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53_II_483

BGE 53 II 483

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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482

Sachenrecht. N° 80.

Baugrundstück in erkennbarer Weise zum Nachteil der

Bauhandwerker überlastet hat, ist es bedeutungslos.

wenn den Bauhandwerkern, wie die Beklagte weiter ein-

wendet, bekannt gewesen sein sollte, dass die Banken

nie bis zur vollen Höhe der Bausumme Vorschüsse ge-

währen, und dass aus den hier bewilligten 70 % auch

die Sachlieferungen zu decken waren, weil sonst über-

haupt nicht hätte gebaut werden können. Selbst wenn

dies die Bauhandwerker gewusst haben und bei der

Übernahme der Arbeit der Meinung gewesen sein sollten,

dass die Sachlieferungen ihren eigenen Bauforderungen

vorgehen, wäre dies rechtlich ohne Bedeutung. Denn

es läge hierin ein teilweiser Verzicht auf ihr Vorrecht, der

nach Art. 837 Abs. 2 ZGB unverbindlich wäre. Darum

ist es auc4 unerheblich, ob die Holzlieferungen der

Gebrüder Kästli überhaupt nur gegen Barzahlungen zu

erlangen waren und die Bauhandwerker. dies wussten

oder nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Hauptberufung und Anschlussberufung werden abge-

wiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons

Bern vom 12. Mai 1927 bestätigt.

Obligationenrecht. N0 81.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

81. Urteil der I. ZivUabteilung vom S. November 19S7

i. S. Diener gegen Müller-Xiefer.

483

Kau f. Anfechtung durch den Käufer wegen Übervorteilung

(Art. 21 OR) und absichtlicher Täuschung (Art. 28 OR).

Keine Rechtskraft des Urteils im Aberkennungsprozess

über eine Teilforderung für die Hauptfrage der Verbind-

lichkeit des Vertrages.

A. -

Die Beklagte, Witwe A. Müller-Kiefer, suchte

nach dem Tode ihres Mannes die Buchhandlung, die er

in Luzern geführt hatte, zu verkaufen. Als Kauflieb-

haber trat u. a. der Kläger Diener, damals Sprachlehrer

an der Handelsschule St. Gallen, auf. Aus einem von

der Tochter der Beklagten am 20. April 1920 an den

Kläger gerichteten Briefe ist folgendes hervorzuheben:

« '"

• •• Ich bin gerne bereit, Ihnen einige Angaben

über unser Ge~chäft zu machen. Den Gesamtkaufpreis

haben wir auf ca. 105,000 Fr. angesetzt. Wir kamen

auf genannte Summe, indem wir den Lagerbestand des

Detailgeschäftes auf 60,000 Fr. schätzten und das Bilder-

bücherlager auf 45,000 Fr. Seit einem Jahr hatte mein

Vater anschliessend an das Detailgeschäft ein Bilder-

büchergeschäft, wovon ein ganz bedeutendes Lager

vorhanden ist von nur prima Waren, die von einem

Provisionsreisenden en gros verkauft werden.

Für

dieses Geschäft haben wir in der ganzen Schweiz Kund-

schaft ....., Der Jahresumsatz des Detailgeschäftes

pro 1919 war ca. 72,000 Fr., Nettogewinn ca. 24,000 Fr.

Die Ladenmiete ist jährlich 6500 Fr. und für das

en gros-Lager 500 Fr. ...... Im Bilderbüchergeschäft

wurden in zwei Monaten für 24,000 Fr. verkauft, hievon

ist der Gewinn ganz bedeutend. »

484

Obligationenrecht. N° 81.

Am 28. April 1920 wurde der Kaufvertrag schriftlich

abgefasst. Dabei wurde der Kaufpreis auf 95,000 Fr.

festgesetzt, bei Annahme eines Inventarwertes von

87,000 Fr., und mit der Klausel, dass wenn die Inventur

einen geringeren Betrag ergeben sollte, die Differenz von

der Kaufsumme in Abrechnung käme. Bei· der Inventur

sollte in der Weise vorgegangen werden, dass auf Pape-

terieartikel und Bücher schweizerischer Provenienz je

40 %, auf Bücher deutscher Verleger 90 %, auf Bücher

der andern ausländischen Verleger 40 % abgezogen

werden. Der Kaufpreis war wie folgt zahlbar: 35,000 Fr.

bei der auf den 15. Mai 1920 angesetzten Geschäfts-

übernahme, weitere 20,000 Fr. am 1. Juli 1920, unter

der Voraussetzung, dass bis dahin eine ungefähr den

gleichen Betrag erreichende Schuld der Firma Globus-

A.-G. Zürich beglichen ·werde, der Rest in jährlichen

Abzahlungen von 5000 Fr., nebst 5 % Zins. Die A.-G.

Globus zahlte indessen das von der Beklagten eingesetzte

Guthaben von 25,110 Fr. 60 Cts. nicht, sondern teilte

dem Kläger mit, dass für 9964 Fr. 60 Cts. mehr Bücher

geschickt worden seien, als sie bestellt habe. Der Kläger

nahm die Mehrlieferung zurück, worauf die Globus-A.-G.

dann in verschiedenen Raten die Rechnung mit 16,143 Fr.

66 Cts. bezahlte. Mit Rücksicht hierauf setzten die

Parteien am 10. Juli 1920 den Kaufpreis um 5000 Fr.,

sowie im Hinblick auf einen Passivenüberschuss um

weitere 5000 Fr., d. h. auf 85,000 Fr. herab, wobei der

Lagerbestand mit 77,000 Fr. und das Mobiliar mit

8000 Fr. veranschlagt war ..... .

Vom Frühjahr 1921 an machte der Kläger hinsicht-

lich der Vertragserfüllung Schwierigkeiten. Am 15. März

schrieb er der Beklagten, er könne sich, so wie die Dinge

heute liegen, nicht mehr an die Bestimmungen des

Vertrages für gebunden erachten, habe sich doch so

manches als wesentlich anders herausgestellt, als die

Beklagte ihm seinerzeit gesagt habe. Dazu komme der

beispiellos schlechte Geschäftsgang ..... .

Obligationenrecht. No 81.

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Im gleichen Sinne äusserte sich der Kläger in seiner

einlässlichen Zuschrift vom 6. April 1921 : der Vertrag

sei auf Grund unrichtiger Angaben abgeschlossen worden,

er halte sich an denselben nicht mehr für gebunden;

eine Umgestaltung des Vertrages sei unerlässlich, er

behalte sich vor, ihn vollständig zu annullieren.

Am 11. Mai endlich eröffnete der Kläger der Beklagten

« in Bestätigung und Ergänzung seiner Schreiben vom

15. März und 6. April)), dass er den Vertrag als gelöst

betrachte, nachdem sich herausstelle, dass die gesamten

Angaben der Beklagten, die ihn zum Ankauf des Ge-

schäftes veranlassten, vollinhaltlich unwahr seien ..... .

Demzufolge verweigerte der Kläger die Bezahlung des

auf den 15. Mai 1921 fälligen Kapitalbetrages von

5000 Fr., sowie des Zinses von 875 Fr. Für diese beiden

Beträge nebst ~ins zu 5 % seit 15. Mai 1921 leitete die

Beklagte Betreibung ein; der Kläger schlug Recht vor,

worauf der Beklagten durch Entscheid des Vizeprä-

sidenten des Amtsgerichtes Luzern-Stadt vom 18. Juni

1921 Rechtsöffnung erteilt wurde.

Der Kläger forderte die Aberkennung der in Beü'ei-

bung gesetzten Forderung, wobei er in erster Linie die

Einrede der absichtlichen Täuschung durch die Beklagte

erhob.

Während die kantonalen Instanzen zur Gutheissung

der Klage gelangt waren, wies das Bundesgericht sie

auf Berufung der Beklagten hin unterm 13. März 1923

als unbegründet ab.

B. -

Hierauf focht der Kläger den Kaufvertrag vom

28. April 1920 als solchen an, indem er neuerdings beim

Amtsgericht Luzern-Stadt Klage erhob mit den Rechts-

begehren :

I. Der Kaufvertrag vom 28. April 1920 sei als für den

Kläger unverbindlich zu erklären und aufzuheben,

eventuell sei er wegen unrichtiger Zusicherungen und Lie-

ferung mangelhafter, den gemachten Zusicherungen

nicht entspre@en<ier Wareg~mäss Art. 205 üR in allen

AS 53 11 -

1927

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486

Obligationenrecht. N° 81.

Teilen rückgängig zu machen, subeventuell sei er als

durch Rücktritt des Klägers vom Vertrage gemäss Art.

. 109 OR dahingefallen zu erklären und habe daher die

Beklagte dem Kläger zurückzuvergüten:

1. Die bisher geleisteten Kaufzahlungen von 56,750 Fr.,

nebst Zins.

2. 9000 Fr. für nachträglich den Lieferanten bezahlte

Waren nebst Zins.

3. Eine Schadenersatzsumme von 20,000 Fr. nebst

Zins.

II. Eventuell :

1. Der vertragliche Kaufpreis von 85,000 Fr. SeI Im

Sinne des Art. 205 OR wegen Minderwertes des Pape-

terie- und Bücherlagers sowie des Mobiliars um 24,000 Fr.

herabzusetzen.

2. Die Beklagte habe das Bilderbücherlager zum

Übernahmepreis von 26,709 Fr. 18 Cts. zurückzunehmen

und den Betrag von 26,709 Fr. 18 Cts: dem Kläger

zurückzuerstatten.

3. Die Beklagte habe anzuerkennen, dass dt'l'Kläger

ihr aus dem Kaufvertrag nichts mehr schuldig sei und

dass sie vielmehr dem Kläger als zuviel erhaltenen

Kaufpreis 22,495 Fr. 18 Cts. nebst Zins zurückzuver-

güten habe.

4. Die Beklagte habe dem Kläger ferner für nach-

träglich an Lieferanten bezahlte Waren den Betrag von

9000 Fr. nebst Zins zu bezahlen.

5. Die Beklagte habe dem Kläger eine Schadenersatz-

summe von 20,000 Fr. nebst Zins zu bezahlen.

IB. Subeventuell :

Die Beklagte habe dem Kläger eine Schadenersatz-

summe von 43,000 Fr. nebst Zins zu bezahlen.

C. -

Die Beklagte erhob in erster Linie die peremp-

torische Einrede der abgeurteilten Sache, weil das Bundes-

gericht schon im Aberkennungsprozesse die Betrugs-

einrede des Klägers einlässlich geprüft und als unbe-

gründet abgewiesen habe. Ferner machte die Beklagte

Obligationenrecht. N° 81.

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geltend, die eingeklagten Ansprüche seien verjährt, und

beantragte, es sei die Klage « ein für allemal abzuweisen » •

Nachdem dieses Begehren rechtskräftig abgewiesen

worden war, beantragte die Beklagte, die Klage sei als

materiell unbegründet in allen Teilen abzuweisen.

D. -

Nach Durchführung eines längeren Beweisver-

fahrens hat das Amtsgericht Luzern-Stadt mit Urteil

vom 11. November 1926 die Klage gänzlich abgewiesen.

Das luzernische Obergericht hat dieses Urteil unterm

29. Juni 1927 bestätigt.

E. -

Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Kläger

unter Erneuerung sämtlicher Klagebegehren die Beru-

fung an das Bundesgericht erklärt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die kantonalen Instanzen führen zutreffend aus,

dass der vorliegenden Klage die Einrede der abge-

urteilten Sache nicht entgegengehalten werden könne,

weil in den Rt;chtsbegehren deutlich zum Ausdruck

komme, dass sowohl Rechtsgrund, wie Prozessobjekt,

verschieden seien von denjenigen des früheren Aber-

kennungsprozesses, der sich bloss um die Zahlungspflicht

für eine Kaufpreisrate drehte. Fraglich könnte dies nur

sein inbezug auf die in jenem Verfahren erhobenen Ein-

reden der absichtlichen Täuschung und des Irrtums.

Allein wenn auch im Aberkennungsprozess der Kläger

geltend machte, der ganze Vertrag sei wegen Betruges

oder Irrtums für ihn unverbindlich, und die verschie-

denen Gerichtsinstanzen die Einreden in diesem weiteren

Sinne auf ihre Begründetheit untersucht haben, so fällt

doch entscheidend in Betracht, dass· damals nur die in

Betreibung gesetzte Forderung im Streite . lag und' nur

darüber rechtskräftig geurteilt worden ist.

2. -

Materiell steht die Frage im Vordergrund, ob der

Kaufvertrag wegen Übervorteilung im Sinne von Art. 21

OR für den Kläger unverbindlich sei. Der Kläger hat

das Anfechtungsrecht nicht etwa durch Unterlassung

488

Obligationenrecht. N° 81.

der rechtzeitigen Abgabe einer Erklärung, dass er den

Vertrag nicht halte, verwirkt. Eine solche Erklärung

, ist, wenn nicht schon in seinen Zuschriften an die Be-

klagte vom 15. März und 6. April 1921, so doch jedenfalls

in der Mitteilung vom 11. Mai 1921 zu erblicken. welche

innert Jahresfrist seit der endgültigen Festsetzung des

Kaufpreises (10. Juli 1920) ergangen ist.

Nach Art. 21 OR setzt die Annahme wucherischer

Übervorteilung in erster Linie ein offenbares Miss-

verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, d. h.

in concreto zwischen dem Kaufpreis und dem objektiven

Wert des Kaufgegenstandes voraus. Nun ergibt sich

aus dem Expertengutachten in überzeugender Weise,

dass es an zuverlässigen Anhaltspunkten zur nach-

träglichen Ermittlung des Wertes der Buchhandlung im

Zeitpunkte der Übernahme durch den Kläger fehlt und

dass auch das durch die Parteien selbst aufgenommene

Inventar. laut welchem der Gesamtwert 74,051 Fr. 75 Cts.

betrüge, nicht im Einzelnen auf seine Richtigkeit nach-

geprüft werden kann. Wenn auch wahrscheinlich der

wahre Wert des Kaufobjektes den vom Kläger zu

bezahlenden Betrag von 85,000 Fr. nicht elTeichte, so

liegen doch keinerlei Umstände vor,· die zur Annahme

eines « offenbaren », jedermann in die Augen fallenden

Missverhältnisses zwischen den beiderseitigen Leistungen

berechtigen würden, wie das Gesetz es zur Anfechtung

wegen Übervorteilung fordert (vgl. BGE 46 II S. 60/1,

OSER, Komm, Anm. In, 1 e zu OR 21). Ferner müsste

die Beklagte bei Abschluss des Vertrages sich des Miss-

verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung be-

wusst gewesen sein (vgl. BECKER, Anm. 8 zu OR 21;

OSER, III 2 a. A.). Die Auffassung v. TUHRS (OR I

S. 280 Anm. 3), dass die Parteien vom Missverhältnis

nicht Kenntnis zu haben brauchen, scheitert an der

Erwägung, dass es zur Übervorteilung des Gegenkoll-

trahenten durch Ausbeutung seiner Notlage, seiner

Unerfahrenheit oder seines Leichtsinnes doch offenbar

ObJigationenreeht. N° 81.

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des Bewusstseins der Übervorteilungsmöglichkeiten be-

darf. Nun steht fest, dass das in Frage stehende Geschäft

vor dem Hinscheid des Ehemannes der Beklagten von

ihm persönlich und nicht etwa von beiden Eheleuten

gemeinsam geführt worden war und dass laut der für

das Bundesgericht verbindlichen Feststellung im erst-

instanzlichen Urteil auch die Tochter keinen richtigen

Einblick in den Geschäftsgang hatte. sondern sich von

dem am Geschäft beteiligten Edelmann beraten lassen

musste. Dafür, dass die Beklagte dem Geschäfte wohl

einen verhältnismässig hohen, dem vereinbarten Kauf-

preis sich nähernden Wert beimessen durfte, spricht

auch der Umstand, dass Edelmann am Tage des Zu-

standekommens des Verkaufes an den Kläger sich seitens

der Beklagtschaft eine Schuldanerkennung für volle

50,000 Fr. ausstellen liess und sein Gewinnanteil aus dem

Bilderbüchergeschäft allein sich auf 12,500 Fr. belief.

Ferner ergibt sich aus dem Expertenbericht, dass

Müller-Kiefer im Juli 1918 das Bücherlager und das

Bureaumaterial bei der Schweizerischen Mobiliarver-

sicherungsgesellschaft für insgesamt 86,000 Fr. versichert

hatte. Berücksichtigt man weiterhin, dass der Inventar-

wert des Geschäftes anfangs 1919 Fr. 86,500 betrug und

das gemeinsam mit dem Kläger aufgenommene Inventar

einen Wert von rund 74,000 Fr. ohne das Mobiliar

ergab, so kann in Übereinstimmung mit den kantonalen

Instanzen der Beweis einer bewussten Übervorteilung

des Klägers nicht als geleistet angesehen werden.

3. -

Was die Betrugseinrede anbetrifft, so hat das

Bundesgericht schon im früheren Urteil ausgeführt, dass

VOll sämtlichen, in der Zuschrift der Tochter der Beklag-

ten vom 20. April 1920 enthaltenen Angaben nur die-

jenige über den Reingewinn ernstlich in Betracht kom-

men könne, dass indessen bei näherer Betrachtung und

insbesondere mit Rücksicht auf den richtig angegebenen

Jahresumsatz von 72,000 Fr. angenommen werden

müsse, es liege eine Verwechslung mit dem Brutto-

490

Obligationenrecht. N° 81.

gewinn vor, welcher laut der Expertise gerade den

angegebenen Betrag von 24,000 Fr. ausmachte.

Es

besteht umsoweniger Veranlassung, von dieser Auffas-

, sung abzugehen und eine für den Abschluss des Vertrages

kausale Täuschung anzunehmen, als ja der Kläger es

in der Hand hatte, die Angaben der Verkäuferin auf

ihre Richtigkeit nachzuprüfen, und er von dieser Möglich-

keit auch tatsächlich durch die gemeinschaftliche Inven-

tarisierung des Bücherbestandes Gebrauch gemacht hat.

Der Wert des Kommissionswarenlagers, dessen Verheim-

lichung der Beklagten vorgeworfen wird, betrug laut

Feststellung der Expertise nicht 13,000 Fr., sondern

nur 3410 Fr.; abgesehen davon, dass der Kläger sich

hievon selber bei der Geschäftsübernahme hätte über-

zeugen können, wie im erstinstanzlichen Urteil zutref-

fend ausgeführt wird, erscheint es nach der ganzen

Sachlage nicht als wahrscheinlich, dass eine Orientierung

über den Bestand dieses kleinen Kommissionslagers

geeignet gewesen wäre, den Kläger vom Vertrags-

schlusse abzuhalten.

4. -

(Irrtumseinrede 0 R 24 4, Sachmängel? Forderung

von 9000 Fr., «(Schadenersatzforderung » von 20,000 Fr.

ev. 43,000 Fr.)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewi~sen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Luzern vom 29. Juni 1927

bestätigt.

Obligationenrecht. N° 82.

491

82. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Dezember 1927

i. S. Badertscher gegen Mouhamed AU Hassan.

Kom man d i t g e sei I s c h a f t, i n t ern e s V e r-

hältnis zwischen Komplementär und

Kom man d i t ä r. Streit über den nach Kündigung des

Gesellschaftsvertrages und erfolgter Nachlassliquidation vom

Komplementär an den Kommanditär zurückzuzahlenden

Kommanditbetrag. Auslegung der Bestimmungen' des Ge-

sellschaftsvertrages über die Gewinn- und Verlustbeteili-,

gung.

A. -

Am 1. Mai 1922 schlossen die Parteien mit-

einander einen (Kommanditvertrag» ab, aus welchem

folgende Bestimmungen hervorzuheben sind:

Art. 1. Johann Badertscher, als Inhaber und unbe-

schränkt haftender Gesellschafter der Firma Badertscher

& Oe, Automobiles in Zürich, nimmt S. H. Prinz Mou-

hamed Ali Hassan als Kommanditär in seine Firma auf.

Art. 2. Die kommanditeinlage des Prinzen Hassan

beträgt 100,000 Fr. und ist für das ganze laufende Ge-

schäftsjahr dividendenberechtigt. Die Einzahlung erfolgt

bei Unterzeichnung des Vertrages.

Über diese 100,000 Fr. hinaus kann Hassan zu keiner

Leistung verpflichtet werden, und es ist jede weiter-

gehende Haftung desselben ausgeschlossen.

Art. 3. Die laut Gesellschaftskonto per 1. Januar

1922 ausgewiesene Kapitaleinlage des Herrn J. Badert-

scher darf von ihm nicht durch Eritnahmen verringert

werden, er hat dieselbe vielmehr womöglich zu erhöhen.

Art. 7. Das Geschäftsjahr wird jeweilen auf den

31. Dezember abgeschlossen.

'

Aus dem Jahres-Reingewinn, der sich nach Abzug

aller Geschäftsunkosten und Verluste und nach Vor-

nahme aller notwendigen Abschreibungen ergibt, werden

zunächst die Kapitaleinlagen der Kommanditäre und

sodann die des unbeschränkt haftenden Gesellschafters

J. Badertscher mit 5 % verzinst. Ein etwaiger Fehl-