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54_II_90

BGE 54 II 90

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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90 Erbrecbt. N0 18. II. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

18. Auszug aus dem tTrten der n. ZivUabteihmg vom 9. Mirz 1928 i. S. LiiBcher gegen Lüscher.

1. Die Begräbniskosten einer Ehefrau gehen grundsätzlich nicht zulasten ihres Ehemannes, sondern der Erbschaft; nur wenn die Frau nichts hinterlässt, hat diese Kosten der Ehemann (oder auch andere Unterstützungpflichtige) zu tragen (Erw. 1).

2. Wer nach den gegebenen Verhältnissen zur Sorge um die Beerdigung des Erblassers berufen ist, ist befugt, das Er- forderliche auch ohne Mitwirkung der andern Erben anzu- ordnen; doch kann dafür die Erbschaft nur soweit belastet werden, als die Auslagen wirklich notwendig waren oder im Rahmen des Ortsüblichen der gesellschaftlichen Stellung und den Vermögensverhältnissen des Erblassers und seiner Familienangehörigen entsprechen (Erw. 2). Aus dem Tatsächlichen: Der Kläger verlangte gegenüber seinem Sohne, dem einzigen Nachkommen seiner verstorbenen Ehefrau, dass deren Begräbniskosten (Auslagen für Leichenmahl und Grabstein) von ihrer Erbschaft übernommen werden; der Sohn aber stellte sich auf den Standpunkt, diese Kosten seien ausschliesslich vom Kläger als dem unter- stützungspflichtigen Ehemanne der Erblasserin zu tragen. Aus den Erwägungen:

1. - Die Vorinstanz hat ihre· Annahme, dass die Kosten des Begräbnisses einer Ehefrau nicht aus deren Nachlass, sondern vom Ehemanne zu bestreiten seien, nicht näher begründet. Sie ist dabei offenbar der Über- legung des Klägers gefolgt, der diese Verpflichtung des Ehemannes « aus ~einer Pflicht gegen die eheliche Gemeinschaft », also aus Art. 160 ZGB ableiten will, Erbrecht. :Sn 18. wonach der Ehemann für den Unterhalt seiner Frau in gebührender Weise Sorge zu tragen hat. Die Unter- haltspflicht schliesst jedoch nur die Pflicht in sich, dem Anspruchsberechtigten das zum standesgemässcn Leb e n Notwendige zu gewähren; sie erlischt daher mit dem Tode des Berechtigten, wie denn auch das der Unterhaltspflicht entsprechende Nutzniessungsrecht des Ehemannes am Vermögen seiner Frau mit deren Tode aufhört. Die Bestattungskosten, die notwendigerweise erst mit dem Tode der Frau erwachsen, gehören also nicht mehr zu den Aufwendungen, zu deren Bestreitung der unterhaltspflichtige Ehemann gehalten ist. Sie sind vielmehr grundsätzlich vom Nachlass der Ehefrau selbst zu tragen, sofern sie etwas hinterlässt, wie denn auch Art. 474 Abs. 2 ZGB die Auslagen für das Begräbnis allgemein, ohne für die Erbschaft von Ehefrauen oder anderen Unterstützungsberechtigten eine Ausnahme vor- zusehen, zu den Schulden des Erblassers rechnet und auch Art. 219 SchKG bei der Aufzählung der Nachlasskonkurs- schulden, die vorwegzubezahlen sind, ohne irgendwelche Einschränkung auch von den Beerdigungskosten spricht. Diese grundsätzliche Stellungnahme schliesst nicht aus, dass der Ehemann (oder auch andere Unterstützungs- pflichtige, wie z. B. die Kinder) dann für die Kosten eines angemessenen Begräbnisses eines verstorbenen Unterstützungsberechtigten aufzukommen haben, wenn dieser mittellos gestorben ist. Es verstiesse gegen die dem Verstorbenen ·schuldige Ehrerbietung, wollte man ihm, nachdem er bis zum Tode standesgemässen Unter- halt genossen hat, nur ein notdürftiges Begräbnis auf Kosten der Öffentlichkeit gewähren. Das ZGB hat allerdings keine dahingehende Regelung getroffen. Doch muss dies im Sinne von Art. 1 Abs. 2 ZGB als unge- schriebenes Recht anerkannt werden, wie es schon im gemeinen Recht gegolten und das deutsche BGB in § 1615 geregelt hat (vgl. DERNBURG, Pandekten III S. 197 und 295; STAUDINGER-ENGELMANN, Kommentar

92 Erbrecht. N° 18. zum deutschen BGB § 1360 Anmerkung 5 e; § 1615, namentlich Anm. 1 bund 2 g). Wer eine Person, für die er nnterstützungspflichtig war, bestatten lässt, handelt somit als Vertreter ihrer Erbschaft und kann sich aus dem Nachlass bezahlt machen; nur wenn dies nicht möglich ist, hat er die Auslagen an sich selbst zu tragen (wobei es hier, da es sich nur um das Verhältnis zwischen der Erbschaft und den die Beerdigung anord- nenden Erben handelt, dahingestellt bleibell kann, ob sich Dritte zur Bezahlung ihrer Leistungen für das Begräbnis unmittelbar an den Unterhaltspflichtigen, der das Begräbnis anordnete, halten können, oder ob sie ihre Forderungen zunächst gegen die Erbschaft und erst im Falle der Uneinbringlichkeit gegen den Besteller geltend zu machen haben).

2. - Da es sich sodann bei den Begräbniskosten um unvermeidliche Auslagen handelt, hat jeder Erbe, ins- besondere der, der nach den gegebenen Verhältnissen zur Sorge um die Beerdigung des Erblassers berufen ist, die Befugnis, das Erforderliche auch ohne Mitwirkung der andern Erben anzuordnen, ohne das<; diese sich der Bezahlung der Begräbniskosten aus dem Nachlass widersetzen können. Beim Tode einer Ehefrau obliegt es der Regel nach dem Ehemann, für ein schickliches Begräbnis zu sorgen. Selbst wenn daher der Kläger den Weisungen des Beklagten hlnsichtlich der Bestattung der Erblasserin nicht zugestimmt oder ihnen sogar widersprochen haben sollte, kann er deren Bezahlung aus dem Nachlass nicht ablehnen. Doch ist die Belastung der Erbschaft nur soweit möglich, als die Auslagen wirklich notwendig waren oder im Rahmen des Orts- üblichen der gesellschaftlichen Stellung und den Vermö- gensverhältnissen des Erblassers und seiner Angehörigen entsprechen. Für die Mehrausgaben hat der Anordnende wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag gemäss Art. 423 Abs. 2 OR selbst aufzukommen ..... . Erbrecht. N° 19.

19. tTrteil der II. Zivila.bteilung vom 15. März 1995

i. S. Braun gegen Braun und Konsorten. 93 Aus g lei c h u n g, Art. 626 ZGB, und Her a b s e t- z u n g skI a g e, Art. 527 ZGB : Der Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Präsumtiverben zu einem dem Ertragswert entsprechenden Preise bildet keine der Ausgleichungspflicht oder Herab- setzung unterworfene Zuwendung, selbst wenn er vor 1912 stattgefunden hat. Berechnung des Wertes eines vorbehaltenen Wo~nrechtes un.d von wiederkehrenden Naturalleistungen auf dIe LebenszeIt des Verkäufers. A. - Im Jahre 1900 verkaufte der damals 56-jährige Vater (bezw. Grossvater) der Parteien seinem damals 24-jährigen Sohne Jakob, dem Beklagten, landwirtschaft- liche Liegenschaften im amtlichen Schätzungswerte von 34,730 Fr., welcher jedoch schon im folgenden Jahr auf 37,860 Fr. erhöht wurde, und je die Hälfte seiner Fahr- habe, seiner Landwirtschaftsgeräte und des Viehbestandes um insgesamt 21,000 Fr. unter folgenden « Vorbehälten » : « 2. Der Verkäufer behaltet sich jedoch für sich und seine Ehefrau zur lebenslänglichen unentgeltlichen Be- nutzung vor: . a) die vordere Wohnung im untern Stock im Hause Nr. 292 ..... .

3. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer lebens- länglich und nach dessen Absterben seiner Ehefrau die nötige Milch unentgeltlich zu liefern. l) An Stelle der genannten Wohnung wurde im Jahre 1901 eine ·Wohnung im Hause Nr. 298 dem Wohnrecht und ausserdem ein Baumgarten der Benützung der Eltern der Parteien unterworfen, und anstatt Milch zu liefern bezahlte der Beklagte in späteren Jahren je 300 Fr. Von den gekauften Liegenschaften verkaufte der Be~lagte einen Teil wieder, nämlich im Jahre 1907 sechs LIegen- schaften, deren Schätzungswert beim Ankauf 9680 Fr. betragen hatte, für 13,000 Fr. und in den Jahren 1919