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220 Schuldbetreibungs- uIid Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 52.
bezahlt, haftet es oder an seiner Stelle der Staat, als
dessen Organ es gehandelt hat, den· Gläubigern und zwar'
in der Weise, dass die Verteilung vorzunehmen ist, wie
• wenn die ungesetzliche Auszahlung nicht stattgefunden
hätte, mit andern Worten: der zu Unrecht ausbezahlte
Betrag ist so zu behandeln, wie wenn er noch in der
Masse vorhanden wäre; gelingt es dem Amte nicht,
dessen Rückerstattung zu erl;mgen, so hat es ihn selbst
zu ersetzen oder durch den Staat ersetzen zu lassen
(vgl. BGE 44 III 89 und die dort erwähnten Entscheide).
Im vorliegenden Falle stand somit den zugelassenen
nachträglichen Konkursforderungen von 10,188 Fr. ein
freies Massavermögen von 13,343 Fr. 25 Cts. in bar und
6000 Fr. in einer Grundpfandforderung, zusammen also
von 19,343 Fr. 25 Cts. gegenüber, so dass nach ihrer
vollständigen Deckung noch 9155 Fr. 25 Cts. Konkurs-
überschuss vorhanden war, ein Betrag, der durch die
nach der Auflegung des Verteilungs planes noch erwach-
senden Kosten natürlich nicht aufgezehrt werden konnte.
Es steht somit fest, dass der Gemeinschuldner Uhl-
mann trotz der mit seinem Konkurs gegebenen Rechts-
vermutung seiner Zahlungsunfähigkeit tatsächlich nicht
zahlungsunfähig gewesen ist, weil alle seine Gläubiger,
auch die nachträglich angemeldeten, aus seinem Ver-
mögen bezahlt worden sind (oder jederzeit hätten
bezahlt werden können); dass sich später keine weitern
Gläubiger mehr melden werden, ist unter den gegebenen
Umständen geradezu mit Sicherheit anzunehmen. Die
Einrede des Beklagten, der klagenden Masse fehle die
Legitimation zur Anfechtungsklage, erweist sich daher
als begründet, und die Vorinstanz hätte die Anfech-
tungsklage aus dieser Erwägung abweisen sollen.
SdlUldhetreibungs- und Konkursrecht \Zivilabteilungen). N° 53. 22l
In. KREISSCHREIBEN DES GESAMTGERICHTES
CIRCULAIRES DU TRffiUNAL FEDERAL
53. Ereisschreiben Nr.21 vom 19. Dezember 1927.
Aufbewahrung der Akten des Betreibungsverfahrens.
In Abänderung der bundesrätlichen Verordnung Nr.l
zum SchKG vom 18. Dezember 1891 (Reglement über
die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu ver-
wendenden Formulare und Register und die Rechnungs- .,
führung), Art. 31, hat das Bundesgericht heute be-
schlossen, die Führung des Gruppenbuches fakultativ
zu erklären. Werden infolgedessen diejenigen Vorgänge
des Betreibungsverfahrens, welche nicht im Betreibungs-
buch verurkundet werden können, nicht mehr aus den
während langer Zeit aufzubewahrenden Registern er-
sichtlich sein, so genügt die durch das Kreisschreiben vom
20. Februar 1907 für die Aufbewahrung der Akten des
Betreibungsverfahrens gesetzte Minimalfrist von zehn
Jahren nicht mehr durchwegs. Vielmehr ist unerlässlich,
dass fortan die Verwertungsprotokolle für Fahrnis
und Liegenschaften (einschliesslich Lastenverzeichnisse),
Kollokations- und Verteilungspläne während mindestens
zwanzig Jahren vom Abschluss der betreffenden Betrei-
bung an aufbewahrt werden. Der Einfachheit und Ein-
heitlichkeit halber soll dies nicht nur für Gruppen-
pfändungen, sondern auch für Einzelpfändungen und
Pfandverwertungsbetreibungen geschehen, und zwar
gleichgültig, ob das Gruppenbuch weitergeführt wird
oder nicht.
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