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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 26.
E. Spycher et consorts ont recouru au Tribunal
fMeral, en concluant a ce que 1 'arret de l'exploitation
soit ordonne, confonnement a l'art. 223 LP.
Considerant en droit :
« Sont nuls a l'egard des creanciers -
dit l'art. 204
LP -
tous actes par Iesqueis le debiteur aurait dispose,
depuis l'ouverture de la faillite, de biens appartenant a
la masse. » Contrairement a la maniere de voir de l'auto-
rite cantonale, il y a lieu d'admettre, avec les recourants,
que cette nullite depioie de plein droit ses effets, vis-a-
vis des creanciers, et qu'il n'est pas besoin de la faire
constater par jugement (v. JlEGER, art. 204 note 7 al. 1).
Les biens alienes le 29 septembre 1926 soit apres l'ou-
verture de la faillite, continuent donc -
malgre la
prise de possession par l'acquereur et alors meme que
celui-ci serait de bonne foi -
a faire partie de l'actif
de la faHlite, comme s'ils Haie nt restes la propriete du
failli.
L'administration de la faillite a, toutefois, perdu la
possession desdits biens. Elle n'a, des lors, pas le droit
de les reprendre par la force, contre la volonte du tiers
detenteur. L'office ne disposant, en effet, de pouvoirs
de coercition qu'a l'egard du failli, c'est par la voie
judiciaire qu'il doit agir, vis-a-vis de toute autre per-
sonne, pour recouvrer la mai!rise de fait sur les objets
soumis a realisation (JlEGER, art. 204 note 7 al. 2).
Or, en l'espece, tout l'actif realisable (acquis en vio-
lation flagrante de la loi) est detenu par une societe ano-
nyme, dans des locaux qui lui appartiennent person-
nellement. En fermant ces locaux, l'office interdirait a
un tiers l'entree de ses propres immeubles. n lui enleve-
rait la disposition de tous les biens qui s'y trouvent
-
y compris ceux qui ne proviennent pas du failli -
et immobiliserait ainsi une entreprise dont l'exploitation
n'interesse pas que les seuls creanciers de Schwab.
C'est, des lors, a bon droit que la plainte a ete rejetee.
SChuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 27.
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Il conviendrait, toutefois, que l'autorite cantonale de
surveillance intervienne, de la manic~re qu'elle jugera la
plus indiquee, pour rappeier au prepose les devoirs de sa
charge. Quant aux creanciers recourants, ils conservent
le droit de requerir de l'administration de la faillite
l'introduction de procMes judiciaires, aux fins de res-
titution des biens distraits, ou de remboursement de
leur valeur.
La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce;
Le recours est rejete.
27. Entscheid vom 19. Juli 1927 i. S. 1. Borzykowsky
und K 0 n s 0 r te n, und 2. K 0 n kur s ver w alt u n g
der« Borvisk» und Konsorten.
'Ver im Kollokationsplan abgewiesen women ist, jedoch
Kollokationsklage angestrengt hat, ist zur B e s c h wer d e-
r ü h run g g e g e 11 die B e s chi ü s s e der z w e i-
t enG I ä u b i ger ver sam m I u n g legitimiert zu er-
achten, es wäre denn, dass die Kollokationsklage von
vorneherein als aussichtslos erscheint.
Im Konkurse über die Borvisk Kunstseidewerke A.-G.
meldeten die Beschwerdeführer und ersten Rekurrenten
hohe Forderungen an; doch wurden sie damit im Kollo-
katiollsplan abgewiesen. Ihre auf Zulassung gerichteten
Kollokationsplallanfechtungsklagen wurden am letzten
Tage der Auflagefrist zur Post gegeben, jedoch versehent-
lich mit der Adresse des Konkursamtes Zürich I (Kon-
kursverwaltung), und als sie von diesem unverzüglich
zurückgesandt und mit der Adresse des zuständigen
Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich versehen wie-
derum zur Post gegeben wurden, war die Anfechtungs-
frist bereits abgelaufen. Infolgedessen wies das' Ober-
gericht des Kantons Zürich entsprechend dem Antrag
der beklagten Konkursmasse die Klage eines der Be-
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schwerdeführer, die als Muster in Beurteilung gezogen
worden war, am 14. Juni 1927 von der Hand. Gegen die-
sen « Beschluss » legte der betreffende Kläger Berufung
an das Bundesgericht ein, welche gegenwärtig noch pen-
dent ist.
Inzwischen hatte die auf den 10. März 1927 einbe-
rufene zweite Gläubigerversammlung, zu welcher die
Beschwerdeführer nicht eingeladen, jedoch als Kauflieb-
haber der zur Konkursmasse gehörenden Fabrik in Steck-
born zugelassen wurden, deren Antrag auf Verschiebung
der Versammlung um zwei Wochen abgelehnt und dem
Angebote der Herren Hofmann, Reichel und Schmid auf
freihändigen Ankauf der Fabrik vor demjenigen eines
der Beschwerdeführer den Vorzug gegeben. Diese Be-
schlüsse fochten die Beschwerdeführer an mit dem
Antrag auf Aufhebung derselben und Anweisung an die
Konkursverwaltung, die zweite Gläubigerversammlung
neu einzuberufen.
Die untere Aufsichtsbehörde,
das Bezirksgericht
Zürich, wies die Beschwerde ab, in erster Linie mangels
Legitimation der Beschwerdeführer. Auf den Rekurs
der Beschwerdeführer hin hat die obere Aufsichts-
behörde, das Obergericht des Kantons Zürich, am 28. Juni
beschlossen: « Das vorliegende Rekursverfahren wird
sistiert bis zur rechtskräftigen Erledigung der von den
Rekurrenten gegen die
Re~ursgegnerin eingeleiteten
Kollokationsklagen. »
Hierauf haben die Beschwerdeführer Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde an das Bundesgericht eingelegt mit dem
Antrag, das Obergericht sei anzuweisen, ihren Rekurs
sofort an Hand zu nehmen und darüber zu entscheiden.
Ebenso haben die Konkursverwaltung, der Gläubi-
gerausschuss, die Herren Hofmann, Reichel und Schmid,
sowie die Grundpfandgläubigerin Schweizerische Bank-
gesellschaft den Beschluss des Obergerichts an das Bun-
desgericht weitergezogen mit dem Antrag, es sei anzu-
halten, die Sistierung des Rekursverfahrens aufzuheben
und den Rekurs materiell zu behandeln.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 27.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Aus der Fassung des angefochtenen Beschlusses er-
gibt sich und durch die Vernehmlassung der Vorinstanz
wird bestätigt, dass diese die Entscheidung über die Be-
schwerdelegitimation abhängig machen will vom Aus-
gang der von den Beschwerdeführern angestrengten
Kollokationsprozesse und aus diesem Grunde die Beur-
teilung des Rekurses der Beschwerdeführer verschoben
hat. Indessen steht der Auffassung der Vorinstanz von
vorneherein das Bedenken entgegen, dass für die Ent-
scheidung über die Beschwerdelegitimation grundsätzlich
der Zeitpunkt massgebend ist, in welchem Beschwerde
geführt wird, oder doch spätestens der Zeitpunkt, in
welchem die Beschwerde materiell beurteilt werden kann,
was schon nach Eingang der Rekursantworten bei der
Vorinstanz der Fall war. Freilich ist es eine zweifelhafte
Rechtsfrage, ob einer Person, die im Konkurs eine For-
derung angemeldet hat, jedoch im Kollokationsplan da-
mit abgewiesen worden ist und Klage auf Abänderung
des Kollokationsplanes im Sinne ihrer Zulassung als Kon-
kursgläubiger angestrengt hat, während der Pendenz
dieses Kollokationsprozesses die Legitimation zuerkannt
werden könne, gegen Beschlüsse der zweiten oder einer
späteren Gläubigerversammlung Beschwerde zu führen.
Allein deswegen ist es noch nicht gerechtfertigt, die Ent-
scheidung über die Frage nach der Beschwerdelegiti-
mation und damit natürlich auch über die Beschwerde-
gründe zu verschieben, bis durch die rechtskräftige
Erledigung des
Kollokationsprozesses jeder
Zweifel
darüber behoben ist, ob der Beschwerdeführer Kon-
kursgläubiger sei oder nicht. Dies könnte gegebenenfalls
und würde gerade vorliegend dazu führen, dass die
Konkursliquidation ausgesetzt wird, bis festgestellt ist,
wer Konkursgläubiger sei; allein ein derartiges Zuwar-
ten steht im Widerspruch zum positiven schweizerischen
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Konkursrecht, welches die Abhaltung der zweiten Gläu-
bigerversammlung, die « unbeschränkt alles weitere für
. die Durchführung des Konkurses anordnet », ohne Rück-
sicht auf schwebende Kollokationsprozesse vorsieht, mit
der Massgabe, dass nur die im Kollokationsplan znge-
lassenen Konkursgläubiger daran teilnehmen dürfen
(Art. 252 Abs. 1 SchKG). In der Tat Hesse es sich auch
gar nicht rechtfertigen, die Liquidationsoperationen mit
Rücksicht auf die Kollokationsklage einer Person aus-
zusetzen, von der sich herausstellen kann, dass sie gar
nicht Konkursgläubiger ist.
Gerade aus der Vorschrift, dass Personen, welche mit
ihrer angemeldeten Forderung aus dem Kollokationsplan
weggev.riesen wurden, von der zweiten Gläubigerver-
sammlung ausgeschlossen sind, wollen die Beschwerde-
gegner schliessen, um so weniger könne solchen Personen
das Recht zur Anfechtung der Gläubigerversammlungs-
beschlüsse . durch Beschwerde zugestanden werden. Hie-
bei übersehen die Beschwerdegegne; jedoch, dass die
Beschwerdeführung gegen Beschlüsse der zweiten Gläu-
bigerversammlung nur wegen Gesetzesverletzung zulässig
ist und daher im allgemeinen eine weit geringere Rechts-
macht verleiht als die Mitwirkung bei der Beschluss-
fassung über die Ermessensfragen aller Art, zu deren
Beantwortung die zweite Gläubigerversammlung berufen
ist. Wird daher eine Person, yon der sich in der Folge
herausstellen mag, dass sie gar nicht Konkursgläubiger
ist, znr Beschwerde gegen die Beschlüsse der zweiten
Gläubigerversammlung zugelassen, so kann die Gesamt-
gläubigerschaft deswegen doch nicht von einem grösseren
Nachteil betroffen werden, als dass allfällige gesetz-
widrige Gläubigerversammlungsbeschlüsse
aufgehoben
werden, während sie sonst mangels Beschwerdeführung
von anderer Seite in Rechtskraft erwachsen wären. Dieser
Nachteil ist bedeutend geringer einzuschätzen als der-
jenige, welchem ein wirklicher Konkursgläubiger, der
gegen die ungerechtfertigte Wegweisung aus dem Kol-
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lokationsplan Kollokationsklage angestrengt hat, in der
Zwischenzeit bis zur Gutheissung seiner Klage ausgesetzt
wäre, wenn er sich in keiner Weise zur Wehr setzen
könnte gegen die Weiterführung der Konkursliquidation
auf Grund rechtswidriger Gläubigerversammlungsbe-
schlüsse, die indessen nur ihn oder doch hauptsächlich ihn
schädigen und daher von keinem anderen Gläubiger
durch Beschwerde angefochten werden wollen. Dabei
fällt hauptsächlich in Betracht, dass die Kollokations-
verfügungen . nach schweizerischem Konkursrecht nicht
wie anderswo in einem kontradiktorischen Verfahren
getroffen werden, . und dass die Konkursverwaltung,
welche den Kollokationsplan aufstellt, von einer feind-
lichen Gläubigergruppe eingesetzt, und der Gläubigeraus-
schuss, welcher ihn genehmigt, aus feindlichen Gläubigern
zusammengesetzt sein kann. In der gleichen Linie hat
sich übrigens die Rechtsprechung der Oberaufsichts-
behörde bereits bewegt, als sie demjenigen, welcher nach
Abweisung im Kollokationsplan Kollokationsklage an-
gestrengt hat, das Recht zubilligte, Abtretung strei-
tiger MasSereclItsansprüche zn verlangen (BGE 48 III
S. 88 ff.).
Ist somit die Legitimation des als Konkursgläubiger
im Kollokationsplan Abgewiesenen, jedoch klagend Auf-
tretenden, zur Beschwerdeführung gegen Gläubigerver-
sammlungsbeschlüsse grundsätzlich zu bejahen (vgl. in
diesem Sinne schon Archiv 4 Nr. 91 und ähnlich BGE
27 I S. 126 = Sep.-Ausg. 4 S. 34), so dürfen die Auf-
sichtsbehörden doch für sich in Anspruch nehmen, die
Beschwerdelegitimation dann zu verneinen, wenn von
vorneherein ausgeschlossen erscheint, dass die angehobene
Kollokationsklage zur Anerkennung des Klägers als
Konkursgläubigers führen könne. Dies trifft aber vorlie-
gend mit hoher Wahrscheinlichkeit auf alle Beschwerde-
führer zu, da sie ihre Kollokationsklagen erst nach Be-
endigung der Kollokationsplanauflage, also verspätet,
zur Beförderung an das zuständige Konkursgericht auf
M~m-~
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Schuldbetxeibungs- und Konkursrecht. N° 28.
die Post gegeben haben. Ja es sind eigentlich gar keine
Kollokationsklagen angehoben worden, indem Klagen,
. welche nicht vor Ablauf der Kollokationsplanauflagefrist
beim Konkursgericht eingebracht werden, überhaupt
nicht als Kollokationsklagen qualifiziert zu werden ver-
dienen.
Dass einzelne Beschwerdeführer als Bürgen zur Be-
schwerdeführung legitimiert seien, haben diese vor
Bundesgericht nicht mehr geltend gemacht. Als Einzel-
Aktionären der falliten Gesellschaft aber kann ihnen die
Beschwerdelegitimation unmöglich zuerkannt werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Beide Rekurse werden begründet erklärt und das
Obergericht des Kantons Zürich wird angewiesen, die
Beschwerde ohne weiteren Verzug zu erledigen.
28. Entscheid. vom a. Se'Ptember 1927
i. S. Batreibungsamt Ba.sel-Sta.d.t.
G e b Ü h ren t a r i f Art.
3 9; Tilgt der Ersteigerer
eine bar zu bezahlende Pfandforderung auf andere Weise
(SchKG 156, VZG Art. 47), so schuldet er dem Amte nicht
die I n k ass 0 g e b ü h r des Art. 36 Abs. 1.
A. -
In den Grundpfal!dverwertungsbetreibungen
gegen die Eheleute Neidecker-Sauter erwarb die Rekurs-
gegnerin Frau Neidecker-Sauter an der zweiten Steigerung
die Liegenschaften um 35,300 und 28,100 Fr., welche
Summen zur Deckung von fälligen und daher nach den
Steigerungsbedingungen bar zu bezahlenden Grund-
pfandforderungen verwendet werden mussten. Obwohl
die Rekursgegnerin rechtzeitig Erklärungen der Pfand-
gläubiger über deren anderweitige Befriedigung vor-
legte, belastete ihr das Betreibungsamt als Teil der
Verwertungskosten die in Art. 36 des Gebührentarifes
vorgesehenen Einzugs- und Ablieferungsgebühren von
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 28.
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1.!~ %0 . = 52 Fr. 95 Cts. und 42 Fr. 15 Cts. Hiegegen
führte die Rekursgegnerin Beschwerde.
B. -
Durch Entscheid vom 9. August 1927 hat die
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde in dem Sinne
gutgeheissen, dass an Stelle der berechneten Inkasso-
und Verteilungsgebühren von 52 Fr. 95 Cts. und 42 Fr.
15 Cts. nur die Gebühr des Art. 39 GebT von je 2 Fr.
pro Liegenschaft geschuldet sei.
C. -
Diesen Entscheid hat das Betreibungsamt
an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der von der Vorinstanz zur Auwendung gebrachte
Art. 39 des Gebührentarifes bestimmt: « Wird in der
Betreibung auf Pfandverwertung der betreibende Pfand-
gläubiger in anderer Weise als durch Barzahlung seines
Anteiles am Zuschlagspreis gedeckt (Bundesgesetz Art.
156), so bezieht das Amt für diese Feststellung eine
Gebühr von 2 Fr. für jede Forderung.» Zu Unrecht
versucht das beschwerdebeklagte Betreibungsamt, gege n
die Anwendung dieses Art. 39 GebT den Unterschied
zwischen Barzahlung und Überbindung der Grund-
pfandschulden auszuspielen, wie er in Art. 36 GebT
folgendermassen zum Ausdruck gebracht wird: « Für
den Einzug des Erlöses aus der Verwertung und die
Ablieferung des Ergebnisses an einen Gläubiger beträgt
die Gebühr, wenn der auf den Gläubiger entfallende
Erlös ergibt: über 1000 Fr. 1 % %0' Bei der Grund-
pfandverwertung kann die Gebühr hur vom Barerlös,
nicht von den überbundenen Beträgen berechnet werden. »
Unverkennbar bezieht sich nämlich Art. 39 GebT, an
dem das Betreibungsamt achtlos vorbeigeht, als ob er
gar nicht bestünde, überhaupt nicht auf Grundpfand-
schulden, welche dem Ersteigerer überbunden werden,
sondern ausschliesslich auf den bar zu bezahlenden