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418 Familienrecht. N° 70. PRAXIS 4 S. 34). Indessen hat der Kanton Schaffhausen von diesem Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechtes keinen Gebrauch gemacht. Hätte er es aber auch getan, so könnte daraus doch nicht der Gemeinderat von Beggingen als Armenbehörde, sondern nur· die Waisen- behörde von Beggingen als Vormundschaftsbehörde des Heimatortes ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die Art und Weise der Versorgung der. Luise Blum herleiten. Die Zuständigkeit des Gemeinderates ist unter allen Umständen von Bundesrechts wegen zu verneinen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird dahin begründet erklärt, dass der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaff- hausen vom 3. August 1926, sowie derjenige des Ge- meinderates von Beggingen vom 18. August 1925 auf- gehoben werden.
70. A.uszug a.us dem Urteil der IL Zivilabteilung vom aso Dezember 19ae i. S. Studer gegen Greppen. Befugnis der antragstellenden VeI:wandten im Bevormun- dungsverfahren. Zu Unrecht glaubt der Beschwerdeführer, der ange- fochtene Entscheid (durch den seine Entmündigung verfügt wird), sei schon deshalb aufzuheben, weil er auf Beschwerde seiner zwei ältesten Söhne, denen als Verwandte kein Beschwerderecht zustehe, erlassen worden ist. Das Bundesgericht hat bereits in seinem Urteil vom 9. Dezember 1915 i. S. Koch gegen Koch (entgegen der früheren Rechtsprechung) entschieden, dass die Einleitung des Entmündigungsverfahrens durch Drittinteressenten dem Bundesrecht nicht widerspricht, und dass das Bundesgericht eine Bevormundung nicht schon deshalb aufheben kann, weil das Entmündigungs- verfahren bloss auf Antrag eines Drittinteressenten eingeleitet worden ist (41 II 637 ff.). Famil1enrecht. No 71. 419
71. Orteil der II. Zivilabteilung vom aso Dezember 19ae
i. S. Goldinger gegen Buosch. Persönliche und güterrechtliche Wir k u n gen der Ehe (G ü t e r ver bin dun g), ZGB Art. 161 Abs. 2, 196, 201, 207 Abs. 2, 209, 210, 211, 752 Abs. 3, 766. Wem liegt die Ver z ins u n g von Schulden der Ehefrau ob '1 (Erw.l). Die Ehefrau hat eine E r s atz f 0 r der u n g auch für solches eingebrachtes Frauengut, welches mangels Ver- mögens und ausreichenden Erwerbseinkommens des Mannes zum Unterhalt der Familie verbraucht werden musste (Erw. 2). K 0 n kur s des Ehe man n es: Aussonderung noch vorhandenen Frauengutes und Ersatzforderung. Für die Berechnung des privilegierten Teiles der Ersatzforderung ist der Wert ausgesonderter Gegenstände zur Zeit des EinbriIigens massgebend (Erw. 1). A. - Im Konkurs über C. Ruosch sonderte das Konkursamt Hottingen-Zürich zugunsten der Ehefrau des Gemeinschuldners Gegenstände im Schätzungswerte von 233 Fr. aus. Im weiteren kollozierte das Konkursamt die Ehefrau des Gemeinschuldners mit einer Frauen- 8233 gutsersatzforderung von 8000 Fr., wovon Fr. (-2- -
233) = 3883 Fr. 50 Cts. in der vierten und 4116 Fr. 50 Cts. in der fünften Klasse. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Haupt-Konkursgläubiger gänzliche Weg- weisung der Forderung der Ehefrau des Gemeinschuldners aus dem Kollokationsplan. Gegen das die Klage zu- sprechende Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich appellierte die Beklagte mit dem Antrag auf Zulassung einer Frauengutsersatzforderung von noch 5500 Fr. B. - Durch Urteil vom 26. März 1926 hat das Ober- gericht des Kantons Zürich erkannt: « Die von der Be- klagten im Konkurse ihres Mannes angemeldete Frauen- gutsforderung ist im Betrage von 3867 Fr. begründet; im übrigen wird die Forderung abgewiesen. ))