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52_II_413

BGE 52 II 413

Bundesgericht (BGE) · 1912-10-09 · Deutsch CH
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412

Familienrecht. N0 68.

Scheidungsklage angehoben hat, und zwar ohne dass

er vorher eine richterliche Aufforderung zur Rückkehr

im Sinne des Abs. 2 des Art. 140 ZGB begehrt hätte.

Diese Aufforderung ist nämlich -

im Gegensatz zu

Art. 162 des Entwurfes -

durch das ZGB nicht nur

dann vorgeschrieben, wenn Aussicht auf die 'Vieder-

vereinigung der Ehegatten vorhanden ist; sie ist, wie

das Bundesgericht in seinem Urteil vom 9. Oktober

1912 i. S. Huber gegen Huber (abgedruckt in Praxis II

Nr. 9) ausgesprochen hat, eine unerlässliche Voraus-

setzung für die Scheidung wegen böswilliger Verlassung.

Die Verfügungen des Amtsgerichtspräsidenten vom 22.

Oktober und 17. Dezember 1924 aber, auf die sich der

Kläger beruft, vermögen eine solche Aufforderung im

Sinne von Art. 140 Abs. 2 ZGB nicht zu ersetzen. Denn

abgesechen davon, dass sie der Beklagten keine Frist

von 6 Monaten angesetzt haben, handelte es sich dabei

lediglich um richterliche Mahnungen der 'Beklagten an

ihre Pflicht im Sinne des Art. 169 ZGB, also um eine

Massnahme zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft,

nicht zur Vorbereitung der Scheidüngsklage gemäss

Art. 140 ZGB.

2. -

Da auch die übrigen besondern Scheidungsgründe,

wie Misshandlung und schwere Ehrenkränkung, nach

den Feststellungen der Vorinstanz nicht in Betracht

kommen können, fragt es sich nur noch, ob die Ehe

der Parteien aus dem allgemeinen Scheidungsgrunde

der tiefen Zerrüttung gemäss Art. 142 ZGB zu scheiden

ist. Die Vorinstanz nimmt an, die tiefe Zerrüttung

ergebe sich ohne weiteres auf Grund der Feststellungen

der ersten Instanz, und zudem seien die Parteie,n mit

der Scheidung ihrer Ehe einverstanden. Sollte sie damit

dem gegenseitigen Einverständnis der Parteien eine

entscheidende Bedeutung für die Auflösung der Ehe

haben beimessen wollen, so könnte ihr nicht beige-

pflichtet werden, da das ZGB den Scheidungsgrund der

gegenseitigen Einwilligung der Ehegatten nicht kennt.

Fiimilienrecht. N° 69.

413

Die Bedeutung, die der Erhaltung der Ehe zum Schutze

der Familie und der menschlichen Gesellshaft zukommt,

verlangt, dass die Auflösung der Ehe nicht dem Belie~en

der Ehegatten anheimgestelIt bleiben darf; daher smd

nach Art. 158 Ziff. 3 und 4 ZGB Parteierklärungen

ircrendwelcher Art für den Richter nicht verbindlich,

u~d wenn nach Ziff. 5 des gleichen Artikels sogar die

Vereinbarungen der Parteien über die Nebenfolgen

der Scheidung zu ihrer Rechtsgültigkeit der Geneh-

migung des Richters bedürfen, so kann die Ve~'einbar~ng

der Parteien über die Scheidung selbst noch Viel wemger

von irgend welcher bindender Bedeutung sein. Der

Richter hat in jedem Falle von sich aus zu prüfen, ob

eine Ehe, deren Scheidung oder Trennung verlangt

wird, wirklich unheilbar zerrüttet sei (wobei Geständ-

nisse der Parteien höchstens als Beweisumstand für

das Vorhandensein der Zerrüttung gewürdigt werden

können), und er darf die Scheidung nur dann ausspre-

chen, wenn er sich von der unheilbaren Zerrüttung des

ehelichen Verhältnisses der Parteien überzeugt hat

(vgl. BGE 51 II 116 ff.).

69. Urteil der II. ZivilabteUung vom 15. Dezember 1926

i. S. Waisenbehörde der Stadt Schaffhausen

gegen Gemeinderat von Beggingen.

Kinderschutz;

zivil rechtliche

Be-

s c 11 wer d'e: Ob ein Kind, das in Anwendung des Art.

28,t ZGB zu versorgen ist, in einer Familie oder Anstalt

unterzubringen sei, hat die Vormundschafts behörde, regel-

mässig des 'Vohnsitzes, zu bestimmen, keinesfalls die Armen-

behörde der Heimatgemcinde, welche für die Versorgungs-

kosten aufzukommen hat. Ein gegenteiliger Entscheid der

letzteren kann durch ziviIrechtliche Beschwerde gemäss

Art. 87 Ziff. 1 OG angefochten werden.

A. -

Auf Begehren der in. Schaffhausen wohnenden,

unbemittelten 'Vitwe Luise Blum-Linsi beschloss die

414

Familienrecht. N0 69.

Waisenbehörde der Stadt Schaffhausen am 3. August

1925 in Anwendung des Art. 284 Abs. 2 ZGB, deren

am 21. März 1913 geborene Tochter gleichen Namens,

Bürgerin der schaffhauserischen Gemeinde Beggingen,

sei in einer Anstalt zu versorgen; die Auswahl der

geeigneten Anstalt und die « Beschaffung der Kosten»

wurde dem städtischen Amtsvormund übertragen. Als

der Amtsvormund den Gemeinderat Beggingen um

Übernahme der Kosten ersuchte und dabei zwei in

Betracht kommende Anstalten namhaft machte, ant-

wortete der Gemeinderat am 18. August, er finde es

nicht für absolut notwendig, dass das Kind in einer

Anstalt untergebracht werden müsse, und habe deshalb

beschlossen, demselben für ein geeignetes Plätzchen bei

einer Familie auf dem -Lande zu sorgen. Gegen diesen

Beschlnss führten Amtsvormund und Waisenbehörde

der Stadt Schaffhausen beim Regierungsrat des Kantons

Schaffhausen Rekurs mit den Anträgen,' er sei aufzu-

heben und die Gemeinde Beggingen sei zu veranlassen,

die Kostengarantie gegenüber der Anstalt Friedeck

in Buch zu übernehmen. Zur Begründung des Rekurses

wurde wesentlich geltend gemacht: Die Vormund-

schaftsbehörde am Wohnsitz der Eltern sei auch dann

über die Art der Versorgung der Kinder zu befinden

zuständig, wenn weder die Eltern noch das Kind die

Versorgungskosten zu bestr~iten vermögen. Dem Ge-

meinderat Beggingen

hätte höchstens

zugestanden

werden können, gegen den Beschluss der Waisenbehörde

der Stadt Schaffhausen vom 3. August 1925 Beschwerde

zu führen. Degegen fehle dem Gemeinderate von Beg-

gingen die örtliche Zuständigkeit, um über die Versor-

gung der Luise Blum selbst zu befinden. Der Gemeinderat

von Beggingen liess sich u. a. dahin vernehmen, ein

Kind könne in einer Familie besser erzogen werden als

in einer Anstalt, « wo alle nach einer Schablone gebildet

werden n.

B. -

Am 3. August 1926 hat der Regierungsrat des

I.

Famllienrecht. N° 69.

415

Kantons Schaffhausen den Rekurs als unbegründet

abgewiesen. Der Begründung dieses Beschlusses ist zu

entnehmen:

«Nachdem ...... die Heimatgemeinden für die Versor-

gungskosten aufzukommen haben» -

gemäss Art.

148/9 des Gemeindegesetzes-, «steht dem Gemeinderat

Beggingen als Armenbehörde das Bestimmungsrecht

über die Art der Versorgung, Anstalts- oder Familien-

versorgung, zweifellos zu. Die Waisenbehörde Schaff-

hausen hatte nur das Recht und die Pflicht, die Ver-

sorgung der Luise Blum zu beschliessen, nicht aber von

sich aus zu bestimmen, dass das Mädchen in einer

{(Anstalt» unterzubringen sei. Sache der kostenpflich-

tigen Heimatgemeinde Beggingen ist es, die Versorgung

des Kindes durchzuführen, doch nicht ohne Kontrolle

durch...... die verfügende vormundschaftliche Behörde,

in concreto also der Waisenbehörde Schaffhausen ...... »

C. -

Gegen diesen Entscheid hat die Waisenbehörde

der Stadt Schaffhausen gestützt auf Art. 87 Ziff. 1 OG

zivilrechtliche Beschwerde geführt mit dem Antrage,

« das Bundesgericht wolle feststellen, dass der Beschluss

der Waisenbehörde der Stadt Schaffhausen vom 3. Au-

gust 1925 in yollem Umfange zu Recht bestehe, also

auch die Bestimmung, dass Luise Blum in einer geeig-

neten Anstalt versorgt werde, im Sinne von Art. 284

ZGB, und dass damit der Beschluss des Gemeinderates

Beggingen hinfällig werde. »

Zur Begründung wird wesentlich geltend gemacht,

der Regierungsrat wolle den auf eidgenössisches Recht,

nämlich das Domizilprinzip im Kinderschutzwesen,

gestützten Beschluss der Waisenbehörde kraft kanto-

nalen Rechts umstossen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. ...... Der angefochtene Beschluss des Regierungs-

rates hat eine auf Art. 284 ZGB gestützte Kinderver-

sorgungsmassnahme, also eine Zivilsache, zum Gegen-

416

FamiUenrecht. N° 69.

stand, bezw. mindestens die Vorfrage nach der örtlichen

Zuständigkeit zu dieser Massnahme, die allein im Rekurs

. der städtischen Waisenbehörde aufgeworfen worden

war. Auch ein solcher nur die Vorfrage nach der örtlichen

Zuständigkeit betreffender Entscheid ist als Zivilsache

im Sinne des Art. 87 OG anzusehen und kann daher

mit den dort genannten Beschwerdegründen durch zivil-

rechtliche Beschwerde angefochten werden (BGE 46 II

S. 335 f. Erw. 1).

2. -

(Legitimation.)

3. -

Der Regierangsrat hat geglaubt, den angeführten

Vorschriften des kantonalen EG zum ZGB, wonach

Vormundschaftsbehörde die örtliche Waisenbehörde ist,

und die Waisenbehörde alle der Vormundschaftsbehörde

durch das ZGB zugewiesenen Obliegenheiten besorgt,

insbesondere auch·· die zuständige Behörde für die Vor-

kehrungen bei pflichtwidrigem Verhalten der Eltern

(Art. 283 und 284 ZGB) ist, die einschränkende Aus-

legung geben zu dürfen, dass zwar in allen Fällen die

örtlicheWaisenbehörde darüber entscheide, ob ein Kind

den Eltern wegzunehmen und infolgedessen anderswo

unterzubringen sei, dagegen in. denjenigen Fällen, wo

die Heimatgemeinde die Versorgungskosten zu tragen

habe, deren Gemeinderat über' die Art und Weise der

Unterbringung entscheide. Mit Grund macht die Be-

schwerdeführerin geltend, diese Auffassung verstosse

gegen Bundesrecht. Nach dem klaren, keiner weitern

Auslegung bedürftigen oder auch nur zugänglichen

'Vortlaut des Art. 284 Abs. 1 ZGB ist es nämlich die Vor-

mundschaftsbehörde, die ein gefährdetes oder verwahr-

lostes Kind sowohl den Eltern wegnimmt, als auch in

angemessener Weise in einer Familie oder Anstalt unter-

bringt. Bestimmt Abs. 2 der angeführten Vorschrift

weiter, dass die Vormundschaftsbehörde auf Begehren

der Eltern die gleiche Anordnung bezüglich eines wider-

spenstigen Kindes treffe, so kann damit unmöglich

etwas anderes als die Art und Weise der Unterbringung

des Kindes gemeint sein, da es hier ja einer zwangs-

Familienrecht. No 69;

417

weisen Wegnahme gar nicht bedarf. Zudem wird die

ausschliessliche Zuständigkeit der Vormundschafts-

behörde noch besonders betont in Abs. 3, wonach bei

Mittellosigkeit der Eltern und des Kindes unter Vorbe-

halt der Unterstützungspflicht der Verwandten das

öffentliche Recht bestimmt, wer die Versorgungs-

kosten zu tragen habe. Einzig für die Regelung dieser

Frage lässt also das Bundesrecht dem kantonalen

Recht Raum. Damit ist ausgeschlossen, dass das kanto-

nale Recht der Verwaltungsbehörde des kostenpflich-

tigen Gemeinwesens ein mellr oder weniger weitgehendes

Mitspracherecht einräume, sei es auch nur in der Frage

der Art und Weise der Versorgung, oder gar diese

Behörde der Vormundschaftsbehörde substituiere. Würde

ein solches Recht der Armenbehörde anerkannt, so

stünde zu befürchten, dass die Interessen gefährdeter,

verwahrloster oder widerspenstiger Kinder den Inte-

ressen des Armenfiskus geopfert werden, während jenen

doch der Vorrang gebührt. Dagegen wird von dieser

Regelung die Versorgung von Kindern als rein armen-

polizeiliche Massnahme, d. h. soweit sie einzig wegen

ihrer bezw. der Eltern Armut und nicht wegen Gefähr-

dung, Verwahrlosung oder Widerspenstigkeit der Kinder

notwendig wird, nicht berührt.

Welches die zu Kinderschutzmassnahmen örtlich

zuständige Vormundschaftsbehörde sei, schreibt das

ZGB freilich nicht vor. Indessen wird die Vorschrift

des Art. 376 Abs. 1 ZGB, wonach die Bevormundung

am Wohnsitze der zu bevormundenden Person erfolgt,

sinngemäss auch auf die Kinderschutzmassnahmen

auszudehnen sein, jedoch ebenfalls unter dem dort aus-

gesprochenen Vorbehalt, dass die Kantone berechtigt

sind, für ihre im Kanton wohnenden Bürger die vor-

mundschaftlichen Behörden der Heimat als zuständig

zu erklären, insofern auch die Armenunterstützung

ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt (vgl.

Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 1914

i. S. Felchlin gegen Gemeinderat Arth, abgedruckt in

418

Famllienrecht. N° 70.

PRAXIS 4 S. 34). Indessen hat der Kanton Schaffhausen

von diesem Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechtes

keinen Gebrauch gemacht. Hätte er es aber auch getan,

so könnte daraus doch nicht der Gemeinderat von

Beggingen als Armenbehörde, sondern nur" die Waisen-

behörde von Beggingen als Vormundschaftsbehörde

des Heimatortes ihre Zuständigkeit zur Entscheidung

über die Art und Weise der Versorgung der Luise

Blum herleiten. Die Zuständigkeit des Gemeinderates

ist unter allen Umständen von Bundesrechts wegen zu

verneinen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird dahin begründet erklärt, dass

der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaff-

hausen vom 3. August 1926, sowie derjenige des Ge-

meinderates von Beggingen vom 18. August 1925 auf-

gehoben werden.

70. Auszug aus dem Urteil der IL Zivilabteil1.1Dg

vom aso Dezember 1926 i. S. Studer gegen Greppen.

Befugnis der antragstellenden VeI:wandtcn im Bevormun-

dungsverfahren.

Zu Unrecht glaubt der Beschwerdeführer, der ange-

fochtene Entscheid (durch den seine Entmündigung

verfügt wird), sei schon deshalb aufzuheben, weil er

auf Beschwerde seiner zwei ältesten Söhne, denen als

Verwandte kein Beschwerderecht zustehe, erlassen

worden ist. Das Bundesgericht hat bereits in seinem

Urteil vom 9. Dezember 1915 i. S. Koch gegen Koch

(entgegen der früheren Rechtsprechung) entschieden,

dass die Einleitung des Entmündigungsverfahrens durch

Drittinteressenten dem Bundesrecht nicht widerspricht,

und dass das Bundesgericht eine Bevormundung nicht

schon deshalb aufheben kann, weil das Entmündigungs-

verfahren bloss auf Antrag eines Drittinteressenten

eingeleitet worden ist (41 II 637 ff.).

Famllienrecht. No 71.

419

71. Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. Dezember 1926

i. S. Goldinger gegen iuosch.

Persönliche und güterrechtliche Wir k u n gen der Ehe

(G ü t e r ver bin dun g), ZGB Art. 161 Abs. 2, 196,

201, 207 Abs. 2, 209, 210, 211, 752 Abs. 3, 766.

Wem liegt die Ver z ins u n g von Schulden der Ehefrau

ob '1 (Erw. 1).

Die Ehefrau hat eine E r s atz f 0 r der u n g auch für

solches eingebrachtes Frauengut, welches mangels Ver-

mögens und ausreichenden Erwerbseinkommens des Mannes

zum Unterhalt der Familie verbraucht werden musste

(Erw. 2).

K 0 n kur s des Ehe man n es; Aussonderung noch

vorhandenen Frauengutes und Ersatzforderung. Für die

Berechnung des privilegierten Teiles der Ersatzforderung

ist der Wert ausgesonderter Gegenstände zur Zeit des

Einbringens massgebend (Erw. 1).

A. -

Im Konkurs über C. Ruosch sonderte das

Konkursamt Hottingen-Zürich zugunsten der Ehefrau

des Gemeinschuldners Gegenstände im Schätzungswerte

von 233 Fr. aus. Im weiteren kollozierte das Konkursamt

die Ehefrau des Gemeinschuldners mit einer Frauen-

8233

gutsersatzforderung von 8000 Fr., wovon Fr. (-2- -

233) = 3883 Fr. 50 Cts. in der vierten und 4116 Fr.

50 Cts. in der fünften Klasse. Mit der vorliegenden Klage

verlangt der Haupt-Konkursgläubiger gänzliche Weg-

weisung der Forderung der Ehefrau des Gemeinschuldners

aus dem Kollokationsplan. Gegen das die Klage zu-

sprechende Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes

Zürich appellierte die Beklagte mit dem Antrag auf

Zulassung einer Frauengutsersatzforderung von noch

5500 Fr.

B. -

Durch Urteil vom 26. März 1926 hat das Ober-

gericht des Kantons Zürich erkannt: {(Die von der Be-

klagten im Konkurse ihres Mannes angemeldete Frauen-

gutsforderung ist im Betrage von 3867 Fr. begründet;

im übrigen wird die Forderung abgewiesen.))