opencaselaw.ch

54_II_283

BGE 54 II 283

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

282

Obligationenrecht. N° 52.

sable du payement de la dette contractee par sa mere;

l'on ne voit pas pourquoi le creancier aurait libere les,

autres debiteurs, sans ex.iger d'eux aucune contre-

prestation, en renon'tant ainsi benevolement a ses d,roits.,

Et les actes que Gabriel Comby a accomplis, H peut les

avoir faits tout aussi bien comme debiteur solidaire que

eomme debiteur unique en vertu de la clause du contrat

de partage.

Les recourants attaquent aujourd'hui une consta-

tation de fait de l'instance cantonale; Hs produisent

une piece nouve'iIe destinee a etablir que dame Comby

serait decedee en 1921 deja. et non pas en 1922. Ce

moyen de preuve nouveau est irrecevable (art. 80 OJF).

Il incombait aux. defendeurs de contester devant le

Tribunal eantonal l'ex.~etitude de l'attestation figurant

au dossier; comme Hs ne l'ont pas fait, ils ne sauraient

demander au Tribunal federal d'ex.aminer cette question.

Au surplus, rien n'empechait que Gabriel Comby

eontinuät, apres la mort de sa mere, a representer vala-

blement ses freres et sreur, ou l'hoirie Comby. Le crean-

eier Crittin pouvait eroire qu'i! en Hait ainsi. Si les

representes avaieut revoque les pouvoirs de Gabriel

Comby, Hs devaient faire connaitre cette revocation

pour pouvoir l'opposer aux. tiers de bonne foi (art. 34

al. 3 CO).

Quant a I'argument que les recourants voudraient

tirer de ce que Charles et' Olga Comby ont livre des

fruits a Crittin qui les aurait payes en argent comptant.

l'on ne comprend pas comment ils peuvent le reprendre,

du moment que l'instance cantonale a constate souve-

rainement que la valeur desdits fruits avait He portee

au credit des debiteurs dans les livres du creancier.

Il resulte des considerations qui precedent que le

recours est entierement mal fonde.

Le Tribunal federal prQnonce :

Le recours est rejete et le jugement attaque est

confirrne.

VlJulSationenrecht. N° 53.

53. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 19. Juni 1928

i. S. B. gegen B.

283

Bejahung der Rückzahlungspflicht für Geld, das im Hinblick

auf Eingehung einer Ehe hingegeben worden war, unter

Zugrundelegung der Bestimmungen über das Darlehen oder

derjenigen über den Auftrag (speziell Art. 400 OR). Ab-

lehnung einer Schenkung (Erw. 2). Mangelnder Beweis für

einen Verzicht auf Rückforderung (Erw. 3).

A. -

Der Beklagte R. lernte während eines Aufent-

haltes in Olten -

vom November 1923 bis April 1924 --

die Klägerin, welche damals in der \Virtschaft ihres

Stiefvaters tätig war, kennell. Die Beiden verlobten sich

im April 1924 unter eigenartigen Umständen. Die Ange-

hörigen der Klägerin waren mit der Verlobung nicht

einverstanden, weil der Beklagte kein Geld hatte. Des-

wegen anerbot die Klägerin ihrem Geliebten 10,000 Fr.

(ihr heimlich verdientes Geld, von dem ihre Eltern

nichts wussten), damit er es den Eltern vorzeigen könne.

Die Klägerin übergab dem Beklagten tatsächlich 5000 Fr.,

ohne dafür eine Bescheinigung zu verlangen, nach ihrer

eigenen Darstellung « schenkungsweise », aber in der

Voraussicht, dass dann die Verlobung auf Ostern er-

folgen werde.

Am Tage nach der Verlobung, die anfangs April 1924

stattfand, reisten die Verlobten nach Bern, wie der

Beklagte sagt, nicht um die' Verlobungsringe, sondern

Verlobungsgeschenke zu kaufen. Der Beklagte schenlde

der Klägerin, nachdem er ihr schon früher eine Brosche

und eine Kette gegeben hatte, ein Goldanhängsel für

40 Fr. Die Klägerin kaufte dem Beklagten eine Armband-

uhr für 250 Fr. und gab ihm überdies einen Diamantril1g.

Abends sollte in Olten die Verlobung gefeiert werden.

Der Beklagte verreiste jedoch von Bern nach Zermatt

und liess seine Braut allein nach Olten zurückkehren.

Seither unterhielten die Verlobten einen sehr spär-

lichen Briefverkehr, der im Herbst 1924 gänzlich abge-

284

Obligationenrecht. N° 53.

brochen wurde. Die Klägerin forderte dann die 5000 Fr.

zurück. Der Beklagte verweigerte jedoch die Rückzahlung

und drohte der Klägerin, er werde vor den Gerichten

bekannt geben, welch intime Beziehungen sie mit ihm

unterhalten habe. Deswegen bestand sie nicht auf ihrer

Forderung. Im September 1924 erklärte der Beklagte,

dass er seine Beziehungen zu ihr als abgebrochen, bezw.

aufgehoben betrachte, womit die Klägerin einverstanden

war.

Die Sache blieb auf sich beruhen bis zum März 1926.

Inzwischen hatte der Beklagte ähnliche Abenteuer mit

einer Fräulein J. und einer Fräulein C. Er hat der ersteren

wegen Verlöbnisbruches 1500 Fr. bezahlt.

Am 31. August 1926 erwirkte die Klägerin einen

Arrest auf das Lohnguthaben des Beklagten. Dieser

hinterlegte beim Betreibungsamt Zermatt 5056 Fr. 80 Cts.

Für diesen Betrag wurde der Arrest nach Vereinbarung

zwischen den Parteien aufrechterhalten.

B. -

Am 5. Oktober 1926 hat die Klägerin unter

Bemfung auf Art. 312 OR Klage eingereicht mit dem

Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verurteilen, ihr die

im April 1924 geliehenen 5000 Fr. samt Verzugszins

seit 1. August 1926 zurückzugeben.

C. -

Der Beklagte verlangt Abweisung der Klage

und forderte widerklageweise eine Entschädigung von

1000 Fr. wegen

ungerechtfe~.'tigten Arrestes; er hat

jedoch die 'Viderklage fallengelassen.

D. -

DasKantonsgericht von Wallis hat in tatsäch-

licher Beziehung festgestellt, dass die Klägerin dem

Beklagten im März 1924 Fr. 5000 übergeben hat. Es

hat die Klage gutgeheissen mit der Begründung, dass

nicht ein Darlehen, sondern eine Schenkung vorliege, dass

der Beklagte aber die an die Schenkung geknüpfte Auf-

lage nicht erfüllt habe, so dass die Klägerin berechtigt

gewesen sei, die Schenkung zu widerrufen, endlich, dass

gemäss Art. 134 OR die Verjährung nicht zu laufen

begonnen habe, weil die Klägerin durch begründete

Obligationenrecht. No 53.

285

Furcht bis zum März 1926 verhindert gewesen sei, ihre

Ansprüche geltend zu machen.

E. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren um

Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Rück-

zahlung der dem Beklagten übergebenen 5000 Fr. auf

die Behauptung, sie habe dem Beklagten durch Brief

vom 7. März 1924 das Angebot gemacht, ihm 10,000 Fr.

zu schenken, und habe ihm tatsächlich im April 1924

5000 Fr. gegeben. Der Beklagte hat anerkannt, von der

Klägerin eine Summe Geldes -

den Betrag könne er

nicht angeben, da er die Banknoten nicht gezählt habe -

erhalten zu haben. Die Vorinstanz hat auf Grund der

Aussagen der Parteien bei der persönlichen Befragung

festgestellt, dass die Klägerin dem Beklagten tatsächlich

5000 Fr. übergeben, aber einzig im Hinblick auf die

Eingehung der Ehe, und der Beklagte ihr diesen Betrag

nicht zurückbezahlt hat. Andrerseits ist nicht bestritten,

dass der Beklagte, nachdem er die 5000 Fr. von der

Klägerin erhalten hatte, bei ihrer Mutter u~ ihre Har:d

angehalten hat und daraufhin, anfangs AprIl 1924, dIe

Verlobung der Klägerin mit dem Beklagten zustande-

gekommen ist. Endlich muss aus den übereinstimmenden

Aussagen der Parteien geschlossen werden, dass der

Beklagte es abgelehnt ha~, die Verlobung am folger:den

Tage durch die übliche Übergabe der Verlo~ungs:mge

zu bestätigen, und dass er sich auch der eIgentlIchen

Verlobungsfeier, welche auf den Abend der Berner-

Reise vereiribart war, entzogen hat, wie er überhaupt

das Verlöbnis nie ernst genommen und die Klägerin

nie als seine Braut behandelt hat.

2. -

In der rechtlichen Würdigung dieser tatsächlichen

Vorgänge ist das Bundesgericht frei (OG Art. 81 Abs. 2).

Es fragt sich, ob der Klägerin ein Anspmch auf Rück-

286

Obligationenrecht. No 53.

gabe der dem Beklagten übergebenen Summe von

5000 Fr. zustehe, eventuel1 aus welchem Rechtstitel.

, Dabei ist unerheblich, dass die Klägerin sich in ihrer

Klage auf Art. 312 OR berufen, dann aber die Behaup-

tung, es handle sich um ein Darlehen, fallen gelassen hat.

a) Eine Schenkung im Sinne von Art. 239 OR liegt

nicht vor. Es kann unmöglich angenommen werden, dass

die Klägerin dem Beklagten einen für ihre Verhältnisse

so hohen Betrag vorbehaltlos und ohne jede Gegen-

leistung aus ihrem Vermögen habe zuhalten wollen.

Vielmehr ist nach der ganzen Sachlage und in Anbetracht

der persönlichen Beziehungen, die· zwischen den Par-

teien bestanden, davon auszugehen, dass die Klägerin

dem Beklagten jenen Betrag einzig deshalb übergeben

hat, damit er das Geld ihrer Mutter gegenüber als sein

eigenes ausgebe, um sie zur Zustimmung zur Verlobung

zu bewegen, und dass dementsprechend die Meinung

bestand, dass er es nur im Falle des Zustandekommens

der Heirat behalten dürfte. Dass· die Klägerin eine

Schenkungsabsicht in Wirklichkeit nie hatte, hat schon

die Yorinstanz auf Grund der zwischen den Parteien ge-

wechselten Korrespondenz zutreffend ausgeführt. Aller-

dings hat die Klägerin in ihrem Briefe vom 7. (?) März

1924 dem Beklagten geschrieben:

« In diesem Falle

offeriere ich Dir 10,000 Fr., wohlverstanden schenke

ich Dir, ob wohl oder übel, dieses Geld. » \Vas für eine

Bewandtnis es damit haben s~Jlte, ergibt sich aber aus

der unmittelbar anschliessenden Briefstelle :

« Damit

kein Mensch etwas merken wird, sagst Du meinen Eltern

einfach, Du habest dieses Geld von einer Tante in Italien

oder sonst weit weg geerbt. Und da das Osterfest in

6 Wochen ist, und mein heisser Wunsch ist, dass wir uns

zwei auf diese Zeit verloben werden, so könntest Du

H Tage oder drei "Wochen vorher nochmals mit meiner

Mutter Rücksprache nehmen. Du kommst mit dem

guten Vorsatz, Du habest im Sinne, Dich mit mir in

ernster und treuer Absicht zu yerloben. Du brauchst

nicht auf mein Geld zu schauen, es sei Dir ganz gleich-

Obligationenrecht. N0 53.

2S'j

gültig, ob etwas hier sei oder nicht ......) Im nämlichen

Sinne drückte sich die Klägerin im Briefe vom 15. Sep-

tember 1924 aus : « Ich glaubte auch fest, meine Eltern

würden viel eher die Einwilligung zu unserer Heirat

geben, wenn ich ihnen vorschwatzte, Du seiest ein rei-

cher angesehener Mann. Aus diesen Gründen offerierte

ich Dir mein Geld ...... »). Der Beklagte hat auch diesen

Brief, wie die 5000 Fr., ohne Vorbehalt entgegengenommen.

Er konnte dabei in guten Treuen nicht darüber im

Zweifel sein, was er mit dem anvertrauten Gelde zu tun

habe und dass er den Betrag, wenn die Heirat mit der

Klägerin nicht zustande komme, ihr selbstverständlich

zurückgeben müsse. Übrigens weist der Beklagte selber

in der Berufungsschrift darauf hin, die Klägerin habe

ihm das Geld zugeschoben, damit er es vor ihren Eltern

zur Schau tragen könne und so bei der V\' erbung um

ihre Hand günstiger aufgenommen werde.

b) Auch Art. 94 ZGB trifft nicht zu. Wohl haben die

Parteien zugestandenermassen

sich

gegenseitig Ge-

schenke gemacht; allein weder die Klägerin noch der

Beklagte fordern dieselben zurück.

e) Die der Übergabe der 5000 Fr. zu Grunde liegende

Abmachung lässt sich am ehesten unter die Bestim-

mungen über den Auftrag (OR Art. 394 ff.) oder unter

diejenigen über das Darlehen (Art. 312 ff.) unterbringen.

Das Darlehen kennzeichnet sich durch die Rückgabe-

pflicht des Borgers, nicht aber durch einen besonderen

Hingabezweck; aüch der hier verfolgte eigenartige

Zweck lässt sich mit einem Darlehen oder einem dar-

lehenartigen Geschäfte vereinbaren (wie ja das gemeine

Recht als Unterart des Darlehens ein mutuum ad

ostentationem kannte). Freilich fehlt ein Beweis dafür,

dass der Beklagte sich verpflichtet habe, der Klägerin

die 5000 Fr. zurückzugeben; die elementarsten Regeln

der Ehrlichkeit und Redlichkeit verbieten es aber dem

Richter, ihm einen andern Vertragswillen zu unter-

schieben. Doch kann auch auf die Bestimmungen über

den Auftrag abgestellt werden, da der Auftragsbegriff

238

Obligationenrecht. No 53.

nach Art. 394 OR (unter Vorbehalt derogierender

Spezialbestimmungen) die Besorgung beliebiger Ge-

schäfte oder Dienste im Interesse des Auftraggebers

umfasst. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und posi-

tiver Gesetzesvorschrift (OR Art. 400) hat nun der

Beauftragte dasjenige, was ihm zum Zwecke der Aus-

führung des Auftrages übergeben worden ist, nach

Beendigung desselben, insoweit er es nicht dem Auftrag

gemäss verbraucht hat, zurückzuerstatten (vgl. WIND-.·

SCHEID, Pand. II 571). Im einen wie im andern Falle'

muss, da mit der sog. . Verlobung, die anfangs April

1924 stattfand, der Zweck der Vereinbarung nicht

erreicht war, ja der Beklagte durch sein Verhalten un-

mittelbar nach der Verlobung unzweideutig bekundet

hat, dass er nie ernstlich daran dachte, sich mit der

Klägerin zu verehelichen, eine vertragliche Pflicht des

Beklagten zur Rückerstattung der 5000 Fr. an die

Klägerin angenommen werden.

3. -

Einen unzweideutigen, vorbehaltlosen und frei-

willigen Verzicht der Klägerin auf die Rückforderung

der 5000 Fr. hat der Beklagte nicht bewiesen. Wohl

schrieb ihm die Klägerin am 15. November 1924, worauf

er sich hauptsächlich beruft:

« Teile Dir mit, dass

Du alles von mir behalten darfst, bis Du zur Vernunft

kommst.. .... » Allein, wenn die Briefe der Klägerin in Ver-

bindung mit denjenigen des Beklagten und im Zusammen-

hangemit dem Benehmen' dieses letztern gewürdigt

werden, so spricht daraus eher der Wille, das Geld zurück-

zufordern, als auf die Rückforderung zu verzichten.

4. -

Da der eingeklagte Anspruch auf einer vertrag-

lichen Verpflichtung beruht, so fällt auch die Einrede

der Verjährung dahin.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 29. Februar

1928 bestätigt.

Obligationenrecht. N0 54.

289

54. Ausug aus dem Urteil der L ZivilabteUung vom

lS. Juni lDU i. S. Bucher gegen lüysr und Graber.

B Ü r g s c h a f t. Art. 503: Erlöschen einer auf unbestimmte

Zeit eingegangenen Bürgschaft bei erfolgloser Aufforderung

des . Bürgen an den Gläubiger zur Geltendmachung der

Forderung, nach Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld.

Anwendbarkeit der Bestimmung auf Solidarbürgschaften,

in dem Sinne, dass der Rechtsweg vom Gläubiger gleichzeitig

gegen den Hauptschuldner und den Bürgen beschritten

werden kann, oder nur gegen letzteren allein (Erw. 4).

Die Autlordenmg des Bürgen bedarf keiner besonderen Fonn,

und es darf kein zu strenger Masstab an sie angelegt werden

(Erw. 5).

A. -

Laut Vertrag vom 18. Februar 1925 gewährte

der Kläger Buchel' dem Sohne des Zweitbeklagten, earl

Graber, Kaufmann in Luzern, zum Zwecke der Aus-

beutuugeines Erfindungspatentes ein Darlehen von

5000 Fr., für welches die beiden Beklagten Meyer und

Graber sich solidarisch verbürgten. Aus dem Vertrag

sind folgende Bestimmungen hervorzuheben :

§ 4: « Bei gröblicher Verletzung der VertragspfIichten,

besonders bei unpünktlicher Zinszahlung, mangelhafter

Information über die in der Patentangelegenheit unter-

nommenen Arbeiten und eventuell erzielten Resultate,

ist Herr Buchel' berechtigt, den Vertrag zu kündigen

und aufzuheben und kurzfristige Rückzahlung des

Darlehens zu fordern. »

§ ß:

« Dieser Darlehensvertrag ist auf die Dauer

eines Jahres geschlossen, kann jedoch bei allseitigem

Einverständnis auf ein weiteres Jahr verlängert werden.

Die Verlängerung kann auch automatisch eintreten,

sofern der Vertrag nicht ein Vierteljahr vor Verfall

dem Darlehensgeber oder -Nehmer gekündigt worden

ist. »

Am 16. Juni 1925 schrieb der Kläger an den Haupt-

schuldner Graber :

« Wie mir scheint, interessieren

AS 54 11 -

1928

21