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32 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 8. betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens und zum Bundes- gesetz vom 4. Februar 1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften geleistet wurde, weder mit Arrest belegt, noch gepfändet werden (vgl. BGE 52 III S. 71 ff.). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dar- über, dass die Gründe, welche zur Aufstellung dieses Zwangsvollstreckungsverbotes führten, nicht auch zu- treffen auf die Forderung der Versicherungsgesellschaft gegen den Bund auf Rückerstattung des Überschusses an Geld oder Wertschriften, den die aussergeriehtliche oder konkursmässige Liquidation der Kaution in An- wendung der Art. 9 oder 10 des Kautionsgesetzes nach Befriedigung der durch die Kaution gesicherten Forde- rungen ergibt und der nach Art. 11 l. c. «(an die Gesell- schaft zurückfällt ». Der Umstand, dass diese Forderung nicht nur noch nicht fällig, sondern sei es aufschiebend bedingt ist, sei es erst in der Zukunft zur Entstehung kommt, steht ihrer Pfändung ebensowenig entgegen wie ihrer Abtretung (vgl. BGE 41 II S. 134 f. Erw. 2), zumal da der Abschluss der Liquidation und die Rückgabe des allfälligen Überschusses in absehbarer Zeit bevor- stehen. Sodann hängt die Zulässigkeit der Pfändung einer Forderung nicht davon ab, dass sie schon im Zeit- punkte des Pfändungsvollzuges ihrem Betrage nach bestimmt und infolgedessen zuverlässig geschätzt werden kann. Endlich kommt auch 'darauf nichts an, dass die Forderung auf Rückerstattung des allfälligen Kautions- überschusses aus einer öffentlichrechtlichen Verpflich- tung zur Kautionsbestellung erwächst. Denn pfändbar sind alle Forderungen des Betriebenen, welche einen Ver- mögenswert darstellen, sofern es nicht durch eine vom Gesetz ausdrücklich angeordnete Ausnahme oder durch die Natur der Forderung ausgeschlossen ist. Solches trifft auf die gepfändete Forderung nicht zu, wie es überhaupt den Bundesbehörden gleichgültig sein kann, ob sie den allfälligen Kautionsüberschuss der Rekur- rentin direkt oder einem Zessionar oder sonstigen Dritt- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 9. 3S erwerber oder gemäss Art. 131 SchKG einem pfändenden Gläubiger aushändigen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
9. Enticheid vom 31. Kärl1Sa7 i. S. Frau Guggenheim. Unzulässigkeit <ler Teil nah m e, gemäss Art. 111 SchKG a n der P f ä n dun g zur Prosequierung eines A u s- länder-Arrestes. A. - Auf Verlangen des Steuerwesens der Stadt Zürich und des Schweizerischen Bankvereins wurden für deren Forderungen von rund 34,000 bezw. 6000 Fr. an dem in Paris wohnenden Henri Guggenheim-Deboulet arrestiert und hernach gepfändet die Anteile des Schuldners an in Zürich gelegenen Liegenschaften, an denen.ihm das Eigentum gemeinschaftlich mit an~eren Perso~en z~,. steht. Als in diesen Betreibungen dIe ebenfalls m Pans wohnende Ehefrau des Schuldners binnen 40 Tagen ohne vorgängigen Arrest und Betreibung «um Anschluss- pfändung für eine Frauengutsforderung von 35,000. Fr. ersuchte», wies das Betreibungsamt Zürich 6 dIeses Begehren zurück mit der Begründun?, dass demselb~n nach bestehender Praxis, wonach dIe Anschlusserklä- rung nur dann an einem Arrestforum erklärt werden kann, wenn der Schuldner in der Schweiz einen ordent- lichen Betreibungsort hat, keine Folge gegeben werden könne (BGE 36 I S. 152 ff. = Sep.-Ausg. 13 S. 70 ff.). Hiegegen führte die Ehefrau des Schuldners Beschw,erde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweIsen, ihre Anschlusserklärung zuzulassen. B. - Durch Entscheid vom 21. Dezember 1926 hat das . Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde abgewiesen. . . . C. - Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerm an das Bundesgericht weitergezogen. AS 53 III - 1927 3
34 Schuldbetreibung!!- und Konkursrecht. No 9. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Die erneute Nachprüfung des schon vom Betrei~ bungsamt und dann auch von den Vorinstanzen heran- gezogenen Präjudizes muss zu dessen Bestätigung führen. Aus der Textgeschichte des Alt. 111 SchKG (s. WEBER- BRf.tSTLEIN-REICHEL, Note 1 zu Art. 111) ergibt sich, dass das Recht, olme vorgängige Betreibung an der Pfändung teilzunehmen, den Ehegatten (ursprünglich nur der Ehefrau), Kindern, Mündeln und Verbeiständeten aus dem Grunde eingeräumt wurde, dass die Pfändung infolge der Teilnahme mehrerer gleichzeitig betreibender Gläubiger nach Art. 110 SchKG den Verlust des ganzen Aktivvermögens des Schuldners nach sich ziehen kann, ähnlich wie der Konkurs, in welchem die genannten Personen ihre Forderungen ja auch geltend machen k~nnen und dafür meistenteils noch ein Privileg geniessen. HIeraus folgt, dass die gesetzgebenden Organe durch die Aufnahme des Art. 111 in das SchKG nur den regel- mässigen Fall treffen wollten, dass die Pfändung am Wohnsitze des Schuldners vollzogen wird und daher bei Teilnahme anderer betreibender Gläubiger der Ausdeh- nung auf das ganze Aktivvermögen des Schuldners zu- gänglich ist. In der Tat lässt sich die Teilnahme für die ja oft gar nicht fälligen Forderungen aus dem ehelichen elterlichen oder vormundschaftlichen Verhältnisse nu:' bei Betreibungen rechtfertigen, welche nötigenfalls ZUl' Generalliquidation des Vermögens des Schuldners im Gefolge der Ausdehnung der Pfändung auf dessen ganzes Vermögen führen können, soweit sich dieses in der Schweiz befindet. Denn sobald die Vollstreckung auf das ganze Aktivvermögen des Schuldners ausgedehnt wird, so schädigt eine solche Teilnahme den betreibenden G:~ä~i~er ni~ht, während sie umgekehrt die Pfändung haufig IllUSOrIsch machen würde, wenn sie auch in Be- treibungen zugelassen würde, welche auf die Verwertung bestimmter einzelner Vermögensstücke des Schuldners SChuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N0 9. 35 beschränkt bleiben müssen. Damit will natürlich nicht ge~agt s~in, die Teilnahme ohne vorgängige Betreibung seI an ?le .voraussetzung geknüpft, dass die Pfändung auch WIrklIch ergänzt werden könne, sondern nur, die Teilnahme ohne vorgängige Betreibung setze voraus, dass, sofern der Schuldner in der Schweiz andere noch nicht in die Pfändung einbezogene Vermögensstücke besitzt, das Gesetz deren Einbeziehung durch Ergän- zungspfändung gestattet, wenn es sieh als notwendig erw{list. Dies trifft jedoch nur dann zu, wenn die Pfän- dung an einem allgemeinen Betreibungsort vollzogen wird, also am gegenwärtigen oder allenfalls auch am früheren Wohnsitze des Schuldners (SchKG Art. 46, 53), am Wohnsitze seines gesetzlichen Vertreters (Art. 47), am Betreibungsorte der ungeteilten Erbschaft (Art. 49), dagegen, mindestens regelmässig, nicht, wenn die Pfändung an einem speziellen Betreibungsorte voll- zogen wird. Insbesondere können in der am speziellen Betreibungsorte des Arrestes geführten Betreibung ge- wöhnlich nur die seinerzeit mit Arrest belegten Gegen- stände gepfändet werden, wie jüngst wieder .. ausge- sprochen worden ist (BGE 51 III S. 123). Zutreffend hat jedoch das angeführte Präjudiz diese Regel auf den Fall eingeschränkt, dass der Schuldner nicht in der S~hweiz wohnt, und sie durch eine Ausnahme durch- brochen für den Fall, dass der Schuldner in der Schweiz anderswo als am Arrestorte wohnt. In diesem letzteren Falle nehmen nämlich die am Wohnorte des Schuldners betreibenden Gläubiger· an der für den Arrestgläubiger vollzogenen Pfändung der Arrestgegenstände teil, wenn sie rechtzeitig das Fortsetzungsbegehren stellen, mit der Folge, dass eine Gruppe gebildet wird und die Pfändung nötigenfalls ergänzt werden kann, zu welchem Zwecke der Schuldner verpflichtet ist, seine übrigen Vermögens- gegenstände anzugeben (Art. 91 SchKG). Dann ist aber nicht einzusehen, was der Teilnahme der Ehegatten, Kinder, Mündel und Verbeiständeten ohne vorgängige Betreibung entgegenstehen sollte. Wohnt jedoch der
36 Schuldbetrelbungs- und Konkursr.,cht. N° 9. Schuldner nicht in der Schweiz, so können andere be- treibende Gläubiger an der für den Arrestgläubiger voll- zogenen Pfändung nur in Anwendung des Art. 281 SchKG teilnehmen, also nur, wenn sie auch ihrerseits die gleichen Gegenstände haben mit Arrest belegen lassen (vgl. BGE 48 III S. 155 ff.). Dagegen ist in diesem Fall eine Er- gänzung der Pfändung nicht möglich und daher auch nicht eine Teilnahme anderer Gläubiger gemäss Art. 110 oder Art. 111 SchKG. Zuzugeben ist, dass diese Lösung für die durch Art. 111 SchKG privilegierten Gläubiger verhängnisvolle Folgen zeitigen, namentlich die Ehefrau des im Ausland wohnenden Schuldners geradezu um ihre Forderungen am Ehemann bringen kann. wenn nämlich dieser kein anderes als das in der Schweize arrestierte Vermögen besitzt und jene Forderungen nicht fäilig sind und daher der Frau versagt ist, ebenfalls einen Arrest herauszunehmen. Allein es darf nicht übersehen werden, dass auch die gegenteilige Lösung zu ebenso- wenig befriedigenden Ergebnissen führen würde : selbst wenn nämlich der Ehemann an seinem ausländischen Wohnsitze Vermögen besässe, welches zur Deckung der Forderungen der Ehefrau ausreicht, so könnte diese durch ihre Teilnahme an der Pfändung der Arrestgegen- stände verhindern,. dass sich der Arrestgläubiger daraus bezahlt macht. Aus ohne weiteres einleuchtenden Gründen geht es auch nicht etwa an, die Ehefrau zur Ausübung ihres Teilnahmerechtes zuzulassen oder davon auszu- schliessen, je nachdem im einzelnen Falle die Rücker- stattung des eingebrachten Frauengutes durch die Pfändung des Arrestgläubigers gefährdet wird oder nicht, wie früher einzelne kantonale Aufsichtsbehörden angenommen haben. Die Behauptung der Rekurrenten, dass ihr Ehemann kein anderes als das arrestierte Ver- mögen besitze, ist somit unbehelflich, abgesehen davon. dass sie durch nichts belegt ist.
2. - Seitdem das angeführte Präjudiz gefällt wurde, ist nun freilich die Vorschrift des Art. 173 ZGB in Kraft getreten, wonach während der Ehe unter den Ehegatteil Sch~Idbetreibungs- und Konkursrecht. N° 9. 37 die Zwangsvollstreckung bezüglich ihrer Ansprüche nicht zulässig ist, ausser in den von den Art. 174-176 besonders bezeichneten Ausnahmefällen, die dem einen Ehegatten gegen den andern Arrest herauszunehmen oder Betrei- bung anzuheben nur zur Durchführung der durch Gesetz oder Urteil angeordneten Gütertrennung oder für durch den Richter auferlegte Beiträge gestatten (Art. 176). Wäre dieses Zwangsvollstreckungsverbot als um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt zu erachten, so würde es von Amtes wegen auch im Aus- land wohnenden Ehegatten entgegengehalten werden müssen, sobald der eine gegen den andern in der Schweiz Betreibung anheben oder in der Schweiz gelegenes Ver- mögen des andern mit Arrest belegen lassen will, selbst wenn diese Ehegatten zur Schweiz in keiner anderen Beziehung stünden, als dass der eine hier Vermögen besitzt, welches der andere zwangsweise für sich ver- werten lassen möchte. Wäre aber entgegen dem in Er- wägung 1 Angenommenen der Ehefrau der Rechtsbe- heU des Arrestes auf in der Schweiz gelegenes Vermögen ihres Ehemannes auch dann noch verschlossen, wenn ihre Frauengutsersatzforderung nach dem massgebenden Ehegüterrecht fällig geworden ist, so müsste sie wohl doch zur Anschlusspfändung zugelassen werden, sobald dieses Vermögen von dritter Seite arrestiert oder ge- pfändet wird, ansonst ihr ja überhaupt kein Mittel zu Gebote stünde, um aus diesem Vermögen Befriedigung zu suchen. Indessen besteht jedenfalls kein zureichender Grund, um das Zwangsvollstreckungsverbot auf solche Ehegatten bezüglich ihres in der Schweiz liegenden Ver- mögens anzuwenden, deren Ehe weder hinsichtlich der persönlichen noch der güterrechtlichen Wirkungen unter den Ehegatten selbst oder gegenüber Dritten dem schweizerischen Recht unterworfen ist, also besonders auf solche Ehegatten, welche vielleicht an ihrem Wohn- orte schrankenlos der gegenseitigen Zwangsvollstreckung ausgesetzt _ sind. Es wäre nicht einzusehen, wieso die öffentliche Ordnung, und Sittlichkeit gebieten würde.
38 Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht (Zivilabtellungen). N° 10. derartigen Ehegemeinschaften in der Schweiz wegen des allfällig hier liegenden Vermögens der Ehegatten einen besonderen Schutz angedeihen zu lassen. Bedenken könnte es höchstens erwecken, das Zwangsvollstreckungs- verbot auf im Ausland wohnende schweizerische Ehe- gatten nicht zur Anwendung zu bringen, zumal wenn sie nach Massgabe der ausländischen Gesetzgebung dem ausländischen Recht nicht unterworfen sind und daher dem Recht der Heimat unterstehen. Allein vorliegend braucht auf diese Frage nicht eingetreten zu werden, da die Rekurrentin nicht nur nicht behauptet, geschweige denn bewiesen hat, ihr Ehemaml sei Schweizer und ihre ehegüterrechtIichen Verhältnisse unterstehen dem schwei- zerischen Recht, sondern ihre Beschwerde ausdrücklich nicht auf Art. 173 ZGB -stützen zu wollen erklärt hat. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARR~TS DES SECTIONS CIVILES
10. Arrat de la IIe SectJ.olloivUe du 3 femer lSa7 dans la cause. Gtrmamer eontre Gtrmanier. Art. 286, eh. 1 et 291 al. 3 LP. L'enrichissement dont repond l'acheteur de bonne foi assimile par Ia loi a un donataire, parce qu'il a paye un prix notablement inferieur a Ia valeur de Ia chose, ne s'entend que du profit qu'il reUre de l'opera- tion revoquee, soit de Ia difference entre le montant paye au debiteur et Ie prix normal. La restitution de Ia chose vendue ne peut des Iors lui ~tre imposee que moyennant restitution de sa propre prestation. Par acte du 7 mars 1924, Emile Severin, agriculteur, a Erde de Conthey, a vendu a Julien Germanier, au m~me lieu, tous ses immeubles situes dans les communes SchuldbetreibUng&- und Konkunrecht (Zivilabtellungen). N° 10. 39 de .Conthey et Vetroz pour le prix de 25000 fr., sur lequel, dit l'acte, «I'acheteur paie presentement devant notaire et temoins50oo fr. » Le solde du prix etait stipule payable par la reprise de diverses dettes hypo- thecaires, indiquees approximativement pour un total de 12 500 fr. et le· reste en argent apres fixation exacte du passif hypothecaire. Severin s'etant declare insolvable, sa faillite a He ouverte le 9 avril 1924 et les immeubles vendus le 7 mars 1924 ont ete compris dans rinventaire de la faillite. La vente a ete attaquee par une action revocatoire exercee par un groupe de creaneiers, au nombre desquels se trouve .Joseph Germanier, en -qualite de cessionnaires des droits de la masse. Par jugement du 18 octobre 1926, le Tribunal cantonal du Valais. admettant que le prix de la vente attaquee Hait de plus de 6000 fr. inferieur ä la valeur reelle des immeubles alienes, a declare la demande fondee, annule l'ade de vente et condanme le defendeur ä restitution en vertu de l'art. 286 LP. Mais il arefuse de condamner la masse au remboursement de la somme de5000 fr. versee au failli. Le defendeur tt recouru en reforme au Tribunal fMeral. Les demandeurs ont conclu au rejet durecours. (Abrege.) Considerant en droit:
1. - Le defendeur ne s'eleve pas contre la revocation de la vente, et il consent ä restituer les immeubles, maisil pretend, en revanche, ~tre rembourse de la somme de 5000 fr., avec inter~t ä 5% des le 7 mars 1924. A l'appui de rette reclamation illait valoir que le dernier alinea de raft. 291 LP - en vertu duquel le donataire de bonne foi n'est tenu a restitution que pour le montant dont ilse tronve enrichi ~ est applicable aussi a J'aehe- teUr debonnefoi dans le cas d'une vente revoquee pour la cause prevue a l'art.286. eh. 1 LP (acceptation par le debiteur d'un prix notablement inferieur ä Ja valeur -de sa pmltation).