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14 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 4. vermögen. Als Vermögen, welches dem Gemeinschuldner vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt und infolge- dessen gemäss Art. 197 Ahs. 2 SchKG zur Konkurs- masse gehört, kann nämlich nur Nettovermögen, also entweder unentgeltlich erworbenes Vermögen, oder ent- geltlich erworbenes nur nach Abzug der entsprechenden Schulden, verstanden werden, wie die untere Aufsichts- behörde zutreffend angenommen hat. Würde doch jede wirtschaftliche Tätigkeit des Gemeinschuldners während der ganzen Dauer des Konkursverfahrens vollständig lahmgelegt, wenn jedes Vermögensstück, das er in dieser Zeit auf andere Weise als aus seinem Arbeitseinkommen erwirbt und nicht unter die unpfändbaren Sachen ein- gereiht werden kann, in die Konkursmasse fiele. Übri- gens wird die Unhaltbarkeit der gegenteiligen Auffassung der Vorinstanz am besten dargetan durch das Ergebnis, zu welchem sie vorliegend geführt hat: dass zwar zur Konkursmasse gehöre, was die Rekurrenten dem Gemein- schuldner kreditiert haben, diese jedoch von der Anteil- nahme am Konkursergebnis ausgeschlossen seien. Hievon abgesehen muss für die Admassierung von dem Gemeinschuldner während der Dauer des Konkurs- verfahrens anfallenden Vermögen gelten, dass sie sich nicht auf solches Vermögen erstrecken soll, welches vom 'Gemeinschuldner auf deliktische Weise erworben worden ist. Unter diesem GesichtspJlnkte betrachtet hätte es der Konkursmasse versagt werden müssen, gegen die
• aus den Darlehenssummen befriedigten Gläubiger vor- zugehen; denn eigentlich wäre sie durch die Hand- lungsweise des Gemeinschuldners nicht nur nicht benach- teiligt, sondern im Gegenteil infolge Wegfalles dieser Gläubiger beyorteilt worden. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. SchuIdbetreibungs-und Konkursrecht. N0 5. 15
5. Entscheid vom 7. Februar lSaS
i. S. Sp&r- und Leihkasse in Bern und ltonsorten. Gegen die Aufnahme von Gegenständen in das K 0 n kur s- i n v e n t a r können Dritte nicht Beschwerde führen (Erw. 2). Kommt in Frage, dass das P fan d r e c h t· der G run d- pfandgläuhiger an der Grundstück~ zug e hör auf eine Sache sich erstrecke w eie h e ein emD r i t t e u geh ö r t, so darf die 'Konkursver- waltung die Sache nicht an den Eigentümer herausgeben, bezw. erst nach recht~kräftiger Verneinung des Pfand- rechtes im Kollokationsverfahren (Erw. 3). Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken, Art. 41 Abs. 2,57, 130 entgegen Konkursverordnung Art. 53). Les tiers n'ont pas qualite pour porter plainte contre l'inSC:rlp- tion de telou tel objet dans l'inuentaire de Za laiZlile (consid. 2). Lorsque Ia question 'se pose de savoir si Ie droU de gage immobi- lier grevant les accessoires d'un immeuble porte sur un objet appartenant ä un tiers, l'administration de Ia faillite n'a pas le droit de remettre Iedit objet au proprietaire, ou du moins pas avant que le droit de gage n'alt He definitivement decIare nul dans Ia proeedure de colloeation (consid. 3). Ord. realis. forcee imm. art. 41 al. 2, 57 et 130 ; contra ord. administr. off. de f. art. 53. Un terzo non ha quaIitä per lagnarsi dell'iscrizione di un bene nell'inventario deI fallimento (consid. 2). Ove sia litigioso, se il diritto di pegno immobiliare sugli aeeessori porti sopra un oggetto spettante ad uD. terzo l'ufficio non puo consegnare quell'oggetto al terzo rivendi~ eante prima ehe il diritto di pegno sia definitivamente dichiarato inesistente nel proeedimento di eollocazione (consid.3). Regolamento . sulla realizzazione forzata dei fondi art. 41, eap. 2, 57, 130, contrariamente al regolamento sull'ammi- nistrazione dei fallimenti, art. 53. A. - Die Maschinenfabrik Winkler, Fallert & Oe A.-G. lieferte laut Vertrag vom 23. März 1926 der Ver- lagsanstalt W. Trösch in Olten eine Setzmaschine zum Preise von 23,240 Fr. unter Eigentumsvorbehalt, welcher
16 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 5. am 7. April 1926 registriert wurde. Am 17./20. April 1926 liess Trösch die Setzmaschine im Grundbuch als Zugehör seiner Liegenschaft anmerken. Zwei Tage später bestellte er ein neues Grundpfandrecht im Nach- gang zu den sechs bereits bestehenden. Am 17. Mai 1926 schrieb Trösch einen Zusatz in das bezügliche Grundbuchbeleg, wonach auf der Setzmaschine ein eingetragener Eigentumsvorbehalt bestehe, jedoch ohne Anmeldung einer entsprechenden Änderung der An- merkung. In der Folge wurden weitere Gnindpfandrechte auf die Liegenschaft gelegt, wobei in den Pfandtiteln oder Pfandverschreibungen die Setzmaschine jeweilen ohne Vorbehalt als Zugehör aufgeführt wurde. Am 10. Dezember 1926 trat die Winkler, Fallert & Oe A.-G. Forderung und Eigentum laut dem Vertrag vom
23. März 1926 an die Spar- und Leihkasse in Bern und die Schweizerische Volksbank ab. Im Jahre 1927 geriet Trösch in Konkurs. Die Spar- und Leihkasse in Bern machte für sich, dieSchweize- rische Volksbank und die Winkler, Fallert & Oe A.-G. folgende « Eingabe ...... in den Konkurs des Walter Trösch ...... , Schuldner nachstehender Forderung : .... . Total der Ansprache ..... 24,988 Fr. 30 Cts., für welche unter Verwahrung aller Rechte gesetzliche Anweisung verlangt wird...... Der Konkursverwalter wird benach- richtigt, dass die Spar- und J-,eihkasse in Bern für sich und die Schweizerische Volksbank in Bern die ...... Setz- maschine...... zurücknimmt...... Alle Ansprüc~e, die sich aus der Rückgabe der Maschine...... infolge erlittenen Minderwertes u. s. w. ergeben mögen, werden ausdrück- lich verwahrt. » Am 22. November 1927 teilte der Konkursverwalter der Spar- und Leihkasse in Bern mit, « dass nach Art. 244 EG zum ZGB die Maschine Bestandteil der Liegen- schaft geworden ist. Der Eigentumsvorbehalt wird daher unwirksam. Ihre Forderung wird in die V. Klasse verwiesen werden. Der Teilkollokationsplan liegt ab Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 5. 17
19. November 1927 beim Konkursamt Olten-Gösgen zur Einsicht auf.» Hierauf führten die Spar- und Leihkasse in Bern, die Schweizerische Volksbank und die Winkler, Fallert & Oe A.-G. Beschwerde mit den Anträgen: die Konkursverwaltung sei anzuweisen, die Setz- maschine aus dem Konkursinventar auszuscheiden und als Eigentum der beiden Banken zu deren Verfügung zu halten, eventuell sei diesen eine zehntägige Frist zu setzen zur Geltendmachung des Vindikationsanspruches im Sinne von Art. 242 SchKG. Die Konkursverwaltung bemerkte in der Beschwerde- beantwortung u. a.: Die Setzmaschine sei gemäss § 245 Ziff. 3 des EG zum ZGB und zufolge der Anmerkung im Grundbuch Zugehör der Liegenschaft des Gemein- schuldners geworden. N:icht die Konkursmasse als solche mache Rechte an der Maschine geltend, sondern die gut- gläubigen Grundpfandgläubiger . Diese geben die Zu- stimmung zur Herausgabe der Maschine nicht. Zwar könne der Eigentumsvorbehalt nicht bestritten werden und werde er auch nicht bestritten. Allein es handle sich nicht um einen Streit um das Eigentumsrecht, sondern ausschliesslich um die Frage, ob dieses Eigentum mit einem beschränkten dinglichen Rechte belastet sei. Ein solcher Streit sei aber im Kollokationsverfahren aus- zutragen, und daher habe die Konkursverwaltung im Teilkollokationsplan zu der Frage Stellung nehmen und den Eigentümer auffordern müssen, diese fremden Rechte im Kollokationsstreite (beschleunigtes Verfahren) zu bekämpfen, der im Gegensatz zum Vindikationsstreit (ordentliches Verfahren) rasr.he Abklärung bringe, wo- durch die Konkursverwaltung in Stand gesetzt werde, die Liegenschaft mit der Zugehör bald zu verkaufen. B. - Durch Entscheid vom 31. Dezember 1927 ist die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurnauf die Beschwerde der Winkler, Fallert & Oe A.-G. mangels AS 54 III - 1928 2
18 Schuldbetreibung~- und Konkursrecht. N° 5. Legitimation und allf den Hauptantrag der Beschwerde, als eine materiellrechtliche Frage betreffend, überhaupt nicht eingetreten; dagegen hat sie den eventuellen Beschwerdeantrag zugesprochen. C. - Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer an des Bundesgericht weitergezogen, unter Erneuerung ihrer Anträge. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Der eventuelle Beschwerdeantrag ist trotz der Wiederholung in der Rekursschrift nicht mehr streitig, nachdem er von der Vorinstanz zugesprochen wurde und die Konkursverwaltung diesen Entscheid hingenommen hat. Letzterer würde freilich als gegenstandslos dahin- fallen, wenn sich der Hauptantrag als begründet erweisen sollte...... (Beschwerdelegitimation).
2. - Insoweit der Rekursantrag auf Streichung der Setzmaschine im Konkursinventar abzielt, erweist er sich ohne weiteres als unbegründet angesichts der stän- digen Rechtsprechung, welche in der Inventaraufnahme die rein interne Konkursverwaltungshandlung der Auf- zeichnung derjenigen Vermögensstücke sieht, die nach der Auffassung des Konkursamtes bezw. der Konkurs- verwaltung zur Konkursmasse gehören, ihr also jegliche für Dritte nachteilige Rechtswirkung abspricht, und daher Dritte nicht zur Beschwerdeführung gegen das Konkursinventar zulässt (vgl. z. B. neuerdings wieder BGE 53 111 S. 90 und Entscheid vom 3. Februar 1928
i. S. Hufschmied).
3. - Im übrigen folgt die Begründetheit des Rekurs- antrages entgegen der Auffassung der Rekurrenten nicht ohne weiteres daraus, dass die Rekurrenten die Setz- maschine als Eigentum angesprochen haben und dass die Konkursverwaltung in ihrer Beschwerdebeantwortung das Eigentum der Rekurrenten anerkannt hat. Für den F811, dass Gegenstände vindiziert und daran zugleich Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 5. 19 von einem Konkursgläubiger Pfandrechte geltend ge- macht werden, und dass der Eigentumsanspruch im Konkurs anerkannt wird, ist in Art. 53 der Konkurs- verordnung freilich die Regel aufgestellt worden, dass ein allfälliger Streit zwischen dem Vindikanten und dem Pfandansprecher nicht im Konkursverfahren auszutragen sei. Allein diese Regel ist nicht anwendbar, wenn das Pfandrecht daraus hergeleitet wird, dass der vindizierte Gegenstand Zugehör einer Liegenschaft des Gemein- schuldners geworden sei und dass sich Grundpfandrechte gestützt auf den guten Glauben der Grundpfandgläubiger darauf erstrecken. Vielmehr greift in einem solchen Falle die Vorschrift der Verordnung über die Zwangsver- wertung von Grundstücken (Art. 41 Abs. 2, 57, 130) Platz, dass die Zugehör zusammen mit der Liegenschaft von der Konkursverwaltung zu versteigern sei. Infolge- dessen darf die Konkursverwaltung derartige Gegen- stände nicht an den Vindikanten herausgeben, selbst wenn sie dessen Eigentum anerkennt, hezw. erst dann, wenn die Ausdehnung des Grundpf~mdrecbtes auf sie im Kollokationsverfahren rechtskräftig verneint worden sein würde. Damit ist auch gesagt, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz das - mit Sicherheit voraus- zusehende - Obsiegen der Rekurrenten im Eigentums- prozess mit der Konkursmasse, welchen sie gemäss dem rechtskräftig gewordenen Entscheid der Vorinstanz über ihr Eventualbegehren anzustrengen haben werden, die Konkursverwaltung noch nicht wird veranlassen dürfen, dem Begehren um Herausgabe der Setzmaschine zu entsprechen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.