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54_II_346

BGE 54 II 346

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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346 Familienrecht. N° 63. attaque en ce sens que l'ohligation pour le recourant de payer une pension alimentaire de 75 fr. par enfant. en yertu du jugement de divorce. a pris fin, en ce qui concerne sa fille ainee, le jour oil celle-ci est devenue majeure, et prendra fin a l'egard de la seconde fille Ie jour Oll ceIle-ci sera majeure egalement.

63. Urteil d.er 11. Zivilabteilung vom 91. September 19a5

i. S, von ltoclich gegen Creclitanstalt in Lusern. Wobnsitzwechsel des Bevormundeten, ZGB Art. 23 ff., 375, 377. Vor der Veröffentlichung am neuen Wohnsitze kann die Be- vormundung gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden (Erw. 1). Dies gilt auch bei Wohnsitzverlegullg in die Schweiz seitens eines im Auslande bevormundeten Ansländers (Erw. 2). Kriterien des \Vohnsitzwechsels und der vormundschaftsbe- hördlichen Zustimmung (Erw. 3). A. - Die (Aberkennungs-)Klägerin, ehemals Öster- reicherin, wurde im Jahre 1910 von den Wiener Ge- richten wegen Verschwendung unter Kuratel gestellt. Während des Weltkrieges siedelte sie in die Schweiz über und liess sich zunächst in Flüelen, dann in Zürich, und vom Frühjahr 1918 bis ZU~ll Frühjahr 1923 in Luzern nieder. In dieser Zeit optierte sie durch VerII)ittlung der Gesandtschaft der Tschechoslowakei in Bern für die Angehörigkeit bei diesem Staate, weshalb die Kuratel im Jahre 1921 auf die Prager Gerichte übertragen wurde, welche den Advokaten Dr. Stern in Prag zum Kurator ernannten, dann aber die Kuratel im Jahre 1925 auf- hoben. Inzwischen hatte die Klägerin im Jahre 1924 das Gemeindebürgen'echt von Flüelen erworben. Im Jahre 1919 eröffnete die Beklagte der Klägerin einen Kredit, den diese bis im Jahre 1921 im Betrage von über 60,000 Fr. in Anspruch nahm. Am 26. September Familienrecht. N° 63. 347 1922 bezw. 29. Mai 1923 unterzeichnete die Klägerin die Richtigbefundsanzeigen betreffend die Rechnungs- auszüge per 31. März und 30. Juni bezw. 30. September 1922 mit 64,455, bezw. 65,442, bezw. 66,361 Fr. Durch die nachfolgende betreibungsrechtliche Verwertung der von dritter Seite verpfändeten Wertschriften wurde die Schuld auf 57,380 Fr. 40 Cts. zurückgeführt, für welchen Betrag die Beklagte am 31. Januar 1924 einen Pfandaus- fallschein ausgestellt erhielt. Für diesen Betrag nebst 5% Zins seit 31. Januar 1924 wurde der Beklagten in einer späteren Betreibung gestützt auf die Richtig- befundsanzeige vom 29. Mai 1923 provisorische Rechts- öffnung bewilligt. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Betriebene die Aberkennung der Forderung aus dem Grunde, dass sie wegen der Kuratel nicht handlungs- fähig gewesen sei. . B. - Durch Urteil vom 9. Mai 1928 hat das Ober- gericht des Kantons Luzern die Klage abgewiesen .. C. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1 . - Über den \Vechsel des 'Vohnsitzes bevormundeter Personen schreibt Art. 377 ZGB vor, dass er nur mit Zustimmung der Vormundsc"!1aftsbehörde stattfinden kann, dass dann die Vormundschaft auf die Behörde des neuen \Vohnsitzes übergeht, und dass die Bevor- mundullgam neuen W olll1sitze zu veröffentlichen ist. Die Rechtswirkung dieser Veröffentlichung ergibt sich aus Art. 375 ZGB, wonach die Bevormundung eines « Mündigen » gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden kann, bevor sie in einem amtlichen Blatte seines \Vohnsitzes und seiner Heimat veröffentlicht worden ist. Muss sich nach letzterer Bestimmung die Umgebung einer im Mündigkeitsalter stehenden oder verheirateten urteilsfähigen Person deren Entmündigung regelmässig 348 Familienrecht. N0 63. nicht entgegenhalten lassen, solange ihr nicht durch die vorgeschriebene Veröffentlichung die Gelegenheit geboten wurde, von der Entmündigung Kenntnis zu . nehmen, so kann der im Falle des Wechsels des Wohn- sitzes vorgeschriebenen Veröffentlichung am neuen Wohnsitze nicht eine andere Bedeutung beigelegt werden, als dass die Rechtswirkung der Entmündigung gegenüber der nun veränderten Umgebung des Entmündigten im allgemeinen an diese neue Veröffentlichung geknüpft ist. Denn vor der Veröffentlichung a.m neuen Wohnsitz hat die neue Umgebung des Entmündigten ebenso- wenig Gelegenheit, von der Entmündigung zu erfahren, wie die frühere Umgebung des Entmündigten vor der ursprünglichen Veröffentlichung, zumal wenn er den Wohnsitz in einen andern Kanton verlegt.

2. - Nichts anderes kann gelten, wenn eine im Aus- land unter Vormundschaft gestellte « mündige» Person ihren Wohnsitz nachträglich in die Schweiz verlegt. Nach dem die Vorschriften des ZivrVerhG über die Vormundschaft beherrschenden Territorialitätsprinzip wird eine solche Vormundschaft in der Schweiz freilich grundsätzlich anzuerkennen sein. Allein es würde gerade- zu auf eine nicht zu rechtfertigende vorzugsweise Behand- lung ausländischer Vormundschaften hinauslaufen, wenn sie bei nachträglicher Verlegurig des Wohnsitzes des Entmündigten in die Schweiz hier jedermann, auch dem gutgläubigen, entgegengehalterrwerden könnte, ohne dass ?urch die Veröffentlichung am hiesigen Wohnsitze der heuen Umgebung des Mündels Gelegenheit verschafft worden wäre, von der ihr bisher verborgen gebliebenen Entmündigung Kenntnis zu nehmen.

3. - Insoweit die Verlegung des Wohnsitzes der Klägerin nach Luzern von deren eigenem Verhalten abhing, sind die Voraussetzungen nach der objektiven wie nach der subjektiven Seite unbezweifelbar gegeben. In dieser Beziehung genügt es, auf die mehrjährige Dauer des Luzerner Aufenthaltes hinzuweisen, welchem FamiJienrecht. N° 63. 34'9 zudem kürzere Aufenthalte an anderen schweizerischen Orten vorangegangen waren; so hat denn auch das Eid- genössische Politische Departement das Erfordt-rnis mehrjährigen Wohnsitzes in der Schweiz für die Ein- bürgerungsbewilligung als erfüllt erachtet. Darauf, ob unter Verschwendungskuratel stehende Österreicher nach dem österreichischen Recht ihren Wohnsitz nur mit Zu- stimmung des Vormundschaftsgerichtes wirksam ver- legen können, kommt nichts an ; denn für die Wirksam- keit des Wohnsitzwechsels in der Schweiz bed3rf es, nicht eines formellen Zustimmungsbeschlusses, sondern muss sogar stillschweigende Billigung genügen (entsprechend BGE 39 I S. 69 Erw. 2). Diese darf aber unbedenklich darin gesehen werden, dass die österreichischen --- und hernach auch die tschechoslowakischen - Vormund- schaftsbehörden gegen die jahrelange Abwesenheit der Klägerin in der Schweiz nichts vorgekehrt haben. Dabei macht es keinen Unterschied aus, ob jenen Behörden der Aufenthaltsort der Klägerin des näheren bekannt war oder nicht, da er wegen des Erfordernisses der periodischen Erneuerung des Reisepasses unschwer hätte in Erfahrung gebracht werden können, sofern es nicht einfach der Klägerin selbst überlassen .werden wollte, sich da niederzulassen, wo es ihr beliebte. Übrigens ist ja die Überleitung der Vormundschaft von den öster- reichischen auf die tschechoslowakischen Behörden gerade auf die Optionserklärung hin erfolgt, welche die Klägerin an die tschechoslowakische Gesandtschaft in Bern ge- richtet hatte. Und endlich ergibt sich aus der von den österreich ischen Gerichten in den Jahren 1916 und 1917 mit den urnerischen und zürcherischen Behörden gewech- selten Korrespondenz unzweifelhaft, dass jene schon damals um den Aufenthalt der Klägerin in der Schweiz wussten und mit deren Niederlassung daselbst, sei es an diesem oder jenem Orte, einverstanden waren und selbst « in Erwägung zogen, die Aufsicht und Obs'orge über die Person der obgenannten als Verschwenderin 350 Familienrecht. N° 64. nach Sebenico zuständigen österreichischen Staatsange- hörigen mit Rücksicht auf ihren ständigen Aufenthalt der kompetenten Schweizer Vormundschaftsbehörde zu übertragen, während die Vermögensverwaltung wie bisher bei dem gefertigten Gericht als Kuratelsbehörde weiter- geführt werden soll ». Nun hätte es aber eben der Über- tragung der Vormundschaft auf die Schweizer Behörden, und zwar im weiteren Verlaufe an die LuzernerBehörden, und der durch diese zu veranlassenden Veröffentlichung bedurft, um der Bevormundung in der Schweiz gegen- über gutgläubigen Dritten Wirksamkeit zu verschaffen.

4. - Was die Klägerin für den bösen Glauben der Beklagten vorbringt, welchen darzutun ihr obliegt (Art. 3 ZGB), ist ganz unbehelflich (wird näher ausgeführt). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Bemfung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 9. Mai 1928 bestätigt.

64. Estratto dalla sentenza 4 ottobL'e 1928 deUa. IIa Sezione civile nella causa X. c. St. Fidanzalll,ento, - I ralli commessi da un fidallzato ma piena- mente conosciuti dall'altro prima deHa promessa di matri- monio non possono, di regola, essere accampaticome « gravi motivi )l di rottura a sens i degli art. 92 e 93 ee. - Ammissione di un risarcimento secondo l'art. 93 ce per pregiudizio grave subito daHa fidanzata abbandonata nelle relazioni personali. A. - Con petizione 30 novembre 1920, Rosa M., conveniva in giudizio direttamente davanti il Tribunale di Appello l'Ing. Carlo St., per farlo condannare al pagamento di fr. 10,000, per ingiustificata rottura di fidanzamento. B~ - Il convenuto contestava nella risposta ogni obbligo a risarcimento. Familienrecht. N0 64. 351 Ammetteva sia il fidanzamento che la rottura da lui deliberatamente voluta : ma sosteneva esservi stato indotto da gravi motivi: la leggerezza dell'attrice ehe, prima di conoscerlo, aveva trattenuto rapport i intimi con altri ; in secondo luogo, le informazioni sfavorevoli sulla famiglia della promessa sposa avute dopo il fidan- zamento. Con sentenza deI 26 marzo 1928 il Tribunale di Appello deI Cantone Ticino giudicava :

1. La domanda di pagamento proposta dall'attrice e accolta limitatamente aHa somma di 2000 fchi. (due- mila) coll'interesse legale apartire dal 22 luglio 1920.

2. La tassa di giustizia di 350 fehL, oltre le spese di copia e bolli, SOllO a carico meta per parte, compensate le ripetibili. C. - Da questa sentenza il convelluto ricorse al Tri- bunale federale nei termini e modi di legge domandall- done 1a riforma. Considerando in tatto ed in dil'itto:

1. -- ......................................... .

2. - La condotta assai leggera <;otto il rapporto sessuale, ehe l'attrice ammette d'aver tenuto prima di aver stretto relazione amorosa col convenuto, potrebbe, invero, ampiamente bastare per giustificare non solo il di lui rifiuto di passare a 110zze, ma anche 10 svincol0 da ogni sua responsabilita pecuniaria. Senonehe, per ammissione dei convenuto stesso, l'attrice ebbe a con- fidargli i suoi falli sin dall'inizio della 101'0 relazione : non solo, ma· gli dichiaro apertamente di non risentire alcun rammarico della sua vita passata. Il convenuto sapeva dunque ehe I'attrice non era venuta vergine a lui e conosceva anche i suoi sentimenti in materia sessuale. Nondimeno egli le ha promesso i1 matrimonio : promessa lungamente meditata e deliberatamente voluta con piena conoscenza delle sue conseguenze. Quando 10 St., gh\ allora persona di circa 28 anni, istruita e seria (testi