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52_III_182

BGE 52 III 182

Bundesgericht (BGE) · 1926-12-08 · Deutsch CH
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182

Seh1l1dbetreibwags- ud ~.

N ....

Schätzung bis zum Noininalwert der fraglichen Forde-

rung gerechtfertigt hätte, von einer EBtlassnog der

übrigen Pfänder (des Mobiliars und der I...iegeBsebaft)

, aus der PfaRdbaft dennoch niellt hätte die Rede sein

kÖRnen, da iazwiseben von der Ehefrau des Schuldners

für einen Beb:ag von 90,000 Fr. die AnsehlnsspfäOOuag

gemäss Art. tU ScbKG erklärt worden war. Der Rekur-

rent hat allerdings behauptet, diese Erklärung sei die

Folge des rigorosen. gesetzwidrigen Vorgehens des

Betreibungsamtes gewesen. Wie unter Ziffer 1 au&-

geführt worden ist, war jedoch das Betreibungsamt. nach-

dem die vorläufige Schätzung der streitigen Forderung

den in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag nicht

erreichte. zu diesem Vorgehen berechtigt und verpflichtet,

sodass darin nicht ein die Interessen des Betreibungs-

~uldners in unzulässiger Weise verletzendes Vorgehen

hegt. Zudem hätte ja, selbst wenn das Vorgehen des

Betreibungsamtes gesetzwidrig gewesen wäre die nun

e~nmal (rechtzeitig) erklärte Ansehlusspfändun'g ohnehin

mcht mehr rückgängig gemacht werden können.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

46. Entscheid vom 8. Dezember 1926 i. S. La.ub-Diiblin.

D r i t t ans p r u c h. Wird an' einem gepfändeten Gegen-

stand von einem Dritten ein Pfand- bezw. Retentionsrecht

geltend gemacht, so hat dieser Dritte unter allen Umständen

den Betrag anzugeben, für den er sieh vor dem betr.

_ Betreibungsgläubiger _aus -dem für diesen gepfändeten

Gegenstand bezahlt machen will. SchKG. Art. 106 fl.

Die. durch~. 658 OR den Mitgliedern des Verwaltungsrates

emer Akt~engesellschaft vorgeschriebene Hinterlage von

s.og. P f I 1 C h t akt i e n begründet nicht eine gesetz-

hche Unveräusserlichkeit dieser Papiere. Diese sind für

Dritte' pfändbar.

A. -

In der Betreibung Nr. 79.908 des Betreibungs-

amtes von Liestal für eine Forderung des Paul Laub-

5',n 'weil!, •• Wad ~

N •• 8.

133

DiibIiD in Oherwil gegen 1lteodorMeier-Ze.ler in Prat~ .

teIa. pfändete der Betreibungsbeamte VOll Liestal allf

~hrett des GlätIbigers am 'EI. April 1926 fünf dem

Sdtuldaer gehörende Aktien der Firma Bumag (Bureau-

maschinen AAi.). Albanvorstadt 11 ia Basel. Da diese

Aktien vom Sclutldner bei der paanten F~

deren

einziges Verwalwogsratsmitglie4' er ist, als Pflichtaktien

hinte~ wordeu waren und diese deshalb auf die

Pfändungsanzeige hin ein FautpfaAdrecht,an diesen

Aktien geltend madtte. setzte da.'i Betreibungsamt

dem Betreibu~ubiger gemäss Art. 109 SehKG

Frist zur EinreieJmng einer Wtderspruchsldage an.

In der Folge ersuchte der Betreibu~ubiger das

Betreibungsamt, die F"mna Bumag aufzufordern sich

zu erklären, für welche Fordenmg das Faustpfandreeht

geltend gemacht werde, zugleicll stellte sie das Begehren

um amtliche Verwahrung der erwähnten Aktien. Das

Betreibungsamt Liestal hob, darauf die Fristansetzung

wieder auf und beauftragte das Betreibungsamt von

Basel-Stadt, die fünf Aktien bei der Vmna Bumag zu

pfänden, sie in amtliche Verwahnmg zu nehmen und

zudem von dieser Fmna die genaue Angabe des Faust-_

pfaudfordentngsbetrages zu verlaDgeIL Anlässlich dieses

Vollzuges erklärte die Firma Bumag. dass sie an den

fünf Aktien gemäss Ar(658 und 673 ff OR sowie, Art.

895 . ZGB ein Retentionsrecht geltend mache. Obwohl

die Firma Bumag wieder keinen bestimmten Betrag

angab. erneuerte das Betreib~ngsamt von Liestal am

23. August 1926 seine Fristarisetzung gemäss Art. 100

SchKG.

B. -

Hiegegen beschwerte sich der Betreibungs-

gläubiger Laub-Düblin bei der kantonalen Aufsichts-

behörot; indem er beantrn.gte. ~ sei die erwähnte Frist-

ansetzung -aufzuheben und das Betreibungsamt Liestal

anzuweisen, der Finna Bwnag eine Frist' zur 'Erklärung

übel' die Höhe ÜIrer' angeblicllen Fonk,tung an den

Betreibangsschuldner. für welche sie.. Retentions-

~'f; .. j'

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 46.

recht beanspruche, anzusetzen oder requisitorisch an-

setzen zu lassen, mit der Androhung, dass im Unter-

lassungsfalle der Retentionsanspruch nicht berücksich-

tigt werde.

C. -

Mit Urteil vom 26. Oktober 1926, den Parteien

zugestellt am 27. Oktober 1926, hat die kantonale

Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, wogegen

der Beschwerdeführer am 5. November 1926 den Rekurs

an das Bundesgericht erklärte, unter 'Viederholung des

bei der Vorinstanz gestellten Beschwerdeantrages.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Wie das Bundesgericht schon früher entschieden

hat (vgl. BGE 24 II S; 358 ff. = Sep.-Ausg. 1 S. 174 ff.),

begründet die durch Art. 658 OR den Mitgliedern des

Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft vorgeschrie-

bene Hinterlage von Pflichtakten nicht eine gesetzliche

Unveräusserlichkeit dieser Papiere. Diese können daher

von Dritten gepfändet werden, und es ist in einem solchen

Falle die betreffende Aktiengesellschaft darauf ange-

wiesen, ein Retentionsrecht oder· allenfalls ein Faust-

pfandrecht -

falls ein solches bestellt worden ist -

geltend zu machen, wenn sie gegenüber dem betreffenden

Verwaltungsratsmitglied Anspruche zu haben behauptet.

Ein solches Recht wird nun im vorliegenden Falle

von der Firma Bumag geitend gemacht, wobei aller-

dings nicht klar ist, ob sie ein Faustpfand- oder aber

ein Retentionsrecht behaupten will. Nach der Pfän-

dungsurkunde vom 27. April 1926 wurde ein Faust-

pfandrecht, nach derjenigen vom 25. Juni 1926 ein

Retentionsrecht geltend gemacht, während endlich in

der Fristansetzungsverfügung vom 23. August 1926

erklärt worden ist, die Firma Bumag habe Pfand-

und Retentionsrechte geltend gemacht. Sei dem in-

dessen, wie ihm wolle, so hätte die Firma Bumag auf

alle Fälle den Betrag angeben müssen, bis Zu dem sie

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N' 46.

185

dieses Pfand- bezw. Retentionsrecht an den streitigen

Aktien geltend machen, d. h. m. a. W. für den sie sieh

vor dem betreffenden Thltreibungsgläubiger aus den

für diesen gepfändeten Aktien bezahlt machen will

(vgl. auch BGE 30 I S. 560 = Sep.-Ausg. 7 S. 262). Denn

man kann einem Betreibungsgläubiger, der einen der-

artigen Anspruch nicht ohne weiteres anerkennen will,

nicht zumuten, ohne Kenntnis dieses Thltrages einen

Prozess gegen die betreffende Aktiengesellschaft anzu-

heben. Kann dieser sich doch nur, wenn er den Umfang

des geltend gemachten, seinem Anspruch vorgehenden

Pfand- bezw. Retentionsrechtes kennt, darüber schlüssig

macben ob und in welchem Grade seine Forderung

allenfalis trotz dieses Drittanspruches noch gedeckt sei

und ob deshalb die Anhebung einer Widerspruchsklage

überhaupt notwendig bezw. angezeigt erscheine. Aber

auch mit Rücksicht auf die Durchführung der Betrei-

bung ist die Angabe des Forderungsbetrages unerlässlich.

Denn die Geltendmachung eines Pfand- bezw. Reten-

tionsrechtes hindert ja die Verwertung des betreffenden

Gegenstandes an sich nicht, sondern ist nur auf den

Zuschlag von Einfluss, indem dieser erteilt oder ver-

weigert werden muss, je nachdem das Angebot ~as

vorgehende Pfand-

bezw. Retentionsrecht übersteigt

oder nicht (Art. 126, 127 SchKG). Die Firma Bumag

ist daher anzuhalten, innert einer ihr vom Betreibungs-

amt anzusetzenden Frist den Betrag, bis zu dem sie

ein Pfand- bezw. . Retentionsrecht an den streitigen

Aktien zu haben behauptet, anzugeben, unter der An-

drohung, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist ange-

nommen würde, es werde der Anspruch bis zum voll~n

Schätzungswerte der streitigen Aktien erhoben.

I-h~­

gegen kahn nicht etwa eingewendet werden, dass dIe

Firma Bumag zur Zeit gar nicht in der Lage wäre,

einen bestimmten Forderungsbetrag anzugeben, da ja

diese Aktien der Gesellschaft für sämtliche während der

Wirksamkeit des Betreibungsschuldners als Verwaltungs-

AS 52 III -

1926

13

186

Schuldbetreibungs- und KQnkursrecht. N° 47.

ratsmitglied gegen diesen entstandenen und auch in

der Zukunft noch entstehenden, heute noch nicht

bestimmbaren Forderungen haften. Nachdem die Pfänd-

barkeit derartiger Objekte grundsätzlich zulässig und

die Angabe des Forderungsbetrages, bis zu dem ein

Drittanspruch an diesen Objekten geltend gemacht

werden will, aus den vorgenannten Gründen unerlässlich

ist, hat sich der betreffende Drittansprecher schon

bei der Geltendmachung seines Anspruches über diesen

Betrag unter allen Umständen, ob ihm dies schwer

falle oder nicht, schlüssig zu machen, wie ja auch der

Richter im Widerspruchsverfahren zu einem Schlusse

kommen und den

Umfang

dieses

Drittanspruches,

falls er einen solchen anerkennt, auf alle Fälle fest-

stellen muss.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen.

47. Sentenz& 8 dicembre 1926

nella causa Oonsorzio della strada Cuentino-Bosco.

Competenza del Tribunale federale. -

Un eonsorzio e un

ente di diritto pubblieo assimilabile ai Comuni di eui all'art.

30 LEF, per la eui eseeuzione i Cantoni possono stabilire

disposti speciali, diverse da' quelli della LEF. Ove non

esistano siffatti disposti, il diritto suppletorio deUa LEF e

diritto federale e soggiacc aHa eompetenza deI Tribunale

federale.

I sussidi federali per la costruzione di opere pub bliche non

sono pignorabili in esecuzioni dirette contro il Consorzio

che le fa eseguire: quelli cantonaIi, sono pignorabili solo

nel caso che siano gUl stanziati per decreto. -

L'esecu-

zione forzata non pUO eomprendere ehe la realizzazione

deI patrimonio deI debitore nella sua consistenza attuale

e non si possono realizzare, per anteeipazione, dei beni

ehe non ne fanno parte neanche a titolo condizionale. -

Art. 30 LEF; Art. 44 e seg. legge ticinese di attuazione

della LEF.

Sclmidhetreibuilgs- und Konkursrecht. N° 47.

187

A. -

NeU'eseeuzioneN° 3376 promossa dalla massa

de} fallimento Impresa di costruzioni Tami & C. in

Arbedo cootro il Consorzio della strada Cerentino-

Boseo V. M. per l'escussione di 21,342 fchi. 75 ed accessori,

la massa creditrice chiedeva il pignoramento dei sussidi

ehe iI debitore « doveva ricevere dallo Stato e dalla Con-

federazione ». In seguito di ehe, I'Ufficio di Valle Maggia

pignorava il 20 luglio 1926 «i sussidi cantonali e fede-

rali ehe restavano da ineassare fino a eoneorrenza dei

credito ».

B. -

Da questo provvedimento essendosi il debitore

aggravato, asserendo ehe un eredito futuro e indeter-

minato non puo essere oggetto di pignoramento, l'Au-

toritä. di Vigilanza respinse il ricorso per i motivi se-

guenti: a stregua dell'art. 91 LEF possono far oggetto

di pignoramento tutti i beni deI debitore, compresi

quelli che non sono in suo possesso, cOJIle pure tutti i

erediti e diritti verso terzi. I sussidi dovuti in base aHa

Iegge dalla Confederazione 0 dai Cantoni ad un Con-

sorzio per la costruzione di opere sussidiate costituiscono

dei crediti certi e determinati. Anche se i sussidi non

sono scaduti, non cessa per questo il diritto di pigno-

rarli, poiebe sono pignorabili anche i crediti subordinati

a eondizione risolutiva 0 sospensiva. Non trattasi di

crediti futuri, poiche essi hanno gia attualmente la Ioro

origine nella legge. Dei resto, la LEF non esclude il

pignoramento di crediti futuri; 10 ammetto nei confronti

di salari futuri e nön aneora scaduti.

C. -

Da questa decisione il Consorzio e ricorso al

Tribunale federale nei termini e nei modi di legge.

Considerando in diritto:

1° -

Secondo il disposto delI'art. 30, la legge federale

EF non e applicabile alle liquidazioni forzate dirette

eontro Cantoni, Distretti e Comuni (cui il Tribunale

federale, con sentenza deI 12 febbraio 1919, ha assi-

milatogli enti pubblici, quaIi i consorzi di pubblica