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55_III_152

BGE 55 III 152

Bundesgericht (BGE) · 1929-11-15 · Deutsch CH
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152

Schuldhetreihungs· und Koukufl<recht. N° 36.

gestellte Vorschrift, dass Gerichte und Verwaltungsbehör-

den gehalten sind, von Zuwiderhandlungen dem Register-

führer Kenntnis zu geben, für die Betreibungsbehörden

auf den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Eintragungs-

pflicht auszudehnen. Nachdem schon das Betreibungsamt

und hernach im Beschwerdeverfahren auch die Aufsichts-

behörden nicht derart vorgegangen sind, ist die Sache zur

Einholung einer Entscheidung der Handelsregisterbehörden

über die Eintragungspflicht und, gestützt darauf, neuer

Beurteilung der Beschwerden an die Vorinstanz zurück-

zuweisen, wobei im Falle der Bejahung der Eintragungs-

pflicht nurmehr über den Beschwerdepunkt der mangel-

haften Zustellung zu entscheiden wäre. Dawit erledigt

sich Ziffer 9 der Rekursschrift ohne weiteres.

Sache der Vorinstanz bezw. ihres Präsidenten wird es

sein, darüber zu befinden, ob die seinerzeit angeordnete

aufschiebende Wirkung der Beschwerde auch während der

Aussetzung des Beschwerdeverfahrens aufrecht bleiben

oder ob mindestens Notverkäufe gemäss Art. 124 Aha. 2

SchKG zugelassen werden sollen.

Demnach erkennt di" Bchuldbetr.- und KonkuTskammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der

angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu

neuer Beurteilung zurückgewiesen wird.

36. Entscheid vom 15. November 1929 i. S. Schmidt.

• Dem Schuldner und seiner E'amilie unumgänglich notwendig»

im Sinne des Art. 93 SchKG ist, m. a. W·. zum E xis t e n z·

mi n i m 1.1 m gehört auch ejn der früheren (g e s chi e·

d e 11 e n) Ehe fra u des Schuldners in Anwendung des

Art. 152 ZGB zugesprochener U n t e r haI t s bei t r a 12:.

Der dafür angehobenen Betreibung kann Art. 93 SchKG

nicht unbeschränkt entgegengehalten werden. (Ä nd e run g

der R e c h t s p r e c h u n g.)

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 36.

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TI doit etre tenu compte, pour le calcul du minimum de rU80urces

indispensable au debiteur et a 8a famiUe (art. 93 LP). de Ja.

pension alimentaire allouee a la. femme dioorOOe du debiteur

en application de l'a.rt. 152 CCS. L'exception prise de l'a.rt. 93

LP ne peut pa.s ~tre opposee sans restriotion a la poursuite

intentee en payement da cette pension (ckangement de iuriB-

prudence).

Per il computo del minimo indispensabile al debitore ed alla Bua

famiglia (a.rt. 93 LEF), occorre anche tener conto dells. pensione

aJimenta.re spettante aUs. moglie dioorziata deI debitore in

virtb dell'art. 152 ces L'eccezione dedotta. dall'art 93 LEF

non pUD essere opposta. senza riservs. all'esecU7..ione per il

pagamento di detts. pensione (ca.mbiamento della giurispru.

denza).

A. -

In der Betreibung des Rekurrenten gegen J. Isele

für 526 Fr. 70 ets. nebst Akzessorien pfändete das Betrei-

bungsamt des Kantons Basel-Stadt ein Provisionsguthaben

des Schuldners, «soweit monatlich der Betrag von 430 Fr.

überschritten wird», in der Meinung, dass dem Schuldner

unumgänglich nötig seien: 200 Fr. für Reisespesen,

180 Fr. für seine persönlichen Bedürfnisse und 50 Fr.

als durch Scheidungsurteil festgesetzter Unterhaltsbeitrag

gemäBs Art. 152 ZGB an seine frühere Ehefrau. Hiegegen

führte der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrage

(soweit vor Bundesgericht noch streitig) auf Herabsetzung

des unpfändbaren Lohnbetrages um 125 Fr., nämlich den

erwähnten Unterhaltsbeitra.g und 3 Fr. Reisespesen pro

Arbeitstag.

B. -,- Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt

des Kantons Basel-Stadt hat am 4. Oktober 1929 die

Beschwerde abgewiesen.

O. -

Diesen Entscheid ha.t der Rekurrent an das

Bundesgericht weitergezogen .

Die Sohuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Was der Rekursgegner an Reisespesen aufwenden

muss, ist Gegenstand tatsächlicher Feststellung und kann

daher vom Bundesgericht nicht nachgeprüft werden.

AB 65 Irr -

1929

12

lli4

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N° 36_

2. -

Während das Betreibungsamt unter Hinweis auf

BGE 46 UI S. 78 und 51 IU S. 134 selbst auf Gut-

heissung der Beschwerde antrug, insoweit damit verlangt

wurde, dass der vom Rekursgegner an seine frühere

Ehefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag bei der Fest-

setzung . seines Existenzminimums a usser Betracht ~elas­

sen werde, hat sich die Vorinstanz nicht an jene Präju-

dizien gehalten, u. a. mit der Begründung, sie beziehen

sich aui einen anderen Tatbestand. Indessen ist nicht

einzusehen, welchen Unterschied es ausmachen soll, ob,

wie seinerzeit, die frühere (geschiedene) Ehefrau des

Schuldners nicht gelten lassen will, dass der Schuldner

ihrer für den Unterhaltsbeitrag angehobenen Betreibung

sein Existenzminimum entgegenhalte, oder ob, wie jetzt,

der Schuldner einer fremden Betreibung sein um den der

früheren (geschiedenen) Ehefrau geschuldeten Unterhalts-

beitrag vergrössertes Existenzminimum entgegenhalte: so

oder anders steht zur Entscheidung, ob, was der Schuldner

seiner früheren

(~eschieden3n) Ehefrau an Unterhalts-

beitrag ~u entriC'hten hat, zu dem seiner Familie unum-

gänglich Notwendigen zu zählen sei, w.a. W.ob die frühere

(g(.8chiedene) Ehefrau des Schuldners im Sinne des Art. 93

SchKGnoch zu dessen Familie gehöre. Für die Beant-

wortung dieser Frage ergibt sich nichts aus den von der

Vorinstanz herangezogenen Präjudizien, wonach unter

Umständen sogar solche Personen zur Familie des Schuld-

ners im Sinne des Art. 93 SchKG gerechnet werden,

denen gegenüber ihm keinerlei gesetzliche Unterhalts-

pflicht obliegt; denn jene Präjudizien betreffen aus-

schliesslich unbemittelte Personen, die der Schuldner in

seinen Haushalt aufgenommen hat und die nun weg-

zuschicken die Moral ihm verbietet, weshalb es geboten

erscheint, ihm auch zu belassen, was für die Unterhalts-

gewähruilg an solche Personen, der er sich nicht entziehen

kann, unumgänglich notwendig ist (BGE 27 I S. 104 =

Sep.-Ausg. 4 S. ·12; BGE 46 UI S. 55; 51 III S. 226;

54 III S. 235 und 313). Dagegen verdient der 1D Anwen-

Schuldbetroibungs- und Konkul'srecht. Xo 36_

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dung des Art. 152 ZGB auierlegte Unterhaltsbeitragden

gleichen Schut,z wie die anderen familienrechtlichen Un-

terhalts- und Unterstützungsansprüche, von denen nicht

bezweifelt wird, dass sie in das Existenzminimum des

Verpflichteten einzurechnen sind, ansonst ja sofort die

öffentliche Unterstützung platzgreifen müsste.

Voraus-

setzung desselben ist, ausser der grossen Bedürftigkeit

des einen der früheren (geschiedenen) Ehegatten, bloss

das Vorhandengewesensein des durch die Scheidung nun

freilich auigelösten familienrechtlichen Bandes der Ehe,

dagegen nicht ein Verschulden des anderen an der Schei-

dung. Somit ist diese Unterhaltspflicht nichts anderes

als eine die Ehe selbst überdauernde Nachwirkung der-

selben. Daraus, dass sie nur dann und in dem Masse

besteht, wenn und insoweit das Scheidungsgericht sie

beibehalten will, und dass es bei der Festsetzung des

Beitrages den Vermögensverhältnissen des belasteten frü-

heren (geschiedenen) Ehegatten Rechnung zu tragen hat

(Art. 152 ZGB), darf nicht geschlossen werden, dass

diesem unangetastet belassen werden müsse, was ihm

und seiner Familie unumgänglich notwendig ist, ohne

jede Rücksicht auf den früheren (geschiedenen) Ehe-

gatten, also namentlich auch gegenüber der von diesem

selbst für den ihm vom Richter zugesprochenen Unter-

haltsbeitrag angehobenen Betreibung. Sonst müsste sich

ja auch unbeölchränkt auf Art. 93 SchKG berufen können,

wer deshalb betrieben wird, weil er in Anwendung des

Art. 329 ZGB zur UnteTI'ltützung eine;! münrug geworde-

nen Kindes oder eines Enkels oder eines Verwandten in

auisteigender Linie verurteilt worden ist, wobei auch

schon auf die Verhältnisse (ressources) des Pflichtigen

Rücksicht genommen werden musste (vgl. Art. 329 ZGB).

Es erschiene denn auch stossend, den Unterhaltsanspruch

des früheren (geschiedenen) Ehegatten in dem vom Schei-

dungsgerichte festgesetzten Umfange nicht aui gleiche

Linie zu steHen wie denjenigen der aus der Ehe mit ihm

hervorgegangenen Kinder oder der Kinder aus einer

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Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 36.

früheren Ehe oder unehelicher Kinder oder eines bedürf-

tigen Enkels oder Verwandten aufsteigender Linie oder,

bei Wiederverheiratung, des jetzigen Ehegatten und der

. aus dieser späteren Ehe hervorgegangenen Kinder. Na-

mentlich soll es dem früheren Ehegatten, dem ein solcher

Unterhaltsbeitrag auferlegt worden ist, nicht ermöglicht

werden, sich durch Wiederverheiratung, vielleicht mit dem

Teilnehmer a.m Ehebruch, dieser Unterhaltspflicht zu

entziehen, was nach der bisherigen Rechtsprechung nicht

ausgeschlossen wäre. Dies wird vermieden, sobald Art. 93

SchKG dahin ausgelegt wird, dass der Lohn des Schuldners

u. derg!. in erster Linie zur Befriedigung seiner sämt-

lichen familienrechtlichen U nterhalts- und Unterstützungs-

pflichten in Anspruch genommen werden darf, ein-

schliesslich der Unterhaltspflicht gegenüber dem früheren

(geschiedenen) Ehegatten. Ein Widerspruch mit den ein-

schlägigen Vorschriften des ZGB ergibt sich daraus nicht.

Ist es also der frühere (geschiedene) Ehegatte, in dessen

Betreibung für den Unterhaltsbeitrag Lohn oder derg!.

gepfändet vird, so muss eine billige Verteilung desselben

unter den Schuldner, die übrigen Glieder seiner Familie

und den betreibenden Gläubiger stattfinden, sobald er

nicht für den Unterh::lt aller dieser Personen, insoweit er

dem Schuldner obliegt, ausreicht. Wird aber Lohn oder

derg!. in der Betreibung eines familienfremden Gläubigers

gepfändet, so ist der an d«::n früheren (geschiedenen)

Ehegatten geschuldete Unterhaltsbeitrag bei der Fest-

setzung des Existenzm,inimums des Schuldners zu berück-

sichtigen, vorausgesetzt, dass nachgewiesen wird, dass er

auch wirklich entrichtet werde, was vorliegend von der

Vorinstanz angenommen worden ist. Dabei fallen natür-

lich immer nur solche Renten in· Betracht, von denen

ausser Zweifel steht, dass sie dem früheren (geschiedenen)

Ehegatten wegen seiner grossen Bedürftigkeit in Anwen-

dung des Art. 152 ZGB zugesprochen worden sind. Wird

bestritten dass die grosse Bedürftigkeit im Zeitpunkte

der Pfändung noch fortbestehe, so haben die Betreibungs-

Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. No 37.

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behörden hierüber Erhebungen zu machen. Hiezu bestand

und besteht vorliegend jedoch keine Veranlassung, da der

Rekurrent seine bezügliche Besvreitung erst im Rekurs an

das Bundesgericht angebracht hLt, weshalb sie unbeacht-

lieh ist (Art. 80 OG).

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:

Der Rekurs wird a bge\\'lesen.

37. Bescheid vom 18. November lSaS

an das Xonkursa.mt St. Gallen.

Wird im K 0 n kur s

an einem Per s 0 ne n ver sie h e-

run g san s p r u c h mit Beg ü n s t i gun g

des Ehe-

gatten oder der Nachkommen oder unwiderruflicher Begün-

stigung ein P fan d r e c h t geltend gemacht, so ist im

K 0 11 0 kat ion s pI a n sofort eine Verfügung über die

Zulassung in der fünften Klasse zu treffen und gegebenenfalls

erst durch N achtrng eine Verfügt mg über das Pfandrecht.

VVG Art. 79 Abs. 2, 80; Verordnung über die Pfändung und

Verwertung von Versicherungsanspriichen Art. 11 ff.; Kon-

kursverordnllng Art. 61, 100 Abs. 2.

Lorsque, dans une faiUite, un creancier allegue l'existence d'un

droit de gage a son profit Bur une asS'urance de personne avee

clauae blJnefi,eiaire en faveur du conjoint ou des descendants

du frulli ou avec designation irrevocabla d'un autre bene-

ficiaire, l'administration doit,lors de l'etablissement de l'ltat

de colloeation, statuer immOdiatement sur l'admission de la

creance en Va classe, et ne se prouoncer, le cas echeant, sur

Je droit de gage qu'ulterieurement, par decision completant

l'etat de collocation.

Art. 79 al. 2 et 80 WA; 11 et suiv. Ord. sur la saisie, le sequestre

et la realisation de droits decoulant d'assurances; 61 et 100

al. 2 Ord. sur la faillite.

Ova in un fallimento aIcuno rivendicbi Im diritto di pegno sopra

un'asBicurazione di persona munita deUa clauaola beneficiaria

a favore deI conjuge 0 dei discendenti deI fallito 0 di altro

beneficiario irrevoca.bile, l'amministrazione deI fallimento

dovra anzitutto sta.tuire neUa graduatoria sull'ammissione deI

credito in quinta. classe a, event. solo in seguito, con decisione

di complemento, sul diritto di pegno.