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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 50.
soit par exemple d'une assurance-accident d'un montant
normal, en rapport avec les risques professionnels du
debiteur. Mais en l'espece, toute discussion est exc1ue.
Le debiteur Z. a contracte en 1919 une assurance en
cas de deces aupres de la· Genevoise, pour un capital de
40000 fr., puis en 1924 une assurance mixte aupres de
la Winterthur pour un capital de 10 000 fr.; les primes
so nt cO,nsiderables, eIles s'elevent a 1648 fr. et 452 f1'.
par an, ensemble a 2100 fr. par an, ou 175 fr. par mois.
De teIles assurances constituent un procede de capi-
talisation, soit au profit des beneficiaires, soit au profit
de l'assure lui-meme s'i} revoque Ja clause beneficiaire
et realise l'assurance, ou, en cas de police mixte, g'il
atteint l'age fixe ponr le paiement de la somme assuree.
Les primes que le debiteur est oblige de payer ne sout
evidemment pas une depense indispensable qui puisse
etre deduite du produit du travaillorsqu'il y a saisie de
salaire. Il va de soi que de teIles operations ne peuvellt
se faire au depens des creanciers.
C'est donc avec raison que le creancier Hellriod s'oppose
a ce que son debiteur puisse prelever sur son salaire de
quoi acquitter les primes cn question.
50. Entscheid vom 30. Dezember 1926 i. S. F&lck 8G Oie.
SchKG Art. 250; Verordnung über die Geschäftsführung der
Konknrsämter von 1911 (KV) Art. 65, 66:
K 0 I lok a t ion s ver füg u n g,
wonach
eine
zivile
Frucht des Grundstückes zum nicht verpfändeten Masse-
vermögen
gezogen
wird.
K 0 I lok a t ion skI a g e
ein e s einzigen H y pot h e k eng I ä u b i ger s mit
dem Antrag, jene zivile Frucht sei. als von der H y p 0-
t h e k e n - P fan d h a f t ergriffen, ihm zuzuteilen. Will
die Konkursverwaltung den Prozess nicht durchführen,
so hat sie den Kollokationsplan abzuändern und (unter
öffentlicher Bekanntmachung) neu aufzulegen; durch diese
Abänderung darf jedoch nur noch das Pfandrecht des
klagenden Hypothekengläubigers. nicht mehr das Pfand-
recht aller Hypothekengläubiger an der zivilen Frucht
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anerkannt werden. Die neu e K 0 I lok a t ion s v e r-
füg u n g kann von den übrigen Konkursgläubigern durch
gegen den genannten Hypothekengläubiger zu richtende
Kollokationsklage angefochten werden, ungeachtet der in-
zwischen erfolgten Abschreibung des von ihm gegen die
Konkursverwaltung ange,>trengten Kollokationsprozesses.
A. -
Im Laufe des Konkursverfahrens über Albert
Riedweg, Eigentümer des Hotels Viktoria und Englischer
Hof in Luzem, in welchem eine Interniertenanstalt
betrieben worden war, wurde am 6. April 1923 vom
Bund an die Konkursverwaltung (Konkursamt) eine
Entschädigung für abnormale Abnützungen und Schäden
aus dem Betrieb der Interniertenanstalt im Betragt
von 5971 Fr. 90 Cts. ausgerichtet. Als das Konkursamt
diese Entschädigung zusammen mit dem Erlös des
übrigen unverpfändeten Massagutes unter den unver-
sicherten Gläubigern zur Verteilung bringen wollte,
führte der Gläubiger einer nur teilweise gedeckten
Gült auf der Hotelliegenschaft, Wespi, Beschwerde mit
dem Erfolg, dass durch Rekursentscheid der Schuld-
betreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes
vom 4. Dezember 1925 (BGE 51 III S. 230 ff.) das Kon-
kursamt angewiesen wurde, eine nachträgliche Kollo-
kationsverfügung zu treffen über die Frage, ob diese
Entschädigung von der Pfandhaft der Hotelhypotheken
ergriffen werde. Hierauf ergänzte das Konkursamt
am 2. März 1926 den Kollokationsplan dahin, dass die
Entschädigungssumme « als Bestandteil der fahrenden
Konkursmasse erklärt wird». Diese Verfügung focht
einzig die Rekurrentin, Inhaberin nicht gedeckter Gülten
auf der Hotelliegenschaft, durch Kollokationsklage beim
Amtsgericht an, und zwar am letzten Tage der Frist,
während welcher sie aufgelegt worden war (16. März),
mit dem Antrag, « es sei der genannte Betrag nebst
Zins als der Pfandhaft der Grundpfandrechte unter-
liegend der Klägerin als Grundpfandgläubigerin zuzu-
scheiden)). Am 19. März richtete das Konkursamt an
sämtliche Konkursgläubiger ein Zirkular, dem folgendes
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zu entnehmen ist: « Mit Rücksicht darauf dass das
obgenannte Betreffnis je nach Ausgang d~ Prozesses
nur einzelnen Konkursgläubigern zufällt (Art. 219
SchKG), verzichtet die Konkursverwaltung namens der
Masse auf die Weiterführung des Prozesses auf Rech-
nung der Masse und offeriert die Abtretung der bezüg-
lichen Massarechte den einzelnen Gläubigern gemäss
Art. 260 SchKG.» Auf Beschwerde der Rekurrentin
vom 1. April hin hob die Schuldbetreibungs- und Kon-
kurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern
am 17. Juni die Verfügung vom 19. März, sowie die
inzwischen an die Ehefrau des Gemeinschuldners aus-
gestellte Abtretung auf und stellte dem Konkursamt
anheim, « das in Art. 66 KV normierte Vorgehen -
Abänderung des Kollokationsplanes mit neuerlicher
Auflage und Publikation -
einzuschlagen I). Hierauf
ergänzte das Konkursamt den Kollokationsplan am 3.
August dahin, « dass der Betrag von 5971 Fr. 90 Cts ....
nunmehr als Bestandteil der Pfandhaft der Liegenschaft
erklärt wird ». Diese Verfügung focht Frau Riedweg
mit gegen alle 16
Grundpfandgläubiger gerichteter
Kollokationsklage an... Gleichzeitig beschwerte sich
Frau Riedweg bei der Aufsichtsbehörde, weil die Kol-
lokationsverfügung im unklaren lasse, gegen wen die
Kollokationsplananfechtungsklage zu richten sei. Ausser-
dem führte auch die Rekurn;ntin Beschwerde mit dem
Antrag, das Konkursamt sei anzuhalten, die Kollo-
kationsplanverfügung vom 3. August in dem Sinne zu
ergänzen, dass das Spezial-Pfandrecht auf die Bundes-
Internierten-Entschädigung von 5971 Fr. 00 Cts. nebst
Interessen zu ihren (der Rekurrentin) Gunsten im
Kollokationsplan vorzumerken sei. Ferner ersuchte die
Rekurrentin das Amtsgericht, bei welchem ihre Klage
vom 16. März noch hängig war, unter Hinweis auf die
Kollokationsverfügung vom 3. August um Abschreibung
des Prozesses auf Kosten der Konkursmasse, « weil die
erwähnte Publikation einer ausdrücklichen Anerkennung
des Klagebegehrens gleichkomme»; diesem Begehren
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wurde im Einverständnis des Konkursamtes am 17.
September stattgegeben.
B. -
Am 25. November 1926 hat die Schuldbetrei-
bungs- und Konkurskommission des Obergerichts dt.'s
Kantons Luzern die Beschwerde der Rekurrentin « da-
hin beschieden, dass die Kollokationsverfügung vom 3.
August 1926 aufgehoben und das Konkursamt ... an~
g~wiesen wird, inbezug auf die Interniertenentschädigung
eme neue, verbesserte Verfügung im Kollokationsplan
zu treffen und dabei im Sinne von Erwägung 7 vorzu-
gehen», nämlich an alle zu Verlust gekommenen Grund-
pfandgläubiger heranzutreten, um dadurch abzuklären,
wer von ihnen den Pfandanspruch innert der hiefür
anzusetzenden Frist erhebe, und diese Gläubiger in der
neuen Kollokationsverfügung anzuführen mit der Be-
merkung, dass allfällige Anfechtungen des Pfandan-
spruches gegen sie zu richten seien.
C. -
Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen mit den Anträgen, es sei
das Konkursamt Luzern anzuhalten, im Kollokations-
plan das Prozessergebnis, herrührend von der von der
Rekurrentin angefochtenen Verfügung des Konkurs-
amtes vom 2. März 1926, nach Art. 250 SchKG und
Art. 64 Abs. 2 KV vorzumerken...
.
Die Schuldbetl'eibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Durch die Kollokationsverfügung vom 2. März 1926
~at das Konkursamt den Hotelhypothekengläubigern
Jeden Vorzugsanspruch auf die vom Bunde für den
Betrieb der Interniertenanstalt ausgerichtete Entschä-
digung abgesprochen. Diese Verfügung, kraft welcher
die Entschädigung unter die unversicherten (einschliess-
lieh Pfandausfall-) Gläubiger verteilt werden sollte;
durfte das Konkursamt nicht mehr von sich aus ab-
ändern, nachdem es nicht geschehen war, bevor die
Rekurrentin gegen die Konkursmasse Klage auf Abän-
derung der Verfügung anhob (Art. 65 Abs. 1 KV),
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Schuldbetreibullgs- und Konkursrecht. N° 50.
und da innert der Beschwerdefrist keine Beschwerde
gegen die Verfügung geführt wurde, kam auch· nicht
etwa eine nachträgliche Abänderung derselben durch
die Aufsichtsbehörden in Frage. Mit ihrer gegen die
Konkursmasse gerichteten Klage machte die Rekurrentin
geltend, sie sei « nicht im gebührenden Range » im Kollo-
kationsplan aufgeführt (vgl. Art. 250 Abs. 2 Satz 1
SchKG), nämlich nicht als Pfandgläubigerin an der
Bundes-Entschädignug für den Betrieb der Internierten-
anstalt. ·Wäre die Rekurrentin mit dieser Klage durch-
gedrungen, so hätte die Entschädigungssumme, anstatt
unter die unversicherten (einschliesslich Pfandausfall-)
Gläubiger gleichmässig verteilt zu werden, ausschliesslich
der Rekurrentin zugewiesen werden müssen; insbeson-
dere wären die übrigen nicht gedeckten Hotelhypotheken-
gläubiger von jeglichem Vorzugsanspruch auf die Ent-
schädigung ausgeschlossen geblieben (ja sie hätten zudem
noch ihren Anspruch auf gleichmässige Anteilnahme an
der Verteilung der Entschädigung zusammen mit den
unversicherten Gläubigern verloren), weil gegenüber
der Kollokationsverfügung des Konkursamtes, welche
jeglichen Vorzugsanspruch der Hotelhypothekengläu-
biger verneinte, kein anderer Pfandgläubiger als die Re-
kurrentin Klage erhoben hatte, um die Entschädigung
für sich in Anspruch zu nehmen. Nun wollte es aber
das Konkursamt in dem von .der Rekurrentin gegen sie
angestrengten Kollokationsprozess nicht zu einem ge-
richtlichen Entscheid kommen lassen und anerkannte
es daher deren Kollokationsklage nachträglich. Gemäss
Art. 66 KV konnte diese Anerkennung nur unter Vorbe-
halt der Rechte der Konkursgläubiger erfolgen, ihrer-
seits noch das durch diese Anerkennung zugelassene
Pfandrecht der Rekurrentin an der Entschädigungs-
summe zu bestreiten, und zwar hatte das Konkurs-
amt die aus seiner nachträglichen Anerkennung sich
ergebende Abänderung der Kollokationsverfügung vom
2. März 1926 neu aufzulegen und zu publizieren, um
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die Bestreitung durch gegen die Rekurrentin zu rich-
tende Kollokationsklage im Sinne des Art. 250 Abs. 2
Satz 2 SchKG zu ermöglichen. Dass das Konkursamt
denn auch gar nie an eine vorbehaltlose Anerkennung
der Kollokationsklage der Rekurrentin dachte, ergibt
sich deutlich aus ihrem Zirkular vom 19. März, das in
der Folge freilich von der Vorinstanz aufgehoben wer-
den musste, weil es unzutreffenderweise vorsah, einzelne
Konkursgläubiger können sich gegen das von der Re-
kurrentin in Anspruch genommene Pfandrecht an der
Entschädigungssumme dadurch zur Wehr setzen, dass
sie gestützt auf Abtretungen im Sinne des Art. 260
SchKG in dem von der Rekurrentin angestrengten
Kollokationsprozess an Stelle des Konkursamtes in die
Stellung des Beklagten eintreten. Indem die Vorinstanz
durch ihren Entscheid vom 17. Juni 1926 das Konkurs-
amt auf die Anwendung des Art. 66 KV verwies, wollte
sie gerade den übrigen Konkursgläubigern ermöglichen,
das von der Rekurrentin mit ihrer Klage geltend gemachte
Pfandrecht an der Entschädigung auf dem von der KY
vorgesehenen Wege zu bestreiten. Nahm das Konkurs-
amt hierauf die sich aus seiner nachträglichen An-
erkennung ergebende Abänderung der Kollokations-
verfügung vom 2. März vor, so stand es damit auch von
dem von der Rekurrentin am 16. März angestrengten
Kollokationsprozess ab, weil in Fällen der vorliegenden
Art die Gelegenheit zur Bestreitung, welche die KV
den übrigen Konkursgläubigern gibt, nicht darin besteht,
dass sie an Stelle der Konkursverwaltung in den vom
Ansprecher angestrengten Kollokationsprozess eintre-
ten, sondern darin, dass sie eine neue Kollokationsklage
gegen den Ansprecher erheben können, nachdem dieser
inzwischen mit seinem Anspruch im Kollokationsplan
zugelassen worden ist. Für das Konlmrsamt bestan~
also nicht der mindeste Grund dazu, sich der AbschreI-
bung dieses Prozesses, den sie ja gar nicht entsch~eden
wissen, dessen Entscheidung sie im Gegenteil ausweIchen
AS;'2 III -
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SChuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 50.
wollte, zu widersetzen, als die Rekurrentin darum
nachsuchte. Indessen ist der Standpunkt der Rekur-
rentin ganz unhaltbar, infolge des Einverständnisses
'des Konkursamtes mit ihrem Gesuch um Abschreibung
des Prozesses sei es nun auch den übrigen Konkurs-
gläubigern verschlossen, durch eigene Kollokationsklage
das von ihr geltend gemachte Pfandrecht an der Ent-
schädigungssumme zu bestreiten; denn das Konkurs-
amt brauchte bei seiner Prozessabstandserklärung einen
bezüglichen Vorbehalt nicht anzubringen, da eine Aner-
kennung, wie es sie aussprach, nach Art. 66 KV über-
haupt nur unter diesem Vorbehalt erfolgen und daher
auch gar nicht anders verstanden werden darf, und
da ausserdem schlechterdings nicht einzusehen ist,
:u we~chem Zwecke die. neue Kollokationsverfügung
offenthch aufgelegt worden wäre, wenn sie nicht der
Anfechtung durch die übrigen Konkursgläubiger mit-
telst Kollokationsklage hätte zugänglich sein sollen.
Dagegen haben das Konkursamt, als es die neue Kollo-
kationsverfügung traf, und die Vorinstanz, als sie die
vorliegende Beschwerde beurteilte, gänzlich übersehen,
dass die neue Kollokationsverfügung nach der ausdrück-
lichen Vorschrift des Art. 66 Abs. 2 KV in nichts anderem
als der aus der nachträglichen Anerkennung sich er-
gebenden Abänderung des ursprünglich aufgelegten
Kollokationsplanes, hier: der Kollokationsverfügung
vom 2. März 1926 bestehen darf. Gleichwie die Zu-
sprechung der von der Rekurrentin erhobenen Kollo-
kationsklage nach dem eingangs Ausgeführten die aus-
schliessliche Zuweisung der Entschädigungssumme an
die Rekurrentin nach sich gezogen hätte, so konnte
auch die nachträgliche Anerkennung des Konkurs-
amtes keine andere Folge haben und namentlich nicht
Anlass zu einer anderweitigen Abänderung des Kollo-
kationsplanes abgeben. Sowohl die Kollokationsver-
fügurig des Konkursamtes vom 3. August, welche das
Pfandrecht an der Entschädigungssumme allen Hotel-
hypothekengläubigern ohne Unterschied zubilligt, als
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auch der Entscheid der Vorinstanz, der davon ausgeht,
dieses Recht könne noch von allen nicht gedeckten
Hotelhypothekengläubigern geltend gemacht werden,
sprengen den durch Art. 66 Abs. 2 KV gezogenen Rab-
men. Insoweit ist also der Rekurrentin Recht zu geben,
dass die neu aufzulegende Kollokationsverfügung dahin
lauten muss, die streitige Entschädigungssumme sei
der Pfandhaft . der Hotelhypotheken der· Rekurrentin
unterworfen und infolgedessen habe allein die Rekur-
rentin darauf Anspruch. Diese Kollokationsverfügung
kann dann binnen 10 Tagen seit deren Auflage gleichwie
von jedem unversicherten (einschliesslich Pfandausfall-)
Gläubiger, so auch von der privilegierten Ehefrau des
Gemeinschuldners durch die in Art. 250 Abs. 2 Satz 2
SchKG vorgesehene, gegen die Rekurrentin zu richtende
Klage angefochten werden, und zwar muss sich die der
gerichtlichen Entscheidung zu unterbreitende Streit-
frage darauf beschränken, ob ein Pfandrecht an der
Entschädigungssumme der Rekurrentin oder überhaupt
niemandem zustehe. Gegenüber einer solchen Klage
eines einzelnen Konkursgläubigers vennag die Rekur-
rentin aus der Anerkennung ihrer Klage vom 16. März
1926 durch das Konkursamt nichts herzuleiten, wird
jene doch gerade zu dem Zwecke von Art. 66 KV aus-
drücklich vorbehalten, um zu verhindern, dass die
nachträgliche Anerkennung einer im Kollokationsplan
zunächst abgewiesenen Forderung oder Vorzugsan-
sprache die übrigen Konkursgläubiger um die Befugnis
bringe, über deren Bestand eine gerichtliche Entschei-
dung herbeizuführen ...
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt und der Entscheid der Schuldbetreibungs- und
Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern
vom 25. November 1926, sowie die Kollokationsver-
fügung des Konkursamtes Luzern vom 3. August 1926
werden aufgehoben.