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Obligationenrecht. N° 52.
sable du payement de la dette contractee par sa mere;
l'on ne voit pas pourquoi le creancier aurait libere les,
autres debiteurs, sans ex.iger d'eux aucune contre-
prestation, en renon'tant ainsi benevolement a ses d,roits.,
Et les actes que Gabriel Comby a accomplis, H peut les
avoir faits tout aussi bien comme debiteur solidaire que
eomme debiteur unique en vertu de la clause du contrat
de partage.
Les recourants attaquent aujourd'hui une consta-
tation de fait de l'instance cantonale; Hs produisent
une piece nouve'iIe destinee a etablir que dame Comby
serait decedee en 1921 deja. et non pas en 1922. Ce
moyen de preuve nouveau est irrecevable (art. 80 OJF).
Il incombait aux. defendeurs de contester devant le
Tribunal eantonal l'ex.~etitude de l'attestation figurant
au dossier; comme Hs ne l'ont pas fait, ils ne sauraient
demander au Tribunal federal d'ex.aminer cette question.
Au surplus, rien n'empechait que Gabriel Comby
eontinuät, apres la mort de sa mere, a representer vala-
blement ses freres et sreur, ou l'hoirie Comby. Le crean-
eier Crittin pouvait eroire qu'i! en Hait ainsi. Si les
representes avaieut revoque les pouvoirs de Gabriel
Comby, Hs devaient faire connaitre cette revocation
pour pouvoir l'opposer aux. tiers de bonne foi (art. 34
al. 3 CO).
Quant a I'argument que les recourants voudraient
tirer de ce que Charles et' Olga Comby ont livre des
fruits a Crittin qui les aurait payes en argent comptant.
l'on ne comprend pas comment ils peuvent le reprendre,
du moment que l'instance cantonale a constate souve-
rainement que la valeur desdits fruits avait He portee
au credit des debiteurs dans les livres du creancier.
Il resulte des considerations qui precedent que le
recours est entierement mal fonde.
Le Tribunal federal prQnonce :
Le recours est rejete et le jugement attaque est
confirrne.
VlJulSationenrecht. N° 53.
53. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 19. Juni 1928
i. S. B. gegen B.
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Bejahung der Rückzahlungspflicht für Geld, das im Hinblick
auf Eingehung einer Ehe hingegeben worden war, unter
Zugrundelegung der Bestimmungen über das Darlehen oder
derjenigen über den Auftrag (speziell Art. 400 OR). Ab-
lehnung einer Schenkung (Erw. 2). Mangelnder Beweis für
einen Verzicht auf Rückforderung (Erw. 3).
A. -
Der Beklagte R. lernte während eines Aufent-
haltes in Olten -
vom November 1923 bis April 1924 --
die Klägerin, welche damals in der \Virtschaft ihres
Stiefvaters tätig war, kennell. Die Beiden verlobten sich
im April 1924 unter eigenartigen Umständen. Die Ange-
hörigen der Klägerin waren mit der Verlobung nicht
einverstanden, weil der Beklagte kein Geld hatte. Des-
wegen anerbot die Klägerin ihrem Geliebten 10,000 Fr.
(ihr heimlich verdientes Geld, von dem ihre Eltern
nichts wussten), damit er es den Eltern vorzeigen könne.
Die Klägerin übergab dem Beklagten tatsächlich 5000 Fr.,
ohne dafür eine Bescheinigung zu verlangen, nach ihrer
eigenen Darstellung « schenkungsweise », aber in der
Voraussicht, dass dann die Verlobung auf Ostern er-
folgen werde.
Am Tage nach der Verlobung, die anfangs April 1924
stattfand, reisten die Verlobten nach Bern, wie der
Beklagte sagt, nicht um die' Verlobungsringe, sondern
Verlobungsgeschenke zu kaufen. Der Beklagte schenlde
der Klägerin, nachdem er ihr schon früher eine Brosche
und eine Kette gegeben hatte, ein Goldanhängsel für
40 Fr. Die Klägerin kaufte dem Beklagten eine Armband-
uhr für 250 Fr. und gab ihm überdies einen Diamantril1g.
Abends sollte in Olten die Verlobung gefeiert werden.
Der Beklagte verreiste jedoch von Bern nach Zermatt
und liess seine Braut allein nach Olten zurückkehren.
Seither unterhielten die Verlobten einen sehr spär-
lichen Briefverkehr, der im Herbst 1924 gänzlich abge-
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Obligationenrecht. N° 53.
brochen wurde. Die Klägerin forderte dann die 5000 Fr.
zurück. Der Beklagte verweigerte jedoch die Rückzahlung
und drohte der Klägerin, er werde vor den Gerichten
bekannt geben, welch intime Beziehungen sie mit ihm
unterhalten habe. Deswegen bestand sie nicht auf ihrer
Forderung. Im September 1924 erklärte der Beklagte,
dass er seine Beziehungen zu ihr als abgebrochen, bezw.
aufgehoben betrachte, womit die Klägerin einverstanden
war.
Die Sache blieb auf sich beruhen bis zum März 1926.
Inzwischen hatte der Beklagte ähnliche Abenteuer mit
einer Fräulein J. und einer Fräulein C. Er hat der ersteren
wegen Verlöbnisbruches 1500 Fr. bezahlt.
Am 31. August 1926 erwirkte die Klägerin einen
Arrest auf das Lohnguthaben des Beklagten. Dieser
hinterlegte beim Betreibungsamt Zermatt 5056 Fr. 80 Cts.
Für diesen Betrag wurde der Arrest nach Vereinbarung
zwischen den Parteien aufrechterhalten.
B. -
Am 5. Oktober 1926 hat die Klägerin unter
Bemfung auf Art. 312 OR Klage eingereicht mit dem
Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verurteilen, ihr die
im April 1924 geliehenen 5000 Fr. samt Verzugszins
seit 1. August 1926 zurückzugeben.
C. -
Der Beklagte verlangt Abweisung der Klage
und forderte widerklageweise eine Entschädigung von
1000 Fr. wegen
ungerechtfe~.'tigten Arrestes; er hat
jedoch die 'Viderklage fallengelassen.
D. -
DasKantonsgericht von Wallis hat in tatsäch-
licher Beziehung festgestellt, dass die Klägerin dem
Beklagten im März 1924 Fr. 5000 übergeben hat. Es
hat die Klage gutgeheissen mit der Begründung, dass
nicht ein Darlehen, sondern eine Schenkung vorliege, dass
der Beklagte aber die an die Schenkung geknüpfte Auf-
lage nicht erfüllt habe, so dass die Klägerin berechtigt
gewesen sei, die Schenkung zu widerrufen, endlich, dass
gemäss Art. 134 OR die Verjährung nicht zu laufen
begonnen habe, weil die Klägerin durch begründete
Obligationenrecht. No 53.
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Furcht bis zum März 1926 verhindert gewesen sei, ihre
Ansprüche geltend zu machen.
E. -
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren um
Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Rück-
zahlung der dem Beklagten übergebenen 5000 Fr. auf
die Behauptung, sie habe dem Beklagten durch Brief
vom 7. März 1924 das Angebot gemacht, ihm 10,000 Fr.
zu schenken, und habe ihm tatsächlich im April 1924
5000 Fr. gegeben. Der Beklagte hat anerkannt, von der
Klägerin eine Summe Geldes -
den Betrag könne er
nicht angeben, da er die Banknoten nicht gezählt habe -
erhalten zu haben. Die Vorinstanz hat auf Grund der
Aussagen der Parteien bei der persönlichen Befragung
festgestellt, dass die Klägerin dem Beklagten tatsächlich
5000 Fr. übergeben, aber einzig im Hinblick auf die
Eingehung der Ehe, und der Beklagte ihr diesen Betrag
nicht zurückbezahlt hat. Andrerseits ist nicht bestritten,
dass der Beklagte, nachdem er die 5000 Fr. von der
Klägerin erhalten hatte, bei ihrer Mutter u~ ihre Har:d
angehalten hat und daraufhin, anfangs AprIl 1924, dIe
Verlobung der Klägerin mit dem Beklagten zustande-
gekommen ist. Endlich muss aus den übereinstimmenden
Aussagen der Parteien geschlossen werden, dass der
Beklagte es abgelehnt ha~, die Verlobung am folger:den
Tage durch die übliche Übergabe der Verlo~ungs:mge
zu bestätigen, und dass er sich auch der eIgentlIchen
Verlobungsfeier, welche auf den Abend der Berner-
Reise vereiribart war, entzogen hat, wie er überhaupt
das Verlöbnis nie ernst genommen und die Klägerin
nie als seine Braut behandelt hat.
2. -
In der rechtlichen Würdigung dieser tatsächlichen
Vorgänge ist das Bundesgericht frei (OG Art. 81 Abs. 2).
Es fragt sich, ob der Klägerin ein Anspmch auf Rück-
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Obligationenrecht. No 53.
gabe der dem Beklagten übergebenen Summe von
5000 Fr. zustehe, eventuel1 aus welchem Rechtstitel.
, Dabei ist unerheblich, dass die Klägerin sich in ihrer
Klage auf Art. 312 OR berufen, dann aber die Behaup-
tung, es handle sich um ein Darlehen, fallen gelassen hat.
a) Eine Schenkung im Sinne von Art. 239 OR liegt
nicht vor. Es kann unmöglich angenommen werden, dass
die Klägerin dem Beklagten einen für ihre Verhältnisse
so hohen Betrag vorbehaltlos und ohne jede Gegen-
leistung aus ihrem Vermögen habe zuhalten wollen.
Vielmehr ist nach der ganzen Sachlage und in Anbetracht
der persönlichen Beziehungen, die· zwischen den Par-
teien bestanden, davon auszugehen, dass die Klägerin
dem Beklagten jenen Betrag einzig deshalb übergeben
hat, damit er das Geld ihrer Mutter gegenüber als sein
eigenes ausgebe, um sie zur Zustimmung zur Verlobung
zu bewegen, und dass dementsprechend die Meinung
bestand, dass er es nur im Falle des Zustandekommens
der Heirat behalten dürfte. Dass· die Klägerin eine
Schenkungsabsicht in Wirklichkeit nie hatte, hat schon
die Yorinstanz auf Grund der zwischen den Parteien ge-
wechselten Korrespondenz zutreffend ausgeführt. Aller-
dings hat die Klägerin in ihrem Briefe vom 7. (?) März
1924 dem Beklagten geschrieben:
« In diesem Falle
offeriere ich Dir 10,000 Fr., wohlverstanden schenke
ich Dir, ob wohl oder übel, dieses Geld. » \Vas für eine
Bewandtnis es damit haben s~Jlte, ergibt sich aber aus
der unmittelbar anschliessenden Briefstelle :
« Damit
kein Mensch etwas merken wird, sagst Du meinen Eltern
einfach, Du habest dieses Geld von einer Tante in Italien
oder sonst weit weg geerbt. Und da das Osterfest in
6 Wochen ist, und mein heisser Wunsch ist, dass wir uns
zwei auf diese Zeit verloben werden, so könntest Du
H Tage oder drei "Wochen vorher nochmals mit meiner
Mutter Rücksprache nehmen. Du kommst mit dem
guten Vorsatz, Du habest im Sinne, Dich mit mir in
ernster und treuer Absicht zu yerloben. Du brauchst
nicht auf mein Geld zu schauen, es sei Dir ganz gleich-
Obligationenrecht. N0 53.
2S'j
gültig, ob etwas hier sei oder nicht ......) Im nämlichen
Sinne drückte sich die Klägerin im Briefe vom 15. Sep-
tember 1924 aus : « Ich glaubte auch fest, meine Eltern
würden viel eher die Einwilligung zu unserer Heirat
geben, wenn ich ihnen vorschwatzte, Du seiest ein rei-
cher angesehener Mann. Aus diesen Gründen offerierte
ich Dir mein Geld ...... »). Der Beklagte hat auch diesen
Brief, wie die 5000 Fr., ohne Vorbehalt entgegengenommen.
Er konnte dabei in guten Treuen nicht darüber im
Zweifel sein, was er mit dem anvertrauten Gelde zu tun
habe und dass er den Betrag, wenn die Heirat mit der
Klägerin nicht zustande komme, ihr selbstverständlich
zurückgeben müsse. Übrigens weist der Beklagte selber
in der Berufungsschrift darauf hin, die Klägerin habe
ihm das Geld zugeschoben, damit er es vor ihren Eltern
zur Schau tragen könne und so bei der V\' erbung um
ihre Hand günstiger aufgenommen werde.
b) Auch Art. 94 ZGB trifft nicht zu. Wohl haben die
Parteien zugestandenermassen
sich
gegenseitig Ge-
schenke gemacht; allein weder die Klägerin noch der
Beklagte fordern dieselben zurück.
e) Die der Übergabe der 5000 Fr. zu Grunde liegende
Abmachung lässt sich am ehesten unter die Bestim-
mungen über den Auftrag (OR Art. 394 ff.) oder unter
diejenigen über das Darlehen (Art. 312 ff.) unterbringen.
Das Darlehen kennzeichnet sich durch die Rückgabe-
pflicht des Borgers, nicht aber durch einen besonderen
Hingabezweck; aüch der hier verfolgte eigenartige
Zweck lässt sich mit einem Darlehen oder einem dar-
lehenartigen Geschäfte vereinbaren (wie ja das gemeine
Recht als Unterart des Darlehens ein mutuum ad
ostentationem kannte). Freilich fehlt ein Beweis dafür,
dass der Beklagte sich verpflichtet habe, der Klägerin
die 5000 Fr. zurückzugeben; die elementarsten Regeln
der Ehrlichkeit und Redlichkeit verbieten es aber dem
Richter, ihm einen andern Vertragswillen zu unter-
schieben. Doch kann auch auf die Bestimmungen über
den Auftrag abgestellt werden, da der Auftragsbegriff
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Obligationenrecht. No 53.
nach Art. 394 OR (unter Vorbehalt derogierender
Spezialbestimmungen) die Besorgung beliebiger Ge-
schäfte oder Dienste im Interesse des Auftraggebers
umfasst. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und posi-
tiver Gesetzesvorschrift (OR Art. 400) hat nun der
Beauftragte dasjenige, was ihm zum Zwecke der Aus-
führung des Auftrages übergeben worden ist, nach
Beendigung desselben, insoweit er es nicht dem Auftrag
gemäss verbraucht hat, zurückzuerstatten (vgl. WIND-.·
SCHEID, Pand. II 571). Im einen wie im andern Falle'
muss, da mit der sog. . Verlobung, die anfangs April
1924 stattfand, der Zweck der Vereinbarung nicht
erreicht war, ja der Beklagte durch sein Verhalten un-
mittelbar nach der Verlobung unzweideutig bekundet
hat, dass er nie ernstlich daran dachte, sich mit der
Klägerin zu verehelichen, eine vertragliche Pflicht des
Beklagten zur Rückerstattung der 5000 Fr. an die
Klägerin angenommen werden.
3. -
Einen unzweideutigen, vorbehaltlosen und frei-
willigen Verzicht der Klägerin auf die Rückforderung
der 5000 Fr. hat der Beklagte nicht bewiesen. Wohl
schrieb ihm die Klägerin am 15. November 1924, worauf
er sich hauptsächlich beruft:
« Teile Dir mit, dass
Du alles von mir behalten darfst, bis Du zur Vernunft
kommst.. .... » Allein, wenn die Briefe der Klägerin in Ver-
bindung mit denjenigen des Beklagten und im Zusammen-
hangemit dem Benehmen' dieses letztern gewürdigt
werden, so spricht daraus eher der Wille, das Geld zurück-
zufordern, als auf die Rückforderung zu verzichten.
4. -
Da der eingeklagte Anspruch auf einer vertrag-
lichen Verpflichtung beruht, so fällt auch die Einrede
der Verjährung dahin.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 29. Februar
1928 bestätigt.
Obligationenrecht. N0 54.
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54. Ausug aus dem Urteil der L ZivilabteUung vom
lS. Juni lDU i. S. Bucher gegen lüysr und Graber.
B Ü r g s c h a f t. Art. 503: Erlöschen einer auf unbestimmte
Zeit eingegangenen Bürgschaft bei erfolgloser Aufforderung
des . Bürgen an den Gläubiger zur Geltendmachung der
Forderung, nach Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld.
Anwendbarkeit der Bestimmung auf Solidarbürgschaften,
in dem Sinne, dass der Rechtsweg vom Gläubiger gleichzeitig
gegen den Hauptschuldner und den Bürgen beschritten
werden kann, oder nur gegen letzteren allein (Erw. 4).
Die Autlordenmg des Bürgen bedarf keiner besonderen Fonn,
und es darf kein zu strenger Masstab an sie angelegt werden
(Erw. 5).
A. -
Laut Vertrag vom 18. Februar 1925 gewährte
der Kläger Buchel' dem Sohne des Zweitbeklagten, earl
Graber, Kaufmann in Luzern, zum Zwecke der Aus-
beutuugeines Erfindungspatentes ein Darlehen von
5000 Fr., für welches die beiden Beklagten Meyer und
Graber sich solidarisch verbürgten. Aus dem Vertrag
sind folgende Bestimmungen hervorzuheben :
§ 4: « Bei gröblicher Verletzung der VertragspfIichten,
besonders bei unpünktlicher Zinszahlung, mangelhafter
Information über die in der Patentangelegenheit unter-
nommenen Arbeiten und eventuell erzielten Resultate,
ist Herr Buchel' berechtigt, den Vertrag zu kündigen
und aufzuheben und kurzfristige Rückzahlung des
Darlehens zu fordern. »
§ ß:
« Dieser Darlehensvertrag ist auf die Dauer
eines Jahres geschlossen, kann jedoch bei allseitigem
Einverständnis auf ein weiteres Jahr verlängert werden.
Die Verlängerung kann auch automatisch eintreten,
sofern der Vertrag nicht ein Vierteljahr vor Verfall
dem Darlehensgeber oder -Nehmer gekündigt worden
ist. »
Am 16. Juni 1925 schrieb der Kläger an den Haupt-
schuldner Graber :
« Wie mir scheint, interessieren
AS 54 11 -
1928
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