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52_II_111

BGE 52 II 111

Bundesgericht (BGE) · 1917-12-20 · Deutsch CH
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110 Fmnilienrecht. No 19. langt habe, e.ntgegen dem vom Bundesgericht im Urteil vom 20. Dezember 1917 i. S. Mathey gegen Droz (BGE 43 II 562 ff.) ausgesprochenen Grundsatz, wonach eine ho h e W a h r s ehe i nl ich k ei t (violenta suspi- cio lornicationis) für den Nachweis der Beiwohnung geniige. Dieser Grundsatz wiirde allerdings nicht nur dann verletzt sein, wenn ihn der Tatsachenrichter aus- driicklich ablehnte, sondern auch, wenn er ihn zwar anerkennt, aber entgegen jeder vernünftigen Würdigung auch die höchste \Vahrscheinlichkeit der behaupteten Beiwohnung nicht als Nachweis genügen lassen und damit den Begriff der hohen Wahrscheinlichkeit misskennen würde. In diesem, aber auch nur in diesem Sinne hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil die Indizien, auf die sich dort der Nachweis der Beiwohnung stützte, auf ihre Beweiskraft für die hohe Wahrscheinlichkeit des Verkehrs nachgeprüft ; die Beweiswürdigung selbst aber bleibt nach wie vor Sache des Tatsachenrichters und ist als solche der Überprüfung des Bundesgerichts entzogen.

2. - Dass die Vorinstanz die Klägerin nicht zur Beweisaussage zugelassen hat, kann von Bundesrechts- wegen nicht beanstandet werden. Dieses Beweismittel hat nach dem bernischen Prozessrecht nicht die Be- deutung, dass es Beweis sch~fft; es untersteht viel- mehr der freien Würdigung des Richters. Verzichtet dieser auf die Beweisaussage einer Partei, weil er ange- sichts ihrer nicht zweifelsfreien Glaubwürdigkeit zum Voraus nicht darauf abstellen zu können glaubt, so hätte es keinen Sinn, das Beweismittel dennoch anzu- ordnen. Nach Art. 310 Abs. 2 ZGB darf im Vaterschafts- prozess nur nicht nach strengem Beweisvorschriften als im ordentlichen Prozessverfahren vorgegangen werden ; das ist aber hier nicht geschehen, da die Vorauswürdigung der Beweisaussage auch im ordentliehen Prozess zu- lässig und üblich ist. Eine Ergänzung des Beweisver- fahrens kann somit nicht in Frage kommen. Erbrecht. N° 2!). II I. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

20. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung vom

25. Mä.rz 1926 i. S. Xla.na.tsky gegen Zimmermann. 111 Aus gl e ich u n g g e m ä s s Art. 633 Z G B. Grund- sätze ihrer Bemessung : Es kann als Grundlage davon ausgegangen werden, wieviel der Ausgleichungsberechtigte hätte ersparen können, wenn er die den Eltern geleisteten Dienste in fremder Stenung geleistet hätte. Es ist auf die von der F ami I i eng e m ein s c h a f t lIes Ausgleichungsberechtigten nicht nur auf die von ihm persönlich für den Erblasser geleistete Arbeit abzustellen. Der Ausgleichungsbetrag muss in einem angemessenen Ver- hältnis zu der gesamten Erbschaft stehen. Es sind auch die Annehmlichkeiten, die der Ausgleichungs- berechtigte im Elternhause genoss, zu berücksichtigen. Dt'f Ausgleichungsbetrag ist zu reduzieren, wenn das Haupt- aktivum der Erbschaft in t'inem I a n d wir t s c h a f t- l ich enG ewe f be besteht und dieses gemäss Art. 620 ZGB de~ Ausgleichungsbert'chtigten zugesprochen worden ist. Wh: das Bund~sgericht schon mehrfaeh entschieden hat, geht der .\.usgleichungsanspruch aus Art. 633 ZGB nicht schlechthin auf Ersatz der Leistungen des Aus- gleiehungsberechtigten, sondern auf eine « billige Aus- gleichung ». Es handelt sich nicht um eine obligationen- rechtliche, sondern um eine erbrechtliche Forderung, wobei der Richter angewiesen wird, all e Umstände des Falles billig zu berücksichtigen (vgI. BGE 45 11 S. 4; 48 11 S. 316 L). \Venn dabei als Grundlage davon aus- gegangen wild, wieviel der Ausgleiehungsberechtigte hätte ersparen können, wenn er die den Eltern geleisteten Dienste in fremder Stellung geleistet hätte, so erscheint dies grundsätzlich gerechtfertigt, sofern man den darnach ermittelten Betrag als das Maximum dessen erachtet, was der Ausgleichungsberechtigte für die von ihm geleisteten Dienste im günstigsten Falle beanspruchen Erbrecht. N° 20. kann. Dabei ist allerdings einer allfälligen vom Ehegatten des Ausgleichungsberechtigten geleisteten Arbeit noch keine Rechnung getragen. Auch diese ist bei der Ermitt- lung des Ausgleichungsbetrages zu berücksichtigen. Zwar kann es sich hiebei selbstverständlich nicht darum handeln, dass der betreffende Ehegatte - in casu die Schwiegertochter des Erblassers - selber einen eigenen Ausgleichungsanspruch besitze, da er ja nicht Erbe ist. Ebensowenig kommt ein obligationenrechtlicher An- spruch in Frage, da es hiezu einer Vereinbarung bedürfte, welche, wenn keine ausdrückliche Willenserklärungen vorliegen, nicht angenommen werden darf, da bei derar- tigen Diensten in der Regel nicht an eine Entlöhnung gedacht wird. Dagegen erheischt es die Billigkeit, dass diese Dienste bei der Berechnung des dem ausgleichungs- berechtigten Kinde des Erblassers zustehenden An- spruches angemessen berücksichtigt werden, indem nach dem Sinn und Geiste der Bestimmung des Art. 633 ZGB bei der Bemessung des Ausgleichungsanspruches nicht nur auf die von dem betreffenden Kinde selber, persönlich, sondern auf die gesamte von dessen Familiengemein- schaft, also insbesondere auch von seinem Ehegatten, für den Erblasser in gemeinsamem Haushalte geleistete Arbeit abzustellen ist. Der nach den vorstehenden Grundsätzen errechnete Ausgleichsbetrag hat nun aber je nach den Umständen des konkreten Falles erhebliche Einschränkungen zu erfahren. So ist darauf zu achten, dass der Ausgleichs- betrag in einem angemessenen Verhältnis zur gesamten Erbschaft stehe, d. h. es soll dieser Anspruch nicht ohne jede Rücksicht auf den Erbanspruch der Miterben durch- gesetzt werden, dies besonders dann nicht, wenn die betreffenden Miterben ihrerseits keine Gelegenheit zur Erzielung gleichwertiger Ersparnisse besassen. So dann ist darauf hinzuweisen, dass der Dienst im Elternhaus dem Ausgleichungsberechtigten in der Regel Annehm- lichkeiten bietet, die ihm in fremden Diensten nicht zu Erbrecht. No 21. 11;~ teil würden. Auch diese Verhältnisse können je nach den Umständen eine Reduktion rechtfertigen. Vor allem aber hat eine Reduktion dann Platz zu greifen, wenn das Hauptaktivum - oder gar das alleinige Aktivum - der Erbschaft in einem landwirtschaftlichen Gewerbe besteht und dieses gemäss Art. 620 ZGB dem Ausgleichungs- berechtigten zugesprochen worden ist. Denn dadurch, dass der Übernehmer des Gutes sich dieses nur zum Er- tragswert statt zum Verkehrswert anrechnen lassen muss, ist er auf Kosten seiner Miterben in erheblichem Masse bevorteilt, und es entspricht daher einem Gebote der Billigkeit, wenn dieser Vorteil durch eine angemessene Berücksichtigung bei der Bemessung des Ausgleichungs- betrages wiederum zu Gunsten der übrigen Miterben teil- weise korrigiert wird, dies besonders deshalb, weil ja in der Regel gerade der Umstand, dass der Übernehmer vorher während langen Jahren auf dem betreffenden Heimwesen gearbeitet hat, für die Zuteilung des Gewerbes an ihn ausschlaggebend war, die von ihm geleistete Arbeit also durch den ihm infolge dieser Zuteilung erwachsenen Vorteil bereits - zum mindesten zum Teil - entschädigt worden ist.

21. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 12. Ma.i 1926

i. S. L. gegen L. E nt erb u n g, ZGB Art. 477, 479: Schädigungen, die dem Erblasser durch einen Erben bei An- lass ihrer gegenseitigen g e s c h ä f t ] ich e n Beziehungen zugefügt worden sind, bilden k ein e n E n t erb u n g ;;- g run d gemt\ss Art. 477 ZGB (Erw. 1). Bei der An gab e des E n tel' b u n g s gr und e s ist gemäss Art. 479 ZGB notwendig, dass der Testator die- jenigen Tatsachen, auf die er seine Enterbungsverfügung stützen will, namhaft mache, oder doch zum mindesten so klar andeute, dass ein Zweifel darüber, \velche konkreten Tatsachen er im Auge hatte, ausgeschlossen ist (Erw. 2). Tat be s t a nd (gekürzt). Am 10. Juli 1924 verfügte Vater L. in seinem Testa- ment : « 1. Meinen Sohn Eugen Eduard L. in R. enterbe