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52_III_31

BGE 52 III 31

Bundesgericht (BGE) ·III · 1926-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Mit Urteil vom 26. Februar 1926 hat das Ober- gericht des Kantons Zürich als obere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs in der Betreibung der Hanna Stössel in Zürich 6 gegen Frau Fuchs-Schlegel in Altstetten den von der Schuld- nerin auf Grund von Art. 92 Ziff. 3 SchKG an ihrem Zughund erhobenen Kompetenzanspruch. der vom Be- treibungsamt Altstetten anerkannt worden war, abge- wiesen, weil ein Hund nicht als ein Werkzeug im Sinne der angerufenen Gesetzesbestimmung erachtet werden könne.

3'2 Scl'tuldbetreibungs- und Konkursneht. N° 9. B. Gegen diesen Entscheid hat die Schuldnerin rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt und erneut die Unpfändbarkeit des fraglichen Hundes beansprucht. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen (1 Absätze)

E. 22 S. 709/10; 25 I S. 293 = Sep.-Ausg. 2 S. 91; 50 III S.l28)

Diese ist von ihm jedoch in seinem neusten diese Frage

betreffenden Entscheid vom 4. März 1926 i. S. Brignoni

gegen das Betreibungsamt Leventina verlassen worden,

im Hinblick darauf, dass ein weiteres Festhalten an dem

früher aufgestellten Grundsatze mit der weitherzigen

Interpretation, die es der Bestimmung des Art. 92

Ziff. 3 SchKG in seiner gegenwärtigen Rechtssprechung

angedeihen lässt, nicht mehr vereinbar wäre. Bei einem

Last- bezw. Zugtier, das in der Regel keinen grösseren

Wert repräsentiert als z. B. ein Elektromotor oder ein

Dampfkessel -

deren Unpfändbarkeit von der Praxis

anerkannt worden ist (vgl. BGE 41 III S. 355 ff.; 47

III S. 3) -, . kann in diesem weiteren Sinne auch von

einem Werkzeuge gesprochen werden. Natürlich kommt

eine Unpfändbarkeit nur dann in Frage, wenn die ge-

werbliche Tätigkeit, für die das betreffende Tier vom

Schuldner verwendet und benötigt wird, nicht als eine

Unternehmung erachtet werden muss. Es darf sich also

nicht um ein Gewerbe handeln, das der Schuldner unter

Beizug fremder Arbeitskräfte, unter Nutzbarmachung

elementarer Naturkräfte oder durch Verwendung me-

chanischer Hülfsmittel in grösserem Umfange, welche

ein kapitalistisches Element darstellen, betreibt (vgl.

BGE 49 III S. 101; 51 III S. 124). Das trifft aber im ge-

gebenen Falle nicht zu. Die Schuldnerin ist Inhaberin

Sclmldbetreibungs- und Konkursrecht. No 10.

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einer kleinen Gärtnerei. Ihre Haupttätigkeit besteht

im Anpflanzen und Verkaufen von Gemüse. Den Hund,

von dem nicht etwa behauptet worden ist, dass er

einen ausnahmsweise hohen Wert besitze, verwendet

sie lediglich dafür, um ihr Gemüse an den Markttagen

nach der Stadt zu fahren. Von einer Unternehmung,

die die Anwendbarkeit des Art. 92 Ziff. 3 SchKG aus-

schliessen würde, kann somit nicht die Rede sein. Es

muss ihr daher der fragliche Zughund, da sie dessen nach

der Feststellung der Vorinstanz -

insbesondere infolge

ihrer körperlichen Gebrechlichkeit -

zur Ausübung

ihres Berufes notwendig bedarf, als unpfändbar belassen

werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss der

fragliche Zughund als unpfändbar erklärt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

9. Entscheid vom 24. Kirz 1926 i. S. hehs-Schlesel. SchKG Art. 92 Ziff. 3: Unp f ä nd bar k e i teines Last- bezw. Zugtieres (Änderung der bisherigen Praxis). A. - Mit Urteil vom 26. Februar 1926 hat das Ober- gericht des Kantons Zürich als obere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs in der Betreibung der Hanna Stössel in Zürich 6 gegen Frau Fuchs-Schlegel in Altstetten den von der Schuld- nerin auf Grund von Art. 92 Ziff. 3 SchKG an ihrem Zughund erhobenen Kompetenzanspruch. der vom Be- treibungsamt Altstetten anerkannt worden war, abge- wiesen, weil ein Hund nicht als ein Werkzeug im Sinne der angerufenen Gesetzesbestimmung erachtet werden könne.

3'2 Scl'tuldbetreibungs- und Konkursneht. N° 9. B. Gegen diesen Entscheid hat die Schuldnerin rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt und erneut die Unpfändbarkeit des fraglichen Hundes beansprucht. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die Auffassung der Vorinstanz, dass der Begriff « Werkzeug)) im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG nicht auf Tiere angewendet werden könne, entspricht der vom Bundesgericht bis vor kurzem eingehaltenen Praxis. (BGB 22 S. 709/10; 25 I S. 293 = Sep.-Ausg. 2 S. 91; 50 III S.l28) Diese ist von ihm jedoch in seinem neusten diese Frage betreffenden Entscheid vom 4. März 1926 i. S. Brignoni gegen das Betreibungsamt Leventina verlassen worden, im Hinblick darauf, dass ein weiteres Festhalten an dem früher aufgestellten Grundsatze mit der weitherzigen Interpretation, die es der Bestimmung des Art. 92 Ziff. 3 SchKG in seiner gegenwärtigen Rechtssprechung angedeihen lässt, nicht mehr vereinbar wäre. Bei einem Last- bezw. Zugtier, das in der Regel keinen grösseren Wert repräsentiert als z. B. ein Elektromotor oder ein Dampfkessel - deren Unpfändbarkeit von der Praxis anerkannt worden ist (vgl. BGE 41 III S. 355 ff.; 47 III S. 3) -, . kann in diesem weiteren Sinne auch von einem Werkzeuge gesprochen werden. Natürlich kommt eine Unpfändbarkeit nur dann in Frage, wenn die ge- werbliche Tätigkeit, für die das betreffende Tier vom Schuldner verwendet und benötigt wird, nicht als eine Unternehmung erachtet werden muss. Es darf sich also nicht um ein Gewerbe handeln, das der Schuldner unter Beizug fremder Arbeitskräfte, unter Nutzbarmachung elementarer Naturkräfte oder durch Verwendung me- chanischer Hülfsmittel in grösserem Umfange, welche ein kapitalistisches Element darstellen, betreibt (vgl. BGE 49 III S. 101; 51 III S. 124). Das trifft aber im ge- gebenen Falle nicht zu. Die Schuldnerin ist Inhaberin Sclmldbetreibungs- und Konkursrecht. No 10. 33 einer kleinen Gärtnerei. Ihre Haupttätigkeit besteht im Anpflanzen und Verkaufen von Gemüse. Den Hund, von dem nicht etwa behauptet worden ist, dass er einen ausnahmsweise hohen Wert besitze, verwendet sie lediglich dafür, um ihr Gemüse an den Markttagen nach der Stadt zu fahren. Von einer Unternehmung, die die Anwendbarkeit des Art. 92 Ziff. 3 SchKG aus- schliessen würde, kann somit nicht die Rede sein. Es muss ihr daher der fragliche Zughund, da sie dessen nach der Feststellung der Vorinstanz - insbesondere infolge ihrer körperlichen Gebrechlichkeit - zur Ausübung ihres Berufes notwendig bedarf, als unpfändbar belassen werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss der fragliche Zughund als unpfändbar erklärt.