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52_II_159

BGE 52 II 159

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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1[,8

Versicherungsvertrag. N° 29.

Ull termine, la cui inosservanza possa produrre la deca-

denza di un diritto acquisito (come nell'ipotesi dell'art. 5

o in altri casi di prescrizione e di perenzione), sibbene

di una limitazione contrattuale e liberamente accettata

dalle parti della responsabilitit dell'assicuratore. La

differenza delle due ipotesi e manifesta : nella prima, si

tratta della perdita di un diritto, neHa seconda non

esiste diritto veruno.

ehe siffatte restriziolli

della

responsabiliUl degli

assicuratori,

usuali

llei

contratti di assicurazione,

siano vietate dalla legge, non e stato nen:meno asserito

(confronta deI resto Schweiz. Juristenzeitung, vol. 14

pag. 353 e seg.). Esse non soggiaciono al divieto delI'art.

98 della legge sul contratto di assicurazione, e, appunto

perche non so no disposizioni di prescrizione, non possono

essere impugllate neanche in base all'art. 46 ibidem.

A suffragio della tesi sostelluta dall'istanza cantonale,

l'attore ha preteso nell'odierna discussione della causa,

ehe nel caso in esame l'infortunio sia avvenuto in realta,

non quando Ramazzina eadde dall'albero, ma quando

si manifestarono le conseguenze dannose della caduta

(agosto 1923), le quali costituirebbero « la disgrazia » 0

infortunio nel vero senso deI' termine. L'argomento

non regge : Secondo la definizione, aceettata dalle parti

perche contenuta nel contratto di assieurazione stesso

(art. 1 delle condizioni gen~rali), « per infortunio agli

) effetti dell'assicurazione s'intende una lesione eorporale

» avvenuta contro la volonta dell'asslcurato fortuita-

» mente e repentinamente, per effetto di forza esterna.))

Questa definizione non pUD applicarsi che aBa caduta

dall'albero, la quale eausD una lesione corporea, quantun-

que non manifesta, dovuta a forza esterna. In quel mo-

mento avvenne l'infortunio e si e dunque da quel mo-

mento ehe decorreva il termine previsto dall'art. 11

della polizza.

Il Tribunale federale pronuncia:

Il ricorso e ammesso.

Markenschutz. N0 30.

159

V II I. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

30. lJrteU a.er L Zivilabteilung vom 8. Kirz 19i5

i. S. EoDlervenfabrik Borachach gegen ltonservenfa'brlk

Leumg.

~fSchG Art. 6, 24, OR Art. 48. Marken für Frucht- und Ge-

müsekonserven. Die \Vortmarke • Coro * unterscheidet sich

nicht in genügender Weise von der Wortmarke «Hero •.

Die naturgetreue Darstellung der FrUchte und Gemüse

auf den Etiketten der Konservenbüchsen ist an sich nicht

geschützt, wohl aber, sei es markenrechtlich, sei es aus

dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbes, in ihrer

originellen Verbindung mit dem Firmenzeichen.

A. -

Die Klägerin, KOllservenfabrik Lenzburg, vorm.

Henckell und Roth, ist Il1haberin der am 14. Februar

1910 unter Nr. 26,099 beim Eidg. Amt für geistiges

Eigentum eingetragenen Wortmarke « Hero» (gebildet

aus den Anfangsbuchstaben der Namen Henckell und

Roth). Die Marke ist seit dem 21. Dezember 1910 unter

Nr. 10,148 auch im internationalen Markenregister ein-

getragen.

Die Klägerin hat ferner folgende kombinierten Marken

eintragen lassen :

a) Am 14. Februar 1910 unter Nr.26,908 eine Marke,

die das Wort « Hero » in weissen Buchstaben, umgeben

von zwei konzentrischen Kreisen trägt, deren innerer

mit schwarzer wagrechter Schraffierung ausgefüllt ist.

Unter dem Worte (Hero» befindet sich ein schwarz-

umrahmter, mit schräger schwarzer Schraffierung aus-

gefüllter Balken. Vom inneren gegen den äusseren Kreis

gehen strahlenförmig kleine schwarze Striche aus (inter-

nationale Eintragung am 21. Dezember 1910 unter

Nr. 10.147).

160

Markenschutz. N° 30.

b) Am 5. Oktober 1912 unter Nr. 32,056 eine Marke

in Gestalt eines schwarzen, weissumrandeten Recht-

ecks; dieses zeigt links oben in einem weissen Kreise

das mit schwarzen Buchstaben geschriebene Wort

{{ Hero» über einem breiten schwarzen Strich. Rechts

davon befindet sich ein weisses Rechteck, das zur Auf-

nahme der Bezeichnung des Konserveninhaltes bestimmt

ist. Unter diesem Rechteck steht in weissen Buchstaben,

und weiss unterstrichen, das Wort (e Conserven », und

darunter in grosser Schrift, ebenfalls in weissen Buch-

staben, das Wort ({ Lenzburg » (internationale Eintra-

gung am 24. November 1921 unter Nr. 26,121).

c) Am 21. Februar 1906 unter Nr. 20,112 bis 20,116

für den Vertrieb von c(Apfelmus», « halben geschälten

Pfirsichen », « roten gross€n Kirschen », « ganzen Zwetsch-

gen» und c(weissen ganzen Birnen» fünf Marken, die

sich wie folgt charakterisieren lassen: In einem weissen

Rechteck befindet sich links in schwarz das Bild derjeni-

gen Frucht, die in der betreffenden Packung enthalten ist,

umgeben von den dazu gehörenden Blättern und Zweigen.

Rechts davon steht der Name der betreffenden Frucht-

konserve

in deutscher und französischer Sprache.

Darunter folgt dreizeilig der Name der klägerischen

Firma : Fabrique de Conserves (klein gedruckt) -

Lenz-

bourg Suisse (gross gedruckt) -

ci.-dev. Henckell und

Roth (sehr klein gedruckt). Die Marke ist in den Farben

schwarz und weiss ausgeführt. Im Verkehr wurde für

die Zeichnung der Früchte deren natürliche Farbe ver-

wendet.

d) Am 24. Juni 1907 unter Nr. 22,289, 22,290 und

22,292 drei Marken gleicher Ausgestaltung, wie die un-

ter c genannten, mit dem Unterschiede, dass (der Ver-

wendung entsprechend) an die Stelle der Fruchtbilder

Gemüsebilder getreten sind.

Auch diese Marken sind schwarz und weiss gehalten;

sie sind eingetragen für « Haricots verts fins -

Junge

ganze Bohnen fein ll, « Pois moyens II -

Grüne Erbsen

Markenschutz. N° 30.

161

mittelfein II» und « Carottes printanieres -

Carotten

sehr fein». Die in den Verkehr gebrachten Etiketten

zeigten die Gemüse ebenfalls in den Naturfarben.

e) Am 22. Juli 1924 unter Nr. 56,701 bis 56709

9 Marken, die eine Verbindung der unter bund c hie:.vOl·

beschriebenen darstellen. Die linke Hälfte der Marke

wird von der naturgetreuen Abbildung der betreffenden

Früchte oder Gemüse eingenommen; rechts davon

befindet sich, in schwarz und weiss ausgeführt, die unter

b beschriebene {(Hero » - Marke. Das weisse Rechteck

das diese Marke oben rechts aufweist, trägt den betref~

fenden Frucht- oder Gemüsenamen in deutscher und

französischer, gelegentlich auch in deutscher oder fran-

zösischer und englischer Sprache, oder in diesen drei

Sprachen zusammen.

Diese Marken bilden neben der Wortmarke « Hero »

den Gegenstand des Prozesses; sie sind für folgende

Konserven eingetragen, die für das gegenwärtige Ver-

fahren von Interesse sind : Aprikosen halbe -

Abricots

coupes; Gemischte Früchte -

Macedoine de fruits;

Mirabellen -

Mirabelles; Erdbeeren naturell, gezuckert

-

Fraises au naturei sucrees; Reineclauden -

Reine-

claudes; Eier~chwämme -

Chanterelles; Erbsen und

Carotten mittel -

Pois et carottes moyens; Grüne

Schmalzbohnen ungegrünt -

Haricots d'asperges verts;

Wachsbohnen gelbe -

Haricots d'asperges jaunes.

f) Am 2. Juli 1924 liess die Klägerin endlich unter

~r. 56,710 eine Marke für Tomatenkonserven aus Neapel

emtragen : ein weisses (in der Ausführung rotes) Rechteck

trägt links oben in schwarzem Kreis das Wort c(Hero »;

etwas rechts unten findet sich das Wort « Conserves I)

in schwarzen Buchstaben und schwarz unterstrichen,

darunter in grösserer schwarzer Schrift, sich erstreckend

über den ganzen Raum unter dem Kreis und dem Wort

« Conserves », die Bezeichnung « Lenzbourg ». Rechts

davon folgen in einigem Abstand dreizeilig die Worte

« Prodotto -

speciale di -

NAPOLI»; daran reiht

162

Markenschutz. N° 30.

sich neuerdings der schwarze Kreis mit der Wortmarke

« Hero lI; darüber und daneben findet sich dreizeilig

die Bezeichnung des Inhalts der Packung: « Estratto

di Pomidoro -

doppio concentrato -

Rossini », wieder-

um gefolgt von dem schwarzen Kreis mit der Wort-

marke « Hero». Rechts daV'on findet sich zum Schluss

nochmals die dreizeilige Aufschrift: «Prodotto -

speciale di -

NAPOLI I).

B. -

Die Beklagte, Konservenfabrik Rorschach A.-G .•

ist seit dem 11. September 1918 Inhaberin der Wort-

marke « Coro » (zusammengesetzt aus den Anfangsbuch-

staben der die Firma bildenden Worte

c(Conserven-

fabrik Rorschach »). In einer ersten Ausführung zeigt

diese in lateinischen Schriftbuchstaben ein grosses,

die drei Buchstaben (Coro» umschlingendes C, das mit

dem Endhaken des letzten 0 durch eine sich unten

herumziehende Schleife direkt verbunden ist (schweiz.

Eintragung Nr. 42,530).

Eine

zweite

Eintragung

Nr.48,630 vom 10. Januar 1921 zeigt das gleiche Wort

in grossen lateinischen Druckbuchstaben : CORO (inter-

nationale Eintragung Nr. 24,049 vom 9. Februar 1921).

Seit dem 5. Januar 1925 endlich ist für die Beklagte

folgende kombinierte Marke Nr. 57,948 im schweiz.

Markenregister eingetragen: Ein auf die Spitze gestelltes

weisses, schwarz umrandetes (in der Ausführung gelbes,

rot oder braun umrandetes) Dreieck trägt zuoberst

ein für die Aufnahme des (mit roten oder braunen

Buchstaben) eingesetzten Frucht- oder Gemüsenamens

bestimmtes, leeres Feld in der Form eines umgekehrten

Trapezes. Darunter folgen in schwarzen (in der Ausfüh-

rung braunen oder roten) Buchstaben zweizeilig die

Worte cO~~:~VE' Je links und rechts vom ersten und

letzten Buchstaben des Wortes Coro findet sich oben

ein kleines Dreieck gleicher Farbe. Unter diesen Worten

folgt eine, aus ziemlich starken Strichen bestehende

schwarze (in der Ausführung rote oder braune) senk-

Markenschutz. N0 30.

163

rechte Schraffierung, die ihr Ende an einer um sie

gelegten Randlinie gleicher Farbe findet.

Zur Kennzeichnung ihrer Produkte verwendet die

Beklagte heute diese Marke in Verbindung mit dem

Bilde der in der betreffenden Packung enthaltenen

FfÜchte- oder Gemüsekonserven mit Blättern, Blüten

und Zweigen in den Naturfarben auf weissem Grund.

Das oben geschilderte Dreieck überdeckt bei dieser Aus-

führung auf der linken Seite das sich über die ganze

Fläche hinziehende Frucht- oder Gemüsebild. Unter

diesem ist in verhältnismässig sehr kleiner Schrift die

Firmenbezeichnung c(Conservenfabrik-Rorschach (Suisse)

-

Fabrique de conserves alimentaires» angebracht. Da

die Etiketten den ganzen Mantel der Büchsen decken,

kommt die Firmabezeichnung ganz an den untern Rand,

und ist schon deswegen meistens nicht oder fast nicht

sichtbar. In neuester Zeit hat die Beklagte diese Eti-

ketten auf der rechten Seite oben mit einem gelben

Rechteck versehen, das in roten oder braunen Buch-

staben die Wortmarke « Coro» trägt.

Die Beklagte vertreibt ferner ein Tomatenextrakt

unter folgender Etikette : Auf rotem Grund findet sich

links, in gleicher Anordnung und an gleicher Stelle wie

bei der klägerischen Marke Nr. 56,710, die dreizeilige

Aufschrift: « Prodotto -

speciale di -

NAPOLI)).

Darauf folgt, ebenfalls dreizeilig, die Angabe des Inhalts:

« Estratto di Pomidoro -

doppio concentrato -CORO));

an diese schliesst sich nochmals die Aufschrift: « Pro-

dotto specialti di Napoli» in der oben beschriebenen

Ausführung an. Die Stellen, an denen die Klägerin ihre

Wortmarke « Hero », sowie die Firmabezeichnung « Con-

serves Lenzbourg » angebracht hat, sind auf der Etikette

der Beklagten leer gelassen. Während des Prozesses ver-

wendete die Beklagte für die Tomatenkonserven die

gleiche Etikette in gelber Grundfarbe mit schwarzen

Buchstaben und italienischer und deutscher Inhaltsbe-

zeichnung.

164

Markenscllutz. N° 30.

c. -

Beide Parteien verwenden die beschriebenen

Etiketten als Umhüllung ihrer zylindrischen Büchsen

für Frucht- und Gemüsekonserven.

Die Klägerin sowohl als die Beklagte haben ihre Eti-

ketten beim Eidg. Amt für geistiges Eigentum als

Muster hinterlegt: die Klägerin am 7. November 1924

unter Nr. 36,761 (110 Stück), die Beklagte am 25. Novem-

ber 1922 unter Nr.34,295 (vier Stück) und am 10. De-

zember 1924 unter NI'. 36,874 (75 Stück).

D. -

Am 28. März /2. April 1925 hat die Klägerin

beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen die vor-

liegende Klage angehoben, mit den Rechtsbegehren :

1. Es sei der Beklagten die Führung der Marke « Coro »

eingetragen im Schweiz. Markenregister unter Nr. 42,530

und Nr. 57,948 (als· Bestandteil einer kombinierten

Marke), sowie im internationalen Markenregister unter

Nr. 24,049 für ihre Konserven und Kon:(itüren zu ver-

bieten, und es seien diese Marken gerichtlich zu löschen.

2. Es sei der Beklagten die weitere Benützung der

zur Zeit der Klageeinleitung für den Vertrieb ihrer

Konserven von ihr verwendeten Etiketten, soweit sich

dieselben als Nachahmungen der von der Klägerin ver-

wendeten, im Eidg. Markenregister eingetragenen Eti-

ketten darstellen, an sich und in ihrer Verwendung als

Verpackung der Konservenblechbüchsen zu verbieten.

3. Es sei der Beklagten die weitere Verwendung der

VOll ihr verwendeten Etikette: roter Untergrund mit

den Aufschriften links und rechts: « Prodotto speciale

di Napoli », in der Mitte « Estratto di Pomidoro doppio

concentrato Coro », an sich wegen Verletzung der der

Klägerin zustehenden, am Eidgen. Markenregister ge-

schützten Marke Nr. 56,710, und auch sonst aus dem

Gesichtspunkte des unlauteren Wettbewerbs in ihrer

Verwendung als Verpackung der betreffenden Konserven-

büchsen zu verbieten.

4. (Ausser Streit.)

Markenschutz. N0 30.

165

5. Es sei der Beklagten aufzugeben, innert einer vom

Gerichte anzusetzenden, angemessenen Frist die in Ver-

kehr gebrachten Etiketten gemäss Rechtsbegehren 2

und 3 bei den Kunden und aus dem Verkehr überhaupt

zurückzuziehen, und den vorhandenen Vorrat zu ver-

nichten.

6. Es habe die Beklagte der Klägerin einen Schaden-

ersatz von 30,000 Fr., eventuell einen nach richterlichem

Ermessen festzusetzenden Betrag zu bezahlen.

7. Die Klägerin sei für berechtigt zu erklären, das

Urteil im Dispositiv auf Kosten der Beklagten je zwei

Mal im Schweiz. Handelsamtsblatt und nach Wahl der

Klägerin in einer führenden Zeitung der Ostschweiz, der

Zentralschweiz und der Westschweiz zu publizieren.

Die Klägerin hält dafür, dass diese Rechtsbegehren

sowohl nach dem Markenrecht als nach den Grundsätzen

über den unlauteren Wettbewerb begründet seien.

E. -

Die Beklagte hat beantragt, die Klage sei in

allen Teilen abzuweisen.

F. -

Die vom Halldelsgerichtspräsidium in den

Geschäftsräumen der Beklagten vorgenommene Tat-

bestandsaufnahme führte zu folgenden Feststellungen :

Die Beklagte benützt die Marke « Coro» zum Ver-

trieb von Konserven und eingemachten Früchten seit

der am 16. September 1918/7. Februar 1921 erfolgten

Eintragung. Die Etiketten mit den im Streit liegenden

Fruchtbildem werden seit Februar 1921, diejenigen mit

den beanstandeten Gemüsebildern seit November 1922

verwendet. Ini Jahre 1923 bezog die Beklagte insgesamt

Etiketten im Werte VOll 21,609 Fr., im Jahre 1924 im

Werte von 45,000 Fr. und in den ersten Monaten 1925

im Werte von 4000 Fr. Die Zahl der noch vorhandenen

Etiketten belief sich am Tage der Tatbestandsaufnahme

auf 1,030,000 Stück, der Ausgang in den ersten drei

Monaten 1925 auf 200,000 Stück. Die Jahresumsätze

der Konservenabteilung bewegen sich seit Einführung

der Marke «Coro» zwischen 900,000 Fr. und 3,500,000 Fr.

166

Markenschutz. N° 30.

G. -

Mit Urteil vom 26. Mai 1925 hat das Handels-

gericht St. Gallen erkannt:

« 1. Die Rechtsbegehren Ziffer 1 und 3 der Klage

werden gutgeheissen, Rechtsbegehren Ziffer 2 wird im

Sinne der Erwägungen geschützt.

2. Die Beklagte wird pflichtig erklärt, binnen einer

Frist von 4 Monaten von der Rechtskraft des Urteils

an die in Verkehr gebrachten Etiketten und Blech-

packungen bei den Kunden und aus dem Verkehr über-

haupt zurückzuziehen.

3. Die Beklagte hat die Klägerin mit 2000 Fr. nebst

5 % Zinsen seit 2. April 1925 zu entschädigen.

4. Die Klägerin ist berechtigt, das Urteil im Dispositiv

auf Kosten der Beklagten einmal im Schweizer. Handels-

amtsblatt zu publizieren.»

H. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, es sei

die Klage in allen Teilen vollständig abzuweisen.

J. -

Die Klägerin hat sich der Berufung der Beklagten

angeschlossen und beantragt, es sei Disp. 1 des handels-

gerichtlichen Urteils dahin abzuändern, dass das Klage-

begehren 2 vorbehaltlos und nicht nur «im Sinne der Er-

wägungen)l gutgeheissen werde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Es fragt sich in ersteF Linie, ob die Marke « Coro »)

der Beklagten sich von der Marke « Hero I) der Klägerin

hinlänglich unterscheide, um einer Verwechslung vor-

zubeugen (MSchG Art. 6). Bei der Prüfung dieser Frage

hat die Vorinstanz zutreffend darauf abgestellt, dass

heide Marken reine Phantasiebezeichnungen darstellen

und das Publikum nicht in der Lage sei, aus der Art

und Weise ihrer Zusammensetzung auf die Verschieden-

heit der Herkunft der unter diesen Bezeichnungen in

den Handel gebrachten Konserven zu schliessen. Richtig

ist ferner, dass bei Phantasienamen, und vollends bei

solchen, die für 'Varen genau gleicher Art verwendet

Markenschutz. N° 30.

167

werden, an die Beurteilung der Unterscheidbarkeit ein

verhältnismässig strenger Masstab anzulegen ist, sowie

dass es auf das Unterscheidungsvermögen der Konsu-

menten, nicht der Wiederverkäufer ankommt, und an die

Aufmerksamkeit und das Erinnerungsvermögen der als

Detailabnehmer hauptsächlich in Betracht kommenden

Kreise (Hausfrauen, Dienstboten, Kinder) erfahrungs-

gemäss keine zu grossen Anforderungen gestellt werden

dürfen. Der Vorinstanz ist auch darin beizustimmen,

dass bei Wortmarken, im Gegensatz zu den Bildmarken,

nicht sowohl der bildliehe als der Gehörseindruck im

Gedächtnis zurückbleibt; deshalb kann die Klägerin

aus der etwelchen Verschiedenheit in der bildlichen

Darstellung und, bei den klägerischen Marken Nr. 26,908

und 32,056 und der beklagtischen Marke Nr. 57,948, im

figurativen Beiwerk nichts herleiten, was zu Gunsten

ihrer Auffassung, dass eine Verwechslung der beider-

seitigen Marken ausgeschlossen sei, entscheidend ins

Gewicht fiele (BGE 36 II 259). Noch weniger schlüssig

erscheint der Hinweis auf die durch die Worte « Hero)1

und « Coro I) angeblich geweckten verschiedenen Ideen-

assoziationen «< Heros I), « Herero I), « Herodes » auf der

einen, « Cora) oder « Koran », also etwas Orientalisches

auf der andern Seite), sowie auf den Umstand, dass die

klägerischen Konserven im Publikum vornehmlich als

« Lenzburger »)-Konserven bekannt seien und unter dieser

Bezeichnung, nicht als « Hero ») - Konserven, verkauft

werden. Selbst wenn dem so wäre, was nicht feststeht,

so hätte die Klägerin nichtsdestoweniger Anspruch auf

Schutz ihrer rechtsförmlich eingetragenen

« Hero))-

Marke gegen unerlaubte Nachahmungen, und es kann

ein Verzicht auf Anfechtung der « Coro)) - Marke weder

aus deren anfänglichen Duldung, noch aus der Stellung-

nahme der Klägerin während der gepflogenen Ver-

gleichsunterhandlungen abgeleitet werden.

'

Ob die Ähnlichkeit, welche im Klange zwischen

(I Coro » und « Hero) besteht und die namentlich auf der

SA 5tH -

1926

12

168

Markenschutz. N° 30.

gänzlichen Übereinstimmung der zweiten Silbe beruht,

derart bedeutend sei, und der Eindruck, den die beiden

Marken speziell ihrem Klange nach in der Erinnerung

der Abnehmer zurücklassen, ein dermassen gleichartiger

sei, dass das Bestehen einer Verwechslung$gefahr ange-

nommen werden muss. ist eine Ermessensfrage. Wenn

die Vorinstanz in Würdigung aller Umstände und ver-

möge ihrer besonderen Kenntnisse über die Gepflogen-

heiten im Verkehr zur Bejahung der Frage gelangt ist,

so besteht für das Bundesgericht umBO weniger Grund,

dieser Auffassung entgegenzutreten, als nach der ganzen

Sachlage nicht bezweifelt werden kann, dass die Be-

klagte ihre Warenbezeichnungen denjenigen der Klägerin

nachgebildet hat, und in Fällen, in denen trotz eines

solchen Gebarens ein Zweifel über das Vorliegen einer

effektiven Verwechslungsgefahr obwalten kann, zu Un-

gunsten des Nachahmers zu entscheiden ist, insbesondere

wenn ihm eine so beträchtliche Auswahl- an Warenbe-

zeichnungen zu Gebote steht, wie im vorliegenden Falle

der Beklagten; es wäre für sie ein Leichtes gewesen,

, einen für ihre Zwecke geeigneten Phantasienamen aus-

findig zu machen, der sich von dem von der Klägerin

geführten deutlich unterschieden hätte, wenn sie nicht

vorzog, einfach ihre Geschäftsfirma als Marke zur Kenn-

zeichnung der von ihr hergestellten Frucht- und Gemüse-

konserven zu verwenden. Die Berufung der Beklagten

auf angeblich mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht im

Einklang stehende Entscheidungen des Bundesgerichts

geht fehl: der Fall: «Dido)} -

(I Lilo)} (BGE 31 II 738 ff.)

kann schon deshalb nicht zum Vergleich herangezogen

werden, weil es sich dort um Marken handelte, die zur

Bezeichnung von Uhren dienten, und auf diesem Gebiet

an das Unterscheidungsvermögen der Käufer höhere

Anforderungen gestellt werden dürfen; die Marken

« Bursolin» und « Basolin)j (BGE 42- II 672) hat das

Bundesgericht namentlich deswegen als nebeneinander

zulässig angesehen, weil die Schlnssilbe Cl lin» bei chemi-

Markenschutz. N° 30.

169

schen Präparaten stereotyp geworden sei und die beiden

ersten Silben ganz verschiedenen Ideenassoziationen

rufen. Dagegen hat das Bundesgericht entschieden, dass

die Wortmarken « Citrogen» und c(Citrovin »,

{(Hon-

neur » und « Bonheur », « G~nes » und « Genie» (BGE 36

II 250 f., 428 f.; 50 II 77) sich nicht genügend voneinander

unterscheiden, obschon der Wortsinn der letzteren, wie

auch der Marken {(Honneur » und « Bonheur », ein durch-

aus verschiedener ist: ein Umstand, der bei den begriff-

lich nichtssagenden Marken « Hero » und « Coro » ganz

ausser Betracht fällt. Das Klagebegehren 1 ist daher in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz gutzuheissen.

2. -

Gegenüber dem Klagebegehren 2 macht die

Beklagte geltend, dass in der naturgetreuen Darstellung

der konservierten Früchte und Gemüse auf den in Frage

stehenden Etiketten keine Spezialität der Klägerin

liege, sondern alle Konservenfabriken solche Darstel-

lungen auf ihren Etiketten zur Kenntlichmachung des

Inhalts ihrer Eimer und Büchsen verwenden, und eine

derartige, zu rein praktischen Zwecken erfolgende Aus-

stattung der Verpackungen nicht markenrechtlich appro-

priiert werden könne. Das Bundesgericht hat zu dieser

Frage bereits im früheren Prozess der Klägerin gegen

die Gebr. Utermöhlen, in dem über die Markenfähigkeit

von Etiketten. die in der Hauptsache mit den vor-

liegenden übereinstimmen, zu entscheiden war, in

dem Sinne Stellung genommen, dass es die Schutzfähig-

keit der an sich nicht geschützten Sachbezeichnungen

(Fruchtbild und Fruchtname) in ihrer originellen Ver-

bindung mit dem Firmenzeichen bejaht hat; es hat

hiebei die Eigenart in der Ausgestaltung, Anordnung

und Verbindung der einzelnen Bestandteile der Eti-

kette, nach Grösse, Fläche, Verteilung von Bild und

Untergrund, und in der besonderen Behandlung des

Fruchtmotivs (Zweig mit Blättern und Früchten) er-

blickt, und ausgeführt, dass aus dem Zusammenwirken

dieser Momente ein bestimmter Gesamteindruck resul-

170

Markenschutz. N° 30.

tiere (BGE 37 II 173 ff.). Mit der Anerkennung der

Markenfähigkeit einer ein originelles Gesamtbild dar-

stellenden Etikette steht auch das von der Beklagten

angerufene neuere Urteil i. S. Bertsch gegen Ernst (BGE

49 II 312 ff.) nicht im Widerspruch, in dem das Bundes-

gericht ausgesprochen hat, dass einem auf das Produkt

oder eine Eigenschaft desselben deutenden « schwachen »

Warenzeichen zwar nicht an sich, wohl aber der beson-

deren Gestaltung desselben individualisierende Kraft

zur Bezeichnung der Produkte eines bestimmten Handel-

treibenden zukomme.

Es ist der Beklagten zuzugeben, dass ihre Etiketten

Elemente enthalten, die trotz dem gleichartigen Frucht-

oder Gemüsebild einen von demjenigen der klägerischen

Etiketten verschiedenen bildlichen Gesamteindruck be-

wirken. Der Unterschied im Gesamtaussehen beruht

hauptsächlich auf dem grossen Dreieck, welches links

auf der Etikette angebracht ist und das auch wegen der

intensiv rot-gelben Farbe gegenüber dem schwarz-

weissen Rechteck, das sich auf der rechten Seite der

klägerischen Etiketten befindet, differenzierend wirkt,

während auf den Unterschied in der Schreibart (gros se

oder kleine Buchstaben) kaum abgestellt werden darf,

und die Bezeichnung « Coro » aus den in Erwägung 1

angeführten Gründen als Unterscheidungsmerkmal ausser

Betracht fällt. Allein die Vorinstanz hebt zutreffend

hervor, der Unterschied im Gesamteindruck komme

infolge der Verwendung der Etiketten zur Umhüllung

runder Büchsen nicht zur Geltung, indem die Etiketten

für den Käufer nicht in ihrer Gesamtheit, sondern nur

von einer Seite sichtbar werden; und zwar werde bei der

in den Ladenräumen üblichen Aufstellungsweise das

Frucht- oder Gemüsebild dem Verkaufspersonal und

dem Publikum zugekehrt, damit der Inhalt der Büchsen

sofort erkennbar sei. Die Frucht- und Gemüsebilder aber

sehen bei den beklagtischen Etiketten in der ganzen An-

ordnung, Ausgestaltung und Farbengebung so auffallend

Markenschutz. N0 30.

171

ähnlich aus, wie bei denjenigen der Klägerin, dass

bei Betrachtung dieser Bilder allein eine nicht zu

unterschätzende Verwechslungsgefahr besteht, und mit

der Vorinstanz geradezu angenommen werden muss,

die eine Darstellung habe als Vorlage für die andere

gedient. Die Verwechslungsgefahr wird dadurch, dass die

Beklagte ihre Finnabezeichnung unter den Frucht- und

Gemüsebildern angebracht hat, mit Rücksicht auf die

Kleinheit der Buchstaben nicht vermindert, noch da-

durch, dass die Beklagte mit ihren Bildern die ganze

Etikette ausfüllt, während bei den Etiketten der Klä-

gerin das Bild dort abbricht, wo das Rechteck mit der

Marke « Hero », der Finnabezeichnung und dem Frucht-

oder Gemüsenamen beginnt, weil nach den sachver-

ständigen Ausführungen der Vorinstanz auch dieser Un-

terschied bei der im Detailhandel üblichen Aufstellung

der Büchsen nicht zur Geltung kommt. Von diesem Ge-

sichtspunkt aus erscheint das Gebaren der Beklagten

als unzulässig, gleichgültig ob man, gemäss der in der

Literatur mehrfach vertretenen Auffassung (KOHLER,

Markenschutz S. 285 und 337, Warenzeichenrecht S.

182/3; POUILLET, Traite des marq. de fabr. Nr. 419;

DUNANT, Marq. de fabr. Nr. 194 S. 318 ff.), bei Ver-

deckung oder mangelnder Sichtbarkeit des Unterschei-

dungsmerkmals beim Gebrauch der Marke Täuschung

durch Markennachahmung, im Gegensatz zur Täuschung

mit Hilfe einer an sich berechtigten Marke, also eine

eigentliche Markenrechtsverletzung annehmen will oder

nicht; denn im letzteren Falle würde eine Haftung aus

unlauterem Wettbewerb Platz greifen,indem mit dem an-

gefochtenen Urteil in der Bewirkung der Verwechslungs-

möglichkeit eine Treu und Glauben verletzende Ver-

anstaltung im Sinne von Art. 48 OR zu erblicken wäre

(vergl. BGE 38 II 701 ff.).

In Übereinstimmun'g mit der Vorinstanz ist deshalb

Klagebegehren 2 insoweit gutzuheissen, als der Beklagten

die weitere Benützung der streitigen Etiketten zu verbieten

172

Markenschutz. No 30.

ist, sofern sie nicht durch Einfügung weiterer Marken-

elemente, die von den von der Klägerin verwendeten

gänzlich abweichen, bewirkt, dass sich ihre Etiketten

bei Betrachtung von allen Seiten von denjenigen der

Klägerin deutlich unterscheiden, oder das nämliche

Resultat auf andere zweckentsprechende Weise (durch

Verwendung von Etiketten, die nur die halbe Fläche der

Konservenbüchsen umhüllen, oder dergl.) erzielt. Die

von der Klägerin mit der Anschlussberufung verlangte

Ausdehnung des Verbots auf die naturalistische Wieder-,

gabe und die Bezeichnung des Büchseninhalts überhaupt

würde sich nicht rechtfertigen, da die klägerischen Eti-

ketten ja nur insoweit als schutzfähig angesehen werden

können, als die Firma der Klägerin und die Marke {(Hero »

mit dem Bild und dem Nam~n der Frucht oder des

Gemüses zu einem originellen Ganzen verbunden sind,

und infolgedessen ein Eingriff in die Rechtssphäre der

Klägerin ausgeschlossen ist, wenn die Beklagte ihrerseits

eigenartige Bilder verwendet, die sich bei jeder Betrach-

tungsweise von der klägerischen Darstellung scharf ab-

heben.

3. -

Als markenfähig sind auch die von der Klägerin

für Tomatenkonserven verwendeten, Gegenstand des

Klagebegehrens 3 bildenden Etiketten zu betrachten, weil

die Kombination der verschiedenen Elemente, aus denen

sie zusammengesetzt sind,. ein die Sachbezeichnung

überragendes, originelles Gesamtbild ergibt. Darüber,

dass die Beklagte diese Etiketten nachgeahmt hat, kann

ein Zweifel nicht bestehen; der Umstand, dass sie nun-

mehr für ihre Tomatenkonserven andere Etiketten (mit

gelbem, statt rotem Grundton) benutzt, die sich von

denjenigen der Klägerin wesentlich unterscheiden, bietet

keine genügende Garantie gegen Wiederholungen der

erfolgten Markenrechtsverletzung. Die Vorinstanz hat

daher mit Recht das Klagebegehren 3 geschützt.

4. -

Ebensowenig rechtfertigt sich eine Abänderung

des vorinstanzlichen Urteils in Bezug auf die in teil-

Markenschutz. N0 30.

173

weiser Gutheissung der Klagebegehren 5 und 6 der

Beklagten auferlegte Verpflichtung, innert einer Frist

von 4 Monaten von der Rechtskraft des Urteils an die

in Verkehr gebrachten Etiketten und die mit der Marke

« Coro» versehenen Blechpackungen bei den Kunden

und aus dem Verkehr überhaupt zurückzuziehen, und der

Klägerin den ihr verursachten Schaden mit 2000 Fr.

nebst 5% Zins seit 2. April 1925 zu ersetzen. Das Gleiche

gilt in Bezug auf das der Klägerin eingeräumte Recht

zur einmaligen Veröffentlichung des Urteilsdispositivs auf

Kosten der Beklagten im Schweiz. Handelsamtsblatt.

Ein Grund zur Aufhebung dieser, sowohl nach dem

Markenschutzgesetz als nach Art. 43 OR zulässigen

Massnahmen ist nicht ersichtlich.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden

abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des

Kantons St. Gallen vom 26. Mai 1925 wird bestätigt.

IX. SCHULDBETREffiUNGS-

UND KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. UI Teil Nr.15und 16. -

Voir III partie ilOS 15 et 16.

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