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53_II_221

BGE 53 II 221

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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220

Sachenrecht. N° 39.

2. -

En l'espece, Noseda, adjudicataire de l'ensemble

des travaux, avait acheve ceux-ci le 12 mai 1926. En

vertu de l'art. 77 chiff. 3 CO (v. art. 7 CCS), le delai

de trois mois de I'art. 839 CCS expirait, par consequent,

le 12 aout. Ce jour-la, Ie conservateur a enregistre l'ins-

cription provisoire, pour la duree d'un mois, d'une hypo-

theque legale d'entrepreneur au profit de Noseda. La

creance Hant contestee, il eut, sans doute, ete preferable

que le Premdent du Tribunal impartit au demandeur

un delai pour ouvrir action en justice et qu'il accordat

une inscription provisoire valable, sans limite fixe, jus-

qu'a solution definitive du proces (art. 961 dern. al.

CCS). N'ayant pas sous les yeux les conclusions prises

alors par le recourant, le Tribunal federal ne saurait,

toutefois, se prononcer . plus outre sur l'opportunite de

l'ordonnance d'inscription provisoire. n doit se borner a

constater qu'aux termes de cette ordonnance, l'inscrip-

tion ne pouvait -

sauf transformation Oll prolongation

inscrite en temps utile -

deployer ses effets au dela du

12 septembre 1926. Noseda l'a, d'ailleurs, compris, puis-

qu'il a demande cette prolongation, et a la Cour d'appel

(incompetente a cet effet), et au President du Tribunal

de Neuveville.

Neanmoins, le 12 septembre au soir, le prepose au

registre foncier n'avait He saisi d'aucune requisition

tendant a la prolongation de!'l effets de l'inscription pro-

visoire ou a sa transformation en inscription definitive.

C'est, des lors, a bon droit que l'inscription, devenue

caduque, a He radiee d'office, le 24 septembre 1926,

conformement a l'art. 76 de l'ordonnance sur le registre

foncier (voir WIELAND, Droits reels, art. 961 note 6).

Quant aux requisitions posterieures, elles ne pouvaient,

comme il a ete dit plus haut, ~tre prises en consideration

par le prepose.

Le Tribunal fidiral prononce :

Le recours est rejete et le jugement cantonal confirme.

Sachenrecht. N0 40.

40. Urteil der II. Zivil&bteitung vom SO. Juni 1927

i. S. Kuff gegen Kess.

221

Die n e g a t i v e

E i gen t ums k lag eist unverjähr-

bar (Erw. 2).

Sind bei Bau te n die vom kantonalen Rec·hte festgesetzten

Ab s t ä n den ich t be 0 b ach t e t worden, so muss der

Klage des Verletzten auf Beseitigung grundsätz:ich statt-

gegeben werden (ZGB Art. 641 Abs. 2, 679,685 Abs 2, 686),

es sei denn dass die Voraussetzungen des Art. 674 Abs. 3

zutreffen (Erw. 4). Beurteilung dieser Frage (Erw. 3).

A. -

Im Jahre 1923 baute der Beklagte auf seiner

Liegenschaft in Alpnachdorf . ein Haus. Nach Beginn

der Arbeiten erhielt er vom Landweibelamt folgende

auf Antrag des Klägers erlassene « Amtliche Anzeige»

d. d. 18. April 1923 :

« HeIT Spenglermeister Jos. Muff, Alpnachdorf, lässt

) Ihnen hiemiL .... unter Hinweis auf Art. 138 EG zum

» ZGB amtlich mitteilen, dass Sie nicht berechtigt sind.

J) Ihr projektiertes Haus näher an die nachbarliche

» Grenze zu bauen als zwei Meter Abstandsgrenze

» zwischen der Grenze und dem D ach k e n n e 1

) Ihres projektierten Hauses. Eine Abstandsgrenze von

» zwei Metern, berechnet von der Mauer Ihres projek-

» tierten Hauses bis zur nachbarlichen Grenze, würde

» nicht zulässig sein ...... »

Der angeführte Art. 138 des EG zum ZGB für den

Kanton UnterwaIden ob dem Wald lautet in seinem

hier massgebenden Teile:

« Der Abstand eines Ge-

bäudes von der nachbarlichen Grenze darf ohne Ein-

willigung des Nachbarn ...... in Dörfern nicht weniger

als zwei Meter betragen. »

Am 20. April 1923 liess der Beklagte u. a. antworten:

« H~rr Hess hat die Abstandsgrenze richtig eingehalten.

Er wird in der angefangenen Weise weiter bauen. Gegen

eine eventuelle Klage wird er diesen Standpunkt vor

allen Instanzen zu begründen und zu wahren wissen.

AS 53 n -

1927

16

222

Sachenrecht. N° 40.

Ihre Auslegung des Art. 138 EG zum ZGB ist willkürlich

und unrichtig.» In zwei weiteren Zuschriften hielt der

. Kläger an seinem Standpunkt fest, bis ihm der Beklagte

am 25. Mai 1923 mitteilen liess, dass « die von ihm ge-

wünschte Abstandsgrenze tatsächlich innegehalten wird.

Dies nicht, weil hierzu ein rechtlicher Grund vorliegt ......,

sondern weil der neue Plan des Herrn Hess diese

Abstandsgrenze gestattet.» In Wahrheit beträgt der

Abstand zwischen dem Mauersockel des Hauses des

Beklagten und der Grenze der Liegenschaft des Klägers

vorn an der Strasse 2,65 und hinten 2,35 Meter, zwischen

dem Dachvorsprung einschliesslich Dachkennel des

Hauses und der Grenze jedoch je 88 cm weniger. Die

Spenglerarbeiten am Hause des Beklagten hat der

Kläger . selbst ausgeführt, nachdem er jenem mitgeteilt

hatte: « Ich habe den Auftrag unbeschadet meiner

behaupteten Anspruche aus den Bestimmungen des

Einführungsgesetzes

betreffend

der

Abstandsgrenze

zwischen Nachbargrundstücken übernommen und wahre

mir ausdrücklich alle daherigen Rechte.»

B. -

Mit der vorliegenden, im Frühjahr 1925 ange-

st~ngten Klage verlangt der ~läger Verurteilung des

Beklagten. mit seinem Neubau gegenüber dem Grund-

stück des Klägers die gesetzliche Abstandsgrenze zu

wahren oder wegen Missachtung dieser Abstandsgrenze

eine Entschädigung von 6500 Fr. zu bezahlen.

C. -

Durch Urteil vom 24. Januar 1927 hat das

Obergericht des Kantons Unterwalden ob dem Wald

erkannt: « Der Beklagte hat entweder innert sechs

Monaten von Zustellung dieses Urteils an den bean-

standeten Dachvorschuss auf die Abstandsgrenze zurück

zu verkürzen oder an den Kläger eine Entschädigung

von 700 Fr., zu verzinsen vom 20. März 1925 (Datum

des Friedensrichtervorstandes) an~ zu entrichten.»

D. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht eingelegt mit folgenden Anträgen:

« 1. Es sei in Gutheissung der Hauptforderung unseres

Sachenrecht. N° 40.

Klagebegehrens der Beklagte gerichtlich zu verhalten,

mit seinem widerrechtlichen Neubau gegenüber dem

klägerischen Grundstück die gesetzliche Abstandsgrenze

zu wahren ......

2. Eventuell sei der Beklagte wegen Missachtung der

gesetzlichen Abstandsgrenze in eine Entschädigung von

6500 Fr. dem Kläger gegenüber zu verfälIen unter An-

rufung richterlichen Ermessens.)1

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

(Gekürzt). Die Vorinstanz hat dem Art. 138 des

kantonalen EG zum ZGB insofern die vom Kläger

gewünschte Auslegung gegeben, als der Abstand des

Dachvorsprunges eines Gebäudes von der nachbarlichen

Grenze in Dörfern nicht weniger als zwei Meter betragen

dürfe. Somit ist davon auszugehen, dass der Beklagte

mit seinem Dachvorsprung, aber auchnur mit diesem,

den vom kantonalen Rechte festgesetzten Abstand nicht

eingehalten hat: Kantonales Recht und dessen Aus-

legung durch die kantonalen Gerichte ist nämlich auch

insofern ausschliesslich massgebend, dass der Grenz-

abstand der Grundmauer eines Wohnhauses nicht noch

um das Mass. eines normal dimensionierten Dachvor-

sprunges vergrössert werden müsse, sondern die ent-

sprechende Verkürzung des Dachvorsprnnges genüge.

2. -

Auf Bauten, die den vom kantonalen Rechte

festgesetzten Abständen, wie überhaupt den Vorschriften

des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden gemäss Art.

685 Abs. 2 ZGB die Bestimmungen betreffend über-

ragende Bauten Anwendung, mutatis mutandis also

insbesondere der Art. 674 Abs. 3 ZGB: «1st ein über-

bau unberechtigt, und erhebt der Verletzte, trotzdem

dies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig

Einspruch, so kann, wenn es die Umstände rechtfer-

tigen, dem Überbauenden, der sich in gutem Glauben

befindet, gegen angemessene Entschädigung das ding-

liche Recht auf den überbau(od~r das Eigentum ~

224

Sachenrecht. N" 40.

Boden) zugewiesen werden. » Vorliegend behauptet der

Kläger, rechtzeitig Einspruch erhoben zu haben, spricht

. er infolgedessen dem Beklagten den guten Glauben ab

und folgert er hieraus zunächst, es könne dem Beklagten

nicht, auch nicht gegen angemessene Entschädigung.

das (dingliche) Recht (Dienstbarkeit) zuerkannt werden,

den unter Verletzung des gesetzlichen Bauabstandes

errichteten Dachvorsprung beizubehalten, sondern er

(Kläger) sei befugt, die ungerechtfertigte Einwirkung

auf seine Liegenschaft durch das Näherbauen seitens

des Beklagten abzuwehren. Solche auf Abwehr der

überschreitung des Eigentumsrechtes seitens des Nach-

bars abzielenden Ansprüche (negative Eigentumsklage,

actio negatoria) fliessen aus dem Eigentumsrecht und er-

neuern sich daher während der Dauer des Eigentums

jederzeit, solange die ungerechtfertigte Einwirkung an-

dauert. Daher ist -

gleichwie die Eigentumsklage (rei

vidicatio) selbst (BGE 48 II S. 44 ff. Erw. 2 c) -

auch

die . Klage auf Beseitigung der Störung nicht, wie der

Beklagte meint, der (einjährigen) Verjährung unter-

worfen, sondern nur allfällig die Klage auf Ersatz des

aus solcher Störung erwachsenen Schadens. Nur insofern

wird die Negatorienklage durch Zeitablauf ausgeschlossen,

als nach den eben angeführten. Vorschriften durch Ver-

spätung der Einsprache seitens des Verletzten dem

Zuwiderhandelnden ein Anspruch auf Aufhebung der

nachbarrechtlichen Eigentumsbeschränkung erwachsen

kann.

3. -

Allein dem Kläger ist zuzugeben, dass die Vor-

aussetzungen für die Zuweisung des dinglichen Rechtes

auf Näherbauen nicht zutreffen. Sobald der Kläger aus

der Grundmaueranlage ersehen konnte. dass der Dach-

vorsprung voraussichtlich näher als zwei Meter an seine

Liegenschaft heranreichen werde, hat er dem Beklagten

seinen Einspruch gegen diese Bauweise amtlich mitteilen

lassen, und in späteren Zuschriften hat er seinen Ein-

spruch erneuert. Hieraus konnte der Beklagte zur

Sachenrecht. N° 40.

2-25

Genüge ersehen, dass der Kläger die geplante Bauweise

als Verletzung der kantonalen Bauabstandsvorschriften

betrachte und nicht zu dulden gewillt sei. Weitere An-

forderunge? ~önnen an den Einspruch nicht gestellt

werd~n. übngens erklärte der Beklagte durch sein

S~hreIben vom 25. Mai 1923 unverkennbar, sich dem

Emspruch unterziehen zu wollen. Dieser fiel auch nicht

etwa dadurch dahin, dass der Kläger selbst an dem

nac~barrechtswidrigen Dachvorsprung mitarbeitete; denn

er ubernahm die Arbeiten nicht ohne ausdrückliche

Erneuerung seines Einspruches, wohl in der Voraussicht

der. Beklagte werde ihn durch eine Geldentschädigun~

abfmden, und dieser übertrug sie ihm gleichwohl.

Infolge des rechtzeitigen Einspruches befand sich der

~eklaw:e natürlich auch nicht mehr in gutem Glauben

uber seme Berechtigung, das Dach seines Hauses näher

als auf zwei Meter gegen die Grenze der Liegenschaft

des Klägers vorspringen lassen zu dürfen. Wenn er im

yertra~en auf die Richtigkeit seiner eigenen. Meinung

uber dIe Tragweite des Art. 138 des EG zu ZGB un-

bekümmert um den Einspruch des Klägers in der

geplanten Weise weiterbaute, so setzte er sich der Gefahr

aus, in einem fortgeschrittenen Stadium oder selbst erst

nac~ der ~eendigung der Baute mit dem Dachvorsprung

zuruckwelchen zu müssen im Falle, dass die Gerichte,

auf deren Entscheid sich der Kläger immer und immer

wieder berief, diese Vorschrift im Sinne des Klägers

auslegen werden. Unter solchen Umständen kann nicht

von einem unverschuldeten Irrtum darüber gesprochen

werde~, da~s die vom Kläger behauptete nachbar-

rechtliche EIgentumsbeschränkung nicht bestehe.

4. -

Kann aber der Beklagte aus Art. 674 Abs. 3

ZGB nichts für sich herleiten, so lässt sich der Gut-

heissung. des in d,en Vordergrund gestellten Klagan-

trages lllcht ausweIchen, sondern erweist sich dieser als

begründet gestützt sowohl auf Art. 641 Abs. 2 als Art.

679 ZGB, wonach auf Beseitigung der Schädigung und

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Sachenrecht. N° 40.

auf Schadenersatz klagen kann, wer dadurch geschädigt

wird, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht

überschreitet. Dabei ist nicht von Belang, dass der

. Kläger Beseitigung der Störung und Entschädigung nur

alternativ verlangt hat; denn unverkennbar wollte er

sich von Anfang an mit der Entschädigung nur begnügen,

sofern er die Beseitigung der Störung nicht durchzusetzen

vermöge, oder allenfalls doch nur bei Zusprechung und

Zahlung der vollen eingeklagten Entschädigungssumme.

Ebensowenig kann der Beklagte unter dem Gesichts-

punkte von der Beseitigung der Störung entbunden

werden, dass durch die Verkürzung seines Dachvor-

sprunges das Dorfbild verunstaltet würde. Nur durch

einschlägige öffentlichrechtliche Vorschriften könnte das

private Recht des Klägers, innerhalb des Abstandes

von zwei Metern von seiner Grenze keinerlei Bauwerk

dulden zu müssen, geopfert werden, dagegen nicht zum

Zwecke der Aufrechterhaltung einer widerrechtlich er-

richteten Baute. RechtsirrtümIlch ist auch der weitere

Urteilsgrund der Vorinstanz : Es ist kein schutzwürdiges

Interesse des Klägers vorhanden, dass diese Verkleinerung

des Dachvorschusses unter allen Umständen durchge-

führt werde, sondern seinen Interessen. wird durch eine

an die Stelle der Zurücksetzung des Dachvorsprunges

tretende Entschädigung ebenfalls Genüge getan. Abge-

sehen von der -

bereits abgelehnten -

Anwendung

des Art. 674 Abs. 3 ZGB kann die Verurteilung zu einer

Geldentschädigung anstatt zur Beseitigung einer den

nachbarrechtlichen Abstand nicht wahrenden Baute

überhaupt auf keine Rechtsvorschrift gestützt werden.

Und wenn der Kläger durch den Näherbau in seinen

vermögensrechtlichen Interessen erheblich verletzt wird,

wie auch die Vorinstanz anerkennt, indem sie die Wieder-

gutmachung auf mehrere Hundert Franken bewertete,

so ist nicht einzusehen, warum dieses Interesse nicht

auch genügen sollte, um die Verurteilung zur Beseitigung

der Störung zu rechtfertigen, sobald diese grundsätzlich

.1

Sachenrecht. Ne 40.

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mit Fug verlangt werden kann. In der Tat werden der

Liegenschaft des Klägers durch den zu weit ausladenden

Dachvorsprung einerseits Luft und Licht bis zu einem

gewissen Masse' entzogen; anderseits Niederschläge in

vermehrtem Masse zugeführt, was bei allfälliger Änderung

der Benützungsweise in der Zukunft nachteiliger sein

kann, als es bei der gegenwärtigen Benützungsweise

der Fall ist, und unter diesem Gesichtspunkte auch

schon die präsente Wertverminderung erhöht. Darauf

kommt nichts an, ob der Kläger den gleichen Nachteil

ebenfalls erleiden würde, wenn der Beklagte zwar in

genügendem Abstande, jedoch höher gebaut hätte.

Endlich lässt sich nicht etwa sagen, das Interesse des

Klägers auf Beseitigung der Störung stehe in keinem

Verhältnisse zu den dadurch erheischten Aufwendungen;

denn zu etwas weiterem als zur Verkürzung des Dach-

vorsprunges ist ja der Beklagte nach dem in Erw. 1

Ausgeführten nicht verpflichtet. Somit kann dahinge-

stellt bleiben, ob in Übereinstimmung mit der Vorin-

stanz die Beseitigung der Störung verweigert werden

könnte, wenn sie sich nur durch das Zurückversetzen

der ganzen Hausmauer hätte erzielen lassen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt,

dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Unter-

waIden ob dem Wald vom 24. Januar 1927 aufgehoben

und der Beklagte verurteilt wird, den Dachvorsprung

auf den gesetzlichen Abstand von zwei Metern von

der Grenze gegen die Liegenschaft des Klägers hin zu

verkürzen.