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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 14.
aber auch der Rekurrent keinerlei Angaben über die
Höhe der Kaufpreisrestanz gemacht, geschweige denn
dargetan hat, er werde die noch ausstehenden Kauf-
preisratenzahlungen nicht vereinbarterweise zu leisten
vermögen, sondern sich auf die ganz allgemein gehalteI.1e
Behauptung beschränkt hat, infolge seiner Überschuldung
müsse mit der Zurücknahme der Einrichtung seitens
der Lieferantin gerechnet werden, darf die Frage der
Unpfändbarkeit der Einrichtung des Operationszim-
mers I nicht einfach unter dem, Gesichtspunkte beurteilt
werden, es stehe ihm nur diese eine Einrichtung zur
Verfügung, umsoweniger, als es ihm während der seit
der erstmaligen Pfändung des Operationszimmers ver-
flossenen Zeit von mehr als einem Jahr gelungen ist,
die Zurücknahme
abz~wenden. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass der Rekurrent zwei Operationszimmer-
Einrichtungen hat, von denen ihm die gegenwärtig
streitige nicht mehr als unpfändbar belassen werden
kann, nachdem die Pfändung der anderen dahingefallen
ist. Auf die in keiner Weise wahrscheinlich gemachte
Möglichkeit, dass letztere ihm kraft des Eigentumsvor-
behaltes später einmal entzogen werde, kann
~eine
Rücksicht genommen werden, wie dies ja bei Beurteilung
der Frage nach der Unpfändbarkeit für ZukunftsmögIich-
keiten allgemein zutrifft (vgl. neuestens wieder BGE
53 III S. 70).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
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I
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 15.
15. Auszog aus dem En~cheid vom 17. l4irI 1928'
i. S. Kessler.,
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Einem Drittert, der an Gegenständen, über die eine Ret~mti~ns
urkunde aufgenommen worden ist, einen Eigentums-
anspruch 'erhebt, steht kein Beschwerderecht zu zur Anfech-
tung der beir. Betreibung auf Verwertung der fraglichen
Retentionsobjekte.
Le tiers qui revendique un droit de propriete sur des objets
inserits dans l'inventaire dresse pour la protection d'un
,droit de retention n'a pas qualite pour porter plainte contre
la poursuite en realisation desdits obj,ets.
Il terzo: rivendicante un diritto di proprietasu de>i beni inserittl
all'inventario eretto per salvaguardare un diritto di riten-
zione non ha veste per ricorrere contro l'esecuzione promossa
per reaIizzarli.
'
"
Nur die Betreibungsparteien sind berechtigt, die Frage
zu diskutieren und den Aufsichtsbehörden zum Ent-
scheide zu unterbreiten, ob eine Betreibung zu Recht
bestehe und fortgesetzt werden kann. Wenn daher ein
Schuldner eine Faustpfandverwertungsbetreibung über
sich ergehen lassen will, die auf Grund 'einer Retentions-
urkunde erfolgt, in der vorsorglich auch Gegenstände
aufgenommen worden sind, die von 'einem Dritten an-
gesprochen werden, so kann der betreffende Dritte -
wenn die Durchführung der Betreibung ungesetzlich war
und er hiebei zu Schaden gekommen sein sollte -
allen-
fallseinen Ersatzanspruch dem Betreibungsschuldner
gegenüber geltend machen; doch kann er nicht für
diesen, an seiner Statt, Betreibungsrechte ausüben. Nur
insofern steht ihm ein Beschwerderecht zu, als der
Betreibungsbeamte einen von' ihm in einer solchen Be-
treibung rechtzeitig erhobenen Eigentumsanspruch nicht
entgegennimmt, oder das Widerspruchsverfahren nicht
oder in gesetzwidriger Weise durchführt.