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FamHiellI'echt. No 5.
5. Auszug a.us aem Urteil aer n. Zivila.bteUung
vom 31. Mirz 1927 i. S. Egger gegen Gemeinae KuiIethan.
Ver W a n d t e n - U n t e r s t ü t z u n g s p f 1 ich t. -
Geltendmachung des Anspruches durch die Unterstützungs-
pflichtige Armenbehörde. Die Frage der öffentlichen Unter-
stützungspflicht richtet sich nach k an ton ale m Recht
und entzieht sich daher der Beurteilung durch das Bundeti-
gericht.
ZGB Art. 328 und 329 Abs.;-t
Gemäss Art. 328 ZGB sind Blutsverwandte in auf-
und absteigender Linie und Geschwister gegenseitig ver-
pflichtet, einander zu unterstützen, sobald sie ohne
diesen Beistand in Not geraten würden. Dieser Anspruch
ist nach Art. 329 Abs. 3 ZGB vor der zuständigen Be-
hörde des Wohnsitz,es des Pflichtigen geltend zu machen,
und zwar entweder vom Berechtigten selbst, oder, wenn
dieser von der öffentlichen Armenpflege unterstützt
wird, von der unterstützungspflichtigen Armenbehörde.
Der Beklagte bestreitet nun, dass der Klägerin eine solche
Unterstützungspflicht zukomme, weil nach Art. 1 des frei-
burgischen Gesetzes betreffend die Armenunterstützung
vom 17. November 1869 die Annen keinen gesetzlichen
Anspruch auf Unterstützung von Seiten der Gemeinde
besässen; die Aktivlegitimation müsse der Klägerin
daher abgesprochen werden. Hierüber hat indessen das
Bundesgericht nicht zu befinden. Die Frage der öffent-
lichen Unterstützungspflicht richtet si~h ausschliesslich
nach der kantonalen Armengesetzgebung, also nach
kantonalem Recht. Das Bundesgericht, dem lediglich
die überprüfung der Anwendung des eidgenössischen
Rechtes zusteht, ist infolgedessen au die Auslegung des
kantonalen Armengesetzes vom 17. November 1869
durch die Vorinstanz, wonach sie die Unterstützungs-
pflicht der Klägerin als bestehend erachtet, gebunden.
Die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation ist daher
abzuweisen.
Obligationenrecht. N0 6.
III. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
6. Urteil aer I. ZivilabteUung ~m 18. Januar 1927
i. S. Sta.alin gegen Untermihle aur.
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Akt i e. n re c h t. Stimmrecht an Aktien, an denen ein
NutzDless~ngsrecht besteht. . Gültigkeit
einer überein-
k~nft ZWISchen Eigentümer und Nutzniesser über das
Stunmrecht. Auslegung des Abkommens.
A. -
Die Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1909
verstorbenen Gründers und Grossaktionärs der Be-
k~a~n. ~. M. Stadlin. Von den Aktien der Beklagten,
dIe SIch 1m Nachlass Stadlins befanden, erhielten die
drei Söhne Walter. Paul und Werner je 600 Stück
die zwei T~hter _~aria ~d Paula je 480 Stück zu Eigen~
turn. An emem DrIttel dieser den Kindern des Erblassers
zugefallenen Aktien steht der Klägerin von Gesetzes
wegen das lebenslängliche Nutzniessungsrecht zu.
B. -
Während der Minderjährigkeit der Kinder
scheint die Ausübung des Stimmrechts hinsichtlich· der
Nutzniessungsaktien zu keinen Schwierigkeiten Anlass
gegeben zu haben.
.Im Mai 1916 fanden zwischen der Klägerin und den
MIterben des J. M. Stadlin, insbesondere seinen in-
~wischen vOllj.ährig gewordenen Söhnen, Verhandlungen
uber AusscheIdung der Rechte der Erben statt. Über
die Verhandlung vom 15. Mai 1916 wurde ein Protokoll
abgefasst, in dem u. a. vom Stimmrecht bezüglich der
den drei Söhnen Stadlin gehörenden Aktien, an denen
der Klägerin die Nutzniessung zusteht, die Rede ist.
Paul Stadlin erhob einzelne Einwendungen gegen die
Fassung des Protokolls, worauf dasselbe laut Aussage
des Vertreters des Paul Stadlin, Dr. I., von diesem
auf Wunsch der Testamentsvollstrecker Ständerat H.
AS 53 II -
1927
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