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62 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 14. aber auch der Rekurrent keinerlei Angaben über die Höhe der Kaufpreisrestanz gemacht, geschweige denn dargetan hat, er werde die noch ausstehenden Kauf- preisratenzahlungen nicht vereinbarterweise zu leisten vermögen, sondern sich auf die ganz allgemein gehalteI.1e Behauptung beschränkt hat, infolge seiner Überschuldung müsse mit der Zurücknahme der Einrichtung seitens der Lieferantin gerechnet werden, darf die Frage der Unpfändbarkeit der Einrichtung des Operationszim- mers I nicht einfach unter dem, Gesichtspunkte beurteilt werden, es stehe ihm nur diese eine Einrichtung zur Verfügung, umsoweniger, als es ihm während der seit der erstmaligen Pfändung des Operationszimmers ver- flossenen Zeit von mehr als einem Jahr gelungen ist, die Zurücknahme abz~wenden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Rekurrent zwei Operationszimmer- Einrichtungen hat, von denen ihm die gegenwärtig streitige nicht mehr als unpfändbar belassen werden kann, nachdem die Pfändung der anderen dahingefallen ist. Auf die in keiner Weise wahrscheinlich gemachte Möglichkeit, dass letztere ihm kraft des Eigentumsvor- behaltes später einmal entzogen werde, kann ~eine Rücksicht genommen werden, wie dies ja bei Beurteilung der Frage nach der Unpfändbarkeit für ZukunftsmögIich- keiten allgemein zutrifft (vgl. neuestens wieder BGE 53 III S. 70). Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. I * I Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 15.
15. Auszog aus dem En~cheid vom 17. l4irI 1928'
i. S. Kessler. , 63 Einem Drittert, der an Gegenständen, über die eine Ret~mti~ns urkunde aufgenommen worden ist, einen Eigentums- anspruch 'erhebt, steht kein Beschwerderecht zu zur Anfech- tung der beir. Betreibung auf Verwertung der fraglichen Retentionsobjekte. Le tiers qui revendique un droit de propriete sur des objets inserits dans l'inventaire dresse pour la protection d'un ,droit de retention n'a pas qualite pour porter plainte contre la poursuite en realisation desdits obj,ets. Il terzo: rivendicante un diritto di proprietasu de>i beni inserittl all'inventario eretto per salvaguardare un diritto di riten- zione non ha veste per ricorrere contro l'esecuzione promossa per reaIizzarli. ' " Nur die Betreibungsparteien sind berechtigt, die Frage zu diskutieren und den Aufsichtsbehörden zum Ent- scheide zu unterbreiten, ob eine Betreibung zu Recht bestehe und fortgesetzt werden kann. Wenn daher ein Schuldner eine Faustpfandverwertungsbetreibung über sich ergehen lassen will, die auf Grund 'einer Retentions- urkunde erfolgt, in der vorsorglich auch Gegenstände aufgenommen worden sind, die von 'einem Dritten an- gesprochen werden, so kann der betreffende Dritte - wenn die Durchführung der Betreibung ungesetzlich war und er hiebei zu Schaden gekommen sein sollte - allen- fallseinen Ersatzanspruch dem Betreibungsschuldner gegenüber geltend machen; doch kann er nicht für diesen, an seiner Statt, Betreibungsrechte ausüben. Nur insofern steht ihm ein Beschwerderecht zu, als der Betreibungsbeamte einen von' ihm in einer solchen Be- treibung rechtzeitig erhobenen Eigentumsanspruch nicht entgegennimmt, oder das Widerspruchsverfahren nicht oder in gesetzwidriger Weise durchführt.