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53_II_16

BGE 53 II 16

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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lG

FamHiellI'echt. No 5.

5. Auszug a.us aem Urteil aer n. Zivila.bteUung

vom 31. Mirz 1927 i. S. Egger gegen Gemeinae KuiIethan.

Ver W a n d t e n - U n t e r s t ü t z u n g s p f 1 ich t. -

Geltendmachung des Anspruches durch die Unterstützungs-

pflichtige Armenbehörde. Die Frage der öffentlichen Unter-

stützungspflicht richtet sich nach k an ton ale m Recht

und entzieht sich daher der Beurteilung durch das Bundeti-

gericht.

ZGB Art. 328 und 329 Abs.;-t

Gemäss Art. 328 ZGB sind Blutsverwandte in auf-

und absteigender Linie und Geschwister gegenseitig ver-

pflichtet, einander zu unterstützen, sobald sie ohne

diesen Beistand in Not geraten würden. Dieser Anspruch

ist nach Art. 329 Abs. 3 ZGB vor der zuständigen Be-

hörde des Wohnsitz,es des Pflichtigen geltend zu machen,

und zwar entweder vom Berechtigten selbst, oder, wenn

dieser von der öffentlichen Armenpflege unterstützt

wird, von der unterstützungspflichtigen Armenbehörde.

Der Beklagte bestreitet nun, dass der Klägerin eine solche

Unterstützungspflicht zukomme, weil nach Art. 1 des frei-

burgischen Gesetzes betreffend die Armenunterstützung

vom 17. November 1869 die Annen keinen gesetzlichen

Anspruch auf Unterstützung von Seiten der Gemeinde

besässen; die Aktivlegitimation müsse der Klägerin

daher abgesprochen werden. Hierüber hat indessen das

Bundesgericht nicht zu befinden. Die Frage der öffent-

lichen Unterstützungspflicht richtet si~h ausschliesslich

nach der kantonalen Armengesetzgebung, also nach

kantonalem Recht. Das Bundesgericht, dem lediglich

die überprüfung der Anwendung des eidgenössischen

Rechtes zusteht, ist infolgedessen au die Auslegung des

kantonalen Armengesetzes vom 17. November 1869

durch die Vorinstanz, wonach sie die Unterstützungs-

pflicht der Klägerin als bestehend erachtet, gebunden.

Die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation ist daher

abzuweisen.

Obligationenrecht. N0 6.

III. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

6. Urteil aer I. ZivilabteUung ~m 18. Januar 1927

i. S. Sta.alin gegen Untermihle aur.

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Akt i e. n re c h t. Stimmrecht an Aktien, an denen ein

NutzDless~ngsrecht besteht. . Gültigkeit

einer überein-

k~nft ZWISchen Eigentümer und Nutzniesser über das

Stunmrecht. Auslegung des Abkommens.

A. -

Die Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1909

verstorbenen Gründers und Grossaktionärs der Be-

k~a~n. ~. M. Stadlin. Von den Aktien der Beklagten,

dIe SIch 1m Nachlass Stadlins befanden, erhielten die

drei Söhne Walter. Paul und Werner je 600 Stück

die zwei T~hter _~aria ~d Paula je 480 Stück zu Eigen~

turn. An emem DrIttel dieser den Kindern des Erblassers

zugefallenen Aktien steht der Klägerin von Gesetzes

wegen das lebenslängliche Nutzniessungsrecht zu.

B. -

Während der Minderjährigkeit der Kinder

scheint die Ausübung des Stimmrechts hinsichtlich· der

Nutzniessungsaktien zu keinen Schwierigkeiten Anlass

gegeben zu haben.

.Im Mai 1916 fanden zwischen der Klägerin und den

MIterben des J. M. Stadlin, insbesondere seinen in-

~wischen vOllj.ährig gewordenen Söhnen, Verhandlungen

uber AusscheIdung der Rechte der Erben statt. Über

die Verhandlung vom 15. Mai 1916 wurde ein Protokoll

abgefasst, in dem u. a. vom Stimmrecht bezüglich der

den drei Söhnen Stadlin gehörenden Aktien, an denen

der Klägerin die Nutzniessung zusteht, die Rede ist.

Paul Stadlin erhob einzelne Einwendungen gegen die

Fassung des Protokolls, worauf dasselbe laut Aussage

des Vertreters des Paul Stadlin, Dr. I., von diesem

auf Wunsch der Testamentsvollstrecker Ständerat H.

AS 53 II -

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