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53_II_14

BGE 53 II 14

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. ~o 4. Beklagten genannte Betrah von 4470 Fr. 30 anerkannt werden, der offenbar zu 3 % % mit einer noch erheb- lich kleineren Sterblichkeit als der durchschnittlichen Kindersterblichkeit von 1920/1 unter Hinzufügung eines Verwaltungskostenzuschlages ermittelt worden ist und sogar noch den Barwert übersteigt, wie er zu 4 % % ohne Berücksichtigung irgendwelcher Sterblichkeit ge- wonnen würde. Zuschläge für Verwaltungskosten und Gewinn von Rentenanstalten müssen überhaupt gänzlich ausser acht gelassen werden, da entgegen der Auf- fassung des Beklagten als Streitwert kein anderer Be- trag in Betracht kommen kann als die Summe aller Rentenleistungen, die er voraussichtlich wird entrichten müssen, . unter Rückdiskontierung auf den Tag der Geburt des Kindes.

4. Auszug r.UB dem 'Orteil der n. Zivila.bteilung vom a4. Februar 19a7 i. S. H. gegen S. Va t e r sc h a f t skI ag e. OG Art. 81; ZGB Art. 314 Abs. 2. Zerstörung der Vaterschaftsvennutung im HinbJick auf den R e i f e g rad des Kindes. Stellung des Bundes- gerichtes zur 'Vürdigung zweier sich widersprechender E x per t eng u t ach t e 11 durch den kantonalen Richter. Es steht fest, dass die Klägerin und der Beklagte am

18. Juni 1924 - also 219 Tage vor der Geburt des Klägers - und nachher noch einige Male ge!;chlechtlich mit- einander verkehrt haben, sodass gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB die Vermutung der Vaterschaft des Beklagten gegeben ist. Diese wurde jedoch von der Vorinstanz deshalb als zerstört erachtet, weil der Kläger nach den Aussagen des Arztes, Dr. M., der die Klägerin nach der Geburt behandelt hat, mit allen Merkmalen eines voll- ständig ausgereiften Kindes zur Welt gekommen sei und unmöglich nur sieben Monate lang getragen worden sein könne. Diese Feststellung wird indessen von den Klägern als unrichtig angefochten, weil nach dem von Familiellrecht. No 4. 15 der untern kantonalen Instanz beim Vorsteher des Frauenspitals in B., Prof. L., eingeholten Gutachten es nicht unmöglich sei, dass der Kläger durch den am 18. Juni 1924 zwischen der Klägerin und dem Beklagten stattgehabten Geschlechtsverkehr gezeugt worden sei. Diese ~in.rede ~rscheint jedoch. nicht schlüssig. Die Frage der Moghchkeit oder UnmöglIchkeit der Zeugung eines Kindes durch einen bestimmten Geschlechtsverkehr ist eine Tatfrage, über die infolgedessen der mit der Beweis,:ürdigung betraute kantonale Richter endgültig entscheIdet. Insbesondere ist es bei Vorhandensein zweier sich widersprechenden Expertisen ausschliesslich Sache der kantonalen Instanz, die einzelnen Gutachten auf ihre Schlüssigkeit und Oberzeugungskraft zu prüfen, und dem Bundesgericht steht eine Nachprüfung, abge- sehen von Rechtsfragen und Rechtsauffassungen, die eine Expertise beherrschen können, nur hinsichtlich all- fälliger Aktenwidrigkeiten eines vom kantonalen Richter als ausschlaggebend erachteten Sachverständigen-Gut- achtens zu (vgl. BGE 32 II S. 672 f. und die daselbst angeführten früheren Entscheide). Das Bundesgericht ist daher im vorliegenden Falle daran gebunden, wenn die Vorinstanz auf Grund der Aussagen des von ihr als sachverständig erachteten Dr. M. es als ausge- schlossen erachtet hat, dass der Kläger, den Dr~ M. kurz nach der Geburt gesehen hat, nicht erst am 18. Juni 1924 oder gar noch später gezeugt worden sein könne, obwohl dies nach dem Gutachten L's. nicht absolut unmöglich erscheint. Damit entfällt aber die Vermutung der Vaterschaft des Beklagten und kann hier dahin gestellt bleiben, ob nicht die Einrede des Art. 314 Abs. 2 ZGB selbst dann hätte geschützt werden müssen, we,nn die Vorinstanz auf den Experten L. abgestellt hätte, weil auch dieser die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger von dem fraglichen Geschlechtsverkehr vom 18. Juni 1924 herrühre, als äusserst gering erachtet und nicht . .. elllmal auf 2 0 /09 geschätzt hat.