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53_III_10

BGE 53 III 10

Bundesgericht (BGE) ·III · 1927-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

3. Auszug aus dem Entscheid vom as. Januar 1927

i. S. Welti. Die Hin te r lag e von Geldsummen, Wertpapieren und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach dem Eingang verfügt wird, hat aus s chI i e s s I ich bei den von den Kantonen bestimmten, offiziellen Depositen- anstalten zu erfolgen. Gegen eine Zuwiderhandlung haben die Aufsichtsbehörden von Amt e s weg e n einzu- schreiten. SchKG Art. 9, 13, 24, 253. Nach Art. 9 SchKG halJen die Betreibungs- und Konkursämter Geldsummen, Wertpapiere und Wert- sachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach deren Eingang verfügt wird, der - gemäss Art. 24 SchKG von den Kantonen bezeichneten - Depositenanstalt zu übergeben. Diese Bestimmung ist zwingenden Rechtes und schliesst die Möglichkeit der Hinterlage bei einer beliebigen, nicht offiziellen, d. h. nicht vom Kanton bezeichneten Depositenanstalt ohne weiteres aus. Denn sonst wäre nicht erfindlieh, warum der Gesetzgeber sich ausdrücklich der Wendung bediente, die Hinterlage Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 3. 11 habe bei « der » -

d. h. eben der von den Kantonen bestimmten - und nicht nur bei «(einer J) (beliebigen) Depositenanstalt zu erfolgen. Wäre diese Vorschrift, wie der Rekurrent glaubt, nur als ein Korrelat zu der nach Art. 24 SchKG den Kantonen auferlegten Haft- pflicht aufzufassen, so könnte allerdings gegenüber einer Hinterlage bei einer nicht offiziellen Depositen- anstalt dann nichts eingewendet werden, wenn, wie dies hier der Fall war, die betreffenden Anspruchs- berechtigten auf diese Haftung des Kantons ausdrUck- lieh verzichten. Eine solche Auslegung erscheint jedoch nicht zulässig. Der Gesetzgeber hat durch diese Vor- schrift im Interesse aller Beteiligten - auch des Schuld- ners - eine möglichst zuverlässige Verwahrung der fraglichen Gelder und Wertsachen sichern wollen. Das kann aber nur dadurch erreicht werden, dass den ein- zelnen Gläubigern und auch dem Konkursbeamten selber jegliche auf allfälligen, meist unkontrollierbaren Sonder- interessen oder· Spekulation beruhende Beeinflussung der Wahl der Verwahrungsstelle von vorneherein ver- unmöglicht wird. Dem kann nicht die Bestimmung des Art. 253 SchKG entgegengehalten werden, wonach die Gläubigerversammlung im Konkurs « unbeschränkt» alle erforderlichen Anordnungen für die Durchführung des Konkurses trifft. Denn diese Befugnis findet ihre Schranken an den zwingenden Vorschriften des Ge- setzes. War somit die bei der nicht als offizielle Depositen- anstalt bezeichneten Stadt-Ersparniskasse Solothurn er- folgte Hinterlage gesetzwidrig, so war aber die Vor- instanz kraft ihres Aufsichtsrechtes befugt und sogar verpflichtet, nachdem sie von dieser Tatsache Kennt- nis erlangt hatte, auch ohne dass von Seiten einer am Konkurs beteiligten Person eine bezügliche Beschwerde eingereicht worden wäre, selbständig, von Amtes wegen einzuschreiten und die Überweisung des Betrages an die offizielle Depositenanstalt anzuordnen (vgl. BGE

12 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 4. 23 S. 404; 29 I S. 376 = Sep.-Ausg. 6 S. 212), und der Konkursbeamte hatte ~elbstverständlich dieser Verfü- gung nachzuleben. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Die beiden Rekurse werden abgewiesen.