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52_III_161

BGE 52 III 161

Bundesgericht (BGE) ·III · 1926-10-12 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die Elektro-Lux A.-G. in Zürich 1 verkaufte

am 22. Oktober 1924 der Frau Berta Gliott in Zürich 8

einen Staubsauger unter Eigentumsvorbehalt. Der Kauf-

preis war in Raten zu bezahlen, und es behielt sich die

Verkäuferin das Recht vor, bei nicht pünktlicher Be-

zahlung einer Quote den Apparat zurückzunehmen,

wobei schon geleistete Zahlungen ihr als Miete und

A.bnützungsgebühr zufallen sollten.

Da Frau Gliott ihrer Zahlungspflicht nicht nachkam,

nahm die Elektro-Lux A.-G. den Apparat zurück und

leitete am 28. November 1925 für die vom 1. Februar

bis 1. November 1925 verfallenen 10 Raten a 20 Fr.,

d. h. also für 200 Fr., beim Betreibungsamt Zürich 8

Betreibung gegen Frau Gliott ein. Im Zahlungsbefehl

(Nr. 7390) wurde vermerkt: « Das Eigentumsrecht am

gelieferten Staubsaugapparat bleibt ausdrücklich vor-

behalten. »

Nachdem der von der Schuldnerin erhobene Rechts-

vorschlag im Rechtsöffnungsverfahren für den Betrag

von 180 Fr. beseitigt worden war,,stellte die Gläubigerin

am 14. Jaimar 1926 .das Fortsetzungsbegehren. Darauf

wurde ihre Betl'eibung an diejenige der Eheleute Minarek

162

~

uud ~

Ne 40.

(Nr. 7473) angeschlossea. In der dadurch ver.alllassbm.

Ergänzugspfändamg verlangte die Sebuldneria, 4ass

auch der bei del- Gläubigerin liegeDde Staebsaupppar.n:

gepfändet werde, W6l'3uf das ReUe."" amt Ziiridl 8

das Betreibungsamt Zürieh 1 anwies, die Pfä,",nng des

streitigen Apparates vOl"ZIlnehlllen. Dieie erfolgte am.

29. Januar 1926. worauf die EIektro-Lux A.-G.-.fort

ihren ~ntumsvorbehalt geltend maehte lUld zwar

für eine Restkaufsumm.e von 300 Fr. Das~

amt Zürich 8 bemerkte indessen iIl der Pligdgggs-

urkWld~ dieser Eigentumsvorbehalt falle für die Be-

treibung Nr. 7390, d. h. diejenige der Elektro-Lux

A.-G .• nicht in Betracht, da in der Stellung des Pfän-

dungsbegehrens ein Verzicht darauf liege.

B. -

Hiegegen beschwerte sich die Elekfm...Lux.

A.-G. bei den Aufsichtsbehörden und verlangte. die

Pfändung sei mit Bezug auf den streitigen Staubsaug-

apparat aufzuheben, eventuell sei das Betreibungsamt

zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens anzuhalten.

C. -

Mit Urteil vom 18. Juni 1926, den Parteien

zugestellt am 22. Juni 1926, hat die obere kantonale

Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt Zürich 8 ange-

wiesen, in der Betreibung Nr. 7473 und 7390 mit Bezug

auf den streitigen Staubsaugapparat das Wtdersprnchs-

verfahren nach Art. 109 SchKG einzuleiten.

D. -

Gegen diesen En~heid hat Frau Gliott am

1..Juli 1926 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt

mit dem Begehren: es sei in Aufhebung des auge-

foehtenen Urteiles der Entscheid der untern kauto-

nalen Aufsichtsbehörde, wonach nur in der Betreibung

Nr. 7473 das Widerspruehsverfahren angeordnet und im

übrigen die Beschwerde der Elektro-Lux. A.-G. abge-

wiesen worden war, zu bestätigen.

.

Die SchllldbelreiJnmgs- uml ~

zieht

in Ermiiglmg :

1. -

Der Betreibu.ngsscbuldner hat nicht nur (gre-

/-

S t rMbei.eiImDp- ud KoDltunreeht. NI> 40.

163

mäss Art. 91 SchKG) eine Pflicht, seine Vermögens-

gegenstände~ soweit dies zu einer genügenden Pfändung

B&tweadig ist, a:nzugeben, soDdern er hat auch ein Recht

darauf, dass die von ihm als sein Eigentum bezeichneten

GegeBstände bis zur vollen ~

der in Betreibung

gesetzteR Forderung gepfändet werden, um zu vermeiden,

dass eine Pfändungsurkunde gegen ihn ausgestellt werde,

die mangels Deekung oder wegen UJlgenügender Deckung

als Verlustschein . gilt. Das Betreibungsamt hatte daher

im vorliegenden Falle die Pflicht, nachdem die Re-

kurrentin den streitigen Staubsaugapparat als ihr Eigen-

tum bezeichnet hatte und die in ihrem Besitz befind-

lichen Vermögensgegenstände zur Deckung der in Be-

treibung gesetzten Forderung nicht ausreichten, den

fraglichen Apparat bei der Elektro-Lux A.-G. zu pfänden.

Doch hatte dies selbstverständlich unter Berücksichti-

gung des von der Betreibungsgläubigerin geltend ge-

machten Eigentumsvorbehaltes zu geschehen. Dabei stand

es aber nicht dem Betreibungsamte zu, darüber zu ent-

scheiden, ob infolge des Umstandes, dass die Elektro-

Lux A.-G. die von der Rekurrentin geschuldeten rück-

ständigen Kaufpreisraten für den streitigen Staubsauger

im Wege der Betreibung geltend machte, ein Verzicht

der Betreibungsgläubigerin auf ihren Eigentumsvor-

behalt erblickt werden müsse. Dies ist eine Frage des

materiellen Rechts, die nur vom Richter entschieden

werden kann. Der Hinweis auf das Urteil des Bundes-

gerichts in Band 39- I S. 120 ff. geht schon deshalb fehl,

weil dort, wie von der Vorinstanz mit Recht hervorge-

hoben worden ist, ein ganz anderer Tatbestand vorlag.

Das Betreibungsamt hätte daher, nachdem die Betrei-

bungsg1äubigerin ihren Eigentumsvorbehalt geltend ge-

macht hatte, das Widerspruchsverfahren einleiten sollen

und zwar nicht nur in der Betreibung NI'. 7473 der

Eheleute Minarek~ sondern auch in derjenigen der Elektro-

Lux A.-G. (NI'. 7390). Fraglich erscheint nur noch,

ob dies auch bezüglich der letztgenannten Betreibung,

164

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 40.

wie von der Vorinstanz verfügt worden ist, im Wege

der Fristansetzung gemäss Art. 109 SchKG zu er,,:,

folgen hatte. Dies ist, entgegen der Auffassung der

Rekurrentin, zu bejahen. Zwar ist richtig, dass sich

die Regelung des Art. 109 SchKG wörtlich ·ausgelegt

nur auf die Fälle bezieht, wo ein Dritter, nicht der

betreffende Betreibungsgläubiger selber, einen Eigen-

tums-,bezw. Pfandrechtsanspruch an der gepfändeten

Sache erhebt, in welchem Falle dann dem Betreibungs-

gläubiger, nicht dem Schuldner (der hier ganz ausser

Spiel steht), Frist anzusetzen ist, um gegen diesen Dritten

Klage zu erheben. Hiebei handelt es sich jedoch zweifellos

lediglich um eine zu enge Fassung des Gesetzes, indem

sich der Gesetzgeber offenbar nicht alle möglichen

Situationen vergegenwärtigt hat. Wie bereits bemerkt,

hat der Betreibungsbeamte auch solche vom Schuldner

zu Eigentum angesprochenen Gegenstände zu pfänden,

die im Gewahrsam des betreffenden Betreibungsgläu-

bigers sind, falls die sich im Besitze des Schuldners

befindlichen Gegenstände zur Deckung der in Betreibung

gesetzten Forderung nicht ausreichen. Erhebt aber in

einem solchen Falle der betreffende Betreibungsgläubiger

einen Eigentumsanspruch, so ist klar, dass das zur

Entscheidung über diesen Anspruch durchzuführende

Widerspruchsverfahren durch Fristansetzung gemäss

Art. 109 SchKG einzuleiten ist, und zwar spielt sich in

diesem Falle das. Verfahren' notwendigerweise zwischen

dem Schuldner und dem Betreibungsgläubiger ab, in dem

Sinne, dass dem ersteren Frist anzusetzen ist, um seinen

Anspruch an der im Gewahrsam des Gläubigers befind-

lichen Sache gegenüber dem letztern geltend zu machen,

bezw. den Anspruch des letzte rn zu bestreiten.

2.

Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und

Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiese~.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 41.

165

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Betreibu.ngsscbuldner hat nicht nur (gre-

/-

S t rMbei.eiImDp- ud KoDltunreeht. NI> 40.

163

mäss Art. 91 SchKG) eine Pflicht, seine Vermögens-

gegenstände~ soweit dies zu einer genügenden Pfändung

B&tweadig ist, a:nzugeben, soDdern er hat auch ein Recht

darauf, dass die von ihm als sein Eigentum bezeichneten

GegeBstände bis zur vollen ~

der in Betreibung

gesetzteR Forderung gepfändet werden, um zu vermeiden,

dass eine Pfändungsurkunde gegen ihn ausgestellt werde,

die mangels Deekung oder wegen UJlgenügender Deckung

als Verlustschein . gilt. Das Betreibungsamt hatte daher

im vorliegenden Falle die Pflicht, nachdem die Re-

kurrentin den streitigen Staubsaugapparat als ihr Eigen-

tum bezeichnet hatte und die in ihrem Besitz befind-

lichen Vermögensgegenstände zur Deckung der in Be-

treibung gesetzten Forderung nicht ausreichten, den

fraglichen Apparat bei der Elektro-Lux A.-G. zu pfänden.

Doch hatte dies selbstverständlich unter Berücksichti-

gung des von der Betreibungsgläubigerin geltend ge-

machten Eigentumsvorbehaltes zu geschehen. Dabei stand

es aber nicht dem Betreibungsamte zu, darüber zu ent-

scheiden, ob infolge des Umstandes, dass die Elektro-

Lux A.-G. die von der Rekurrentin geschuldeten rück-

ständigen Kaufpreisraten für den streitigen Staubsauger

im Wege der Betreibung geltend machte, ein Verzicht

der Betreibungsgläubigerin auf ihren Eigentumsvor-

behalt erblickt werden müsse. Dies ist eine Frage des

materiellen Rechts, die nur vom Richter entschieden

werden kann. Der Hinweis auf das Urteil des Bundes-

gerichts in Band 39- I S. 120 ff. geht schon deshalb fehl,

weil dort, wie von der Vorinstanz mit Recht hervorge-

hoben worden ist, ein ganz anderer Tatbestand vorlag.

Das Betreibungsamt hätte daher, nachdem die Betrei-

bungsg1äubigerin ihren Eigentumsvorbehalt geltend ge-

macht hatte, das Widerspruchsverfahren einleiten sollen

und zwar nicht nur in der Betreibung NI'. 7473 der

Eheleute Minarek~ sondern auch in derjenigen der Elektro-

Lux A.-G. (NI'. 7390). Fraglich erscheint nur noch,

ob dies auch bezüglich der letztgenannten Betreibung,

164

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 40.

wie von der Vorinstanz verfügt worden ist, im Wege

der Fristansetzung gemäss Art. 109 SchKG zu er,,:,

folgen hatte. Dies ist, entgegen der Auffassung der

Rekurrentin, zu bejahen. Zwar ist richtig, dass sich

die Regelung des Art. 109 SchKG wörtlich ·ausgelegt

nur auf die Fälle bezieht, wo ein Dritter, nicht der

betreffende Betreibungsgläubiger selber, einen Eigen-

tums-,bezw. Pfandrechtsanspruch an der gepfändeten

Sache erhebt, in welchem Falle dann dem Betreibungs-

gläubiger, nicht dem Schuldner (der hier ganz ausser

Spiel steht), Frist anzusetzen ist, um gegen diesen Dritten

Klage zu erheben. Hiebei handelt es sich jedoch zweifellos

lediglich um eine zu enge Fassung des Gesetzes, indem

sich der Gesetzgeber offenbar nicht alle möglichen

Situationen vergegenwärtigt hat. Wie bereits bemerkt,

hat der Betreibungsbeamte auch solche vom Schuldner

zu Eigentum angesprochenen Gegenstände zu pfänden,

die im Gewahrsam des betreffenden Betreibungsgläu-

bigers sind, falls die sich im Besitze des Schuldners

befindlichen Gegenstände zur Deckung der in Betreibung

gesetzten Forderung nicht ausreichen. Erhebt aber in

einem solchen Falle der betreffende Betreibungsgläubiger

einen Eigentumsanspruch, so ist klar, dass das zur

Entscheidung über diesen Anspruch durchzuführende

Widerspruchsverfahren durch Fristansetzung gemäss

Art. 109 SchKG einzuleiten ist, und zwar spielt sich in

diesem Falle das. Verfahren' notwendigerweise zwischen

dem Schuldner und dem Betreibungsgläubiger ab, in dem

Sinne, dass dem ersteren Frist anzusetzen ist, um seinen

Anspruch an der im Gewahrsam des Gläubigers befind-

lichen Sache gegenüber dem letztern geltend zu machen,

bezw. den Anspruch des letzte rn zu bestreiten.

E. 2 Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiese~. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 41. 165

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

40. Entscheid vom 12. Oktober 1926 i. S. Gliott.

Der Betreibungsschuldner hat ein R e c h t darauf, dass die

von ihm als sein Eigentum bezeichneten Gegenstände bis

zur vollen Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung

gepfändet werden. Art. 91 SchKG.

Die Frage, ob die Tatsache, dass der Verkäufer einer unter

Eigentumsvorbehalt verkauften Sache eine rückständige

Kaufpreisrate im Wege der Betreibung geltend macht,

einen Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt darstelle, ist

nicht vom Betreibungsbeamten sondern im W i der-

s p r u eh s pro z e s s vom R ich t e r zu entscheiden~

Auch wenn der betreibende Gläubiger selber Drittansprecher

ist, ist das

W i der s p ru c h s ver f a h ren g e m ä s s

Art. 1 0 9

S eh K G einzuleiten, wobei die Frist dem

Schuldner anzusetzen ist, um gegen den betreibenden

Gläubiger Klage zu erheben.

A. -

Die Elektro-Lux A.-G. in Zürich 1 verkaufte

am 22. Oktober 1924 der Frau Berta Gliott in Zürich 8

einen Staubsauger unter Eigentumsvorbehalt. Der Kauf-

preis war in Raten zu bezahlen, und es behielt sich die

Verkäuferin das Recht vor, bei nicht pünktlicher Be-

zahlung einer Quote den Apparat zurückzunehmen,

wobei schon geleistete Zahlungen ihr als Miete und

A.bnützungsgebühr zufallen sollten.

Da Frau Gliott ihrer Zahlungspflicht nicht nachkam,

nahm die Elektro-Lux A.-G. den Apparat zurück und

leitete am 28. November 1925 für die vom 1. Februar

bis 1. November 1925 verfallenen 10 Raten a 20 Fr.,

d. h. also für 200 Fr., beim Betreibungsamt Zürich 8

Betreibung gegen Frau Gliott ein. Im Zahlungsbefehl

(Nr. 7390) wurde vermerkt: « Das Eigentumsrecht am

gelieferten Staubsaugapparat bleibt ausdrücklich vor-

behalten. »

Nachdem der von der Schuldnerin erhobene Rechts-

vorschlag im Rechtsöffnungsverfahren für den Betrag

von 180 Fr. beseitigt worden war,,stellte die Gläubigerin

am 14. Jaimar 1926 .das Fortsetzungsbegehren. Darauf

wurde ihre Betl'eibung an diejenige der Eheleute Minarek

162

~

uud ~

Ne 40.

(Nr. 7473) angeschlossea. In der dadurch ver.alllassbm.

Ergänzugspfändamg verlangte die Sebuldneria, 4ass

auch der bei del- Gläubigerin liegeDde Staebsaupppar.n:

gepfändet werde, W6l'3uf das ReUe."" amt Ziiridl 8

das Betreibungsamt Zürieh 1 anwies, die Pfä,",nng des

streitigen Apparates vOl"ZIlnehlllen. Dieie erfolgte am.

29. Januar 1926. worauf die EIektro-Lux A.-G.-.fort

ihren ~ntumsvorbehalt geltend maehte lUld zwar

für eine Restkaufsumm.e von 300 Fr. Das~

amt Zürich 8 bemerkte indessen iIl der Pligdgggs-

urkWld~ dieser Eigentumsvorbehalt falle für die Be-

treibung Nr. 7390, d. h. diejenige der Elektro-Lux

A.-G .• nicht in Betracht, da in der Stellung des Pfän-

dungsbegehrens ein Verzicht darauf liege.

B. -

Hiegegen beschwerte sich die Elekfm...Lux.

A.-G. bei den Aufsichtsbehörden und verlangte. die

Pfändung sei mit Bezug auf den streitigen Staubsaug-

apparat aufzuheben, eventuell sei das Betreibungsamt

zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens anzuhalten.

C. -

Mit Urteil vom 18. Juni 1926, den Parteien

zugestellt am 22. Juni 1926, hat die obere kantonale

Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt Zürich 8 ange-

wiesen, in der Betreibung Nr. 7473 und 7390 mit Bezug

auf den streitigen Staubsaugapparat das Wtdersprnchs-

verfahren nach Art. 109 SchKG einzuleiten.

D. -

Gegen diesen En~heid hat Frau Gliott am

1..Juli 1926 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt

mit dem Begehren: es sei in Aufhebung des auge-

foehtenen Urteiles der Entscheid der untern kauto-

nalen Aufsichtsbehörde, wonach nur in der Betreibung

Nr. 7473 das Widerspruehsverfahren angeordnet und im

übrigen die Beschwerde der Elektro-Lux. A.-G. abge-

wiesen worden war, zu bestätigen.

.

Die SchllldbelreiJnmgs- uml ~

zieht

in Ermiiglmg :

1. -

Der Betreibu.ngsscbuldner hat nicht nur (gre-

/-

S t rMbei.eiImDp- ud KoDltunreeht. NI> 40.

163

mäss Art. 91 SchKG) eine Pflicht, seine Vermögens-

gegenstände~ soweit dies zu einer genügenden Pfändung

B&tweadig ist, a:nzugeben, soDdern er hat auch ein Recht

darauf, dass die von ihm als sein Eigentum bezeichneten

GegeBstände bis zur vollen ~

der in Betreibung

gesetzteR Forderung gepfändet werden, um zu vermeiden,

dass eine Pfändungsurkunde gegen ihn ausgestellt werde,

die mangels Deekung oder wegen UJlgenügender Deckung

als Verlustschein . gilt. Das Betreibungsamt hatte daher

im vorliegenden Falle die Pflicht, nachdem die Re-

kurrentin den streitigen Staubsaugapparat als ihr Eigen-

tum bezeichnet hatte und die in ihrem Besitz befind-

lichen Vermögensgegenstände zur Deckung der in Be-

treibung gesetzten Forderung nicht ausreichten, den

fraglichen Apparat bei der Elektro-Lux A.-G. zu pfänden.

Doch hatte dies selbstverständlich unter Berücksichti-

gung des von der Betreibungsgläubigerin geltend ge-

machten Eigentumsvorbehaltes zu geschehen. Dabei stand

es aber nicht dem Betreibungsamte zu, darüber zu ent-

scheiden, ob infolge des Umstandes, dass die Elektro-

Lux A.-G. die von der Rekurrentin geschuldeten rück-

ständigen Kaufpreisraten für den streitigen Staubsauger

im Wege der Betreibung geltend machte, ein Verzicht

der Betreibungsgläubigerin auf ihren Eigentumsvor-

behalt erblickt werden müsse. Dies ist eine Frage des

materiellen Rechts, die nur vom Richter entschieden

werden kann. Der Hinweis auf das Urteil des Bundes-

gerichts in Band 39- I S. 120 ff. geht schon deshalb fehl,

weil dort, wie von der Vorinstanz mit Recht hervorge-

hoben worden ist, ein ganz anderer Tatbestand vorlag.

Das Betreibungsamt hätte daher, nachdem die Betrei-

bungsg1äubigerin ihren Eigentumsvorbehalt geltend ge-

macht hatte, das Widerspruchsverfahren einleiten sollen

und zwar nicht nur in der Betreibung NI'. 7473 der

Eheleute Minarek~ sondern auch in derjenigen der Elektro-

Lux A.-G. (NI'. 7390). Fraglich erscheint nur noch,

ob dies auch bezüglich der letztgenannten Betreibung,

164

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 40.

wie von der Vorinstanz verfügt worden ist, im Wege

der Fristansetzung gemäss Art. 109 SchKG zu er,,:,

folgen hatte. Dies ist, entgegen der Auffassung der

Rekurrentin, zu bejahen. Zwar ist richtig, dass sich

die Regelung des Art. 109 SchKG wörtlich ·ausgelegt

nur auf die Fälle bezieht, wo ein Dritter, nicht der

betreffende Betreibungsgläubiger selber, einen Eigen-

tums-,bezw. Pfandrechtsanspruch an der gepfändeten

Sache erhebt, in welchem Falle dann dem Betreibungs-

gläubiger, nicht dem Schuldner (der hier ganz ausser

Spiel steht), Frist anzusetzen ist, um gegen diesen Dritten

Klage zu erheben. Hiebei handelt es sich jedoch zweifellos

lediglich um eine zu enge Fassung des Gesetzes, indem

sich der Gesetzgeber offenbar nicht alle möglichen

Situationen vergegenwärtigt hat. Wie bereits bemerkt,

hat der Betreibungsbeamte auch solche vom Schuldner

zu Eigentum angesprochenen Gegenstände zu pfänden,

die im Gewahrsam des betreffenden Betreibungsgläu-

bigers sind, falls die sich im Besitze des Schuldners

befindlichen Gegenstände zur Deckung der in Betreibung

gesetzten Forderung nicht ausreichen. Erhebt aber in

einem solchen Falle der betreffende Betreibungsgläubiger

einen Eigentumsanspruch, so ist klar, dass das zur

Entscheidung über diesen Anspruch durchzuführende

Widerspruchsverfahren durch Fristansetzung gemäss

Art. 109 SchKG einzuleiten ist, und zwar spielt sich in

diesem Falle das. Verfahren' notwendigerweise zwischen

dem Schuldner und dem Betreibungsgläubiger ab, in dem

Sinne, dass dem ersteren Frist anzusetzen ist, um seinen

Anspruch an der im Gewahrsam des Gläubigers befind-

lichen Sache gegenüber dem letztern geltend zu machen,

bezw. den Anspruch des letzte rn zu bestreiten.

2.

Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und

Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiese~.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 41.

165