Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Familienrecht. N° 1.
verschieden von der wandelbaren Trennung, wie sie
bei ausschliesslicher Anwendung des ZGB gegenüber
schweizerischen Ehegatten zulässig ist, dass es sich eher
rechtfertigt, diese hinsichtlich der Unterhaltspflicht
analog der Scheidung zu behandeln. Das Weiterbestehen-
lassen der unbeschränkten Unterhaltspflicht gemäss
Art. 160 ZGB kann schon bei der wandelbaren Trennung
nicht als eine den Verhältnissen vollständig gerecht
werdende Lösung bezeichnet werden. und es ist hier
die Anwendung dieser Bestimmung nur mit Rücksicht
auf die vorübergehende Natur der Trennung begründet.
Wo es sich aber,wie im vorliegenden Falle, um eine
nicht wandelbare Trennung handelt, widerspräche es
dem Sinn und Geist des Gesetzes, wenn man die Unter-
haltspflicht ohne Berücksichtigung der Verschuldens-
frage weiter bestehen lassen wollte und so einen un-
schuldigen oder doch wenigstens nicht allein schuldigen
Ehegatten verpflichten würde. auf unbestimmte Zeit
hinaus für den Unterhalt des schuldigen resp. mit-
schuldigen Ehegatten voll aufzukommen. Es erscheint
daher angezeigt, für diesen Fall die Unterhaltspflicht
nach der für die Scheidung aufgestellten Bestimmung
des Art. 152 ZGB zu regeln.
Nachdem aber durch das -
hinsichtlich der Trennung
selber in Rechtskraft erwachsene -
Urteil der ersten
Instanz die Trennung u. a. auch wegen von der Be-
klagten begangenen Ehebruches ausgesprochen worden
ist, kann von einem Unterhaltsanspruch der Beklagten
auf Grund von Art. 152 ZGB, da sie nicht schuldlos
erscheint, nicht die Rede sein.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss Dis-
positiv 3 des angefochtenen Urteiles des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 11. November 1925 aufgehoben.
Familienrecht. N° 2.
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2. Orteil der II. Zivilabteilung vom S. lürz 1926
i. S. Denzler-Plementasch gegen Denzler-Sutter und Kinder.
Anwendung
schweizerischen Ehe g ü tel' r e c h t sauf
Sc h w ei zer im Aus la n d, Zivr. VerhG. Art. 31
Abs. 1 (Erw. 1).
Begründung einer Fra u eng u t s e r s atz f 0 r der u n g
durch Übergabe grösserer Geldsummen seitens der Eltern
der Verlobten oder Ehefrau an den Verlobten oder Ehe-
mann und Ausstellung von Empfangsbescheinigungen dafür
seitens des Verlobten oder Ehemannes an die Verlobte
oder Ehefrau, Art. 195 Abs. 1, 201 Abs. 3 ZGB (Erw. 2).
U m l'e c h nun g der durch Übergabe von Geld in aus-
ländischer 'Vährung an den Ehemann begründeten Ersatz-
forderung inS c h w e i zer w ä h run g zum Zwecke
der Ans chI u s s P f ä n dun g in der Schweiz, Art. 67
Ziff. 3 SchKG (Erw. 2).
Insoweit die dem Verlobten oder Ehemann derart übergebenen
Geldsummen zur Anschaffung einer Aussteuer bestimmt
waren und verwendet wurden, erwirbt die Ehefrau das
E i gen t II man der Aus s t e u e r und verliert sie
die Ersatzforderung (Erw. 4).
Im Falle des Ver I u s t e s cl e r
cl e rEh e fra u g e-
hör end e n Aus s te u e r entsteht eine Ersatzfor-
derung nur bei Verschulden des Ehemannes, Art. 201
Abs. 1, 752 Abs. 1 ZGB. Verschulden i. c. verneint (Erw. 4).
ZGB Art. 196 Abs. 2, Anwcndungsfall (Erw. 4).
A. -
In der gegen August Denzier von dessen ge-
schiedener Ehefrau und den Kindern aus der geschiedenen
Ehe geführten Betreibung Nr. 1551 des Betreibungsamtes
Zürich 7 erklärte dessen Frau zweiter Ehe für eine
Frauengutsfol;derung von 42,500 Fr. den Anschluss an
die am 14. August 1922 vollzogene Pfändung, und als
die Gläubiger den Anspruch bestritten, strengte sie die
vorliegende Klage an mit dem Antrag, ihr Anschluss sei
begründet zu erklären. Über den Betrag von 41,000 Fr.
legte die Klägerin relfus des Betriebenen vor, nämlich
zunächst « Re f oder deren Erben über ... » Dieser Ver-
trag wurde in die öffentlichen Liegenschaftsregister
eingetragen ...
Hierauf nahmen die Töchter bei der Schweizerischen
Volksbank in Montreux ein Hypothekaranleihen von
13,000 Fr. auf. Inder Folge tilgte Vater Brügger dieses
Darlehen durch Abschlagszahlungen, mindestens zum
grossen Teil.
Am 21. August 1922 starb Vater Brügger. Über die
Erbschaft wurde das öffentliche Inventar aufgenommen,
und im Anschluss hieran schlug Frau Huber die Erb-
schaft aus.
Hierauf strengten die Klägerinnen Klage gegen sie an
mit folgenden Rechtsbegehren :
« Frau Rosina Huber ist verpflichtet, diejenigen
Vermögenswerte, die sie aus dem Vermögen von Jakob