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54_III_57

BGE 54 III 57

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Français CH
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56 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 13. par la femme ou les enfants du debiteur a raison d 'une obligation d'entretien. L'offiee doit, au eontraire, exa- miner si et dans quelle mesure cette saisie a deja empiete . sur le minimum indispensable au debiteur et aux siens, toute participation du ereancier ordinaire etantnaturelle-' ment impossible sur un salaire que Ia loi soustrait formelle- ment a son action. En d'autres termes, tandis que l'art. 93 LP ne joue pas de röle vis-a-vis des creanciers alimen- taires, on doit, a l'egard des ereancie.rs ordinaires, deter- miner, dans ehaque eas, le minimum insaisissable, en y comprenant, non seulement la quotite de salaire indis- pensable au debiteur Iui-meme, mais eneore le montant de la dette d'aliments, dans le mesure OU Hs apparaissent strictement necessaires a l'entretien des membres de Ia familIe. Si roffice neglige de proeeder a ce caleul et si, des lors, en admettant la participation, ii porte atteinte au droit preferable des parents, ceux-ei peuvent requerir l'elimination du ereancier ordinaire, quand bien meme le debiteur se serait abstenu de porter plainte. En l'espece, la poursuite de dame Ge nrasoni est fondre sur un jugement en· vertu duquel Salomon doit verser 75 fr. par mois pour l'entretien de ses deux enfants, ages aujourd'hui de 10 et 12 ans. Cette somme apparait, de prime abord, necessaire en totalite aux mineurs. L'offiee ue devait done pas faire partieiper sans autre Ie Departement militaire a Ia saisie. Il lui appartenait, bien plutöt,de fixer le minimum indispensable a Salo- mon, d'y ajouter Ie montant du ä dame Gervasoni es qualites, pour pension arrieree, et de He saislr au profit du Departement militaire que le surplus eventuel de salaire. La decision de l'offiee, sanctionnee par l'autorite de sunreillance, ne saurait, des lors, ebe maintemie. La Chambre des Poursuites el des Faillites prononce: Le reeours est admis, le prononce attaque mis ä neant et la eause renvoyre a I'instance cantonale, pour nouvelle deeision, basee sur les motifs qui pH~eooent. Scnuldbetreibungs- und. Konkursrecht. N° 14. 57

14. Entsoheid vom la. März 19a8 i. S. Völlmin. SchKG Art. 92 Ziff. 3, Unp f än d bar k ei t von Berufswerkzeugen: Regelmässig sind nur objektive Kriterien massgebend (Erw. 2). Bestätignng der Rechtsprechung, dass diejenigen Berufs- werkzeuge des selbständig arbeitenden Schnldners unpfänd- bar sind~ welche er zur Fortsetzung der selbständigen Berufsausübung nötig hat (Erw. 1). Der mit doppeltem Berufswerkzeug versehene Schuldner 'kann sich der nachträglichen Pfändung der ihm gehörenden einen Einrichtung nicht widersetzen, wenn die zunächst gepfändete andere Einrichtnng wegen eines nicht bestrittenen Eigentumsvorbehaltes aus der Pfändung gefallen ist, jedoch nichts dafür vorliegt, dass der Lieferant sie zurücknehmen werde (Erw. 3). Bei der P f ä n dun g von unter E i gen t ums v 0 r- b e h a.l t gelieferten Gegenständen ist das Kreisschreiben vom 31. März 1911 zu beobachten und sind die Formnlare Nr. 19, 29, 25 zu verwenden (Erw. 3). Insaisissabilitt! d'outils necessaires a l'exercice d'une profession (art. 92 chiff. 3 LP). En regle generale, seuls les criteres objectils entrent en consi- deration (consid. 2). Confirmation de la jurisprudence suivant laquelle les outils ne peuvent etre saisis dans la mesnre on Hs sont necessaires au debiteur pour lui permettre de continuer a exercer sa profession d'une maniere independante (consid. 1). Le debitenr pourvu d'instruments professionneis a double ne peut s'opposer a la saisie de rune de ses installations, lorsque la saisie anterieure, mise sur l'antre installation, est torriliee par suite de reserve de propriete non contestee, mais que rien ne permet d'admettre que le fournisseur exigera la restitution des biens en question (consid. 3!. En cas de saisie d'objels vendus avec reserve de proprlete, il y a lieu de se conformer a la circulaire du 31 mars 1911 et d'employer les formulaires 19, 20 et 25 (consid. 3). Inoppignorabilita di istrumenti necessari aIl'esercizio di una professione (art. 92 cil. 3 LEF). '. Di regola, 'solo criteri .oggettivi entrano in linea di conto (consid. 2). . Conferma dei principio di ginrisprudenza a stregua deI q~ale gli istrumenti sono pignorabili sol!an~o ov,e no? Slano necessari al debitore per permetterglI dl esercltare m modo indipendente la sua professione (consid. 1).

58 Schuldbetrclbungs-und Konltursreeht. N0 14. II debitore provvisto di doppi istrumenU non puo opporsi al pignoramento di uno di essi 0 di una dene doppie instal1a- zioni, se il pignoramento anteriore dell'uno 0 dell'altra e diventato caduco in' seguito a riserva di proprieta non eontestata, e ehe nuna permette di ammettere ehe il vendi- tO,~e es~er~ la. restituzione d~i benl ~n diseorso (consid. 3). Nellipotesl di pignoramento di oggetU venduU sotto riserva della proprieta, l'ufficio deve agire secondo la circolare deI 31 marzo 1911 e far uso dei formulari Nt 19 20 e 25 (consid.3). ' A. - In den Betreibungen des Rekursgegners und vieler anderer Gläubiger gegen den Rekurrenten, der kantonal patentierter Zahnarzt ist, wurden anfangs 1927 u. a. aus dem Operationszimmer I ein Toiletten- schrank mi~ Spi~gelaufsatz und' sodann die Einrichtung des OperationsZImmers II (pfändungsgegenstände Nr. 11-17) gepfändet. Letztere Einrichtung hatte die Firma Kölliker & Oe A.-G. in' Zürich dem Rekurrenten unter E~gentumsvorbehalt geliefert. Das Betreibungsamt brachte III der Pfändungsurkunde einfach die Bemerkung an: «An den Gegenständen Nr. 11-17 macht die Firma Kölliker & CIe A.-G., Zürich, Filiale Basel, das Eigentums- recht geltend. Bestreitungsfrist nach Art. 106 des Be- tr~~bu~gsgesetzes beträgt 10 Tage. » Weder irgend ein Glaublger noch der Schuldner bestritten diesen Eigen- t?-msanspruch. In der Folge stellte der Rekursgegner el~ Nachpfändu~gsbegehren, indem er Ausdehnung der ~fandung auf dIe ganze Einrichtung des Operations- ZImmers I verlangte. Über die Frage der Unpfändbarkeit derselben wurde ein Gutachten eingeholt, welchem fol- gendes zu entnehmen ist: « Die Beschaffeung einer An- stellung als Techniker in der zahnärztlichen Praxis für denselben (den Schuldner) ist zur Zeit sehr schwer und wird man Völlmin heute kaum irgendwo unterbringen können. Nach meiner Auffassung sollte dem Fritz Völlmin di~ Selbständigkeit als Zahnarzt nicht genommen werden; denn nur diese kann es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt z.u verdienen. Demzufolge dürfte die Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 14. 59 Frage der Pfändbarkeit der Sachen im Operationszimmer Nr. 1 bald gelöst sein. Das Atelier ist mit Kompetenz- stücken derart schlecht versehen, dass dieselben in hygie- nischer Richtung fast unzulässig sind. Wenn die Firma Kölliker & CIe A.-G. in Basel, die Eigentumsvorbehalt auf den Sachen im Operationszimmer Nr. 2 hat, dem Schuldner diese wegnimmt, so ist dem Petenten die Selbständigkeit in seinem Beruf ohne weiteres genom- men. » Als das Betreibungsamt gestützt auf dieses Gut- achten die verlangte Nachpfändung ablehnte, führte der Rekursgegner Beschwerde mit dem Antrage, das Betreibungsamt sei anzuhalten, das Operationszimmer I zu pfänden. B. - Durch Entscheid vom 30. Dezember 1927 hat die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde gutge- heissen und das Betreibungsamt angewiesen, die noch nicht gepfändeten Einrichtungsgegenstände des Opera- tionszimmers I in die Pfändung einzubeziehen. Den Ent- scheidungsgründen ist zu entnehmen: Der Umstand, dass das eine in die Pfändung einbezogene Operations- zimmer durch allfällige Geltendmachung eines Eigentums- anspruches seitens eines Drittansprechers (hier scheinen ein paar \Vorte zu fehlen) begründe nicht die Kompetenz- eigenschaft des andern. Denn nachdem der tatsächlich angemeldete Eigentumsanspruch von keinem andern (?) Gläubiger angefochten worden sei, falle das Operations- zimmer II nicht in die Verwertung und bleibe es dem Schuldner überlassen, durch Vornahme weiterer Abzah- lungen an die vom Drittansprecher eingegebene Forde- rung oder durch sonstige Abmachungen mit diesem sich dieses Operationszimmer für seine weitere Berufsaus- übung zu sichern. - Der Schuldner sei 33 Jahre alt und ohne Familie, könne somit mit einem verhältnismässig bescheidenen Einkommen seinen Lebensuntelhalt be- streiten. Es könne ihm zugemutet werden, dass er eine Stelle als Assistent oder als Zahnarztangestellter annehme,

60 Sehnldbetreibungs- und Konku~ht. N'" 14. zumal da er bis vor wenigen Jahren als Angestellter seinen Unterhalt verdient habe (BGE 27 I S. 548 ff. = Sep.-Ausg. 4 ~. 186 ff.). Wären die Angaben. welche der Schuldner dem Beschwerdeführer und in einer von diesem veranlassten Strafuntersuchung über den Wert der Einrichtung des Operationszimmers I gemacht habe (4000, ja sogar 8000 Fr.), zutreffend, so müsste dem Beschwerdeführer zugestanden werden, sie durch eine billigere zu ersetzen. Seien sie es aber nicht - was nach der Schätzung des Experten angenommen werden müsse -, so ergebe sich daraus entweder, wie wenig loyal sich der Schuldner gegenüber dem Beschwerdeführer benom- men habe und im allgemeinen benehme, oder aber es müsste geschlossen werden, er habe in der Zwischenzeit die verhältnismässig w~rtvolle Einrichtung durch eine andere minderwertigere ersetzt. Im Zweifel müssten alle diese Erwägungen zu Lasten des Schuldners ausgelegt werden. C. - Diesen Entscheid hat der Schuldner an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Ab- weisung der Beschwerde. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Dem angefochtenen Entscheide kann zunächst insofern nicht beigestimmt werden, als er den Rekur- renten auf die unselbständige Berufsausübung verweist. Zwar ist natürlich die Auffassung des Rekurrenten als ganz abwegig zurückzuweisen, dass der ihm erteilte Befähigungsausweis für die Ausübung des Zahnarzt- Berufes auch einen Anspruch auf Unpfändbarkeit der zur Berufsausübung notwendigen Werkzeuge, Gerät- schaften und Instrumente verschaffe. Allein nachdem der auf Veranlassung und unter Mitwirkung der Vor- instanz beigezogene Experte unzweideutig verneint hat, dass der Rekurrent als Angestellter seinen Unterhalt werde verdienen können, stand es der Vorinstanz nicht zu, SchuIdbetreibungs- und Konkursrecht. N° 14. 61 sich in diesem Punkte, dessen Beurteilung nach dem von ihr selbst angezogenen Entscheide des Bundesgerichtes Fachkenntnisse erheischt, ohne ein Wort der Wider- legung über das Expertengutachten hinwegzusetzen. Übrigens ist die frühere Rechtsprechung, wonach sich der selbständig erwerbende Schuldner gegebenenfalls gefallen lassen musste, ins Anstellungsverhältnis zurück- gedrängt zu werden, seither aufgegeben worden (BGE 47 III S. 204).

2. - Sodann lassen sich die dem Rekurrenten von der Vorinstant zur Last gelegten Widersprüche nicht als ein in dem Masse gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten qualliizieren, dass daran die Folge geknüpft werden dürfte, er habe es verscherzt, sich auf die Un- pfändbarkeit der streitigen Gegenstände zu berufen, sofern sie nach den dafür einzig massgebenden rein objek- tiven Kriterien zu bejahen wäre.

3. - Dagegen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen im Hinblick auf die zur Verfügung des Rekur- renten stehende Einrichtung des Operationszimmers H,' wenngleich sich die Lieferantin das Eigentum daran vor- behalten hat. Anlässlich der Pfändung dieser Gegenstände hätte sich das Betreibungsamt nicht einfach darauf beschränken dürfen, gemäss Art. 106 SchKG vom Eigen- tumsvorbehalt in der Pfändungsurkunde Vormerkung zu nehmen und den Gläubigern und dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen anzusetzen, innerhalb welcher sie beim Betreibungsamt den Anspruch des Dritten be- streiten können. Vielmehr hätte das Betreibungsamt in der durch das Kreisschreiben Nr. 29 vom 31. März 1911 vorgeschriebenen und durch die obligatorischen Betreibungsformulare Nr. 19, 20 und 25 vorgezeichneten Art und Weise vorgehen, also insbesondere die Lieferantin zunächst zur Angabe der Kaufpreisrestanz veranlassen und diese den Gläubigern (und dem Schuldner) bei Anlass der Befristung der Bestreitung bekannt geben sonen. Nachdem dies nicht geschehen ist, anderseits

62 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 14. aber auch der Rekurrent keinerlei Angaben über die Höhe der Kaufpreisrestanz gemacht, geschweige denn dargetan hat, er werde die noch ausstehenden Kauf- preisratenzahlungen nicht vereinbarterweise zu leisten vermögen, sondern sich auf die ganz allgemein gehaJteI.1e Behauptung beschränkt hat, infolge seiner Überschuldung müsse mit der Zurücknahme der Einrichtung seitens der Lieferantin gerechnet werden, darf die Frage der Unpfändbarkeit der Einrichtung des Operationszim- mers I nicht einfach unter dem Gesichtspunkte beurteilt werden, es stehe ihm nur diese eine Einrichtung zur Verfügung. umsoweniger, als es ihm während der seit der erstmaligen Pfändung des Operationszimmers ver- flossenen Zeit von mehr als einem Jahr gelungen ist, die Zurücknahme abzuwenden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Rekurrent zwei Operationszimmer- Einrichtungen hat, von denen ihm die gegenwärtig streitige nicht mehr als unpfändbar belassen werden kann, nachdem die Pfändung der anderen dahingefallen ist. Auf die in keiner Weise wahrscheinlich gemachte Möglichkeit, dass letztere ihm kraft des Eigentumsvor- behaJtes später einmal entzogen werde, kann keine Rücksicht genommen werden, wie dies ja bei Beurteilung der Frage nach der Unpfändbarkeit für Zukunftsmöglich- keiten allgemein zutrifft (vgl. neuestens wieder BGE 53 BI S. 70). Demnach erkennt die Schuldbefr.- und Konkurskammer :, Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 15. 63

15. Auszog aus dem En~cheid vom 17. Kirs 1928'

i. S. Xemer., Ei,nem Dritteri, der an Gegenständen, über die eine Ret~nti~ns­ urkunde aufgenommen worden ist, einen Eigentums- anspruch 'erhebt, steht kein Besehwerderecht zu zur Anfech- tung der beu. Betreibung auf Verwertung der fraglichen Retentionsobjekte. Le tiers qui revendique un droit de propriete sur des objets inscrits dans l'inventaire dresse pour la protection d'un droit de retention n'a pas qualite pour porter plainte contre la poursuite en realisation desdits objets. Il terzo.rivendicante un diritto di proprietasu' de-i beni inserittl all'inventario eretto per salvaguardare un diritto di. riten- zione non ha veste per ricorrere contro l'esecuzione promossa per realizzarli. . Nur die Betreibungsparteien sind berechtiSt. die Frage zu diskutieren und den Aufsichtsbehörden zum Ent- scheide zu unterbreiten, ob eine Betreibung zu Recht bestehe und fortgesetzt werden kann. Wenn daher ein Schuldner eine Faustpfandverwertungsbetreibung über sich ergehen lassen will. die auf Grund' einer Retentions- urkunde erfolgt, in der vorsorglich auch Gegenstände aufgenommen worden sind, die von -einem Dritten an- gesprochen werden, so kann der betreffende Dritte - wenn die Durchführung der Betreibung ungesetzlich war und er hiebei zu Schaden gekommen sein sollte - allen- falls einen Ersatzanspruch dem Betreibungsschuldner gegenüber geltend machen; doch kann er nicht für diesen, an seiner Statt, Betreibungsrechte ausüben. Nur insofern steht ihm ein Beschwerderecht zu, als der Betreibungsbeamte einen von' ihm in einer solchen Be- treibung rechtzeitig erhobenen Eigentumsanspruch nicht entgegennimmt, oder das Widerspruchsverfahren nicht oder in gesetzwidriger Weise durchführt.