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Schuldhetreihungs- und Konkursrecht.
Poursuite et failliLe.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREJBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRErS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
33. Entscheid vom 14. Oktober 1929 i. S. Rüegsegger.
Die Ver s t e i ger u n g von gepfändeten oder verpfändeten
E i gen t ü m e r p fall d t i tel n im Widerspruch zu Art. 35
Abs. 2 (102) der Verordnung über die Zwangsverwertung
von Grundstücken, d. h. obwohl das belastete Grundstück
selbst zur Verwertung gelaugt, iRt durch Beschwerde anfecht-
bar. jedoch nicht nichtig.
L'inobservatio11 de la prescription posOO a l'art. 35 sI. 2 ORI
(Cf. art. 102), soit la vente apart d'Ull titre de gage orOO
au nom du proprietaire et donne en nantissement ou saisi,
slors que l'immeuble lui-meme est mis en vente. n'entrame
pas de plein droit la nulliM de la vente, mais permet seule-
ment d'en demander la nullite par voie de plainte.
L'inosservanza deI prescritto deli'art. 35 cp. 2 R. R. F. (v. an. 102),
ossia la vendita separata d'un titolo di pegno eretto al nome
deI proprietario e dato in pegno 0 pignorato, quando il fondo
stesso deve essere realizzato, non implica la nullitii. ipso jure
delia vendita e da adito solo ad una domanda d'annullamento
mediante reclamo.
In der Faustpfandverwertungsbetreibung der Kantonal·
bank von Bern gegen Alfred Rüegsegger betreffend einen
Eigentfunerschuldbrief auf der Liegenschaft Wagner-
AB 55 HI -
1929
II
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1-lchuldbetreibungs· und Konkursl'echt. N° 33.
strasse Nr. 28 führte das Betreibungsamt Bern-Stadt
am 3. Mai 1929 die erste Steigerung durch, die sich als
fruchtlos erwies, und dann am 7 . Juni die zweite Steige-
rung, an welcher der Schuldbrief dem Gottfried Rüegs-
egger zugeschlagen werden konnte. Inzwischen hatte das
gleiche Betreibungsamt am 8. Mai in einer Grundpfand-
verwertungsbetreibung gegen Alfred Rüegsegger die (erste)
Steigerung der Liegenschaft Wagnerstrasse Nr. 28 auf
den 17. Juni öffentlich bekannt gemacht. Als das Betrei-
bungsamt später gewahr wurde, dass die vorgenommene
Versteigerung des Schuldbriefes gegen Art. 35 Abs. 2 der
Verordnung über die Zwangsverwertung von Grund-
stücken (VZG) verstiess, hob es dieselbe am 2. September
wieder auf und verlangte den Schuldbrief vom Ersteigerer
zurück. Hiegegen führte dieser Beschwerde und, nach
Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde, Rekurs
an das Bundesgericht.
Die SchUldbetreibungs- und Konkurskamme1' zieht
in Erwägung:
Art. 35 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 102 VZG schreibt
vor, dass verpfändete oder gepfändete Eigentümerpfand-
titel nicht gesondert versteigert werden dürfen, wenn das
Grundstück selbst gepfändet und infolgedessen oder aber
infolge Grundpfandbetreibung zur Verwertung gelangt.
Diese Vorschrift muss gemäss)hrer allgemeinen Fassung
auch dann angewendet werden, wenn der Faustpfand-
gläubiger schon vor Beginn des Verwertungsverfahrens
bezüglich der Liegenschaft Betreibung auf Faustpfand-
verwertung angehoben hatte, ja sogar wenn in dieser
Betreibung die Verwertung des EigentÜIDerpfandtitels
schon unmittelbar bevorsteht. Damit wird er ja nur in
gleicher Weise von dem bereits beschrittenen Wege der
Fahrnisverwertung abgedrängt und dem besonders wegen
der Lastenbereinigung langsamen Grundstücksverwer-
tungsverfahren unterworfen wie der gewöhnliche Gläu-
biger, der schon frilher Betreibung angehoben und hiebei
Schuldbetreibungs. und Konkursrechl.);0;;;1.
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Pfändung eines EigentÜIDerpfandtitels, also beweglichen
Vermögens erlangt hatte.
Dieser Ordnung liegt das Bestreben zugrunde, der Ver-
schleuderung von Pfandtiteln zu einem ihrem wahren
Werte nicht entsprechenden Preis entgegenzuwirken im
Falle,dass die genaue Bestimmung und Flüssigmachung
ihres Wertes durch die bevorstehende Verwertung der
belasteten Liegenschaft selbst in naher Aussicht steht
(vgl. die Rechtfertigung des übereinstimmenden Art. 76
der Konkursverordnung in BGE 38 I S. 671 Erv. 4 =
Sep.-Ausg. 15 S. 252 Erw. 4). Hieran ist der Faustpfand-
gläubiger wegen der dadurch gewährleisteten besseren
Deckung interessiert, namentlich aber der Schuldner,
dessen persönliche Haftung für den bei der Faustpfand-
verwertung allfällig erlittenen Pfandausfall zu der Haftung
für die ganze Schuldsumme des Pfandti.;els hinzuträte,
welch letztere ebenfa1ls als persönliche Haftung aktueU
würde, wenn der an der Liegenschaftssteigerung erzielte
Erlös den .i:>fandtitel nicht zu decken vermöchte (vgl.
BGE 49 In S. 127/8). Freilich haben auch die übrigen
(unversicherten) Gläubiger des betriebenen Schuldners ein
Interesse damn, dass dessen sonstiges Vermögen nicht
durch Pfandausfälle in Mitleidenschaft gezogen werde,
namentlich nicht durch konkurrierende Pfandausfälle, die
sich wegen einer und derselben Hypothek zunächst bei
der Verwertung des verpfändeten EigentÜIDerpfandtitels
und hernach noch einmal bei der Verwertung der belas-
teten Liegenschaft ergeben können. Allein solange nicht der
Konkurs über den Schuldner eröffnet ist, steht dahin, ob
die übrigen Gläubiger aus der Vermehrung der Schulden
durch Pfandausfälle irgendwie benachteiligt würden. Je-
denfalls ist ihr Interesse an der Vermeidung von Pfand-
ausfällen kein derart direktes und präsentes, dass zuge-
geben werden könnte, Art. 35 Abs. 2 VZG habe ebensogut
ihren Schutz im Auge wie den Schutz des Schuldners (und
wie Art. 76 KV unzweifelhaft sämtliche Konkursgläubiger
zu schützen bestimmt ist). Dem Interesse des Schuldners
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Hchulrlbetreil>UJlgs. Ulal Konklll'Srecht. Xo ::13.
aber -
wie übrigens auch des betreibenden Gläubigers -
ist genügend Rechnung getragen damit, dass sie mittelst
befristeter Beschwerde nachträgliche Aufhebung einer
Versteigerung von Eigentümerpfandtiteln verlangen kön-
nen, die von der in Hede stehenden Vorschrift untersagt
war. Dass darüber hinaus zum Schutze der übrigen Gläu-
biger des betriebenen Schuldners ein Bedürfnis danach
bestehe, an die Zuwiderhandlung gegen jene Vorschrift
geradezu die Nichtigkeit der vorgenommenen Versteige-
rung zu knüpfen, kann nicht anerkannt werden. Müsste
doch die Nichtigkeit jederzeit und unter allen Umständen
von Amtes wegen berücksichtigt werden, a.1s0 selbst dann,
wenn der Schuldner und der betreibende Gläubiger wie
auch die iibrigen Gläubiger das Ergebnis der gesonderten
Versteigerung eines EigentÜDlerpfandtitels als günstig
beurteilen. Namentlich kann nicht mit der Vorinstanz
aus der Art und Weise der Fassung des Art. 35 A bs. 2
VZG auf die Nichtigkeit geschlossen werden, da die Gross-
zahl der Vorschriften der VZG nicht weniger kategorische
Gebote oder Verbote aufstellen. Somit stand dem Betrei-
bungsamt kein Grund zur Seite, um von sich aus nach
Monaten wieder auf die Versteigerung des streitigen Eigen-
tümerschuldbriefes zurückzukommen.
Delltnach erkennt die Sck1tldbetr.- und Konlc·urskammer:
Der Rekurs wird begründet. erklärt und die angefoch ..
tene Verfügung des Betreibungsamtes Bern-Stadt vom
2. September 1929 aufgehoben.
Schmdbetreibungs. und Konkursrecht. XO :J4.
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34. Arrit du 17 octobre 1929 dans 130 cause Excoftier.
Fautes commises par l'office dans des encheres immobilieres; vio-
IaHon de l'art. 60 a1. 2 ORI et des condiHons de vente; inter-
ruption anormalement longue d.es encheres apres une adjudi-
cat.ion conditionnelle.
Las encheres doivent etre annulees lorsque de teIles iITegularites
ont influe defavorablement sur le resultat de la vente. Si donc
le plaignant aUegue des faits pertinents pour demontrer qu'H
en est ainsi, les autorites de surveHlance sont tenues de faire
administrer les preuves offertes.
Ver s t e i ger u n g von G run d s t ü c k e n. Ver s t ö s s e
gegen Verfahrensvorschriften und gegen die aufgestellten
Steigertmgsbedingungen; unzulässig lange Unterbrechung der
Steigertmg nach bedingtem Zuschlag (Art. 60 Abs. 2 VZG).
Der Zuschlag muss aufgehoben werden, wenn Vertösse dieser
Art das Steigerungsergebnis ungünstig . beeinflusst haben.
Macht der Besohwerdeführer Tatsachen in diesem Sinne
geltend, so haben die Aufsichtsbehörden die von ihm angetra-
genen Beweise abzunehmen.
Incanto di stabili. -
Violazione deU' art. 60 cap. 2 RRF e delle
condizioni di vendita. : interruzione troppo lungs. degli incanti
dopo un'aggiudicazione condizionale.
L'incanto e da annullarsi quando siffatte irregolarita Muno infiuito
sfavorevolmente sul risultato della vendita. Se il ricorrente
allega dei fatti atti a eie. dimostrare, ]e Autorita di VigiIanza
sono tenute a.d assumere le prove offerte.
A. -
Dans des poursuites en realisation de gage dirigees
par la Banque cantonale vaudoise et l'Etat de Vaud contre
dame Excoffier, l'office de Nyon a procede le 22 juin 1929,
a Cmns, a la vente en secondes enoheres d'imineubles
appartenant a 130 debitrice, estimes 100 000 fr.
Les conditions de vente stipulaient a l'art. 10 que les
paiements en especes devaient etre effectues de 1a maniere
suivante: « 1000 fr. avant que l'adjudication soit prononcee
et le solde dans les deux mois des l'adjudication. » Il etait
specifie en outre, au meme article, que l'office se reservait le
droit d'exiger des smetes en garantie du paiement de la
somme pour laquelle un terme serait accorde, et que si