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54_III_63

BGE 54 III 63

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 14.

aber auch der Rekurrent keinerlei Angaben über die

Höhe der Kaufpreisrestanz gemacht, geschweige denn

dargetan hat, er werde die noch ausstehenden Kauf-

preisratenzahlungen nicht vereinbarterweise zu leisten

vermögen, sondern sich auf die ganz allgemein gehalteI.1e

Behauptung beschränkt hat, infolge seiner Überschuldung

müsse mit der Zurücknahme der Einrichtung seitens

der Lieferantin gerechnet werden, darf die Frage der

Unpfändbarkeit der Einrichtung des Operationszim-

mers I nicht einfach unter dem, Gesichtspunkte beurteilt

werden, es stehe ihm nur diese eine Einrichtung zur

Verfügung, umsoweniger, als es ihm während der seit

der erstmaligen Pfändung des Operationszimmers ver-

flossenen Zeit von mehr als einem Jahr gelungen ist,

die Zurücknahme

abz~wenden. Vielmehr ist davon

auszugehen, dass der Rekurrent zwei Operationszimmer-

Einrichtungen hat, von denen ihm die gegenwärtig

streitige nicht mehr als unpfändbar belassen werden

kann, nachdem die Pfändung der anderen dahingefallen

ist. Auf die in keiner Weise wahrscheinlich gemachte

Möglichkeit, dass letztere ihm kraft des Eigentumsvor-

behaltes später einmal entzogen werde, kann

~eine

Rücksicht genommen werden, wie dies ja bei Beurteilung

der Frage nach der Unpfändbarkeit für ZukunftsmögIich-

keiten allgemein zutrifft (vgl. neuestens wieder BGE

53 III S. 70).

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

I *

I

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 15.

15. Auszog aus dem En~cheid vom 17. l4irI 1928'

i. S. Kessler.,

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Einem Drittert, der an Gegenständen, über die eine Ret~mti~ns­

urkunde aufgenommen worden ist, einen Eigentums-

anspruch 'erhebt, steht kein Beschwerderecht zu zur Anfech-

tung der beir. Betreibung auf Verwertung der fraglichen

Retentionsobjekte.

Le tiers qui revendique un droit de propriete sur des objets

inserits dans l'inventaire dresse pour la protection d'un

,droit de retention n'a pas qualite pour porter plainte contre

la poursuite en realisation desdits obj,ets.

Il terzo: rivendicante un diritto di proprietasu de>i beni inserittl

all'inventario eretto per salvaguardare un diritto di riten-

zione non ha veste per ricorrere contro l'esecuzione promossa

per reaIizzarli.

'

"

Nur die Betreibungsparteien sind berechtigt, die Frage

zu diskutieren und den Aufsichtsbehörden zum Ent-

scheide zu unterbreiten, ob eine Betreibung zu Recht

bestehe und fortgesetzt werden kann. Wenn daher ein

Schuldner eine Faustpfandverwertungsbetreibung über

sich ergehen lassen will, die auf Grund 'einer Retentions-

urkunde erfolgt, in der vorsorglich auch Gegenstände

aufgenommen worden sind, die von 'einem Dritten an-

gesprochen werden, so kann der betreffende Dritte -

wenn die Durchführung der Betreibung ungesetzlich war

und er hiebei zu Schaden gekommen sein sollte -

allen-

fallseinen Ersatzanspruch dem Betreibungsschuldner

gegenüber geltend machen; doch kann er nicht für

diesen, an seiner Statt, Betreibungsrechte ausüben. Nur

insofern steht ihm ein Beschwerderecht zu, als der

Betreibungsbeamte einen von' ihm in einer solchen Be-

treibung rechtzeitig erhobenen Eigentumsanspruch nicht

entgegennimmt, oder das Widerspruchsverfahren nicht

oder in gesetzwidriger Weise durchführt.