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55_III_137

BGE 55 III 137

Bundesgericht (BGE) · 1929-10-14 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schuldhetreihungs- und Konkursrecht.

Poursuite et failliLe.

I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREJBUNGS-

UND KONKURSKAMMER

ARRErS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

33. Entscheid vom 14. Oktober 1929 i. S. Rüegsegger.

Die Ver s t e i ger u n g von gepfändeten oder verpfändeten

E i gen t ü m e r p fall d t i tel n im Widerspruch zu Art. 35

Abs. 2 (102) der Verordnung über die Zwangsverwertung

von Grundstücken, d. h. obwohl das belastete Grundstück

selbst zur Verwertung gelaugt, iRt durch Beschwerde anfecht-

bar. jedoch nicht nichtig.

L'inobservatio11 de la prescription posOO a l'art. 35 sI. 2 ORI

(Cf. art. 102), soit la vente apart d'Ull titre de gage orOO

au nom du proprietaire et donne en nantissement ou saisi,

slors que l'immeuble lui-meme est mis en vente. n'entrame

pas de plein droit la nulliM de la vente, mais permet seule-

ment d'en demander la nullite par voie de plainte.

L'inosservanza deI prescritto deli'art. 35 cp. 2 R. R. F. (v. an. 102),

ossia la vendita separata d'un titolo di pegno eretto al nome

deI proprietario e dato in pegno 0 pignorato, quando il fondo

stesso deve essere realizzato, non implica la nullitii. ipso jure

delia vendita e da adito solo ad una domanda d'annullamento

mediante reclamo.

In der Faustpfandverwertungsbetreibung der Kantonal·

bank von Bern gegen Alfred Rüegsegger betreffend einen

Eigentfunerschuldbrief auf der Liegenschaft Wagner-

AB 55 HI -

1929

II

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1-lchuldbetreibungs· und Konkursl'echt. N° 33.

strasse Nr. 28 führte das Betreibungsamt Bern-Stadt

am 3. Mai 1929 die erste Steigerung durch, die sich als

fruchtlos erwies, und dann am 7 . Juni die zweite Steige-

rung, an welcher der Schuldbrief dem Gottfried Rüegs-

egger zugeschlagen werden konnte. Inzwischen hatte das

gleiche Betreibungsamt am 8. Mai in einer Grundpfand-

verwertungsbetreibung gegen Alfred Rüegsegger die (erste)

Steigerung der Liegenschaft Wagnerstrasse Nr. 28 auf

den 17. Juni öffentlich bekannt gemacht. Als das Betrei-

bungsamt später gewahr wurde, dass die vorgenommene

Versteigerung des Schuldbriefes gegen Art. 35 Abs. 2 der

Verordnung über die Zwangsverwertung von Grund-

stücken (VZG) verstiess, hob es dieselbe am 2. September

wieder auf und verlangte den Schuldbrief vom Ersteigerer

zurück. Hiegegen führte dieser Beschwerde und, nach

Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde, Rekurs

an das Bundesgericht.

Die SchUldbetreibungs- und Konkurskamme1' zieht

in Erwägung:

Art. 35 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 102 VZG schreibt

vor, dass verpfändete oder gepfändete Eigentümerpfand-

titel nicht gesondert versteigert werden dürfen, wenn das

Grundstück selbst gepfändet und infolgedessen oder aber

infolge Grundpfandbetreibung zur Verwertung gelangt.

Diese Vorschrift muss gemäss)hrer allgemeinen Fassung

auch dann angewendet werden, wenn der Faustpfand-

gläubiger schon vor Beginn des Verwertungsverfahrens

bezüglich der Liegenschaft Betreibung auf Faustpfand-

verwertung angehoben hatte, ja sogar wenn in dieser

Betreibung die Verwertung des EigentÜIDerpfandtitels

schon unmittelbar bevorsteht. Damit wird er ja nur in

gleicher Weise von dem bereits beschrittenen Wege der

Fahrnisverwertung abgedrängt und dem besonders wegen

der Lastenbereinigung langsamen Grundstücksverwer-

tungsverfahren unterworfen wie der gewöhnliche Gläu-

biger, der schon frilher Betreibung angehoben und hiebei

Schuldbetreibungs. und Konkursrechl.);0;;;1.

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Pfändung eines EigentÜIDerpfandtitels, also beweglichen

Vermögens erlangt hatte.

Dieser Ordnung liegt das Bestreben zugrunde, der Ver-

schleuderung von Pfandtiteln zu einem ihrem wahren

Werte nicht entsprechenden Preis entgegenzuwirken im

Falle,dass die genaue Bestimmung und Flüssigmachung

ihres Wertes durch die bevorstehende Verwertung der

belasteten Liegenschaft selbst in naher Aussicht steht

(vgl. die Rechtfertigung des übereinstimmenden Art. 76

der Konkursverordnung in BGE 38 I S. 671 Erv. 4 =

Sep.-Ausg. 15 S. 252 Erw. 4). Hieran ist der Faustpfand-

gläubiger wegen der dadurch gewährleisteten besseren

Deckung interessiert, namentlich aber der Schuldner,

dessen persönliche Haftung für den bei der Faustpfand-

verwertung allfällig erlittenen Pfandausfall zu der Haftung

für die ganze Schuldsumme des Pfandti.;els hinzuträte,

welch letztere ebenfa1ls als persönliche Haftung aktueU

würde, wenn der an der Liegenschaftssteigerung erzielte

Erlös den .i:>fandtitel nicht zu decken vermöchte (vgl.

BGE 49 In S. 127/8). Freilich haben auch die übrigen

(unversicherten) Gläubiger des betriebenen Schuldners ein

Interesse damn, dass dessen sonstiges Vermögen nicht

durch Pfandausfälle in Mitleidenschaft gezogen werde,

namentlich nicht durch konkurrierende Pfandausfälle, die

sich wegen einer und derselben Hypothek zunächst bei

der Verwertung des verpfändeten EigentÜIDerpfandtitels

und hernach noch einmal bei der Verwertung der belas-

teten Liegenschaft ergeben können. Allein solange nicht der

Konkurs über den Schuldner eröffnet ist, steht dahin, ob

die übrigen Gläubiger aus der Vermehrung der Schulden

durch Pfandausfälle irgendwie benachteiligt würden. Je-

denfalls ist ihr Interesse an der Vermeidung von Pfand-

ausfällen kein derart direktes und präsentes, dass zuge-

geben werden könnte, Art. 35 Abs. 2 VZG habe ebensogut

ihren Schutz im Auge wie den Schutz des Schuldners (und

wie Art. 76 KV unzweifelhaft sämtliche Konkursgläubiger

zu schützen bestimmt ist). Dem Interesse des Schuldners

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Hchulrlbetreil>UJlgs. Ulal Konklll'Srecht. Xo ::13.

aber -

wie übrigens auch des betreibenden Gläubigers -

ist genügend Rechnung getragen damit, dass sie mittelst

befristeter Beschwerde nachträgliche Aufhebung einer

Versteigerung von Eigentümerpfandtiteln verlangen kön-

nen, die von der in Hede stehenden Vorschrift untersagt

war. Dass darüber hinaus zum Schutze der übrigen Gläu-

biger des betriebenen Schuldners ein Bedürfnis danach

bestehe, an die Zuwiderhandlung gegen jene Vorschrift

geradezu die Nichtigkeit der vorgenommenen Versteige-

rung zu knüpfen, kann nicht anerkannt werden. Müsste

doch die Nichtigkeit jederzeit und unter allen Umständen

von Amtes wegen berücksichtigt werden, a.1s0 selbst dann,

wenn der Schuldner und der betreibende Gläubiger wie

auch die iibrigen Gläubiger das Ergebnis der gesonderten

Versteigerung eines EigentÜDlerpfandtitels als günstig

beurteilen. Namentlich kann nicht mit der Vorinstanz

aus der Art und Weise der Fassung des Art. 35 A bs. 2

VZG auf die Nichtigkeit geschlossen werden, da die Gross-

zahl der Vorschriften der VZG nicht weniger kategorische

Gebote oder Verbote aufstellen. Somit stand dem Betrei-

bungsamt kein Grund zur Seite, um von sich aus nach

Monaten wieder auf die Versteigerung des streitigen Eigen-

tümerschuldbriefes zurückzukommen.

Delltnach erkennt die Sck1tldbetr.- und Konlc·urskammer:

Der Rekurs wird begründet. erklärt und die angefoch ..

tene Verfügung des Betreibungsamtes Bern-Stadt vom

2. September 1929 aufgehoben.

Schmdbetreibungs. und Konkursrecht. XO :J4.

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34. Arrit du 17 octobre 1929 dans 130 cause Excoftier.

Fautes commises par l'office dans des encheres immobilieres; vio-

IaHon de l'art. 60 a1. 2 ORI et des condiHons de vente; inter-

ruption anormalement longue d.es encheres apres une adjudi-

cat.ion conditionnelle.

Las encheres doivent etre annulees lorsque de teIles iITegularites

ont influe defavorablement sur le resultat de la vente. Si donc

le plaignant aUegue des faits pertinents pour demontrer qu'H

en est ainsi, les autorites de surveHlance sont tenues de faire

administrer les preuves offertes.

Ver s t e i ger u n g von G run d s t ü c k e n. Ver s t ö s s e

gegen Verfahrensvorschriften und gegen die aufgestellten

Steigertmgsbedingungen; unzulässig lange Unterbrechung der

Steigertmg nach bedingtem Zuschlag (Art. 60 Abs. 2 VZG).

Der Zuschlag muss aufgehoben werden, wenn Vertösse dieser

Art das Steigerungsergebnis ungünstig . beeinflusst haben.

Macht der Besohwerdeführer Tatsachen in diesem Sinne

geltend, so haben die Aufsichtsbehörden die von ihm angetra-

genen Beweise abzunehmen.

Incanto di stabili. -

Violazione deU' art. 60 cap. 2 RRF e delle

condizioni di vendita. : interruzione troppo lungs. degli incanti

dopo un'aggiudicazione condizionale.

L'incanto e da annullarsi quando siffatte irregolarita Muno infiuito

sfavorevolmente sul risultato della vendita. Se il ricorrente

allega dei fatti atti a eie. dimostrare, ]e Autorita di VigiIanza

sono tenute a.d assumere le prove offerte.

A. -

Dans des poursuites en realisation de gage dirigees

par la Banque cantonale vaudoise et l'Etat de Vaud contre

dame Excoffier, l'office de Nyon a procede le 22 juin 1929,

a Cmns, a la vente en secondes enoheres d'imineubles

appartenant a 130 debitrice, estimes 100 000 fr.

Les conditions de vente stipulaient a l'art. 10 que les

paiements en especes devaient etre effectues de 1a maniere

suivante: « 1000 fr. avant que l'adjudication soit prononcee

et le solde dans les deux mois des l'adjudication. » Il etait

specifie en outre, au meme article, que l'office se reservait le

droit d'exiger des smetes en garantie du paiement de la

somme pour laquelle un terme serait accorde, et que si