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52_III_196

BGE 52 III 196

Bundesgericht (BGE) · 1926-12-30 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 50.

soit par exemple d'une assurance-accident d'un montant

normal, en rapport avec les risques professionnels du

debiteur. Mais en l'espece, toute discussion est exc1ue.

Le debiteur Z. a contracte en 1919 une assurance en

cas de deces aupres de la· Genevoise, pour un capital de

40000 fr., puis en 1924 une assurance mixte aupres de

la Winterthur pour un capital de 10 000 fr.; les primes

so nt cO,nsiderables, eIles s'elevent a 1648 fr. et 452 f1'.

par an, ensemble a 2100 fr. par an, ou 175 fr. par mois.

De teIles assurances constituent un procede de capi-

talisation, soit au profit des beneficiaires, soit au profit

de l'assure lui-meme s'i} revoque Ja clause beneficiaire

et realise l'assurance, ou, en cas de police mixte, g'il

atteint l'age fixe ponr le paiement de la somme assuree.

Les primes que le debiteur est oblige de payer ne sout

evidemment pas une depense indispensable qui puisse

etre deduite du produit du travaillorsqu'il y a saisie de

salaire. Il va de soi que de teIles operations ne peuvellt

se faire au depens des creanciers.

C'est donc avec raison que le creancier Hellriod s'oppose

a ce que son debiteur puisse prelever sur son salaire de

quoi acquitter les primes cn question.

50. Entscheid vom 30. Dezember 1926 i. S. F&lck 8G Oie.

SchKG Art. 250; Verordnung über die Geschäftsführung der

Konknrsämter von 1911 (KV) Art. 65, 66:

K 0 I lok a t ion s ver füg u n g,

wonach

eine

zivile

Frucht des Grundstückes zum nicht verpfändeten Masse-

vermögen

gezogen

wird.

K 0 I lok a t ion skI a g e

ein e s einzigen H y pot h e k eng I ä u b i ger s mit

dem Antrag, jene zivile Frucht sei. als von der H y p 0-

t h e k e n - P fan d h a f t ergriffen, ihm zuzuteilen. Will

die Konkursverwaltung den Prozess nicht durchführen,

so hat sie den Kollokationsplan abzuändern und (unter

öffentlicher Bekanntmachung) neu aufzulegen; durch diese

Abänderung darf jedoch nur noch das Pfandrecht des

klagenden Hypothekengläubigers. nicht mehr das Pfand-

recht aller Hypothekengläubiger an der zivilen Frucht

Schuldbetreibungs- und KonkursrechL N° 50.

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anerkannt werden. Die neu e K 0 I lok a t ion s v e r-

füg u n g kann von den übrigen Konkursgläubigern durch

gegen den genannten Hypothekengläubiger zu richtende

Kollokationsklage angefochten werden, ungeachtet der in-

zwischen erfolgten Abschreibung des von ihm gegen die

Konkursverwaltung ange,>trengten Kollokationsprozesses.

A. -

Im Laufe des Konkursverfahrens über Albert

Riedweg, Eigentümer des Hotels Viktoria und Englischer

Hof in Luzem, in welchem eine Interniertenanstalt

betrieben worden war, wurde am 6. April 1923 vom

Bund an die Konkursverwaltung (Konkursamt) eine

Entschädigung für abnormale Abnützungen und Schäden

aus dem Betrieb der Interniertenanstalt im Betragt

von 5971 Fr. 90 Cts. ausgerichtet. Als das Konkursamt

diese Entschädigung zusammen mit dem Erlös des

übrigen unverpfändeten Massagutes unter den unver-

sicherten Gläubigern zur Verteilung bringen wollte,

führte der Gläubiger einer nur teilweise gedeckten

Gült auf der Hotelliegenschaft, Wespi, Beschwerde mit

dem Erfolg, dass durch Rekursentscheid der Schuld-

betreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes

vom 4. Dezember 1925 (BGE 51 III S. 230 ff.) das Kon-

kursamt angewiesen wurde, eine nachträgliche Kollo-

kationsverfügung zu treffen über die Frage, ob diese

Entschädigung von der Pfandhaft der Hotelhypotheken

ergriffen werde. Hierauf ergänzte das Konkursamt

am 2. März 1926 den Kollokationsplan dahin, dass die

Entschädigungssumme « als Bestandteil der fahrenden

Konkursmasse erklärt wird». Diese Verfügung focht

einzig die Rekurrentin, Inhaberin nicht gedeckter Gülten

auf der Hotelliegenschaft, durch Kollokationsklage beim

Amtsgericht an, und zwar am letzten Tage der Frist,

während welcher sie aufgelegt worden war (16. März),

mit dem Antrag, « es sei der genannte Betrag nebst

Zins als der Pfandhaft der Grundpfandrechte unter-

liegend der Klägerin als Grundpfandgläubigerin zuzu-

scheiden)). Am 19. März richtete das Konkursamt an

sämtliche Konkursgläubiger ein Zirkular, dem folgendes

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Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 50.

zu entnehmen ist: « Mit Rücksicht darauf dass das

obgenannte Betreffnis je nach Ausgang d~ Prozesses

nur einzelnen Konkursgläubigern zufällt (Art. 219

SchKG), verzichtet die Konkursverwaltung namens der

Masse auf die Weiterführung des Prozesses auf Rech-

nung der Masse und offeriert die Abtretung der bezüg-

lichen Massarechte den einzelnen Gläubigern gemäss

Art. 260 SchKG.» Auf Beschwerde der Rekurrentin

vom 1. April hin hob die Schuldbetreibungs- und Kon-

kurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern

am 17. Juni die Verfügung vom 19. März, sowie die

inzwischen an die Ehefrau des Gemeinschuldners aus-

gestellte Abtretung auf und stellte dem Konkursamt

anheim, « das in Art. 66 KV normierte Vorgehen -

Abänderung des Kollokationsplanes mit neuerlicher

Auflage und Publikation -

einzuschlagen I). Hierauf

ergänzte das Konkursamt den Kollokationsplan am 3.

August dahin, « dass der Betrag von 5971 Fr. 90 Cts ....

nunmehr als Bestandteil der Pfandhaft der Liegenschaft

erklärt wird ». Diese Verfügung focht Frau Riedweg

mit gegen alle 16

Grundpfandgläubiger gerichteter

Kollokationsklage an... Gleichzeitig beschwerte sich

Frau Riedweg bei der Aufsichtsbehörde, weil die Kol-

lokationsverfügung im unklaren lasse, gegen wen die

Kollokationsplananfechtungsklage zu richten sei. Ausser-

dem führte auch die Rekurn;ntin Beschwerde mit dem

Antrag, das Konkursamt sei anzuhalten, die Kollo-

kationsplanverfügung vom 3. August in dem Sinne zu

ergänzen, dass das Spezial-Pfandrecht auf die Bundes-

Internierten-Entschädigung von 5971 Fr. 00 Cts. nebst

Interessen zu ihren (der Rekurrentin) Gunsten im

Kollokationsplan vorzumerken sei. Ferner ersuchte die

Rekurrentin das Amtsgericht, bei welchem ihre Klage

vom 16. März noch hängig war, unter Hinweis auf die

Kollokationsverfügung vom 3. August um Abschreibung

des Prozesses auf Kosten der Konkursmasse, « weil die

erwähnte Publikation einer ausdrücklichen Anerkennung

des Klagebegehrens gleichkomme»; diesem Begehren

I

Sehuldbetreibungs- und KonkursrechL N0 50.

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wurde im Einverständnis des Konkursamtes am 17.

September stattgegeben.

B. -

Am 25. November 1926 hat die Schuldbetrei-

bungs- und Konkurskommission des Obergerichts dt.'s

Kantons Luzern die Beschwerde der Rekurrentin « da-

hin beschieden, dass die Kollokationsverfügung vom 3.

August 1926 aufgehoben und das Konkursamt ... an~

g~wiesen wird, inbezug auf die Interniertenentschädigung

eme neue, verbesserte Verfügung im Kollokationsplan

zu treffen und dabei im Sinne von Erwägung 7 vorzu-

gehen», nämlich an alle zu Verlust gekommenen Grund-

pfandgläubiger heranzutreten, um dadurch abzuklären,

wer von ihnen den Pfandanspruch innert der hiefür

anzusetzenden Frist erhebe, und diese Gläubiger in der

neuen Kollokationsverfügung anzuführen mit der Be-

merkung, dass allfällige Anfechtungen des Pfandan-

spruches gegen sie zu richten seien.

C. -

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das

Bundesgericht weitergezogen mit den Anträgen, es sei

das Konkursamt Luzern anzuhalten, im Kollokations-

plan das Prozessergebnis, herrührend von der von der

Rekurrentin angefochtenen Verfügung des Konkurs-

amtes vom 2. März 1926, nach Art. 250 SchKG und

Art. 64 Abs. 2 KV vorzumerken...

.

Die Schuldbetl'eibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Durch die Kollokationsverfügung vom 2. März 1926

~at das Konkursamt den Hotelhypothekengläubigern

Jeden Vorzugsanspruch auf die vom Bunde für den

Betrieb der Interniertenanstalt ausgerichtete Entschä-

digung abgesprochen. Diese Verfügung, kraft welcher

die Entschädigung unter die unversicherten (einschliess-

lieh Pfandausfall-) Gläubiger verteilt werden sollte;

durfte das Konkursamt nicht mehr von sich aus ab-

ändern, nachdem es nicht geschehen war, bevor die

Rekurrentin gegen die Konkursmasse Klage auf Abän-

derung der Verfügung anhob (Art. 65 Abs. 1 KV),

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Schuldbetreibullgs- und Konkursrecht. N° 50.

und da innert der Beschwerdefrist keine Beschwerde

gegen die Verfügung geführt wurde, kam auch· nicht

etwa eine nachträgliche Abänderung derselben durch

die Aufsichtsbehörden in Frage. Mit ihrer gegen die

Konkursmasse gerichteten Klage machte die Rekurrentin

geltend, sie sei « nicht im gebührenden Range » im Kollo-

kationsplan aufgeführt (vgl. Art. 250 Abs. 2 Satz 1

SchKG), nämlich nicht als Pfandgläubigerin an der

Bundes-Entschädignug für den Betrieb der Internierten-

anstalt. ·Wäre die Rekurrentin mit dieser Klage durch-

gedrungen, so hätte die Entschädigungssumme, anstatt

unter die unversicherten (einschliesslich Pfandausfall-)

Gläubiger gleichmässig verteilt zu werden, ausschliesslich

der Rekurrentin zugewiesen werden müssen; insbeson-

dere wären die übrigen nicht gedeckten Hotelhypotheken-

gläubiger von jeglichem Vorzugsanspruch auf die Ent-

schädigung ausgeschlossen geblieben (ja sie hätten zudem

noch ihren Anspruch auf gleichmässige Anteilnahme an

der Verteilung der Entschädigung zusammen mit den

unversicherten Gläubigern verloren), weil gegenüber

der Kollokationsverfügung des Konkursamtes, welche

jeglichen Vorzugsanspruch der Hotelhypothekengläu-

biger verneinte, kein anderer Pfandgläubiger als die Re-

kurrentin Klage erhoben hatte, um die Entschädigung

für sich in Anspruch zu nehmen. Nun wollte es aber

das Konkursamt in dem von .der Rekurrentin gegen sie

angestrengten Kollokationsprozess nicht zu einem ge-

richtlichen Entscheid kommen lassen und anerkannte

es daher deren Kollokationsklage nachträglich. Gemäss

Art. 66 KV konnte diese Anerkennung nur unter Vorbe-

halt der Rechte der Konkursgläubiger erfolgen, ihrer-

seits noch das durch diese Anerkennung zugelassene

Pfandrecht der Rekurrentin an der Entschädigungs-

summe zu bestreiten, und zwar hatte das Konkurs-

amt die aus seiner nachträglichen Anerkennung sich

ergebende Abänderung der Kollokationsverfügung vom

2. März 1926 neu aufzulegen und zu publizieren, um

Schuldbetreibungs- und I<ollkursrecht. N° 50.

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die Bestreitung durch gegen die Rekurrentin zu rich-

tende Kollokationsklage im Sinne des Art. 250 Abs. 2

Satz 2 SchKG zu ermöglichen. Dass das Konkursamt

denn auch gar nie an eine vorbehaltlose Anerkennung

der Kollokationsklage der Rekurrentin dachte, ergibt

sich deutlich aus ihrem Zirkular vom 19. März, das in

der Folge freilich von der Vorinstanz aufgehoben wer-

den musste, weil es unzutreffenderweise vorsah, einzelne

Konkursgläubiger können sich gegen das von der Re-

kurrentin in Anspruch genommene Pfandrecht an der

Entschädigungssumme dadurch zur Wehr setzen, dass

sie gestützt auf Abtretungen im Sinne des Art. 260

SchKG in dem von der Rekurrentin angestrengten

Kollokationsprozess an Stelle des Konkursamtes in die

Stellung des Beklagten eintreten. Indem die Vorinstanz

durch ihren Entscheid vom 17. Juni 1926 das Konkurs-

amt auf die Anwendung des Art. 66 KV verwies, wollte

sie gerade den übrigen Konkursgläubigern ermöglichen,

das von der Rekurrentin mit ihrer Klage geltend gemachte

Pfandrecht an der Entschädigung auf dem von der KY

vorgesehenen Wege zu bestreiten. Nahm das Konkurs-

amt hierauf die sich aus seiner nachträglichen An-

erkennung ergebende Abänderung der Kollokations-

verfügung vom 2. März vor, so stand es damit auch von

dem von der Rekurrentin am 16. März angestrengten

Kollokationsprozess ab, weil in Fällen der vorliegenden

Art die Gelegenheit zur Bestreitung, welche die KV

den übrigen Konkursgläubigern gibt, nicht darin besteht,

dass sie an Stelle der Konkursverwaltung in den vom

Ansprecher angestrengten Kollokationsprozess eintre-

ten, sondern darin, dass sie eine neue Kollokationsklage

gegen den Ansprecher erheben können, nachdem dieser

inzwischen mit seinem Anspruch im Kollokationsplan

zugelassen worden ist. Für das Konlmrsamt bestan~

also nicht der mindeste Grund dazu, sich der AbschreI-

bung dieses Prozesses, den sie ja gar nicht entsch~eden

wissen, dessen Entscheidung sie im Gegenteil ausweIchen

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SChuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 50.

wollte, zu widersetzen, als die Rekurrentin darum

nachsuchte. Indessen ist der Standpunkt der Rekur-

rentin ganz unhaltbar, infolge des Einverständnisses

'des Konkursamtes mit ihrem Gesuch um Abschreibung

des Prozesses sei es nun auch den übrigen Konkurs-

gläubigern verschlossen, durch eigene Kollokationsklage

das von ihr geltend gemachte Pfandrecht an der Ent-

schädigungssumme zu bestreiten; denn das Konkurs-

amt brauchte bei seiner Prozessabstandserklärung einen

bezüglichen Vorbehalt nicht anzubringen, da eine Aner-

kennung, wie es sie aussprach, nach Art. 66 KV über-

haupt nur unter diesem Vorbehalt erfolgen und daher

auch gar nicht anders verstanden werden darf, und

da ausserdem schlechterdings nicht einzusehen ist,

:u we~chem Zwecke die. neue Kollokationsverfügung

offenthch aufgelegt worden wäre, wenn sie nicht der

Anfechtung durch die übrigen Konkursgläubiger mit-

telst Kollokationsklage hätte zugänglich sein sollen.

Dagegen haben das Konkursamt, als es die neue Kollo-

kationsverfügung traf, und die Vorinstanz, als sie die

vorliegende Beschwerde beurteilte, gänzlich übersehen,

dass die neue Kollokationsverfügung nach der ausdrück-

lichen Vorschrift des Art. 66 Abs. 2 KV in nichts anderem

als der aus der nachträglichen Anerkennung sich er-

gebenden Abänderung des ursprünglich aufgelegten

Kollokationsplanes, hier: der Kollokationsverfügung

vom 2. März 1926 bestehen darf. Gleichwie die Zu-

sprechung der von der Rekurrentin erhobenen Kollo-

kationsklage nach dem eingangs Ausgeführten die aus-

schliessliche Zuweisung der Entschädigungssumme an

die Rekurrentin nach sich gezogen hätte, so konnte

auch die nachträgliche Anerkennung des Konkurs-

amtes keine andere Folge haben und namentlich nicht

Anlass zu einer anderweitigen Abänderung des Kollo-

kationsplanes abgeben. Sowohl die Kollokationsver-

fügurig des Konkursamtes vom 3. August, welche das

Pfandrecht an der Entschädigungssumme allen Hotel-

hypothekengläubigern ohne Unterschied zubilligt, als

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auch der Entscheid der Vorinstanz, der davon ausgeht,

dieses Recht könne noch von allen nicht gedeckten

Hotelhypothekengläubigern geltend gemacht werden,

sprengen den durch Art. 66 Abs. 2 KV gezogenen Rab-

men. Insoweit ist also der Rekurrentin Recht zu geben,

dass die neu aufzulegende Kollokationsverfügung dahin

lauten muss, die streitige Entschädigungssumme sei

der Pfandhaft . der Hotelhypotheken der· Rekurrentin

unterworfen und infolgedessen habe allein die Rekur-

rentin darauf Anspruch. Diese Kollokationsverfügung

kann dann binnen 10 Tagen seit deren Auflage gleichwie

von jedem unversicherten (einschliesslich Pfandausfall-)

Gläubiger, so auch von der privilegierten Ehefrau des

Gemeinschuldners durch die in Art. 250 Abs. 2 Satz 2

SchKG vorgesehene, gegen die Rekurrentin zu richtende

Klage angefochten werden, und zwar muss sich die der

gerichtlichen Entscheidung zu unterbreitende Streit-

frage darauf beschränken, ob ein Pfandrecht an der

Entschädigungssumme der Rekurrentin oder überhaupt

niemandem zustehe. Gegenüber einer solchen Klage

eines einzelnen Konkursgläubigers vennag die Rekur-

rentin aus der Anerkennung ihrer Klage vom 16. März

1926 durch das Konkursamt nichts herzuleiten, wird

jene doch gerade zu dem Zwecke von Art. 66 KV aus-

drücklich vorbehalten, um zu verhindern, dass die

nachträgliche Anerkennung einer im Kollokationsplan

zunächst abgewiesenen Forderung oder Vorzugsan-

sprache die übrigen Konkursgläubiger um die Befugnis

bringe, über deren Bestand eine gerichtliche Entschei-

dung herbeizuführen ...

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet

erklärt und der Entscheid der Schuldbetreibungs- und

Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern

vom 25. November 1926, sowie die Kollokationsver-

fügung des Konkursamtes Luzern vom 3. August 1926

werden aufgehoben.