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53_II_14

BGE 53 II 14

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. ~o 4.

Beklagten genannte Betrah von 4470 Fr. 30 anerkannt

werden, der offenbar zu 3 % % mit einer noch erheb-

lich kleineren Sterblichkeit als der durchschnittlichen

Kindersterblichkeit von 1920/1 unter Hinzufügung eines

Verwaltungskostenzuschlages ermittelt worden ist und

sogar noch den Barwert übersteigt, wie er zu 4 % %

ohne Berücksichtigung irgendwelcher Sterblichkeit ge-

wonnen würde. Zuschläge für Verwaltungskosten und

Gewinn von Rentenanstalten müssen überhaupt gänzlich

ausser acht gelassen werden, da entgegen der Auf-

fassung des Beklagten als Streitwert kein anderer Be-

trag in Betracht kommen kann als die Summe aller

Rentenleistungen, die er voraussichtlich wird entrichten

müssen, . unter Rückdiskontierung auf den Tag der

Geburt des Kindes.

4. Auszug r.UB dem 'Orteil der n. Zivila.bteilung

vom a4. Februar 19a7 i. S. H. gegen S.

Va t e r sc h a f t skI ag e. OG Art. 81; ZGB Art. 314

Abs. 2. Zerstörung der Vaterschaftsvennutung im HinbJick

auf den R e i f e g rad des Kindes. Stellung des Bundes-

gerichtes zur 'Vürdigung zweier sich widersprechender

E x per t eng u t ach t e 11

durch

den

kantonalen

Richter.

Es steht fest, dass die Klägerin und der Beklagte am

18. Juni 1924 -

also 219 Tage vor der Geburt des Klägers

-

und nachher noch einige Male ge!;chlechtlich mit-

einander verkehrt haben, sodass gemäss Art. 314 Abs. 1

ZGB die Vermutung der Vaterschaft des Beklagten

gegeben ist. Diese wurde jedoch von der Vorinstanz

deshalb als zerstört erachtet, weil der Kläger nach den

Aussagen des Arztes, Dr. M., der die Klägerin nach der

Geburt behandelt hat, mit allen Merkmalen eines voll-

ständig ausgereiften Kindes zur Welt gekommen sei

und unmöglich nur sieben Monate lang getragen worden

sein könne. Diese Feststellung wird indessen von den

Klägern als unrichtig angefochten, weil nach dem von

Familiellrecht. No 4.

15

der untern kantonalen Instanz beim Vorsteher des

Frauenspitals in B., Prof. L., eingeholten Gutachten es

nicht unmöglich sei, dass der Kläger durch den am 18.

Juni 1924 zwischen der Klägerin und dem Beklagten

stattgehabten Geschlechtsverkehr gezeugt worden sei.

Diese ~in.rede ~rscheint jedoch. nicht schlüssig. Die Frage

der Moghchkeit oder UnmöglIchkeit der Zeugung eines

Kindes durch einen bestimmten Geschlechtsverkehr

ist eine Tatfrage, über die infolgedessen der mit der

Beweis,:ürdigung betraute kantonale Richter endgültig

entscheIdet. Insbesondere ist es bei Vorhandensein

zweier sich widersprechenden Expertisen ausschliesslich

Sache der kantonalen Instanz, die einzelnen Gutachten

auf ihre Schlüssigkeit und Oberzeugungskraft zu prüfen,

und dem Bundesgericht steht eine Nachprüfung, abge-

sehen von Rechtsfragen und Rechtsauffassungen, die

eine Expertise beherrschen können, nur hinsichtlich all-

fälliger Aktenwidrigkeiten eines vom kantonalen Richter

als ausschlaggebend erachteten Sachverständigen-Gut-

achtens zu (vgl. BGE 32 II S. 672 f. und die daselbst

angeführten früheren Entscheide). Das Bundesgericht

ist daher im vorliegenden Falle daran gebunden, wenn

die Vorinstanz auf Grund der Aussagen des von ihr

als sachverständig erachteten Dr. M. es als ausge-

schlossen erachtet hat, dass der Kläger, den Dr~ M. kurz

nach der Geburt gesehen hat, nicht erst am 18. Juni

1924 oder gar noch später gezeugt worden sein könne,

obwohl dies nach dem Gutachten L's. nicht absolut

unmöglich erscheint. Damit entfällt aber die Vermutung

der Vaterschaft des Beklagten und kann hier dahin

gestellt bleiben, ob nicht die Einrede des Art. 314 Abs. 2

ZGB selbst dann hätte geschützt werden müssen, we,nn

die Vorinstanz auf den Experten L. abgestellt hätte, weil

auch dieser die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger

von dem fraglichen Geschlechtsverkehr vom 18. Juni

1924 herrühre, als äusserst gering erachtet und nicht

. ..

elllmal auf 2 0 /09 geschätzt hat.