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52_II_111

BGE 52 II 111

Bundesgericht (BGE) · 1917-12-20 · Deutsch CH
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Fmnilienrecht. No 19.

langt habe, e.ntgegen dem vom Bundesgericht im Urteil

vom 20. Dezember 1917 i. S. Mathey gegen Droz (BGE

43 II 562 ff.) ausgesprochenen Grundsatz, wonach eine

ho h e W a h r s ehe i nl ich k ei t (violenta suspi-

cio lornicationis) für den Nachweis der Beiwohnung

geniige. Dieser Grundsatz wiirde allerdings nicht nur

dann verletzt sein, wenn ihn der Tatsachenrichter aus-

driicklich ablehnte, sondern auch, wenn er ihn zwar

anerkennt, aber entgegen jeder vernünftigen Würdigung

auch die höchste \Vahrscheinlichkeit der behaupteten

Beiwohnung nicht als Nachweis genügen lassen und damit

den Begriff der hohen Wahrscheinlichkeit misskennen

würde. In diesem, aber auch nur in diesem Sinne hat

das Bundesgericht im erwähnten Urteil die Indizien,

auf die sich dort der Nachweis der Beiwohnung stützte,

auf ihre Beweiskraft für die hohe Wahrscheinlichkeit des

Verkehrs nachgeprüft; die Beweiswürdigung selbst aber

bleibt nach wie vor Sache des Tatsachenrichters und ist

als solche der Überprüfung des Bundesgerichts entzogen.

2. -

Dass die Vorinstanz die Klägerin nicht zur

Beweisaussage zugelassen hat, kann von Bundesrechts-

wegen nicht beanstandet werden. Dieses Beweismittel

hat nach dem bernischen Prozessrecht nicht die Be-

deutung, dass es Beweis sch~fft; es untersteht viel-

mehr der freien Würdigung des Richters. Verzichtet

dieser auf die Beweisaussage einer Partei, weil er ange-

sichts ihrer nicht zweifelsfreien Glaubwürdigkeit zum

Voraus nicht darauf abstellen zu können glaubt, so

hätte es keinen Sinn, das Beweismittel dennoch anzu-

ordnen. Nach Art. 310 Abs. 2 ZGB darf im Vaterschafts-

prozess nur nicht nach strengem Beweisvorschriften als

im ordentlichen Prozessverfahren vorgegangen werden;

das ist aber hier nicht geschehen, da die Vorauswürdigung

der Beweisaussage auch im ordentliehen Prozess zu-

lässig und üblich ist. Eine Ergänzung des Beweisver-

fahrens kann somit nicht in Frage kommen.

Erbrecht. N° 2!).

II I. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

20. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung vom

25. Mä.rz 1926 i. S. Xla.na.tsky gegen Zimmermann.

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Aus gl e ich u n g g e m ä s s Art. 633 Z G B. Grund-

sätze ihrer Bemessung :

Es kann als Grundlage davon ausgegangen werden, wieviel

der Ausgleichungsberechtigte hätte ersparen können, wenn

er die den Eltern geleisteten Dienste in fremder Stenung

geleistet hätte.

Es ist auf die von der F ami I i eng e m ein s c h a f t

lIes Ausgleichungsberechtigten nicht nur auf die von ihm

persönlich für den Erblasser geleistete Arbeit abzustellen.

Der Ausgleichungsbetrag muss in einem angemessenen Ver-

hältnis zu der gesamten Erbschaft stehen.

Es sind auch die Annehmlichkeiten, die der Ausgleichungs-

berechtigte im Elternhause genoss, zu berücksichtigen.

Dt'f Ausgleichungsbetrag ist zu reduzieren, wenn das Haupt-

aktivum der Erbschaft in t'inem I a n d wir t s c h a f t-

l ich enG ewe f be besteht und dieses gemäss Art. 620

ZGB de~ Ausgleichungsbert'chtigten zugesprochen worden

ist.

Wh: das Bund~sgericht schon mehrfaeh entschieden

hat, geht der .\.usgleichungsanspruch aus Art. 633 ZGB

nicht schlechthin auf Ersatz der Leistungen des Aus-

gleiehungsberechtigten, sondern auf eine « billige Aus-

gleichung ». Es handelt sich nicht um eine obligationen-

rechtliche, sondern um eine erbrechtliche Forderung,

wobei der Richter angewiesen wird, all e Umstände des

Falles billig zu berücksichtigen (vgI. BGE 45 11 S. 4;

48 11 S. 316 L). \Venn dabei als Grundlage davon aus-

gegangen wild, wieviel

der Ausgleiehungsberechtigte

hätte ersparen können, wenn er die den Eltern geleisteten

Dienste in fremder Stellung geleistet hätte, so erscheint

dies grundsätzlich gerechtfertigt, sofern man den darnach

ermittelten Betrag als das Maximum dessen erachtet,

was der Ausgleichungsberechtigte für die von ihm

geleisteten Dienste im günstigsten Falle beanspruchen

Erbrecht. N° 20.

kann. Dabei ist allerdings einer allfälligen vom Ehegatten

des Ausgleichungsberechtigten geleisteten Arbeit noch

keine Rechnung getragen. Auch diese ist bei der Ermitt-

lung des Ausgleichungsbetrages zu berücksichtigen. Zwar

kann es sich hiebei selbstverständlich nicht darum

handeln, dass der betreffende Ehegatte -

in casu die

Schwiegertochter des Erblassers -

selber einen eigenen

Ausgleichungsanspruch besitze, da er ja nicht Erbe ist.

Ebensowenig kommt ein obligationenrechtlicher An-

spruch in Frage, da es hiezu einer Vereinbarung bedürfte,

welche, wenn keine ausdrückliche Willenserklärungen

vorliegen, nicht angenommen werden darf, da bei derar-

tigen Diensten in der Regel nicht an eine Entlöhnung

gedacht wird. Dagegen erheischt es die Billigkeit, dass

diese Dienste bei der Berechnung des dem ausgleichungs-

berechtigten Kinde des Erblassers zustehenden An-

spruches angemessen berücksichtigt werden, indem nach

dem Sinn und Geiste der Bestimmung des Art. 633 ZGB

bei der Bemessung des Ausgleichungsanspruches nicht nur

auf die von dem betreffenden Kinde selber, persönlich,

sondern auf die gesamte von dessen Familiengemein-

schaft, also insbesondere auch von seinem Ehegatten,

für den Erblasser in gemeinsamem Haushalte geleistete

Arbeit abzustellen ist.

Der nach den vorstehenden Grundsätzen errechnete

Ausgleichsbetrag hat nun aber je nach den Umständen

des konkreten Falles erhebliche Einschränkungen zu

erfahren. So ist darauf zu achten, dass der Ausgleichs-

betrag in einem angemessenen Verhältnis zur gesamten

Erbschaft stehe, d. h. es soll dieser Anspruch nicht ohne

jede Rücksicht auf den Erbanspruch der Miterben durch-

gesetzt werden, dies besonders dann nicht, wenn die

betreffenden Miterben ihrerseits keine Gelegenheit zur

Erzielung gleichwertiger Ersparnisse besassen. So dann

ist darauf hinzuweisen, dass der Dienst im Elternhaus

dem Ausgleichungsberechtigten in der Regel Annehm-

lichkeiten bietet, die ihm in fremden Diensten nicht zu

Erbrecht. No 21.

11;~

teil würden. Auch diese Verhältnisse können je nach den

Umständen eine Reduktion rechtfertigen. Vor allem aber

hat eine Reduktion dann Platz zu greifen, wenn das

Hauptaktivum -

oder gar das alleinige Aktivum -

der

Erbschaft in einem landwirtschaftlichen Gewerbe besteht

und dieses gemäss Art. 620 ZGB dem Ausgleichungs-

berechtigten zugesprochen worden ist. Denn dadurch,

dass der Übernehmer des Gutes sich dieses nur zum Er-

tragswert statt zum Verkehrswert anrechnen lassen

muss, ist er auf Kosten seiner Miterben in erheblichem

Masse bevorteilt, und es entspricht daher einem Gebote

der Billigkeit, wenn dieser Vorteil durch eine angemessene

Berücksichtigung bei der Bemessung des Ausgleichungs-

betrages wiederum zu Gunsten der übrigen Miterben teil-

weise korrigiert wird, dies besonders deshalb, weil ja

in der Regel gerade der Umstand, dass der Übernehmer

vorher während langen Jahren auf dem betreffenden

Heimwesen gearbeitet hat, für die Zuteilung des Gewerbes

an ihn ausschlaggebend war, die von ihm geleistete Arbeit

also durch den ihm infolge dieser Zuteilung erwachsenen

Vorteil bereits -

zum mindesten zum Teil -

entschädigt

worden ist.

21. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 12. Ma.i 1926

i. S. L. gegen L.

E nt erb u n g, ZGB Art. 477, 479:

Schädigungen, die dem Erblasser durch einen Erben bei An-

lass ihrer gegenseitigen g e s c h ä f t ] ich e n Beziehungen

zugefügt worden sind, bilden k ein e n E n t erb u n g;;-

g run d gemt\ss Art. 477 ZGB (Erw. 1).

Bei der An gab e des E n tel' b u n g s gr und e s ist

gemäss Art. 479 ZGB notwendig, dass der Testator die-

jenigen Tatsachen, auf die er seine Enterbungsverfügung

stützen will, namhaft mache, oder doch zum mindesten

so klar andeute, dass ein Zweifel darüber, \velche konkreten

Tatsachen er im Auge hatte, ausgeschlossen ist (Erw. 2).

Tat be s t a nd (gekürzt).

Am 10. Juli 1924 verfügte Vater L. in seinem Testa-

ment : « 1. Meinen Sohn Eugen Eduard L. in R. enterbe