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Familienrecht. N° 63.
attaque en ce sens que l'ohligation pour le recourant de
payer une pension alimentaire de 75 fr. par enfant. en
yertu du jugement de divorce. a pris fin, en ce qui
concerne sa fille ainee, le jour oil celle-ci est devenue
majeure, et prendra fin a l'egard de la seconde fille Ie
jour Oll ceIle-ci sera majeure egalement.
63. Urteil d.er 11. Zivilabteilung vom 91. September 19a5
i. S, von ltoclich gegen Creclitanstalt in Lusern.
Wobnsitzwechsel des Bevormundeten,
ZGB Art. 23 ff., 375, 377.
Vor der Veröffentlichung am neuen Wohnsitze kann die Be-
vormundung gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten
werden (Erw. 1).
Dies gilt auch bei Wohnsitzverlegullg in die Schweiz seitens
eines im Auslande bevormundeten Ansländers (Erw. 2).
Kriterien des \Vohnsitzwechsels und der vormundschaftsbe-
hördlichen Zustimmung (Erw. 3).
A. -
Die (Aberkennungs-)Klägerin, ehemals Öster-
reicherin, wurde im Jahre 1910 von den Wiener Ge-
richten wegen Verschwendung unter Kuratel gestellt.
Während des Weltkrieges siedelte sie in die Schweiz
über und liess sich zunächst in Flüelen, dann in Zürich,
und vom Frühjahr 1918 bis ZU~ll Frühjahr 1923 in Luzern
nieder. In dieser Zeit optierte sie durch VerII)ittlung der
Gesandtschaft der Tschechoslowakei in Bern für die
Angehörigkeit bei diesem Staate, weshalb die Kuratel
im Jahre 1921 auf die Prager Gerichte übertragen wurde,
welche den Advokaten Dr. Stern in Prag zum Kurator
ernannten, dann aber die Kuratel im Jahre 1925 auf-
hoben. Inzwischen hatte die Klägerin im Jahre 1924
das Gemeindebürgen'echt von Flüelen erworben.
Im Jahre 1919 eröffnete die Beklagte der Klägerin
einen Kredit, den diese bis im Jahre 1921 im Betrage
von über 60,000 Fr. in Anspruch nahm. Am 26. September
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1922 bezw. 29. Mai 1923 unterzeichnete die Klägerin
die Richtigbefundsanzeigen betreffend die Rechnungs-
auszüge per 31. März und 30. Juni bezw. 30. September
1922 mit 64,455, bezw. 65,442, bezw. 66,361 Fr. Durch
die nachfolgende betreibungsrechtliche Verwertung der
von dritter Seite verpfändeten Wertschriften wurde die
Schuld auf 57,380 Fr. 40 Cts. zurückgeführt, für welchen
Betrag die Beklagte am 31. Januar 1924 einen Pfandaus-
fallschein ausgestellt erhielt. Für diesen Betrag nebst
5% Zins seit 31. Januar 1924 wurde der Beklagten in
einer späteren Betreibung gestützt auf die Richtig-
befundsanzeige vom 29. Mai 1923 provisorische Rechts-
öffnung bewilligt. Mit der vorliegenden Klage verlangt
die Betriebene die Aberkennung der Forderung aus dem
Grunde, dass sie wegen der Kuratel nicht handlungs-
fähig gewesen sei. .
B. -
Durch Urteil vom 9. Mai 1928 hat das Ober-
gericht des Kantons Luzern die Klage abgewiesen ..
C. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1 . -
Über den \Vechsel des 'Vohnsitzes bevormundeter
Personen schreibt Art. 377 ZGB vor, dass er nur mit
Zustimmung der Vormundsc"!1aftsbehörde stattfinden
kann, dass dann die Vormundschaft auf die Behörde
des neuen \Vohnsitzes übergeht, und dass die Bevor-
mundullgam neuen W olll1sitze zu veröffentlichen ist.
Die Rechtswirkung dieser Veröffentlichung ergibt sich
aus Art. 375 ZGB, wonach die Bevormundung eines
« Mündigen » gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten
werden kann, bevor sie in einem amtlichen Blatte seines
\Vohnsitzes und seiner Heimat veröffentlicht worden
ist. Muss sich nach letzterer Bestimmung die Umgebung
einer im Mündigkeitsalter stehenden oder verheirateten
urteilsfähigen Person deren Entmündigung regelmässig
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nicht entgegenhalten lassen, solange ihr nicht durch
die vorgeschriebene Veröffentlichung die Gelegenheit
geboten wurde, von der Entmündigung Kenntnis zu
. nehmen, so kann der im Falle des Wechsels des Wohn-
sitzes vorgeschriebenen Veröffentlichung am neuen
Wohnsitze nicht eine andere Bedeutung beigelegt werden,
als dass die Rechtswirkung der Entmündigung gegenüber
der nun veränderten Umgebung des Entmündigten im
allgemeinen an diese neue Veröffentlichung geknüpft
ist. Denn vor der Veröffentlichung a.m neuen Wohnsitz
hat die neue Umgebung des Entmündigten ebenso-
wenig Gelegenheit, von der Entmündigung zu erfahren,
wie die frühere Umgebung des Entmündigten vor der
ursprünglichen Veröffentlichung, zumal wenn er den
Wohnsitz in einen andern Kanton verlegt.
2. -
Nichts anderes kann gelten, wenn eine im Aus-
land unter Vormundschaft gestellte « mündige» Person
ihren Wohnsitz nachträglich in die Schweiz verlegt.
Nach dem die Vorschriften des ZivrVerhG über die
Vormundschaft beherrschenden
Territorialitätsprinzip
wird eine solche Vormundschaft in der Schweiz freilich
grundsätzlich anzuerkennen sein. Allein es würde gerade-
zu auf eine nicht zu rechtfertigende vorzugsweise Behand-
lung ausländischer Vormundschaften hinauslaufen, wenn
sie bei nachträglicher Verlegurig des Wohnsitzes des
Entmündigten in die Schweiz hier jedermann, auch dem
gutgläubigen, entgegengehalterrwerden könnte, ohne dass
?urch die Veröffentlichung am hiesigen Wohnsitze der
heuen Umgebung des Mündels Gelegenheit verschafft
worden wäre, von der ihr bisher verborgen gebliebenen
Entmündigung Kenntnis zu nehmen.
3. -
Insoweit die Verlegung des Wohnsitzes der
Klägerin nach Luzern von deren eigenem Verhalten
abhing, sind die Voraussetzungen nach der objektiven
wie nach der subjektiven Seite unbezweifelbar gegeben.
In dieser Beziehung genügt es, auf die mehrjährige
Dauer des Luzerner Aufenthaltes hinzuweisen, welchem
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zudem kürzere Aufenthalte an anderen schweizerischen
Orten vorangegangen waren; so hat denn auch das Eid-
genössische Politische Departement das Erfordt-rnis
mehrjährigen Wohnsitzes in der Schweiz für die Ein-
bürgerungsbewilligung als erfüllt erachtet. Darauf, ob
unter Verschwendungskuratel stehende Österreicher nach
dem österreichischen Recht ihren Wohnsitz nur mit Zu-
stimmung des Vormundschaftsgerichtes wirksam ver-
legen können, kommt nichts an; denn für die Wirksam-
keit des Wohnsitzwechsels in der Schweiz bed3rf es, nicht
eines formellen Zustimmungsbeschlusses, sondern muss
sogar stillschweigende Billigung genügen (entsprechend
BGE 39 I S. 69 Erw. 2). Diese darf aber unbedenklich
darin gesehen werden, dass die österreichischen --- und
hernach auch die tschechoslowakischen -
Vormund-
schaftsbehörden gegen die jahrelange Abwesenheit der
Klägerin in der Schweiz nichts vorgekehrt haben. Dabei
macht es keinen Unterschied aus, ob jenen Behörden
der Aufenthaltsort der Klägerin des näheren bekannt
war oder nicht, da er wegen des Erfordernisses der
periodischen Erneuerung des Reisepasses unschwer hätte
in Erfahrung gebracht werden können, sofern es nicht
einfach der Klägerin selbst überlassen .werden wollte,
sich da niederzulassen, wo es ihr beliebte. Übrigens ist
ja die Überleitung der Vormundschaft von den öster-
reichischen auf die tschechoslowakischen Behörden gerade
auf die Optionserklärung hin erfolgt, welche die Klägerin
an die tschechoslowakische Gesandtschaft in Bern ge-
richtet hatte. Und endlich ergibt sich aus der von den
österreich ischen Gerichten in den Jahren 1916 und 1917
mit den urnerischen und zürcherischen Behörden gewech-
selten Korrespondenz unzweifelhaft, dass jene schon
damals um den Aufenthalt der Klägerin in der Schweiz
wussten und mit deren Niederlassung daselbst, sei es
an diesem oder jenem Orte, einverstanden waren und
selbst « in Erwägung zogen, die Aufsicht und Obs'orge
über die Person der obgenannten als Verschwenderin
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nach Sebenico zuständigen österreichischen Staatsange-
hörigen mit Rücksicht auf ihren ständigen Aufenthalt
der kompetenten Schweizer Vormundschaftsbehörde zu
übertragen, während die Vermögensverwaltung wie bisher
bei dem gefertigten Gericht als Kuratelsbehörde weiter-
geführt werden soll ». Nun hätte es aber eben der Über-
tragung der Vormundschaft auf die Schweizer Behörden,
und zwar im weiteren Verlaufe an die LuzernerBehörden,
und der durch diese zu veranlassenden Veröffentlichung
bedurft, um der Bevormundung in der Schweiz gegen-
über gutgläubigen Dritten Wirksamkeit zu verschaffen.
4. -
Was die Klägerin für den bösen Glauben der
Beklagten vorbringt, welchen darzutun ihr obliegt (Art.
3 ZGB), ist ganz unbehelflich (wird näher ausgeführt).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Bemfung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Luzern vom 9. Mai 1928
bestätigt.
64. Estratto dalla sentenza 4 ottobL'e 1928
deUa. IIa Sezione civile nella causa X. c. St.
Fidanzalll,ento, -
I ralli commessi da un fidallzato ma piena-
mente conosciuti dall'altro prima deHa promessa di matri-
monio non possono, di regola, essere accampaticome
« gravi motivi)l di rottura a sens i degli art. 92 e 93 ee. -
Ammissione di un risarcimento secondo l'art. 93 ce per
pregiudizio grave subito daHa fidanzata abbandonata nelle
relazioni personali.
A. -
Con petizione 30 novembre 1920, Rosa M.,
conveniva in giudizio direttamente davanti il Tribunale
di Appello l'Ing. Carlo St., per farlo condannare al
pagamento di fr. 10,000, per ingiustificata rottura di
fidanzamento.
B~ -
Il convenuto contestava nella risposta ogni
obbligo a risarcimento.
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Ammetteva sia il fidanzamento che la rottura da
lui deliberatamente voluta : ma sosteneva esservi stato
indotto da gravi motivi: la leggerezza dell'attrice ehe,
prima di conoscerlo, aveva trattenuto rapport i intimi
con altri; in secondo luogo, le informazioni sfavorevoli
sulla famiglia della promessa sposa avute dopo il fidan-
zamento.
Con sentenza deI 26 marzo 1928 il Tribunale di Appello
deI Cantone Ticino giudicava :
1. La domanda di pagamento proposta dall'attrice
e accolta limitatamente aHa somma di 2000 fchi. (due-
mila) coll'interesse legale apartire dal 22 luglio 1920.
2. La tassa di giustizia di 350 fehL, oltre le spese di
copia e bolli, SOllO a carico meta per parte, compensate
le ripetibili.
C. -
Da questa sentenza il convelluto ricorse al Tri-
bunale federale nei termini e modi di legge domandall-
done 1a riforma.
Considerando in tatto ed in dil'itto:
1. -- ......................................... .
2. -
La condotta assai leggera <;otto il rapporto
sessuale, ehe l'attrice ammette d'aver tenuto prima di
aver stretto relazione amorosa col convenuto, potrebbe,
invero, ampiamente bastare per giustificare non solo
il di lui rifiuto di passare a 110zze, ma anche 10 svincol0
da ogni sua responsabilita pecuniaria. Senonehe, per
ammissione dei convenuto stesso, l'attrice ebbe a con-
fidargli i suoi falli sin dall'inizio della 101'0 relazione :
non solo, ma· gli dichiaro apertamente di non risentire
alcun rammarico della sua vita passata. Il convenuto
sapeva dunque ehe I'attrice non era venuta vergine a lui
e conosceva anche i suoi sentimenti in materia sessuale.
Nondimeno egli le ha promesso i1 matrimonio : promessa
lungamente meditata e deliberatamente voluta con
piena conoscenza delle sue conseguenze. Quando 10 St.,
gh\ allora persona di circa 28 anni, istruita e seria (testi