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53_III_221

BGE 53 III 221

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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220 Schuldbetreibungs- uIid Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 52.

bezahlt, haftet es oder an seiner Stelle der Staat, als

dessen Organ es gehandelt hat, den· Gläubigern und zwar'

in der Weise, dass die Verteilung vorzunehmen ist, wie

• wenn die ungesetzliche Auszahlung nicht stattgefunden

hätte, mit andern Worten: der zu Unrecht ausbezahlte

Betrag ist so zu behandeln, wie wenn er noch in der

Masse vorhanden wäre; gelingt es dem Amte nicht,

dessen Rückerstattung zu erl;mgen, so hat es ihn selbst

zu ersetzen oder durch den Staat ersetzen zu lassen

(vgl. BGE 44 III 89 und die dort erwähnten Entscheide).

Im vorliegenden Falle stand somit den zugelassenen

nachträglichen Konkursforderungen von 10,188 Fr. ein

freies Massavermögen von 13,343 Fr. 25 Cts. in bar und

6000 Fr. in einer Grundpfandforderung, zusammen also

von 19,343 Fr. 25 Cts. gegenüber, so dass nach ihrer

vollständigen Deckung noch 9155 Fr. 25 Cts. Konkurs-

überschuss vorhanden war, ein Betrag, der durch die

nach der Auflegung des Verteilungs planes noch erwach-

senden Kosten natürlich nicht aufgezehrt werden konnte.

Es steht somit fest, dass der Gemeinschuldner Uhl-

mann trotz der mit seinem Konkurs gegebenen Rechts-

vermutung seiner Zahlungsunfähigkeit tatsächlich nicht

zahlungsunfähig gewesen ist, weil alle seine Gläubiger,

auch die nachträglich angemeldeten, aus seinem Ver-

mögen bezahlt worden sind (oder jederzeit hätten

bezahlt werden können); dass sich später keine weitern

Gläubiger mehr melden werden, ist unter den gegebenen

Umständen geradezu mit Sicherheit anzunehmen. Die

Einrede des Beklagten, der klagenden Masse fehle die

Legitimation zur Anfechtungsklage, erweist sich daher

als begründet, und die Vorinstanz hätte die Anfech-

tungsklage aus dieser Erwägung abweisen sollen.

SdlUldhetreibungs- und Konkursrecht \Zivilabteilungen). N° 53. 22l

In. KREISSCHREIBEN DES GESAMTGERICHTES

CIRCULAIRES DU TRffiUNAL FEDERAL

53. Ereisschreiben Nr.21 vom 19. Dezember 1927.

Aufbewahrung der Akten des Betreibungsverfahrens.

In Abänderung der bundesrätlichen Verordnung Nr.l

zum SchKG vom 18. Dezember 1891 (Reglement über

die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu ver-

wendenden Formulare und Register und die Rechnungs- .,

führung), Art. 31, hat das Bundesgericht heute be-

schlossen, die Führung des Gruppenbuches fakultativ

zu erklären. Werden infolgedessen diejenigen Vorgänge

des Betreibungsverfahrens, welche nicht im Betreibungs-

buch verurkundet werden können, nicht mehr aus den

während langer Zeit aufzubewahrenden Registern er-

sichtlich sein, so genügt die durch das Kreisschreiben vom

20. Februar 1907 für die Aufbewahrung der Akten des

Betreibungsverfahrens gesetzte Minimalfrist von zehn

Jahren nicht mehr durchwegs. Vielmehr ist unerlässlich,

dass fortan die Verwertungsprotokolle für Fahrnis

und Liegenschaften (einschliesslich Lastenverzeichnisse),

Kollokations- und Verteilungspläne während mindestens

zwanzig Jahren vom Abschluss der betreffenden Betrei-

bung an aufbewahrt werden. Der Einfachheit und Ein-

heitlichkeit halber soll dies nicht nur für Gruppen-

pfändungen, sondern auch für Einzelpfändungen und

Pfandverwertungsbetreibungen geschehen, und zwar

gleichgültig, ob das Gruppenbuch weitergeführt wird

oder nicht.

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