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54_III_71

BGE 54 III 71

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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70 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 16. getragen worden, so hat sich· die Konkursverwaltung selbstverständlich an dieses zu halten. Allein nicht weniger verbindlich für die Konkursverwaltung ist es, wenn unter den Beteiligten Übereinstimmung darüber besteht, ob der Pfandeigentümer in die Rechte des Gläubigers eingetreten oder nicht eingetreten ist. Vor- liegend sind nun aber die Rekurrentin und WeiH in der Tat darüber einig, dass letzterer nicht in der ersteren Rechte eingetreten ist. Dies ergibt sich nicht nur aus der mit der Beschwerde vorgelegten Erklärung des WeiH, sondern schon daraus, dass er nie einen Anspruch auf die ihm vom Konkursamt zugeteilte Dividende erhoben hatte. Eine derartige Zuteilung an den Pfand- eigentümer kann aber nach dem klaren Wortlaut des Art. 61 Abs. 2 KV nur in Frage kommen, wenn er ein Recht zum Bezug der Dividende behauptet und ausüben will. Dass die KonkursverwaItung der Schweiz. Kleider- fabrik A.-G. nicht mit Rücksicht auf die der Konkurs- masse gegen Weill zustehende Forderung an des letzteren Stelle ein solches Recbt ausüben kann, versteht sich von selb~t; hierauf aber würde die angefochtene Zuteilungs- verfügung hinauslaufen. Nach dem Ausgeführten ist für die von den kantonalen Aufsichtsbehörden vorgesehenen Fristansetzungen für Klagen, einerseits der Rekurrentin, anderseits des Weill, gegen die Konkursmasse ke!n Raum, könnten doch Prozesse, die über die streitige Frage mit der Konkurs- masse geführt würden, unmöglich zu einem zwischen den Klägern untereinander verbindlichen Urteile führen. Vielmehr ist einfach die angefochtene Verfügung auf- zuheben und dem Konkursamt die mit dem BeschwerdE-- antrag verlangte Weisung zu erteilen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird - im Sinne des ursprünglichen Beschwerdeantrages - begründet erklärt. [Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 17. 71

17. Entscheid. vom 22. Kärz 1928

i. S .. Haniels- und Terrainverwertungs-GesellEchaft. SchKG Art. 65 Ziff. 2 : In der Betreibung des Zessionars der Forderung eines Mitgliedes der Verwaltung (oder des Vorstandes oder eines Prokuristen). einer Aktiengesellschaft (einer Genossenschaft oder eines im Handelsregister einge- tragenen Vereines) gegen die Aktiengesellschaft (Ge~ossen­ schaft oder den Verein) ist die Zustellung der BetreIbungs- urkunden an jenes Mitglied der Verwaltung (oder des :ror .. standes oder jenen Prokuristen) - den Zedenten - mcht unwirksam. LP art. 65 chilf. 2. - Lorsqu'une personne fait valoir, en qualite de cessionnaire, la pretention d'un membre de l'administration (membre de la direction ou fonde de pro- curation) d'une societe anonyme (societe cooperative ou association inscrite au registre du commerce) contre cette societe, les actes de poursuite peuvent elre valablement notifies audit membre de l'administration (membre de la direction ou fonde de procuration), soit au cedant. LEF art. 65 eil. 2. - Se, in qualita di cessionario, taluno fa valere un credito gia spettante ad un amministratore (0 a un mem- bro della direzione 0 ad un procuratore) di una societa anonima (0 di una cooperativa 0 di un'associazione iscritta al registro di commercio), verso tali societa, gli atti esecutivi potranno essere validamente intimati al ceden~e, :ra1e a dire al detto amministratore (0 membro della dlreZIOne 0 procuratore). A. - Die Rekurrentin hob für eine ihr von Hermann Ryser abgetretene Forderung gegen die Genossenschaft Schloss Schwandegg -laut « Aufstellung des Präsidenten der betriebenen Genossenschaft vom 17. Mai 1927 und Zession J) - Betreibung an und gab dabei als Zustellungs- adressaten deren Präsidenten Hermann Ryser, Bolley- strasse 41, Zürich 6, an, welchem dann auch der Zahlungs- befehl und, als nicht Recht vorgeschlagen wurde, die Konkursandrohung und die Vorladung zur Konkurs- eröffnungsverhandlung zugestellt wurden. Nachdem der Konkursrichter am 10. September 1927 den Konkurs über die Genossenschaft Schloss Schwandegg eröffnet

72 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 17. hatte, führte ein anderes Mitglied des Vorstandes der Genossenschaft für dieselbe Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Betreibung wegen gesetzwidriger Zustellung der Betreibungsurkunden, und gleichzeitig legte es Berufung gegen die Konkurseröffnung ein, welcher aufschiebende Wirkung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde zuerkannt wurde. B. - Durch Entscheid vom 24. Januar 1928 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde zuge- sprochen und die Betreibung aufgehoben.

e. - Diesen Entscheid hat die betreibende Gläu- bigerin an das Bundesgericht weitergezogen. !Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Nachdem die betriebene Schuldnerin gegen die Konkurseröffnung durch den Konkursrichter Berufung eingelegt hat und dieser bis zu rechtskräftiger Entschei- dung über die Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, trifft die Voraussetzung des Art. 206 SchKG, wonach alle gegen den Gemeinschuldner anhängigen Betreibungen (seil. infolge der Konkurs- eröffnung) aufgehoben sind,· gegenwärtig nicht zu. Entgegen dem Standpunkte der Rekurrentin ist daher die von ihr angehobene Betreibung immer noch der Anfechtung durch Beschwer.!Ie und allfällig der Auf- hehung zugänglich.

2. - Die Vorinstanz hat die Beschwerde in Anlehnung an BGE 45 III S. 27 ff. beurteilt, wo ausgesprochen wurde, dass dasjenige Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes oder derjenige Prokurist einer Aktiengesell- . schaft, einer Genossenschaft oder eines im Handelsregister eingetragenen Vereines nicht wirksam als deren Vertreter die ihnen zugestellten Betreibungsurkunden, zumal den Zahlungsbefehl, entgegennehmen könne in einer Betrei- hung, welche es selbst als Gläubiger angehoben hat. Indessen weist der vorliegende Fall im Vergleiche iu Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 17. 73 dem damals beurteilten die Verschiedenheit auf, dass ein Verwaltungs- bezw. Vorstandsmitglied in der nicht von ihm selbst, sondern vom Zessionar seiner Forderung angehobenen Betreibung nicht Partei ist. Infolgedessen trifft hier nicht zu, was dort zutraf, dass das betreibende Vorstandsmitglied von Rechtes wegen absolut davon ausgeschlossen wäre, sei es als Vertreter der Körper- schaft und mit Rechtswirkung für sie gegen sich. selbst vorzugehen, sei es durch Verstreichenlassen der Rechts- vorschlagsfrist seine eigene Forderung mit Rechtswirkung gegen die· schuldnerische Körperschaft -anzuerkennen. Anderseits kann nichts aus der Vorschrift des Art. 392 Ziff. 2 ZGB hergeleitet werden, gemäss welcher der gesetzliche Vertreter einer unmündigen oder entmün- digten Person für die Empfangnahnle von Betreibrings- urkunden, die der Zessionar seiner Forderung ihr zu- stellen lässt, zweifellos durch einen Beistand ersetzt werden muss, aber eben auch ohne weiteres ersetzt werden kann. Denn wenn die Verwaltung oder der Vorstand einzig aus derjenigen Person besteht, welche ihre Forde- rung an der Aktiengesellschaft, Genossenschaft bezw. am Verein abgetreten hat, und auch kein Prokurist vorhanden ist, so würde es dem Zessionar ja geradezu verunmöglicht, für die ihm abgetretene Forderung Betreibung gegen die schuldnerische Körperschaft anzu- heben. Übrigens könnte nicht jeder Interessenkonflikt zwischen den genannten Körperschaften und den in Art. 65 Ziff. 2 SchKG als Zustellungsadressaten ge- nannten Personen letztere unfähig zur Empfangnahme der Betreibungsurkunden an Stelle der ersteren machen, ebenso wie ja ein Mitglied der Verwaltung oder des Vor- standes vom rechtsgeschäftlichen Handeln für die Körper- schaft nicht in allen Fällen ausgeschlossen ist, in welchen er irgend ein persönliches Interesse am Zustandekommen des Geschäftes hat. Somit spitzt sich die Frage dahin zu, ob eine Ausnahme von der Vorschrift des Art. 65 Ziff. 2 SchKG gerade für den Fall zu machen sei, wo der betrei-

74 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 17. bende Gläubiger als Rechtsnachfolger des oder eines der für die Empfangnahme der Betreibungsurkunden in Betracht kommenden Vertreter der Körperschaft handelt. Allein diese allgemein, ohne jeden Vorbehalt gefasste Vorschrift, wonach für eine Aktiengesellschaft, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister einge- tragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes, sowie jeder Prokurist als deren Vertreter gilt, an welchen in den gegen jene gerichteten Betrei- bungen die Zustellung der Betreibungsurkunden erfolgt, gestattet nicht, den Gläubiger zu verpflichten, solchen- falls ausdrücklich die Zustellung der Betreibungsur- kunden an einen anderen Vertreter der Körperschaft als den Zedenten der in Betreibung gesetzten Forderung zu verlangen - sofern ein solcher überhaupt vorhanden ist. Übrigens wird del' Vertreter der Körperschaft, welcher die in Betreibung gesetzte Forderung abgetreten hat, durch Zustellung der Betreibungsurkunden, beson- ders des Zahlungsbefehles, an ihn selbst noch nicht in die Zwangslage versetzt, entweder gegen seine eigenen Interessen oder gegen diejenigen der Körperschaft zü handeln, sofern es· ihm möglich ist, die zugestellten Urkunden an einen anderen der allfällig in Mehrheit vorhandenen Vertreter weiterzugeben. Indessen kann die Gültigkeit der an ihn erfolgten> Zustellung nicht davon abhängen, ob er dies tue oder nicht. Der angefochtene Entscheid kann endlich auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkte der Kolhlsioo bestätigt werden; denn wenn auch mit der Vorinstanz anzunehmen ist, dass Ryser offenbar in der Absicht, die von ihm präsidierte Genossenschaft in Konkurs geraten zu lassen, von der Betreibung der Rekurrentin gegen sie keinem anderen Vorstandsmitgliede Kenntnis gegeben hat, so ist doch nicht dargetan, dass er die Betreibung zufolge einer mit der betreibenden Gläubigerin getroffenen Abrede geheim gehalten habe, und ebenso- wenig, dass die Abtretung seiner Forderung an die Rekurrentin simuliert wäre. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 18. if> Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene Entscheid (sowie derjenige der unteren Aufsichtsbe- hörde) aufgehoben und die Beschwerde der Schuldnerin abgewiesen.

18. Sentenza. 29 marzo 19~5 nella causa S'Iltermdloter. Termine di eseomio dato dall'ufficio ad un inquiIino dopo r aggiudieazione. Ove l'ufficio abbia realizzato uno stabile senza stipulare ehe le pigioni 0 gli affitti passino all'aggiudicatario (conf. tuttavia art. 50 RRF) 0 senza disdirli, gli inquilini ed affit- tuari hanno Ia faeolta di prevalersi dei termini di disdetta di cui agli art. 259 resp. 281 CO (cons. 1). Competenza deI giudice e non delle autorita di esecuzione per decidere della natura deI contratto e dell'epoca del- l'escomio (cons. 2). A datare dall'aggiudicazione l'ufficio non e piu legitimato a prendere provvedimenti qualsiasi nei confronti degli inquilini (cons. 3). Art. 50 RRF : 259 ed 281 CO. Ausweisung eines Mieters oder Pächters durch das Betreibungs- oder Konkursamt nach durchgeführter Versteigerung der Liegenschaft : Hat das Amt eine Liegenschaft verwertet, ohne die Miet- und Pachtverträge dem Erwerber zu überbinden (vgl. Art. 50 VZG) oder zu kündigen, so können sich die Mieter und Pächter auf die in Art. 259 und 281 OR vorgesehenen Kündigungsfristen berufen (Erw. 1). Über die Natur des Vertrages und die Kündigungsfrist zu entscheiden sind die Gerichte und nicht die Aufsichts- behörden zuständig (Erw. 2). Nach dem Zuschlag ist das Amt nicht mehr befugt, irgend- welche Vorkehren gegen Mieter und Pächter zu treffen (Erw. 3). Art. 50 ORI. 259 et 281 CO. Conge donne par roffice a un locataire ou a un fermier aprils l'adjudication des immeubles. Lorsque roffice a realise un immeuble sans stipuler que les baux a loyer ou a ferme seraient repris par l'adjudicataire (art. 50 ORI) ou sans resilier lesdits baux, les locataires ou fermiers sont endroit de se prevaloir des delais de conge prevus aux art. 259 et 281 CO (consid. 1).