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52_III_11

BGE 52 III 11

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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10 Schuldbetreibungs- und Konknrsrecht. No 3. die Beschwerde auch ihrem Inhalte nach unbegründet. D. - Diesen- Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: . Die beschlagnahmten Sachen sind 6 bis 7 Wochen vor dem Ausbruch des Konkurses über den Sohn des Rekur- renten aus dessen Besitz und Gewahrsam weggebracht und im Auftrage des Rekurrenten auf den Namen einer fremden Speditionsfirma in Zürich eingelagert worden. Durch die « Beschlagnahme» ist es dem Rekurrenten und seiner Tochter, die heute als Eigentümer dieser Sachen auftreten und für welche die Speditionsfirma gehandelt hat, verunmöglicht, darüber zu verfügen. Zu einem solchen Eingriff in die beim Konkursausbruch gegebenen Gewahrsamsverhältnisse war das Konkursamt nicht befugt. Seine Behauptung, die Sachen seien durch anfechtbare Handlungen vom Rekurrenten und seiner Tochter erworben worden, vermag dieses Vorgehen nicht zu begründen. Das Konkursamt ist hier Partei und als solche, nicht als Amt, hätte es, wenn es glaubte die Rückverbringung der Sachen in· die Masse betreiben zu können, sich dafür an den R ich t e r zu wenden. Art. 200 SchKG, auf den sich das Konkursamt beruft, hat nicht die Bedeutung, dass die blosse Behauptung, ein Gegenstand unterliege der Anfechtungsklage, genügt, um die Masse zu berechtigen, auch dann den Besitz daran für sich in Anspruch zu nehmen, wenn er sich im Zeit- punkt des Konkursausbruches bei einem Dritten befindet. Vielmehr bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Besitz auch der Masse eines Konkurses gegenüber in Kraft, namentlich Art. 930 ZGB, wonach der Besitzer die Vermutung des Eigentums für sich hat. Zudem geht ja die Anfechtungsklage von der Voraussetzung aus, dass ein f rem des Eigentum vorliege, da sie, auch wenn sie gutgeheissen wird, dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 4. 11 Anfechtungskläger nur einen obligatorischen Anspruch gegen den Eigentümer auf Ablieferung der anfechtbar erworbenen Sache einräumt. Es können nun aber nur solche Verfügungen eines Amtes in Rechtskraft erwachsen, die in den gesetzlichen Kreis der Amtsbefugnisse dieses Amtes fallen. Masst sich ein Amt Verfügungen an, die ausserhalb dieses Kreises liegen, so sind sie nichtig und können nicht. in Rechtskraft erwachsen, auch wenn sie durch Unter- lassung einer Beschwerde nicht angefochten werden, oder wenn eine gegen sie gerichtete Beschwerde erst nach Ablauf der in Art. 17 SchKG vorgeschriebenen Frist angehoben wird. Diese Frist gilt nur zur Anfechtung von im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse eines Amtes angeordneten Massnahmen. Von einer Verspätung·der Beschwerde des Rekurrenten kann daher nicht gesprochen werden, und diese selbst erweist sich als begründet. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, und die vom Konkurs- amt Zug verfügte « Beschlagnahme») der vom Rekur- renten und seiner Tochter zu Eigentum angesprochenen Sachen wird aufgehoben.

4. Entscheid vom 9. Februar 19ae i. S. Palm. Rechtsvorschlag durch einen Beauftragten: Fristverlängerung nach Art. 66 Abs. 5 SchKG :

1. Die Vollstreckungsbehörden sind nicht befugt, sich über den rechtlichen Bestand einer Betreibungsforderung einen Entscheid zu erlauben; ebenso wenig aber auch darüber, wieweit sich der Auftrag des Schuldners an seinen Ver- treter erstreckt ; das ist Sache der Gerichtsbehörden (Erw. 1 und 2).

2. 'Venn ein Beauftragter des im Ausland wohnenden Betrie- benen innerhalb der verlängerten Frist, die dem Schuldner gemäss Art. 66 Abs. 5 SchKG hätte angesetzt werden sollen, Recht vorschlägt, so ist der Rechtsvorschlag rechtzeitig erfolgt (Erw. 3).

12 Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 4. A. - Dem Rekurrenten, der sich als Reisender der· Stickereiwerke . A. in Buenos-Aires befindet, wurde am 9. September 1925 auf Grund eines Arrestes und eines Betreibungsbegehrens der Firma C. Sch.. vom Betreibungsamt St. Gallen ein Zahlungsbefehl zugestellt für 1295 Fr. 48 Cts. nebst verfallenen Monatszinsen und Kosten. Die Zustellung erfolgte auf diplomatischem Wege durch die Schweizerische Gesandtschaft in Argen- tinien am 19. Oktober 1925. Das Doppel des Zahlungs- befehls gelangte ohne Vormerkung eines erhobenen Rechtsvorschlages am 24. November 1925 durch das eidgenössische und st. gallische Justizdepartement an das Betreibungsamt St. Gallen zurück. Doch hatte in- zwischen Rechtsanwalt Dr. Imhof, St. Gallen, mit Zu- schrift vom 21. November 1925 an das Betreibungsamt St. Gallen namens des Betriebenen Recht vorgeschlagen und zwar auf Grund eines Schreibens des Schuldners vom

22. Oktober an seine Arbeitgeberin, die diesen Brief am 20. November zur Erledigung an Dr. Imhof über- wiesen hatte. Das Betreibungsamt St. Gallen nahm den Rechtsvorschlag nicht mehr an, weil er innert zehn Tagen nach der am 19. Oktober erfolgten Zustellung des Zahlungsbefehls bei der Schweizerischen Gesandtschaft in Argentinien oder bei der dortigen Post hätte aufgegeben werden sollen, im Schreiben des Schuldners vom 22. Ok- tober an seine Arbeitgeberin aber kein Auftrag zur Erhebung des Rechtsvorschlages enthalten sei. B. - Hiergegen hat sich Dr. Imhof namens des Schuld- ners mit dem Antrag beschwert, das Betreibungsamt St. Gallen sei anzuhalten, den Rechtsvorschlag als recht- zeitig erfolgt entgegenzunehmen. Mit Entscheid vom

22. Januar 1926 hat die Aufsichtsbehörde für Schuld- betreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen die Beschwerde abgewiesen. Diesen Entscheid hat der Be- schwerdeführer an das Bundesgericht weitergezogen. Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 4. .13 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung~'

1. - Mit Recht hat die Vorinstanz die Einwendung des Rekurrenten nicht gehört, der betriebenen Schuld müsse die Vollstreckung schon deshalb versagt werden, weil sie, wie sich aus den in Betreibung gesetzten Monats- zinsen ergebe, eine Wucherforderung sei und als solche gegen die guten Sitten verstosse. .Die Vollstreckungs- behörden sind, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt nicht befugt, sich über den rechtlichen Bestand eine; Betreibungsforderung irgendwelchen Entscheid zu er- lauben; das ist Sache der Gerichtsbehörden, vor die diese Frage auf dem Wege des Rechtsvorschlages und des sich anschliessenden gerichtlichen Verfahrens zur Beur- teilung gebracht werden muss.

2. - Aus dem gleichen Grunde ist aber auch die Vor- instanz selber zu weit gegangen, wenn sie den Rechtsvor- schlag, den Dr. Imhof namens des Rekurrenten erhoben hat, deshalb für rechtsunwirksam erklärt, weil er nicht vom Schuldner selbst ausgegangen sei, indem dieser in seinem Schreiben vom 22. Oktober an seine Arbeit- geberin keinerlei Auftrag zur Bestreitung der ganzen Forderung erteilt habe. Wenn im Auftrage eines Betrie- benen Recht vorgeschlagen wird, so haben die Voll- streckungsbehörden nicht zu untersuchen, wieweit sich der Auftrag erstreckt, ob er wirklich auf Bestreitung der ganzen oder nur eines Teils der Betreibungsforderung geht. Das Amt hat sich überhaupt nicht mit den nähern Umständen zu befassen, unter denen die Erklärung des Recbtsvorschlages zustandegekommen ist; es hat kein Recht zu untersuchen, ob der Beauftragte gestützt auf eine allgemeine Vollmacht des Schuldners von sich aus Recht vorschlägt, oder ob ihm dieser einen besondern Auftrag dazu bereits erteilt habe. Denn bei der Beurtei- lung dieser Fragen handelt es sich um die Auslegung

14 Schuldbetreibnngs- und Konknrsrecht. No 4. eines Rechtsgeschäftes ~ des Auftrages -, und daplit haben sich die Vollstreckungsbehörden nicht zu befassen. Wenn die vom Beauftragten des Schuldners erfolgte Bestreitung der Forderung von der Gegenpartei nicht anerkannt werden will, weil der Schuldner in seinem Auftrage an den Anwalt nur einen Teil der Betreibungs- schuld abgelehnt habe, ist es Sache der Gerichtsbehörden, diese Frage in dem sich an den Rechtsvorschlag anschlies- senden Rechtsstreit zu prüfen.

3. - Die Vollstreckungsbehörden haben daher lediglich zu untersuchen, ob der vom Beauftragten des Betrei- bungsschuldners erklärte Rechtsvorschlag noch als inner- halb der gemäss Art. 66 Abs. 5 SchKG verlängerten Frist eingereicht zu gelten hat. Das ist im vorliegenden Falle zu bejahen. Die Vorinstanz ist bei der Prüfung dieser Frage zutreffender Weise von dem durch die Recht- sprechung bereits aufgestellten Grundsatz ausgegangen, dass der Rechtsvorschlag eines im Ausland wohnenden Schuldners dann innert der gemäss Art. 66 Abs. 5 SchKG verlängerten Frist erhoben angesehen werden muss, wenn er innerhalb derjenigen Frist erklärt wird oder dem Amte zugeht, die dieses hätte ansetzen sol I e n, um den durch die Abwesenheit des Schuldners im Ausland gegebenen Umständen des Verkehrs gerecht zu werden (BGE 42 II Nr. 33 namentlich S. 183 f. ; 47 III Nr. 49 namentlich S. 197). Auf Grund eines Berichtes der Postverwaltung St. Gallen hat nun die Vorinstanz ange- sichts der im Oktober und November 1925 gegebenen Postverbindungen von Argentinien nach Europa fest- gestellt, dass sich die Verlängerung der Rechtsvorschlags- frist, wenn sie zum vorneherein bewilligt worden wäre, bis zum 24. November hätte erstrecken müssen. Innert dieser Frist aber, huf die sich der Rekurrent auch im Beschwerdeverfahren berufen kann, ist der im Streite liegende Rechtsvorschlag vom Vertreter des Rekurrenten erklärt worden. Dr. Imhof hat ihn am 21. November der Post übergeben, und er ist am gleichen Tage, späte- Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 4. 15 stens aber am 22.N.'0vember beim Amte eingegangen. Wollte mit der Vorinstanz dieser Rechtsvorschlag deshalb nicht als rechtzeitig anerkannt werden, weil innert der Überlegungsftist von zehn Tagen, die dem im Ausland wohnenden Schuldner wie dem im Inlandwoh- nenden seit dem Empfang des Zahlungsbefehls einzu- räumen ist, der Rekurrent nicht selbst Recht vorge- schlagen habe, so würde einem. Schuldner im Auslande die Möglichkeit benommen; einen Anwalt am Betreibungs- ort zu Rate zu ziehen und ihm den Auftrag zu erteilen, sich der Betreibung gegenüber BO zu verhalten, wie er es für zweckmässig erachte. Noch Vielmehr als dem im Inland wohnenden Schuldner muss aber dem im Aus- land, namentlich im überseeischen Ausland wohnenden Betriebenen eine solche Möglichkeit~ffen stehen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem Falle, den das Bundesgericht in seinem Erkenntnis i. S. Kahn vom 7. April 1916 (42 III Nr. 33) entschieden hat, und auf den sich die Vorinstanz zur Begründung ihrer Auffassung glaubt berufen zu können, dann, dass dort der Schuldner während der Überlegungsfrist nichts getan hat, während hier der Rekurrent noch während dieser Frist seiner Arbeitgeberin zu Handen eines Vertreters den Auftrag erteilt hat, sich seiner Sache anzunehmen und zum Rechten zu sehen und dieser Vertreter den Rechtsvorschlag noch erhoben hat innerhalb der Frist, die das Betreibungsamt dem Rekurrenten gemäss Art. 66 SchKG hätte einräumen sollen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt St. Gallen angewiesen, den. Rechtsvorschlag des Rekur- . renten entgegenzunehmen.