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52_II_1

BGE 52 II 1

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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MSehG OG. OR .. PatG .. PffitV . PGB .... PoIStrG(B) PostG .... SchKG .. StrG(B) .. StrPO ... StrV. DUG ... VVG .. VZEG VZG. ZGB. ZPO. CC .. CF .. CO. CP. Cpe CPP LCA. LF .. LP. OJF OBI ce. CO ..... . Cpe •••.• CPP ••••• LF .•••.. LEF. OGF ..... Bundesgesetz betr. den Schutz der Fabrik- und Handels- marken, etc., vom 26. September :1.890. Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, vom 22. März :1.893, 6. Oktober 19B und 25. Juni 19U. Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. :{O.März 19B .. Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 2i. Juni i907. Verordnung betr. Ergänzung ~nd Abänderung der Be- stimmungen des Schuldbetrmbungs- und Konkursge- setzes betr. den Nachlassvertrag, vom 27. Oktober 19:1.7. Privatrechtliches Gesetzbuch. Polizei-Strafgesetz (buch). Bundesgesetz über das Postwesen, vom 5. April :1.9:1.0. Bundesgesetz über Schuldbetreibung u. Konkurs, vom

29. April :1889. Strafgesetz (buch). Strafprozessordnung. Strafverfahren. Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Lite- ratur und Kunst, vom 7. Dezember :1.922. Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v. 2. ApriH908. Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen , vom

25. September :19:1.7. Verordnung über die Zwangsverwertung von Grund- stücken, vom 23. April 1920. . Zivilgesetzbuch. Zivilprozessordnung. B. AbreviatioDs franqa.fses. Code eivil. Constitution federale. Code des obligations. Code penal. Code de procooure civile. Code de procedure penale. Loi federale sur le contrat d'assurance. Loi federale. Loi federale sur la poursuite pour dettes et la faillUe. Organisation judiciaire federale. Ordonnance sur la realisation forcee des immeubles. C. Abbreviazioni italiane. Codice civile svizzero. Codice delle obbligaziol1i. Codice di procedura civile. Codice di procedura penale. Legge federale. Legge esecuzioni e fallimenti. Organizzazione giudiziaria federals. I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE

1. UrteU dar II. ZivilabteUung vom 17. Februar 1926

i. S. 13. gegen 13. Bei der Trennung von dem Haager-Ehescheidungsüberein- kommen unterstehenden Ehegatten, deren Heimatrecht die in eine Scheidung umwandelbare Trennung des schwei- zerischen Rechtes nicht kennt (i. c. Italien), beurteilt sich die Frage der U n t e r s t ü t z u n g s p f I ich t nach der für die Scheidung aufgestellten Bestimmung des Art. 152 ZGB. A. - Mit Urteil vom 28. Mai 1925 hat das Bezirks- gericht Zürich die Ehe des G. B. und der Maria B. geb. R., welche italienische Staatsangehörige sind aber zur Zeit der Klageeinleitung in Zürich wohnten, wegen tiefer Zerrüttung der Ehe und Ehebruches der Ehefrau auf Grund von Art. 137 und 142 ZGB und Art. 150 des itaI. Codice civile auf unbestimmte Zeit getrennt, das aus der Ehe hervorgegangene Kind ItaUa dem Ehemann zur Pflege und Erziehung zugesprochen und diesen ver- pflichtet, der Ehefrau während der Dauer der gerichtli- chen Trennung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 60 Fr. zu entrichten, zahlbar monatlich zum Voraus. B. - Gegen die Alimentationsverpflichtung(Dispo- sitiv 3 des bezirksgerichtlichen Urteils) appellierte der Kläger G. B. an das Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Im übrigen erwuchs das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft. C. - Mit Urteil vom 11. November 1925 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Alimentations- verpflichtung des Klägers grundsätzlich bestätigt, den Betrag aber auf 45 Fr. pro Monat herabgesetzt. AS 51 1I - 1926 1

2 Familienrecht. N° 1. D. - Hiegegen hat der Kläger rechtzeitig die Beru- fung an das Bundesgericht erklärt, wobei er erneut um gänzliche. Aufhebung seiner Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte ersuchte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Zuständigkeit des schweizerischen Richters zur Trennung ~on Italienern, die in der Schweiz wohnen, steht nach der Praxis des Bundesgerichtes (vgl. BGE 40 11 . S.307 f. Erw. 1) ausser Frage. Das Bezirksgericht ist daher mit Recht auf das Trennungsbegehren des Klägers eingetreten, und es muss somit die von ihm erkannte Tren- nung, da das bezirksgerichtliehe Urteil nach dieser Rich- tung nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen ist, als rechtsgültig ausgesprochen erachtet werden. Zu untersuchen bleibt nur noch, ob der Kläger zu Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte verpflichtet werden könne. Die Vorinstanz ist in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass diese Frage, da es sich hiebei um eine Nebenfolge der Trennung handelt, nach schwei- zerischem Rechte zu beurteilen sei (vgl. BGE 38 S. 49 f. Erw. 3; 40 II S. 308 f. Erw. 2 ; 50 II S. 312). Sie be- jaht die Unterhaltspflicht des Klägers auf Grund von Art. 160 Abs. 2 ZGB. Nun ist zwar richtig, dass nach der Praxis des Bundesgerichts die dem Ehemann gemäss der· vorgenannten Gesetzesbestimmung der Ehefrau gegenüber zustehende Unterhaltspflicht, sofern es sich um Ehegatten schweizerischer Nationalität handelt, auch während der Dauer der Trennung weiter besteht (vgl. BGE 40 II S. 444 f. Erw. 5 ; 51 II S. 367 Erw. 3) und es hat das Bundesgericht in seinem Entscheide im Falle Colla vom 28. Mai .1914 (BGE 40 II S. 309 f. Erw. 3) - auf den sich die Vorinstanz in ihrem Urteil stützt - diesen Grundsatz auch bei einer Trennung von ausländischen . Ehegatten, die gemäss ihrem Hei- matsrecht nicht geschieden werden können, für anwend- bar erklärt. An dieser letztern Praxis ist jedoch in der Familienrecht. N° 1. 3 Folge nicht festgehaltenworden. In seinem Entscheide vom 12. Juni 1924 in Sachen Camps (BGE 50 II S. 513) hat das Bundesgericht bei . ausländischen Ehegatten, die, obwohl nach schweizerischem Recht ein Scheidungs- grund vorliegen würde, nur getrennt werden können, weil das. betreffende Heimatrecht die Scheidung nicht kennt, die. Unterhaltspflicht nach der für die Scheidung aufgestellten Bestimmung des Art. 152 ZGB geregelt, von der Erwägung ausgehend, dass sonst ein derartiger schuldiger ausländischer· Ehegatte besser gestellt wäre, als ein entsprechender schweizerischer· Ehegatte, indem der erstere trotz seines Verschulderis einen dauernden Unterhaltsanspruchbesässe, während der letztere, dem gegenüber - sei es schon von Anfang an, oder doch zum mindesten nach Ablauf der dreijährigen Trennungs- zeit (gemäss Art. 148 ZGB) - die Scheidung verlangt werden könnte, von der Scheidung an keinen Anspruch auf Alimente mehr besässe, weil gemäss Art. 152 ZG'B nur der schuldlose Ehegatte hiezu berechtigt ist. An dieser Entscheidung ist festzuhalten. Allerdings ist der Vorinstanz zuzugeben, dass das ZGB keine ausdrückliche Bestimmung enthält, wonach in Fällen,wo, wie hier, die Scheidung nicht verlangt werden kann, die Trennung hin- sichtlich der Nebenfolgen wie die Scheidung zu behan- deln sei. Aber das ZGB hat eben nur das interne schwei- zerische Recht ohne Rücksicht auf die international- rechtlichen Konsequenzen geregelt. Wenn auch gemäss Art. 7 hund i NAG die Trennung ausländischer Ehe;" gatten « im Übrigen », d. b. bezüglich der Nebenfolgen, wie bereits bemerkt, sich ausschliesslich nach schwei- zerischem Rechte regelt, so müssen doch diese Folgen demjenigen der beiden schweizerischen Rechtsinstitute (Trennung oder Scheidung) angepasst werden, dem die ausgesprochene Trennung sachlich am meisten entspricht. Nun • ist aber die dauernde, nicht in eine Scheidung umw~hdelbare Trennung, wie sie bei italienischen Ehegatten allein ausgesprochen werden kann, derart

Familienrecht. N° 1. verschieden von der wandelbaren Trennung, wie sie bei ausschliesslicher Anwendung des ZGB gegenüber schweizerischen Ehegatten zulässig ist, dass es sich eher rechtfertigt, diese hinsichtlich der Unterhaltspflicht analog der Scheidung zu behandeln. Das Weiterbestehen- lassen der unbeschränkten Unterhaltspflicht gemäss Art. 160 ZGB kann schon bei der wandelbaren Trennung nicht als eine den Verhältnissen vollständig gerecht werdende Lösung bezeichnet werden, und es ist hier die Anwendung dieser Bestimmung nur mit Rücksicht auf die vorübergehende Natur der Trennung begründet. Wo es sich aber,wie im vorliegenden Falle, um eine nicht wandelbare Trennung handelt, widerspräche es dem Sinn und Geist des Gesetzes, wenn man die Unter- haltspflicht ohne Berücksichtigung der Verschuldens- frage weiter bestehen lassen wollte und so einen un- schuldigen oder doch wenigstens nicht allein schuldigen Ehegatten verpflichten würde, auf unbestimmte Zeit hinaus für den Unterhalt des schuldigen resp. mit- schuldigen Ehegatten voll aufzukommen. Es erscheint daher angezeigt, für diesen Fall die Unterhaltspflicht nach der für die Scheidung aufgestellten Bestimmung des Art. 152 ZGB zu regeln. Nachdem aber durch das - hinsichtlich der Trennung selber in Rechtskraft erwachsene - Urteil der ersten Instanz die Trennung u. a. auch wegen von der Be- klagten begangenen Ehebruches ausgesprochen worden ist, kann von einem Unterhaltsanspruch der Beklagten auf Grund von Art. 152 ZGB, da sie nicht schuldlos erscheint, nicht die Rede sein. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss Dis- positiv 3 des angefochtenen Urteiles des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. November 1925 aufgehoben. Familienrecht. N° 2. 5

2. Orteil aer II. Zivilabteilung vom 3. März 1926

i. S. Denzler-Plementasch gegen Denzler-Sutter und Kinder. Anwendung schweizerischen Ehe g ü tel' r e c 11 t sauf Sc h w ei zer im Aus la n d, ZivI'. VerhG. Art. 31 Abs. 1 (Erw. 1). Begründung einer Fra u eng u t s e r s atz f 0 r der u n g durch Übergabe grösserer Geldsummen seitens der Eltern der Verlobten oder Ehefrau an den Verlobten oder Ehe- mann und Ausstellung von Empfangsbescheinigungen dafür seitens des Verlobten oder Ehemannes an die Verlobte oder Ehefrau, Art. 195 Abs. 1, 201 Abs. 3 ZGB (Erw. 2). U m r e c h nun g der durch Übergabe von Geld in aus- ländischer Währung an den Ehemann begründeten Ersatz- forderung inS c h w e i zer w ä h I' U n g zum Zwecke der Ans chI u s s P f ä n dun g in der Schweiz, Art. 67 ZUf. 3 SchKG (Erw. 2). Insoweit die dem Verlobten oder Ehemann derart übergebenen Geldsummen zur Anschaffung einer Aussteuer bestimmt waren und verwendet wurden, erwirht die Ehefrau das E i gen t 11 man der Aus s t e u e r und verliert sie die Ersatzforderung (Erw. 4). Im Falle des Ver I u s t e s cl erd e I' Ehe fra u g e- hör end e n Aus s t e u e I' entsteht eine Ersatzfor- derung nur bei Verschulden des Ehemannes, Art. 201 Abs. 1, 752 Ahs. 1 ZGB. Verschulden i. c. verneint (Erw. 4). ZGB Art. 196 Abs. 2, Anwendungsfall (Erw. 4). A. - In der gegen August Denzier von dessen ge- schiedener Ehefrau und den Kindern aus der geschiedenen Ehe geführten Betreibung Nr. 1551 des Betreibungsamtes Zürich 7 erklärte dessen Frau zweiter Ehe für eine Frauellgutsforaerung von 42,500 Fr. den Anschluss an die am 14. August 1922 vollzogene Pfändung, und als die Gläubiger den Anspruch bestritten, strengte sie die vorliegende Klage an mit dem Antrag, ihr Anschluss sei begründet zu erklären. Über den Betrag von 41,000 Fr. legte die Klägerin rec;us des Betriebenen vor, nämlich zunächst « Rec;u de Mademoiselle Plementasch Marie- Therese a Tanger la somme de sept mille francs-or pour mobilier» vom 10. Dezember 1912 und weitere