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52_II_5

BGE 52 II 5

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Familienrecht. N° 1.

verschieden von der wandelbaren Trennung, wie sie

bei ausschliesslicher Anwendung des ZGB gegenüber

schweizerischen Ehegatten zulässig ist, dass es sich eher

rechtfertigt, diese hinsichtlich der Unterhaltspflicht

analog der Scheidung zu behandeln. Das Weiterbestehen-

lassen der unbeschränkten Unterhaltspflicht gemäss

Art. 160 ZGB kann schon bei der wandelbaren Trennung

nicht als eine den Verhältnissen vollständig gerecht

werdende Lösung bezeichnet werden. und es ist hier

die Anwendung dieser Bestimmung nur mit Rücksicht

auf die vorübergehende Natur der Trennung begründet.

Wo es sich aber,wie im vorliegenden Falle, um eine

nicht wandelbare Trennung handelt, widerspräche es

dem Sinn und Geist des Gesetzes, wenn man die Unter-

haltspflicht ohne Berücksichtigung der Verschuldens-

frage weiter bestehen lassen wollte und so einen un-

schuldigen oder doch wenigstens nicht allein schuldigen

Ehegatten verpflichten würde. auf unbestimmte Zeit

hinaus für den Unterhalt des schuldigen resp. mit-

schuldigen Ehegatten voll aufzukommen. Es erscheint

daher angezeigt, für diesen Fall die Unterhaltspflicht

nach der für die Scheidung aufgestellten Bestimmung

des Art. 152 ZGB zu regeln.

Nachdem aber durch das -

hinsichtlich der Trennung

selber in Rechtskraft erwachsene -

Urteil der ersten

Instanz die Trennung u. a. auch wegen von der Be-

klagten begangenen Ehebruches ausgesprochen worden

ist, kann von einem Unterhaltsanspruch der Beklagten

auf Grund von Art. 152 ZGB, da sie nicht schuldlos

erscheint, nicht die Rede sein.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss Dis-

positiv 3 des angefochtenen Urteiles des Obergerichts

des Kantons Zürich vom 11. November 1925 aufgehoben.

Familienrecht. N° 2.

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2. Orteil der II. Zivilabteilung vom S. lürz 1926

i. S. Denzler-Plementasch gegen Denzler-Sutter und Kinder.

Anwendung

schweizerischen Ehe g ü tel' r e c h t sauf

Sc h w ei zer im Aus la n d, Zivr. VerhG. Art. 31

Abs. 1 (Erw. 1).

Begründung einer Fra u eng u t s e r s atz f 0 r der u n g

durch Übergabe grösserer Geldsummen seitens der Eltern

der Verlobten oder Ehefrau an den Verlobten oder Ehe-

mann und Ausstellung von Empfangsbescheinigungen dafür

seitens des Verlobten oder Ehemannes an die Verlobte

oder Ehefrau, Art. 195 Abs. 1, 201 Abs. 3 ZGB (Erw. 2).

U m l'e c h nun g der durch Übergabe von Geld in aus-

ländischer 'Vährung an den Ehemann begründeten Ersatz-

forderung inS c h w e i zer w ä h run g zum Zwecke

der Ans chI u s s P f ä n dun g in der Schweiz, Art. 67

Ziff. 3 SchKG (Erw. 2).

Insoweit die dem Verlobten oder Ehemann derart übergebenen

Geldsummen zur Anschaffung einer Aussteuer bestimmt

waren und verwendet wurden, erwirbt die Ehefrau das

E i gen t II man der Aus s t e u e r und verliert sie

die Ersatzforderung (Erw. 4).

Im Falle des Ver I u s t e s cl e r

cl e rEh e fra u g e-

hör end e n Aus s te u e r entsteht eine Ersatzfor-

derung nur bei Verschulden des Ehemannes, Art. 201

Abs. 1, 752 Abs. 1 ZGB. Verschulden i. c. verneint (Erw. 4).

ZGB Art. 196 Abs. 2, Anwcndungsfall (Erw. 4).

A. -

In der gegen August Denzier von dessen ge-

schiedener Ehefrau und den Kindern aus der geschiedenen

Ehe geführten Betreibung Nr. 1551 des Betreibungsamtes

Zürich 7 erklärte dessen Frau zweiter Ehe für eine

Frauengutsfol;derung von 42,500 Fr. den Anschluss an

die am 14. August 1922 vollzogene Pfändung, und als

die Gläubiger den Anspruch bestritten, strengte sie die

vorliegende Klage an mit dem Antrag, ihr Anschluss sei

begründet zu erklären. Über den Betrag von 41,000 Fr.

legte die Klägerin relfus des Betriebenen vor, nämlich

zunächst « Re f oder deren Erben über ... » Dieser Ver-

trag wurde in die öffentlichen Liegenschaftsregister

eingetragen ...

Hierauf nahmen die Töchter bei der Schweizerischen

Volksbank in Montreux ein Hypothekaranleihen von

13,000 Fr. auf. Inder Folge tilgte Vater Brügger dieses

Darlehen durch Abschlagszahlungen, mindestens zum

grossen Teil.

Am 21. August 1922 starb Vater Brügger. Über die

Erbschaft wurde das öffentliche Inventar aufgenommen,

und im Anschluss hieran schlug Frau Huber die Erb-

schaft aus.

Hierauf strengten die Klägerinnen Klage gegen sie an

mit folgenden Rechtsbegehren :

« Frau Rosina Huber ist verpflichtet, diejenigen

Vermögenswerte, die sie aus dem Vermögen von Jakob