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54_I_321

BGE 54 I 321

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

Eigenkapital in privatwirtschaftlichen Unternehmungen

eines bestimmten Gewerbezweiges eine feste Relation

ebenfalls nicht bestehe, sondern dafür in weitem Umfange

die Verhältnisse des einzelnen Falles massgebend seien,

so bestünden doch gegen die aus der Beobachtung einer

hinreichenden Zahl geeigneter Vergleichsfälle hergelei-

tete Aufstellung eines Durchschnittssatzes in diesel'

Beziehung keine grösseren oder weniger grosse Bedenken

als gegen die Bestimmung des Schuldenabzug{ s nach

dem Verhältnis der Gesamtpassiven zu den Gesamt-

aktiven der Gemeinde angesichts der Hindernisse, die

sich einer solchen Wertung entgegenstellen. Anderer-

seits habe die letztere Methode den Nachteil, dass für

jede neue Steuerperiode eine Neuwertung der in Betracht

kommenden Objekte des sonstigen Gemeindevermögens

vorgenommen werden müsste, ohne dass sich doch davon

ein zuverlässiges Resultat erwarten Hesse. Es empfehle

sich deshalb, an der anderen Berechnungsweise, die das

Bundesgericht bisher bei gemeinwirb;chaftlichen Unter-

. nehmungen von Gemeinden mit Anlagen in anderen

Kantonen befolgt habe, in der Regel auch weiterhin

festzuhalten.

Eine von den Experten durchgeführte

zahlenmässige Vergleichung des Verhältnisses von Eigen-

und Fremdkapital bei den schweizerischen Privatunter-

nehmungen für Eigenerzeugullg elektrischer Energie

ergab dann, dass die vom Bundesgericht im Urteile

Einwohnergemeinde Aarau gegen Solothurn von 1921

nach freiem Ermessen angenommene Durchschnitts-

relation von 1 : 1 auch bei einer solchen Nachprüfung

als angemessen betrachtet werden dürfe.

Da es sich im vorliegenden Falle um den gleichen

Tatbestand handelt, wie er den Urteilen i. S. Stadt

Zürich gegen Zug und Gemeinde Meggen gegen Schwyz

zu Grunde lag, nämlich um eine Gemeindewasserver-

sorgung, rechtfertigt es sich auch heute wieder den

Anstand im gleichen Sinne zu lösen, womit der zwischen

den· Parteien bestehende Streit darüber, ob und' in

Doppelbesteuerung. N° 42.

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welchem Umfange bei einer Verlegung nach dem Ver-

hältnis der Gesamtaktiven und -passiven der Gemeinde

dem Aktivposten Steuerkraft ein Gegenposten in den

Passiven fü: ständig Wiederkehrende Ausgaben entgegen-

zustellen ware, gegenstandslos wird.

2. -

Die Frage, ob es nicht am Platze sei aus den

gleichen Gründen. wie sie im oben erwähnten Gutachten

angeführt sind, auch bei Grundeigentum einer Gemeinde

ausseI' Kantons, das nicht Teil eines gemeinwirtschaft-

~~che.n Unter~ehmens bildet, den Schuldenabzug in

ahnhcheI Welse unter Anwendung eines den Verhält-

nissen angepassten, nach billigem Ermessen bestimmten

Durchschnittssatzes zu regeln, kann für heute offen

bleiben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Besteue-

rung im Kanton Baselland nur die Hälfte des Wertes

der dortigen Uegenschaft der Rekurrentin mit Anlagen

(Fr. 39,640) unterworfen werden darf .

42. Urteil vom 3:). November 1928

i. S. Osterwalder gegen Zürich.

Besteuerung von Ehegatten, die sich in verschiedenen Kan-

tone~ ~uf~alten, speziell für das aus unselbständiger Be-

ruf~tatlgkeIt des Ehemannes herrührende Einkommen.

Es Ist nach Art. 46 Abs. 2 BV unzulässig, eine Ehefrau die

sich in einem andern Kanton als der Ehemann aufhält

lediglich deshalb, weil sie mit diesem nicht zusammenlebt:

als besonderes Steuersubjekt zu behandeln und dabei für

die Unterhaltsbeiträge, die sie vom Ehemann erhält mit

der Einkommenssteuer zu belasten.

'

A. -

Die Rekurrentin ist mit Julius Osterwalder ver-

heiratet, der aargauischer Beamter ist und unbestritte-

nermassen in Aarau wohnt. Sie selbst ist im Herbst

1921 von Aarau weggezogen und hält sich seit Ende

Staatsrecht.

März 1925 in Zürich in einer von ihr gemieteten und

möblierten Wohnung auf, besucht dort das Konserva-

torium für Musik und gibt Klavierstunden. Die Ehe-

gatten haben zwei Knaben, die die Kantonsschule in

Frauenfeld besuchen, aber Krankheits- und hie und da

auch Ferientage bei der Mutter zubringen. Die Steuer-

kommission für die Gemeinde Zürich entschied am

9. September 1926, dass q.ie Rekurrentin für 9 Monate

des Jahres 1925 in Zürich steuerpflichtig sei, und setzte

ihr steuerpflichtiges Einkommen für dieses Jahr auf

4400 Fr. fest. Hierüber beschwerte sich die Rekurrentin,

indem sie beantragte, die Taxation sei auf 300 Fr. herab-

zusetzen. Sie machte geltend, dass sie selbst in Zürich

nur für diesen Betrag, den sie im Jahre 1925 aus Klavier-

stunden eingenommen -habe, besteuert werden könne.

Hierauf erhöhte die Steuerkommission . nachträglich im

Revisionsverfahren die Taxation auf 5000 Fr., indem

sie davon ausging, dass das Einkommen der Rekurrentin

aus den Unterhaltsbeiträgen des Ehemannes bestehe.

Die Finanzdirektion des Kantons Zürich wies die Be-

schwerde der Rekurrentin ab. Über einen von dieser

hiegegen erhobenen Rekurs entschied die Oberrekurs-

kommission am 22. Mai 1926: « Der Rekurs wird in

dem Sinne abgewiesen, dass Frau Osterwalder die

Beiträge von ihrem Ehemann im Kanton Zürich zu

versteuern hat, ihre Höhe aJ:>er durch die Rekurskom-

mission festzustellen ist.» Andrerseits entschied die

Oberrekurskommission am gleichen Tage, dass der Ehe-

mann der Rekurrentin im Kanton Zürich nicht be-

steuert werden könne. Der Entscheid der Oberrekurs-

kommission über die Beschwerde der Rekurrentin ist

wie folgt begründet: « 1. Die Rekurrentin bestreitet

nicht, dass sie in Zürich wohnt und . nach § 2 Ziff. 1

StG steuerpflichtig ist. Sie will aber bestreiten, dass

Beträge,die sie von ihrem Ehemann erhält, der zürche-

rischen Steuerhoheit unterliegen, und sie will behaup-

ten, dass diese Beträge unter die aargauische Steuer-

Doppelbesteuerung. N° 42.

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hoheit fallen.

Unter die aargauische Steuerhoheit

fällt aber nur das Einkommen des Ehemannes .....

Wenn aber der Ehemann sein im Kanton Aargau ver-

steuertes Einkommen verwendet, ausgibt, so kann

daraus wiederum Einkommen einer andern Person ent-

stehen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Ehemann

sein Einkommen verwendet zum Unterhalt seiner nicht

mit ihm zusammenlebenden Ehefrau oder Kinder. Das

aus den Beitragsleistungen des Ehemannes für die nicht

mit ihm zusammenlebende Ehefrau entstehende Ein-

kommen der letztern aber fällt unter die Steuerhoheit

des Kantons, in welchem die Ehefrau wohnt, im vor-

liegenden Fall also unter die Steuerhoheit des Kantons

Zürich. . ... 2. Auch wenn man annehmen wollte, dass

die Leistungen des Ehemanns an seine von ihm tat-

sächlich getrennt lebende Frau, nicht in ihrer PerSon

eine neue Einkommensbildung bewirk(n, würden jt}ne

Leistungen trotzdem unter die Steuerhoheit des Kan-

tons Zürich fallen. Denn wenn man annehmen würde,

Frau Osterwalder sei nicht in Zürich selbständiges

Steuersubjekt, sie habe hier nicht ein selbständiges

Steuerdomizil, so läge doch in Zürich zum mindesten

eine von der Ehefrau vertretene Familienniederlassung

vor, welche neben dem Hauptsteuerort der Familie in

Aarau, den der Mann vertritt, als besonderer Steuerort

anzuerkennen wäre, und an dem die Steuerpflicht von

der Ehefrau getragen würde-. »

B. -

Gegen diesen ihr am 19. Juni zugestellten Ent-

scheid hat Frau Osterwalder am 16. August 1928 die

staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht er-

griffen mit dem Antrag auf Aufhebung.

Die Rekurrentin macht geltend, dass eine Verletzung

von Art. 4 und 46 BV vorliege, und führt zur Begrün-

dung aus: Sie sei mit Zustimmung ihres Ehemannes

zum Zwecke der Ausbildung im Klavier- und Orgelspiel

nach Zürich übergesiedelt und habe dort ausser mit

Klavierstunden auch mit Zimmervermieten etwas, näffi-

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Staatsrecht.

lieh jährlich etwa 600 Fr., verdient. Ein Tatbestand,

worauf Art. 143 ff. ZGB anwendbar wäre, liege nicht

vor. Die Oberrekurskommission wolle auf einem Um-

wege einen Teil des Einkommens ihres Ehemannes der

zürcherischen Besteuerung unterwerfen. Dieser müsse

aber sein Berufseinkommen von 9200 Fr. in Aarau voll

versteuern.

Es liege daher Doppelbesteuerung vor.

Nach FUISTING, Grundzüge der Steuerlehre S. 190, sei

es unzulässig, die Mitglieder einer Familie für den ihnen

zufliessenden Teil des Einkommens des Oberhauptes,

das dieser bereits versteuern müsse, nochmals zu be-

steuern. Das Einkommen des Familienoberhauptes und

die hieraus bestrittenen, der gesetzlichen Unterhalts-

~flicht . entspringenden Zuwendungen an die Angehö-

ngen bildeten steuerrechtlich ein untrennbares nur bei

jenem zu besteuerndes Einkommen. Das Oberhaupt

dürfe d:uür nicht durch eine den Angehörigen aufge-

legte Emkommenssteuer, die es selbst tragen müsste,

doppelt besteuert werden.

C. -

Die Oberrekurskommission hat zur Beschwerde

bemerkt: Die Frage sei nicht abgeklärt, ob der Ehe-

mann der R)kurr~ntin die dieser aufgelegte Einkommen-

steuer tragen müsse; denn er komme nicht für deren

ganzen Unterhalt auf. Erwägung 2 des angefochtenen

Entscheides genüge für sich allein schon zu dessen Be-

gründung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Im Steuerrecht herrscht im allgemeinen der Grund-

sat.z, dass das Einkommen von Ehegatten, gleich wie

ihr Vermögen, in der Regel als Ganzes oder als Einheit

unter dem Namen des Ehemannes zu versteuern ist·

das gilt speziell auch im Kanton Zürich (vgl. § 6 de~

zürcherischen, ferner Art. 6 und 17 des bernischen, § 77

des luzernischen, §§ 17 und 20 des baselstädtischen.

Art. 3 des waadtländischen Steuergesetzes und die

Art. 15, 58 und 62 des Bundesbeschlusses betr. die neue

Doppelbesteuerung. N° 42.

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ausserordentliche Kriegssteuer vom 28. September 1920).

Diese Ordnung beruht auf der Auffassung, dass die

eheliche Gemeinschaft regelmässig wirtschaftlich eine

unzertrennliche Einheit bildet und daher als ei n Steuer-

subjekt zu behandeln ist. Von diesem Gesichtspunkt

aus ist es für das Steuerrecht in der Regel unerheblich,

welchen Weg die Einkünfte der Ehegatten innerhalb

ihrer Gemeinschaft tatsächlich nehmen. Sie erscheinen

regelmässig wirtschaftlich und steuerrechtlich als ihre

gemeinschaftlichen Einkünfte, die unmittelbar für die

Befriedigung der Lebensbedürfnisse beider Ehegatten

bestimmt sind (vgl. Art. 160 und 171 ZGB) und deshalb

innerhalb ihrer Gemeinschaft nur einmal, beim Eintritt

in diese, für beide Ehegatten zugleich, nicht zuerst -

je nach ihrer zivil rechtlichen Zugehörigkeit -

bloss

für den einen und dann, beim Übergang von einem

Ehegatten zum andern, noch ein zweites Mal für diesen

Einkommen erzeugen. Die Oberrekurskommission nimmt

denn wohl auch selbst dem § 6 des zürcherischen Steuer-

gesetzes gemäss grundsätzlich diesen Standpunkt ein.

Sie hat sich im vorliegenden Fall, wie sich aus der Be-

gründung ihres Entscheides ergibt, nur deshalb auf einen

andern Boden gestellt, weil sie annimmt, man habe es

hier mit Rücksicht darauf, dass die Ehegatten Oster-

walder nicht zusammenleben, mit einem Ausnahmefall

zu tun, in dem die Eheleute wirtschaftlich und steuer-

rechtlich keine Einheit bilden. Allein der Umstand,

dass Ehegatten keinen gemeinsamen Haushalt führen,

lässt für sich allein noch nicht einen solchen Schluss zu.

Hiefür müsste zum mindesten noch weiter eine besondere

Art der Trennung dazu kommen, bei der keinerlei

Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und

Lebensunterhalt mehr besteht und eine Unterstützung

des einen Ehegatten durch den andern nur noch in der

Form von ziffermässig genau bestimmten Beiträgen

erfolgt. Trifft das nicht zu, so muss eine eheliche Ge-

meinschaft mit getrenntem Haushalt in interkanto-

326

Staatsrecht.

nalen Verhältnissen für die Einkom~ensbesteuerung als

Einheit behandelt werden. Auf diesen Standpunkt hat

sich das Bundesgericht schon beim Entscheid i. S.

Fischer-Petersen gegen Zürich v.22. Oktober 1918 (BGE

44 I S. 116 ff.) gestellt. Es nahm an, dass Ehegatten

höchstens dann, wenn sie im Sinne des Art. 25 Abs. 2

ZGB getrennt leben und die Aufwendungen des Ehe-

mannes für den Haushalt der Frau in fest bestimmten

Beiträgen bestehen, als zwei besondere Steuersubjekte

mit getrenntem Einkommen behandelt werden dürfen,

und wies daraufhin, dass es, wenigstens solange diese

Voraussetzung nicht zutreffe, zu einer doppelten Be-

steuerung des Einkommens der ehelichen Gemeinschaft

führte, wenn die beim Ehemann eingehenden Einkünfte

zunächst bei ihm und nachher, soweit sie auf die Ehe-

frau übergehen, nochmals bei dieser mit der Einkom-

menssteuer belastet würden.

Da es sich nun im vorliegenden Fall 'nicht um eine

vollständige Aufhebung der Gemeinschaft, etwa im

Sinne der Art. 25 Abs. II und 170 ZGB, handelt, wie

denn auch der Ehemann Osterwalder sich nicht darauf

beschränkt, der Rekurrentin feste Beiträge an ihren

Unterhalt zu leisten, sondern für diesen aufkommt,

soweit ihn nicht die Ehefrau sonst zu bestreiten vermag,

so sind die Eheleute Osterwalder für die Einkommens-

steuer als einheitliches, nicht als zwei getrennte Steuer-

subjekte zu behandeln. Eine solche Gemeinschaft kann

nach Art. 46 Abs. 2 BV für das aus der Berufstätigkeit

des Ehemannes herrührende Einkommen nur in dessen

Person oder unter seinem Namen in dem Kanton, wo

er seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 23 ZGB hat, sowie

ausserdem allenfalls noch in dem Kanton, wo sich eine

davon dauernd getrennte Familienniederlassung befin-

det, besteuert werden. Es ist demnach unzulässig, die

Rekurrentin einfach an ihrem Aufenthaltsort für die

ihr von ihrem Ehemann geleisteten Beiträge besonders

mit der Einkommenssteuer zu belasten.

Doppelbesteuerung. N0 42.

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Allerdings hat sich dieOberrekurskommission even-

tuell auf den Standpunkt gestellt, dass in Zürich eine

vom Wohnsitz des Ehemannes getrennte dauernde

Familienniederlassung bestehe und sich deshalb hier ein

zweites Steuerdomizil der ehelichen Gemeinschaft be-

finde. Wenn das zuträfe, so könnte dies aber nur allen- '

falls zur Folge haben, dass die eheliche Gemeinschaft in

der Person oder unter dem Namen des Ehemannes,_

ihres' Hauptes, für einen Teil seines Einkommens in

Zürich besteuert werden dürfte. Dagegen liesse sich

daraus eine besondere Besteuerung der Ehefrau für die

Unterhattsbeiträge des Ehemannes nicht ableiten, und

die Besteuerung des Ehemannes hat die Oberrekurs-

kommission ausdrücklich abgelehnt. Es braucht daher

nicht geprüft zu werden, ob wirklich in Zürich ein zweites

Steuerdomizil der ehelichen Gemeinschaft bestehe.

Der Entscheid der Oberrekurskommission ist somit

wegen Doppelbesteuerung aufzuheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene

Entscheid der Oberrekurskommission des Kantons Zürich

vom 22. Mai 1928 über die Steuerpflicht der Rekurrentin

aufgehoben.