opencaselaw.ch

53_III_107

BGE 53 III 107

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

106

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 26.

E. Spycher et consorts ont recouru au Tribunal

fMeral, en concluant a ce que 1 'arret de l'exploitation

soit ordonne, confonnement a l'art. 223 LP.

Considerant en droit :

« Sont nuls a l'egard des creanciers -

dit l'art. 204

LP -

tous actes par Iesqueis le debiteur aurait dispose,

depuis l'ouverture de la faillite, de biens appartenant a

la masse. » Contrairement a la maniere de voir de l'auto-

rite cantonale, il y a lieu d'admettre, avec les recourants,

que cette nullite depioie de plein droit ses effets, vis-a-

vis des creanciers, et qu'il n'est pas besoin de la faire

constater par jugement (v. JlEGER, art. 204 note 7 al. 1).

Les biens alienes le 29 septembre 1926 soit apres l'ou-

verture de la faillite, continuent donc -

malgre la

prise de possession par l'acquereur et alors meme que

celui-ci serait de bonne foi -

a faire partie de l'actif

de la faHlite, comme s'ils Haie nt restes la propriete du

failli.

L'administration de la faillite a, toutefois, perdu la

possession desdits biens. Elle n'a, des lors, pas le droit

de les reprendre par la force, contre la volonte du tiers

detenteur. L'office ne disposant, en effet, de pouvoirs

de coercition qu'a l'egard du failli, c'est par la voie

judiciaire qu'il doit agir, vis-a-vis de toute autre per-

sonne, pour recouvrer la mai!rise de fait sur les objets

soumis a realisation (JlEGER, art. 204 note 7 al. 2).

Or, en l'espece, tout l'actif realisable (acquis en vio-

lation flagrante de la loi) est detenu par une societe ano-

nyme, dans des locaux qui lui appartiennent person-

nellement. En fermant ces locaux, l'office interdirait a

un tiers l'entree de ses propres immeubles. n lui enleve-

rait la disposition de tous les biens qui s'y trouvent

-

y compris ceux qui ne proviennent pas du failli -

et immobiliserait ainsi une entreprise dont l'exploitation

n'interesse pas que les seuls creanciers de Schwab.

C'est, des lors, a bon droit que la plainte a ete rejetee.

SChuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 27.

107

Il conviendrait, toutefois, que l'autorite cantonale de

surveillance intervienne, de la manic~re qu'elle jugera la

plus indiquee, pour rappeier au prepose les devoirs de sa

charge. Quant aux creanciers recourants, ils conservent

le droit de requerir de l'administration de la faillite

l'introduction de procMes judiciaires, aux fins de res-

titution des biens distraits, ou de remboursement de

leur valeur.

La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce;

Le recours est rejete.

27. Entscheid vom 19. Juli 1927 i. S. 1. Borzykowsky

und K 0 n s 0 r te n, und 2. K 0 n kur s ver w alt u n g

der« Borvisk» und Konsorten.

'Ver im Kollokationsplan abgewiesen women ist, jedoch

Kollokationsklage angestrengt hat, ist zur B e s c h wer d e-

r ü h run g g e g e 11 die B e s chi ü s s e der z w e i-

t enG I ä u b i ger ver sam m I u n g legitimiert zu er-

achten, es wäre denn, dass die Kollokationsklage von

vorneherein als aussichtslos erscheint.

Im Konkurse über die Borvisk Kunstseidewerke A.-G.

meldeten die Beschwerdeführer und ersten Rekurrenten

hohe Forderungen an; doch wurden sie damit im Kollo-

katiollsplan abgewiesen. Ihre auf Zulassung gerichteten

Kollokationsplallanfechtungsklagen wurden am letzten

Tage der Auflagefrist zur Post gegeben, jedoch versehent-

lich mit der Adresse des Konkursamtes Zürich I (Kon-

kursverwaltung), und als sie von diesem unverzüglich

zurückgesandt und mit der Adresse des zuständigen

Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich versehen wie-

derum zur Post gegeben wurden, war die Anfechtungs-

frist bereits abgelaufen. Infolgedessen wies das' Ober-

gericht des Kantons Zürich entsprechend dem Antrag

der beklagten Konkursmasse die Klage eines der Be-

108

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 27.

schwerdeführer, die als Muster in Beurteilung gezogen

worden war, am 14. Juni 1927 von der Hand. Gegen die-

sen « Beschluss » legte der betreffende Kläger Berufung

an das Bundesgericht ein, welche gegenwärtig noch pen-

dent ist.

Inzwischen hatte die auf den 10. März 1927 einbe-

rufene zweite Gläubigerversammlung, zu welcher die

Beschwerdeführer nicht eingeladen, jedoch als Kauflieb-

haber der zur Konkursmasse gehörenden Fabrik in Steck-

born zugelassen wurden, deren Antrag auf Verschiebung

der Versammlung um zwei Wochen abgelehnt und dem

Angebote der Herren Hofmann, Reichel und Schmid auf

freihändigen Ankauf der Fabrik vor demjenigen eines

der Beschwerdeführer den Vorzug gegeben. Diese Be-

schlüsse fochten die Beschwerdeführer an mit dem

Antrag auf Aufhebung derselben und Anweisung an die

Konkursverwaltung, die zweite Gläubigerversammlung

neu einzuberufen.

Die untere Aufsichtsbehörde,

das Bezirksgericht

Zürich, wies die Beschwerde ab, in erster Linie mangels

Legitimation der Beschwerdeführer. Auf den Rekurs

der Beschwerdeführer hin hat die obere Aufsichts-

behörde, das Obergericht des Kantons Zürich, am 28. Juni

beschlossen: « Das vorliegende Rekursverfahren wird

sistiert bis zur rechtskräftigen Erledigung der von den

Rekurrenten gegen die

Re~ursgegnerin eingeleiteten

Kollokationsklagen. »

Hierauf haben die Beschwerdeführer Rechtsverzöge-

rungsbeschwerde an das Bundesgericht eingelegt mit dem

Antrag, das Obergericht sei anzuweisen, ihren Rekurs

sofort an Hand zu nehmen und darüber zu entscheiden.

Ebenso haben die Konkursverwaltung, der Gläubi-

gerausschuss, die Herren Hofmann, Reichel und Schmid,

sowie die Grundpfandgläubigerin Schweizerische Bank-

gesellschaft den Beschluss des Obergerichts an das Bun-

desgericht weitergezogen mit dem Antrag, es sei anzu-

halten, die Sistierung des Rekursverfahrens aufzuheben

und den Rekurs materiell zu behandeln.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 27.

109

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Aus der Fassung des angefochtenen Beschlusses er-

gibt sich und durch die Vernehmlassung der Vorinstanz

wird bestätigt, dass diese die Entscheidung über die Be-

schwerdelegitimation abhängig machen will vom Aus-

gang der von den Beschwerdeführern angestrengten

Kollokationsprozesse und aus diesem Grunde die Beur-

teilung des Rekurses der Beschwerdeführer verschoben

hat. Indessen steht der Auffassung der Vorinstanz von

vorneherein das Bedenken entgegen, dass für die Ent-

scheidung über die Beschwerdelegitimation grundsätzlich

der Zeitpunkt massgebend ist, in welchem Beschwerde

geführt wird, oder doch spätestens der Zeitpunkt, in

welchem die Beschwerde materiell beurteilt werden kann,

was schon nach Eingang der Rekursantworten bei der

Vorinstanz der Fall war. Freilich ist es eine zweifelhafte

Rechtsfrage, ob einer Person, die im Konkurs eine For-

derung angemeldet hat, jedoch im Kollokationsplan da-

mit abgewiesen worden ist und Klage auf Abänderung

des Kollokationsplanes im Sinne ihrer Zulassung als Kon-

kursgläubiger angestrengt hat, während der Pendenz

dieses Kollokationsprozesses die Legitimation zuerkannt

werden könne, gegen Beschlüsse der zweiten oder einer

späteren Gläubigerversammlung Beschwerde zu führen.

Allein deswegen ist es noch nicht gerechtfertigt, die Ent-

scheidung über die Frage nach der Beschwerdelegiti-

mation und damit natürlich auch über die Beschwerde-

gründe zu verschieben, bis durch die rechtskräftige

Erledigung des

Kollokationsprozesses jeder

Zweifel

darüber behoben ist, ob der Beschwerdeführer Kon-

kursgläubiger sei oder nicht. Dies könnte gegebenenfalls

und würde gerade vorliegend dazu führen, dass die

Konkursliquidation ausgesetzt wird, bis festgestellt ist,

wer Konkursgläubiger sei; allein ein derartiges Zuwar-

ten steht im Widerspruch zum positiven schweizerischen

110

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 27.

Konkursrecht, welches die Abhaltung der zweiten Gläu-

bigerversammlung, die « unbeschränkt alles weitere für

. die Durchführung des Konkurses anordnet », ohne Rück-

sicht auf schwebende Kollokationsprozesse vorsieht, mit

der Massgabe, dass nur die im Kollokationsplan znge-

lassenen Konkursgläubiger daran teilnehmen dürfen

(Art. 252 Abs. 1 SchKG). In der Tat Hesse es sich auch

gar nicht rechtfertigen, die Liquidationsoperationen mit

Rücksicht auf die Kollokationsklage einer Person aus-

zusetzen, von der sich herausstellen kann, dass sie gar

nicht Konkursgläubiger ist.

Gerade aus der Vorschrift, dass Personen, welche mit

ihrer angemeldeten Forderung aus dem Kollokationsplan

weggev.riesen wurden, von der zweiten Gläubigerver-

sammlung ausgeschlossen sind, wollen die Beschwerde-

gegner schliessen, um so weniger könne solchen Personen

das Recht zur Anfechtung der Gläubigerversammlungs-

beschlüsse . durch Beschwerde zugestanden werden. Hie-

bei übersehen die Beschwerdegegne; jedoch, dass die

Beschwerdeführung gegen Beschlüsse der zweiten Gläu-

bigerversammlung nur wegen Gesetzesverletzung zulässig

ist und daher im allgemeinen eine weit geringere Rechts-

macht verleiht als die Mitwirkung bei der Beschluss-

fassung über die Ermessensfragen aller Art, zu deren

Beantwortung die zweite Gläubigerversammlung berufen

ist. Wird daher eine Person, yon der sich in der Folge

herausstellen mag, dass sie gar nicht Konkursgläubiger

ist, znr Beschwerde gegen die Beschlüsse der zweiten

Gläubigerversammlung zugelassen, so kann die Gesamt-

gläubigerschaft deswegen doch nicht von einem grösseren

Nachteil betroffen werden, als dass allfällige gesetz-

widrige Gläubigerversammlungsbeschlüsse

aufgehoben

werden, während sie sonst mangels Beschwerdeführung

von anderer Seite in Rechtskraft erwachsen wären. Dieser

Nachteil ist bedeutend geringer einzuschätzen als der-

jenige, welchem ein wirklicher Konkursgläubiger, der

gegen die ungerechtfertigte Wegweisung aus dem Kol-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 27.

111

lokationsplan Kollokationsklage angestrengt hat, in der

Zwischenzeit bis zur Gutheissung seiner Klage ausgesetzt

wäre, wenn er sich in keiner Weise zur Wehr setzen

könnte gegen die Weiterführung der Konkursliquidation

auf Grund rechtswidriger Gläubigerversammlungsbe-

schlüsse, die indessen nur ihn oder doch hauptsächlich ihn

schädigen und daher von keinem anderen Gläubiger

durch Beschwerde angefochten werden wollen. Dabei

fällt hauptsächlich in Betracht, dass die Kollokations-

verfügungen . nach schweizerischem Konkursrecht nicht

wie anderswo in einem kontradiktorischen Verfahren

getroffen werden, . und dass die Konkursverwaltung,

welche den Kollokationsplan aufstellt, von einer feind-

lichen Gläubigergruppe eingesetzt, und der Gläubigeraus-

schuss, welcher ihn genehmigt, aus feindlichen Gläubigern

zusammengesetzt sein kann. In der gleichen Linie hat

sich übrigens die Rechtsprechung der Oberaufsichts-

behörde bereits bewegt, als sie demjenigen, welcher nach

Abweisung im Kollokationsplan Kollokationsklage an-

gestrengt hat, das Recht zubilligte, Abtretung strei-

tiger MasSereclItsansprüche zn verlangen (BGE 48 III

S. 88 ff.).

Ist somit die Legitimation des als Konkursgläubiger

im Kollokationsplan Abgewiesenen, jedoch klagend Auf-

tretenden, zur Beschwerdeführung gegen Gläubigerver-

sammlungsbeschlüsse grundsätzlich zu bejahen (vgl. in

diesem Sinne schon Archiv 4 Nr. 91 und ähnlich BGE

27 I S. 126 = Sep.-Ausg. 4 S. 34), so dürfen die Auf-

sichtsbehörden doch für sich in Anspruch nehmen, die

Beschwerdelegitimation dann zu verneinen, wenn von

vorneherein ausgeschlossen erscheint, dass die angehobene

Kollokationsklage zur Anerkennung des Klägers als

Konkursgläubigers führen könne. Dies trifft aber vorlie-

gend mit hoher Wahrscheinlichkeit auf alle Beschwerde-

führer zu, da sie ihre Kollokationsklagen erst nach Be-

endigung der Kollokationsplanauflage, also verspätet,

zur Beförderung an das zuständige Konkursgericht auf

M~m-~

9

112

Schuldbetxeibungs- und Konkursrecht. N° 28.

die Post gegeben haben. Ja es sind eigentlich gar keine

Kollokationsklagen angehoben worden, indem Klagen,

. welche nicht vor Ablauf der Kollokationsplanauflagefrist

beim Konkursgericht eingebracht werden, überhaupt

nicht als Kollokationsklagen qualifiziert zu werden ver-

dienen.

Dass einzelne Beschwerdeführer als Bürgen zur Be-

schwerdeführung legitimiert seien, haben diese vor

Bundesgericht nicht mehr geltend gemacht. Als Einzel-

Aktionären der falliten Gesellschaft aber kann ihnen die

Beschwerdelegitimation unmöglich zuerkannt werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Beide Rekurse werden begründet erklärt und das

Obergericht des Kantons Zürich wird angewiesen, die

Beschwerde ohne weiteren Verzug zu erledigen.

28. Entscheid. vom a. Se'Ptember 1927

i. S. Batreibungsamt Ba.sel-Sta.d.t.

G e b Ü h ren t a r i f Art.

3 9; Tilgt der Ersteigerer

eine bar zu bezahlende Pfandforderung auf andere Weise

(SchKG 156, VZG Art. 47), so schuldet er dem Amte nicht

die I n k ass 0 g e b ü h r des Art. 36 Abs. 1.

A. -

In den Grundpfal!dverwertungsbetreibungen

gegen die Eheleute Neidecker-Sauter erwarb die Rekurs-

gegnerin Frau Neidecker-Sauter an der zweiten Steigerung

die Liegenschaften um 35,300 und 28,100 Fr., welche

Summen zur Deckung von fälligen und daher nach den

Steigerungsbedingungen bar zu bezahlenden Grund-

pfandforderungen verwendet werden mussten. Obwohl

die Rekursgegnerin rechtzeitig Erklärungen der Pfand-

gläubiger über deren anderweitige Befriedigung vor-

legte, belastete ihr das Betreibungsamt als Teil der

Verwertungskosten die in Art. 36 des Gebührentarifes

vorgesehenen Einzugs- und Ablieferungsgebühren von

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 28.

113

1.!~ %0 . = 52 Fr. 95 Cts. und 42 Fr. 15 Cts. Hiegegen

führte die Rekursgegnerin Beschwerde.

B. -

Durch Entscheid vom 9. August 1927 hat die

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde in dem Sinne

gutgeheissen, dass an Stelle der berechneten Inkasso-

und Verteilungsgebühren von 52 Fr. 95 Cts. und 42 Fr.

15 Cts. nur die Gebühr des Art. 39 GebT von je 2 Fr.

pro Liegenschaft geschuldet sei.

C. -

Diesen Entscheid hat das Betreibungsamt

an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Der von der Vorinstanz zur Auwendung gebrachte

Art. 39 des Gebührentarifes bestimmt: « Wird in der

Betreibung auf Pfandverwertung der betreibende Pfand-

gläubiger in anderer Weise als durch Barzahlung seines

Anteiles am Zuschlagspreis gedeckt (Bundesgesetz Art.

156), so bezieht das Amt für diese Feststellung eine

Gebühr von 2 Fr. für jede Forderung.» Zu Unrecht

versucht das beschwerdebeklagte Betreibungsamt, gege n

die Anwendung dieses Art. 39 GebT den Unterschied

zwischen Barzahlung und Überbindung der Grund-

pfandschulden auszuspielen, wie er in Art. 36 GebT

folgendermassen zum Ausdruck gebracht wird: « Für

den Einzug des Erlöses aus der Verwertung und die

Ablieferung des Ergebnisses an einen Gläubiger beträgt

die Gebühr, wenn der auf den Gläubiger entfallende

Erlös ergibt: über 1000 Fr. 1 % %0' Bei der Grund-

pfandverwertung kann die Gebühr hur vom Barerlös,

nicht von den überbundenen Beträgen berechnet werden. »

Unverkennbar bezieht sich nämlich Art. 39 GebT, an

dem das Betreibungsamt achtlos vorbeigeht, als ob er

gar nicht bestünde, überhaupt nicht auf Grundpfand-

schulden, welche dem Ersteigerer überbunden werden,

sondern ausschliesslich auf den bar zu bezahlenden