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52_II_418

BGE 52 II 418

Bundesgericht (BGE) · 1915-12-09 · Deutsch CH
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418

Familienrecht. N° 70.

PRAXIS 4 S. 34). Indessen hat der Kanton Schaffhausen

von diesem Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechtes

keinen Gebrauch gemacht. Hätte er es aber auch getan,

so könnte daraus doch nicht der Gemeinderat von

Beggingen als Armenbehörde, sondern nur· die Waisen-

behörde von Beggingen als Vormundschaftsbehörde

des Heimatortes ihre Zuständigkeit zur Entscheidung

über die Art und Weise der Versorgung der. Luise

Blum herleiten. Die Zuständigkeit des Gemeinderates

ist unter allen Umständen von Bundesrechts wegen zu

verneinen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird dahin begründet erklärt, dass

der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaff-

hausen vom 3. August 1926, sowie derjenige des Ge-

meinderates von Beggingen vom 18. August 1925 auf-

gehoben werden.

70. A.uszug a.us dem Urteil der IL Zivilabteilung

vom aso Dezember 19ae i. S. Studer gegen Greppen.

Befugnis der antragstellenden VeI:wandten im Bevormun-

dungsverfahren.

Zu Unrecht glaubt der Beschwerdeführer, der ange-

fochtene Entscheid (durch den seine Entmündigung

verfügt wird), sei schon deshalb aufzuheben, weil er

auf Beschwerde seiner zwei ältesten Söhne, denen als

Verwandte

kein Beschwerderecht zustehe, erlassen

worden ist. Das Bundesgericht hat bereits in seinem

Urteil vom 9. Dezember 1915 i. S. Koch gegen Koch

(entgegen der früheren Rechtsprechung) entschieden,

dass die Einleitung des Entmündigungsverfahrens durch

Drittinteressenten dem Bundesrecht nicht widerspricht,

und dass das Bundesgericht eine Bevormundung nicht

schon deshalb aufheben kann, weil das Entmündigungs-

verfahren bloss auf Antrag eines Drittinteressenten

eingeleitet worden ist (41 II 637 ff.).

Famil1enrecht. No 71.

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71. Orteil der II. Zivilabteilung vom aso Dezember 19ae

i. S. Goldinger gegen Buosch.

Persönliche und güterrechtliche Wir k u n gen der Ehe

(G ü t e r ver bin dun g), ZGB Art. 161 Abs. 2, 196,

201, 207 Abs. 2, 209, 210, 211, 752 Abs. 3, 766.

Wem liegt die Ver z ins u n g von Schulden der Ehefrau

ob '1 (Erw.l).

Die Ehefrau hat eine E r s atz f 0 r der u n g auch für

solches eingebrachtes Frauengut, welches mangels Ver-

mögens und ausreichenden Erwerbseinkommens des Mannes

zum Unterhalt der Familie verbraucht werden musste

(Erw. 2).

K 0 n kur s des Ehe man n es: Aussonderung noch

vorhandenen Frauengutes und Ersatzforderung. Für die

Berechnung des privilegierten Teiles der Ersatzforderung

ist der Wert ausgesonderter Gegenstände zur Zeit des

EinbriIigens massgebend (Erw. 1).

A. -

Im Konkurs über C. Ruosch sonderte das

Konkursamt Hottingen-Zürich zugunsten der Ehefrau

des Gemeinschuldners Gegenstände im Schätzungswerte

von 233 Fr. aus. Im weiteren kollozierte das Konkursamt

die Ehefrau des Gemeinschuldners mit einer Frauen-

8233

gutsersatzforderung von 8000 Fr., wovon Fr. (-2- -

233) = 3883 Fr. 50 Cts. in der vierten und 4116 Fr.

50 Cts. in der fünften Klasse. Mit der vorliegenden Klage

verlangt der Haupt-Konkursgläubiger gänzliche Weg-

weisung der Forderung der Ehefrau des Gemeinschuldners

aus dem Kollokationsplan. Gegen das die Klage zu-

sprechende Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes

Zürich appellierte die Beklagte mit dem Antrag auf

Zulassung einer Frauengutsersatzforderung von noch

5500 Fr.

B. -

Durch Urteil vom 26. März 1926 hat das Ober-

gericht des Kantons Zürich erkannt: « Die von der Be-

klagten im Konkurse ihres Mannes angemeldete Frauen-

gutsforderung ist im Betrage von 3867 Fr. begründet;

im übrigen wird die Forderung abgewiesen.))