basel-Stadt ein Provisionsguthaben
des Schuldners, «soweit monatlich der Betrag von 430 Fr.
überschritten wird», in der Meinung, dass dem Schuldner
unumgänglich nötig seien: 200 Fr. für Reisespesen,
180 Fr. für seine persönlichen Bedürfnisse und 50 Fr.
als durch Scheidungsurteil festgesetzter Unterhaltsbeitrag
gemäBs Art. 152 ZGB an seine frühere Ehefrau. Hiegegen
führte der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrage
(soweit vor Bundesgericht noch streitig) auf Herabsetzung
des unpfändbaren Lohnbetrages um 125 Fr., nämlich den
erwähnten Unterhaltsbeitra.g und 3 Fr. Reisespesen pro
Arbeitstag.
B. -,- Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt
des Kantons Basel-Stadt hat am 4. Oktober 1929 die
Beschwerde abgewiesen.
O. -
Diesen Entscheid ha.t der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen .
Die Sohuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Was der Rekursgegner an Reisespesen aufwenden
muss, ist Gegenstand tatsächlicher Feststellung und kann
daher vom Bundesgericht nicht nachgeprüft werden.
AB 65 Irr -
1929
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Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N° 36_
2. -
Während das Betreibungsamt unter Hinweis auf
BGE 46 UI S. 78 und 51 IU S. 134 selbst auf Gut-
heissung der Beschwerde antrug, insoweit damit verlangt
wurde, dass der vom Rekursgegner an seine frühere
Ehefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag bei der Fest-
setzung . seines Existenzminimums a usser Betracht ~elas
sen werde, hat sich die Vorinstanz nicht an jene Präju-
dizien gehalten, u. a. mit der Begründung, sie beziehen
sich aui einen anderen Tatbestand. Indessen ist nicht
einzusehen, welchen Unterschied es ausmachen soll, ob,
wie seinerzeit, die frühere (geschiedene) Ehefrau des
Schuldners nicht gelten lassen will, dass der Schuldner
ihrer für den Unterhaltsbeitrag angehobenen Betreibung
sein Existenzminimum entgegenhalte, oder ob, wie jetzt,
der Schuldner einer fremden Betreibung sein um den der
früheren (geschiedenen) Ehefrau geschuldeten Unterhalts-
beitrag vergrössertes Existenzminimum entgegenhalte: so
oder anders steht zur Entscheidung, ob, was der Schuldner
seiner früheren
(~eschieden3n) Ehefrau an Unterhalts-
beitrag ~u entriC'hten hat, zu dem seiner Familie unum-
gänglich Notwendigen zu zählen sei, w.a. W.ob die frühere
(g(.8chiedene) Ehefrau des Schuldners im Sinne des Art. 93
SchKGnoch zu dessen Familie gehöre. Für die Beant-
wortung dieser Frage ergibt sich nichts aus den von der
Vorinstanz herangezogenen Präjudizien, wonach unter
Umständen sogar solche Personen zur Familie des Schuld-
ners im Sinne des Art. 93 SchKG gerechnet werden,
denen gegenüber ihm keinerlei gesetzliche Unterhalts-
pflicht obliegt; denn jene Präjudizien betreffen aus-
schliesslich unbemittelte Personen, die der Schuldner in
seinen Haushalt aufgenommen hat und die nun weg-
zuschicken die Moral ihm verbietet, weshalb es geboten
erscheint, ihm auch zu belassen, was für die Unterhalts-
gewähruilg an solche Personen, der er sich nicht entziehen
kann, unumgänglich notwendig ist (BGE 27 I S. 104 =
Sep.-Ausg. 4 S. ·12; BGE 46 UI S. 55; 51 III S. 226;
54 III S. 235 und 313). Dagegen verdient der 1D Anwen-
Schuldbetroibungs- und Konkul'srecht. Xo 36_
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dung des Art. 152 ZGB auierlegte Unterhaltsbeitragden
gleichen Schut,z wie die anderen familienrechtlichen Un-
terhalts- und Unterstützungsansprüche, von denen nicht
bezweifelt wird, dass sie in das Existenzminimum des
Verpflichteten einzurechnen sind, ansonst ja sofort die
öffentliche Unterstützung platzgreifen müsste.
Voraus-
setzung desselben ist, ausser der grossen Bedürftigkeit
des einen der früheren (geschiedenen) Ehegatten, bloss
das Vorhandengewesensein des durch die Scheidung nun
freilich auigelösten familienrechtlichen Bandes der Ehe,
dagegen nicht ein Verschulden des anderen an der Schei-
dung. Somit ist diese Unterhaltspflicht nichts anderes
als eine die Ehe selbst überdauernde Nachwirkung der-
selben. Daraus, dass sie nur dann und in dem Masse
besteht, wenn und insoweit das Scheidungsgericht sie
beibehalten will, und dass es bei der Festsetzung des
Beitrages den Vermögensverhältnissen des belasteten frü-
heren (geschiedenen) Ehegatten Rechnung zu tragen hat
(Art. 152 ZGB), darf nicht geschlossen werden, dass
diesem unangetastet belassen werden müsse, was ihm
und seiner Familie unumgänglich notwendig ist, ohne
jede Rücksicht auf den früheren (geschiedenen) Ehe-
gatten, also namentlich auch gegenüber der von diesem
selbst für den ihm vom Richter zugesprochenen Unter-
haltsbeitrag angehobenen Betreibung. Sonst müsste sich
ja auch unbeölchränkt auf Art. 93 SchKG berufen können,
wer deshalb betrieben wird, weil er in Anwendung des
Art. 329 ZGB zur UnteTI'ltützung eine;! münrug geworde-
nen Kindes oder eines Enkels oder eines Verwandten in
auisteigender Linie verurteilt worden ist, wobei auch
schon auf die Verhältnisse (ressources) des Pflichtigen
Rücksicht genommen werden musste (vgl. Art. 329 ZGB).
Es erschiene denn auch stossend, den Unterhaltsanspruch
des früheren (geschiedenen) Ehegatten in dem vom Schei-
dungsgerichte festgesetzten Umfange nicht aui gleiche
Linie zu steHen wie denjenigen der aus der Ehe mit ihm
hervorgegangenen Kinder oder der Kinder aus einer
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Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 36.
früheren Ehe oder unehelicher Kinder oder eines bedürf-
tigen Enkels oder Verwandten aufsteigender Linie oder,
bei Wiederverheiratung, des jetzigen Ehegatten und der
. aus dieser späteren Ehe hervorgegangenen Kinder. Na-
mentlich soll es dem früheren Ehegatten, dem ein solcher
Unterhaltsbeitrag auferlegt worden ist, nicht ermöglicht
werden, sich durch Wiederverheiratung, vielleicht mit dem
Teilnehmer a.m Ehebruch, dieser Unterhaltspflicht zu
entziehen, was nach der bisherigen Rechtsprechung nicht
ausgeschlossen wäre. Dies wird vermieden, sobald Art. 93
SchKG dahin ausgelegt wird, dass der Lohn des Schuldners
u. derg!. in erster Linie zur Befriedigung seiner sämt-
lichen familienrechtlichen U nterhalts- und Unterstützungs-
pflichten in Anspruch genommen werden darf, ein-
schliesslich der Unterhaltspflicht gegenüber dem früheren
(geschiedenen) Ehegatten. Ein Widerspruch mit den ein-
schlägigen Vorschriften des ZGB ergibt sich daraus nicht.
Ist es also der frühere (geschiedene) Ehegatte, in dessen
Betreibung für den Unterhaltsbeitrag Lohn oder derg!.
gepfändet vird, so muss eine billige Verteilung desselben
unter den Schuldner, die übrigen Glieder seiner Familie
und den betreibenden Gläubiger stattfinden, sobald er
nicht für den Unterh::lt aller dieser Personen, insoweit er
dem Schuldner obliegt, ausreicht. Wird aber Lohn oder
derg!. in der Betreibung eines familienfremden Gläubigers
gepfändet, so ist der an d«::n früheren (geschiedenen)
Ehegatten geschuldete Unterhaltsbeitrag bei der Fest-
setzung des Existenzm,inimums des Schuldners zu berück-
sichtigen, vorausgesetzt, dass nachgewiesen wird, dass er
auch wirklich entrichtet werde, was vorliegend von der
Vorinstanz angenommen worden ist. Dabei fallen natür-
lich immer nur solche Renten in· Betracht, von denen
ausser Zweifel steht, dass sie dem früheren (geschiedenen)
Ehegatten wegen seiner grossen Bedürftigkeit in Anwen-
dung des Art. 152 ZGB zugesprochen worden sind. Wird
bestritten dass die grosse Bedürftigkeit im Zeitpunkte
der Pfändung noch fortbestehe, so haben die Betreibungs-
Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. No 37.
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behörden hierüber Erhebungen zu machen. Hiezu bestand
und besteht vorliegend jedoch keine Veranlassung, da der
Rekurrent seine bezügliche Besvreitung erst im Rekurs an
das Bundesgericht angebracht hLt, weshalb sie unbeacht-
lieh ist (Art. 80 OG).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird a bge\\'lesen.
37. Bescheid vom 18. November lSaS
an das Xonkursa.mt St. Gallen.
Wird im K 0 n kur s
an einem Per s 0 ne n ver sie h e-
run g san s p r u c h mit Beg ü n s t i gun g
des Ehe-
gatten oder der Nachkommen oder unwiderruflicher Begün-
stigung ein P fan d r e c h t geltend gemacht, so ist im
K 0 11 0 kat ion s pI a n sofort eine Verfügung über die
Zulassung in der fünften Klasse zu treffen und gegebenenfalls
erst durch N achtrng eine Verfügt mg über das Pfandrecht.
VVG Art. 79 Abs. 2, 80; Verordnung über die Pfändung und
Verwertung von Versicherungsanspriichen Art. 11 ff.; Kon-
kursverordnllng Art. 61, 100 Abs. 2.
Lorsque, dans une faiUite, un creancier allegue l'existence d'un
droit de gage a son profit Bur une asS'urance de personne avee
clauae blJnefi,eiaire en faveur du conjoint ou des descendants
du frulli ou avec designation irrevocabla d'un autre bene-
ficiaire, l'administration doit,lors de l'etablissement de l'ltat
de colloeation, statuer immOdiatement sur l'admission de la
creance en Va classe, et ne se prouoncer, le cas echeant, sur
Je droit de gage qu'ulterieurement, par decision completant
l'etat de collocation.
Art. 79 al. 2 et 80 WA; 11 et suiv. Ord. sur la saisie, le sequestre
et la realisation de droits decoulant d'assurances; 61 et 100
al. 2 Ord. sur la faillite.
Ova in un fallimento aIcuno rivendicbi Im diritto di pegno sopra
un'asBicurazione di persona munita deUa clauaola beneficiaria
a favore deI conjuge 0 dei discendenti deI fallito 0 di altro
beneficiario irrevoca.bile, l'amministrazione deI fallimento
dovra anzitutto sta.tuire neUa graduatoria sull'ammissione deI
credito in quinta. classe a, event. solo in seguito, con decisione
di complemento, sul diritto di pegno.