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54_II_346

BGE 54 II 346

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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346

Familienrecht. N° 63.

attaque en ce sens que l'ohligation pour le recourant de

payer une pension alimentaire de 75 fr. par enfant. en

yertu du jugement de divorce. a pris fin, en ce qui

concerne sa fille ainee, le jour oil celle-ci est devenue

majeure, et prendra fin a l'egard de la seconde fille Ie

jour Oll ceIle-ci sera majeure egalement.

63. Urteil d.er 11. Zivilabteilung vom 91. September 19a5

i. S, von ltoclich gegen Creclitanstalt in Lusern.

Wobnsitzwechsel des Bevormundeten,

ZGB Art. 23 ff., 375, 377.

Vor der Veröffentlichung am neuen Wohnsitze kann die Be-

vormundung gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten

werden (Erw. 1).

Dies gilt auch bei Wohnsitzverlegullg in die Schweiz seitens

eines im Auslande bevormundeten Ansländers (Erw. 2).

Kriterien des \Vohnsitzwechsels und der vormundschaftsbe-

hördlichen Zustimmung (Erw. 3).

A. -

Die (Aberkennungs-)Klägerin, ehemals Öster-

reicherin, wurde im Jahre 1910 von den Wiener Ge-

richten wegen Verschwendung unter Kuratel gestellt.

Während des Weltkrieges siedelte sie in die Schweiz

über und liess sich zunächst in Flüelen, dann in Zürich,

und vom Frühjahr 1918 bis ZU~ll Frühjahr 1923 in Luzern

nieder. In dieser Zeit optierte sie durch VerII)ittlung der

Gesandtschaft der Tschechoslowakei in Bern für die

Angehörigkeit bei diesem Staate, weshalb die Kuratel

im Jahre 1921 auf die Prager Gerichte übertragen wurde,

welche den Advokaten Dr. Stern in Prag zum Kurator

ernannten, dann aber die Kuratel im Jahre 1925 auf-

hoben. Inzwischen hatte die Klägerin im Jahre 1924

das Gemeindebürgen'echt von Flüelen erworben.

Im Jahre 1919 eröffnete die Beklagte der Klägerin

einen Kredit, den diese bis im Jahre 1921 im Betrage

von über 60,000 Fr. in Anspruch nahm. Am 26. September

Familienrecht. N° 63.

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1922 bezw. 29. Mai 1923 unterzeichnete die Klägerin

die Richtigbefundsanzeigen betreffend die Rechnungs-

auszüge per 31. März und 30. Juni bezw. 30. September

1922 mit 64,455, bezw. 65,442, bezw. 66,361 Fr. Durch

die nachfolgende betreibungsrechtliche Verwertung der

von dritter Seite verpfändeten Wertschriften wurde die

Schuld auf 57,380 Fr. 40 Cts. zurückgeführt, für welchen

Betrag die Beklagte am 31. Januar 1924 einen Pfandaus-

fallschein ausgestellt erhielt. Für diesen Betrag nebst

5% Zins seit 31. Januar 1924 wurde der Beklagten in

einer späteren Betreibung gestützt auf die Richtig-

befundsanzeige vom 29. Mai 1923 provisorische Rechts-

öffnung bewilligt. Mit der vorliegenden Klage verlangt

die Betriebene die Aberkennung der Forderung aus dem

Grunde, dass sie wegen der Kuratel nicht handlungs-

fähig gewesen sei. .

B. -

Durch Urteil vom 9. Mai 1928 hat das Ober-

gericht des Kantons Luzern die Klage abgewiesen ..

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung

an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf

Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1 . -

Über den \Vechsel des 'Vohnsitzes bevormundeter

Personen schreibt Art. 377 ZGB vor, dass er nur mit

Zustimmung der Vormundsc"!1aftsbehörde stattfinden

kann, dass dann die Vormundschaft auf die Behörde

des neuen \Vohnsitzes übergeht, und dass die Bevor-

mundullgam neuen W olll1sitze zu veröffentlichen ist.

Die Rechtswirkung dieser Veröffentlichung ergibt sich

aus Art. 375 ZGB, wonach die Bevormundung eines

« Mündigen » gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten

werden kann, bevor sie in einem amtlichen Blatte seines

\Vohnsitzes und seiner Heimat veröffentlicht worden

ist. Muss sich nach letzterer Bestimmung die Umgebung

einer im Mündigkeitsalter stehenden oder verheirateten

urteilsfähigen Person deren Entmündigung regelmässig

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Familienrecht. N0 63.

nicht entgegenhalten lassen, solange ihr nicht durch

die vorgeschriebene Veröffentlichung die Gelegenheit

geboten wurde, von der Entmündigung Kenntnis zu

. nehmen, so kann der im Falle des Wechsels des Wohn-

sitzes vorgeschriebenen Veröffentlichung am neuen

Wohnsitze nicht eine andere Bedeutung beigelegt werden,

als dass die Rechtswirkung der Entmündigung gegenüber

der nun veränderten Umgebung des Entmündigten im

allgemeinen an diese neue Veröffentlichung geknüpft

ist. Denn vor der Veröffentlichung a.m neuen Wohnsitz

hat die neue Umgebung des Entmündigten ebenso-

wenig Gelegenheit, von der Entmündigung zu erfahren,

wie die frühere Umgebung des Entmündigten vor der

ursprünglichen Veröffentlichung, zumal wenn er den

Wohnsitz in einen andern Kanton verlegt.

2. -

Nichts anderes kann gelten, wenn eine im Aus-

land unter Vormundschaft gestellte « mündige» Person

ihren Wohnsitz nachträglich in die Schweiz verlegt.

Nach dem die Vorschriften des ZivrVerhG über die

Vormundschaft beherrschenden

Territorialitätsprinzip

wird eine solche Vormundschaft in der Schweiz freilich

grundsätzlich anzuerkennen sein. Allein es würde gerade-

zu auf eine nicht zu rechtfertigende vorzugsweise Behand-

lung ausländischer Vormundschaften hinauslaufen, wenn

sie bei nachträglicher Verlegurig des Wohnsitzes des

Entmündigten in die Schweiz hier jedermann, auch dem

gutgläubigen, entgegengehalterrwerden könnte, ohne dass

?urch die Veröffentlichung am hiesigen Wohnsitze der

heuen Umgebung des Mündels Gelegenheit verschafft

worden wäre, von der ihr bisher verborgen gebliebenen

Entmündigung Kenntnis zu nehmen.

3. -

Insoweit die Verlegung des Wohnsitzes der

Klägerin nach Luzern von deren eigenem Verhalten

abhing, sind die Voraussetzungen nach der objektiven

wie nach der subjektiven Seite unbezweifelbar gegeben.

In dieser Beziehung genügt es, auf die mehrjährige

Dauer des Luzerner Aufenthaltes hinzuweisen, welchem

FamiJienrecht. N° 63.

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zudem kürzere Aufenthalte an anderen schweizerischen

Orten vorangegangen waren; so hat denn auch das Eid-

genössische Politische Departement das Erfordt-rnis

mehrjährigen Wohnsitzes in der Schweiz für die Ein-

bürgerungsbewilligung als erfüllt erachtet. Darauf, ob

unter Verschwendungskuratel stehende Österreicher nach

dem österreichischen Recht ihren Wohnsitz nur mit Zu-

stimmung des Vormundschaftsgerichtes wirksam ver-

legen können, kommt nichts an; denn für die Wirksam-

keit des Wohnsitzwechsels in der Schweiz bed3rf es, nicht

eines formellen Zustimmungsbeschlusses, sondern muss

sogar stillschweigende Billigung genügen (entsprechend

BGE 39 I S. 69 Erw. 2). Diese darf aber unbedenklich

darin gesehen werden, dass die österreichischen --- und

hernach auch die tschechoslowakischen -

Vormund-

schaftsbehörden gegen die jahrelange Abwesenheit der

Klägerin in der Schweiz nichts vorgekehrt haben. Dabei

macht es keinen Unterschied aus, ob jenen Behörden

der Aufenthaltsort der Klägerin des näheren bekannt

war oder nicht, da er wegen des Erfordernisses der

periodischen Erneuerung des Reisepasses unschwer hätte

in Erfahrung gebracht werden können, sofern es nicht

einfach der Klägerin selbst überlassen .werden wollte,

sich da niederzulassen, wo es ihr beliebte. Übrigens ist

ja die Überleitung der Vormundschaft von den öster-

reichischen auf die tschechoslowakischen Behörden gerade

auf die Optionserklärung hin erfolgt, welche die Klägerin

an die tschechoslowakische Gesandtschaft in Bern ge-

richtet hatte. Und endlich ergibt sich aus der von den

österreich ischen Gerichten in den Jahren 1916 und 1917

mit den urnerischen und zürcherischen Behörden gewech-

selten Korrespondenz unzweifelhaft, dass jene schon

damals um den Aufenthalt der Klägerin in der Schweiz

wussten und mit deren Niederlassung daselbst, sei es

an diesem oder jenem Orte, einverstanden waren und

selbst « in Erwägung zogen, die Aufsicht und Obs'orge

über die Person der obgenannten als Verschwenderin

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Familienrecht. N° 64.

nach Sebenico zuständigen österreichischen Staatsange-

hörigen mit Rücksicht auf ihren ständigen Aufenthalt

der kompetenten Schweizer Vormundschaftsbehörde zu

übertragen, während die Vermögensverwaltung wie bisher

bei dem gefertigten Gericht als Kuratelsbehörde weiter-

geführt werden soll ». Nun hätte es aber eben der Über-

tragung der Vormundschaft auf die Schweizer Behörden,

und zwar im weiteren Verlaufe an die LuzernerBehörden,

und der durch diese zu veranlassenden Veröffentlichung

bedurft, um der Bevormundung in der Schweiz gegen-

über gutgläubigen Dritten Wirksamkeit zu verschaffen.

4. -

Was die Klägerin für den bösen Glauben der

Beklagten vorbringt, welchen darzutun ihr obliegt (Art.

3 ZGB), ist ganz unbehelflich (wird näher ausgeführt).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Bemfung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Luzern vom 9. Mai 1928

bestätigt.

64. Estratto dalla sentenza 4 ottobL'e 1928

deUa. IIa Sezione civile nella causa X. c. St.

Fidanzalll,ento, -

I ralli commessi da un fidallzato ma piena-

mente conosciuti dall'altro prima deHa promessa di matri-

monio non possono, di regola, essere accampaticome

« gravi motivi)l di rottura a sens i degli art. 92 e 93 ee. -

Ammissione di un risarcimento secondo l'art. 93 ce per

pregiudizio grave subito daHa fidanzata abbandonata nelle

relazioni personali.

A. -

Con petizione 30 novembre 1920, Rosa M.,

conveniva in giudizio direttamente davanti il Tribunale

di Appello l'Ing. Carlo St., per farlo condannare al

pagamento di fr. 10,000, per ingiustificata rottura di

fidanzamento.

B~ -

Il convenuto contestava nella risposta ogni

obbligo a risarcimento.

Familienrecht. N0 64.

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Ammetteva sia il fidanzamento che la rottura da

lui deliberatamente voluta : ma sosteneva esservi stato

indotto da gravi motivi: la leggerezza dell'attrice ehe,

prima di conoscerlo, aveva trattenuto rapport i intimi

con altri; in secondo luogo, le informazioni sfavorevoli

sulla famiglia della promessa sposa avute dopo il fidan-

zamento.

Con sentenza deI 26 marzo 1928 il Tribunale di Appello

deI Cantone Ticino giudicava :

1. La domanda di pagamento proposta dall'attrice

e accolta limitatamente aHa somma di 2000 fchi. (due-

mila) coll'interesse legale apartire dal 22 luglio 1920.

2. La tassa di giustizia di 350 fehL, oltre le spese di

copia e bolli, SOllO a carico meta per parte, compensate

le ripetibili.

C. -

Da questa sentenza il convelluto ricorse al Tri-

bunale federale nei termini e modi di legge domandall-

done 1a riforma.

Considerando in tatto ed in dil'itto:

1. -- ......................................... .

2. -

La condotta assai leggera <;otto il rapporto

sessuale, ehe l'attrice ammette d'aver tenuto prima di

aver stretto relazione amorosa col convenuto, potrebbe,

invero, ampiamente bastare per giustificare non solo

il di lui rifiuto di passare a 110zze, ma anche 10 svincol0

da ogni sua responsabilita pecuniaria. Senonehe, per

ammissione dei convenuto stesso, l'attrice ebbe a con-

fidargli i suoi falli sin dall'inizio della 101'0 relazione :

non solo, ma· gli dichiaro apertamente di non risentire

alcun rammarico della sua vita passata. Il convenuto

sapeva dunque ehe I'attrice non era venuta vergine a lui

e conosceva anche i suoi sentimenti in materia sessuale.

Nondimeno egli le ha promesso i1 matrimonio : promessa

lungamente meditata e deliberatamente voluta con

piena conoscenza delle sue conseguenze. Quando 10 St.,

gh\ allora persona di circa 28 anni, istruita e seria (testi