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51_II_6

BGE 51 II 6

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-29 · Deutsch CH
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6 Familienrecht. N° 2. de l'art. 157, et c'est au juge auquel elle s'adressera qu'il appartiendra d'en tirer les consequences, ce qu'il fera d'autant mieux qu'etant en presence d'une situa- tion de fait les elements du probleme lui seront mieux connus. Le Tribunal federal prononce: Le recours est admis et la partie N° IV du dispo- sitif du' jugement attaque est annulee.

2. Urten der II. ZivilabteUq vom 29. Januar 1926

i. S. Gemein4erat A41iawil gegen CaDmaDi. ZGB Art. 306 : Die Anfechtung der Anerkennung eines ausser- ehelichen Kindes durch' Dritte hat mitte1st gegen den An- erkennenden und das Kind gemeinschaftlich gerichteter Klage zu erfolgen; Unwirksamkeit der nur gegen eine dieser Personen geführte Klage, A. - Am 13. Juli 1922 anerkannte Josef Canziani. Bürger von Adliswil, vor dem ZivilstandsaI~t Adliswil das am 27. April gleichen Jahres von der ledIgen Deut- schen Elisabeth Berger geborene Kind Heinrich als das seinige. Der Gemeinderat Adliswil beschloss am 24. Au- gust 1922: « Für Anhebung einer event. Klage ge.ge~ die von unserem Gemeindebürger Josef Angelo CanZIalll bereits erfolgte Kindesanerkennung wird die Zustim- mung erteilt.» Am 6. September 1922 richtet.e Josef Canziani aus dem Militärdienst folgendes SchreIben an das Zivilstandsamt Adliswil: « Hiemit gebe ich Ihnen bekannt, dass ich die Anerkennung des Namens von mir betreffs des Kindes von EIsa Berger. .. rückgängig mache, aus dem triftigen Grund, da die Zeit bei weitem nicht stimmt ... !» Durch Eingabe vom 13. Oktober 1922 an das Friedens- richteramt Adliswil « erhob » der Gemeinderat Adliswil unter Vorlage des Schreibens des Josef Canziani vom

6. September « Klage gegen Canziani Heinrich geb. 27. Familienrecht. N° 2. 7 April 1922 .. " indem wir die am 13. Juli 1922 erfolgte Anerkennung mit Standesfolge durch den angebl. Kinds- vater J osef Angelo Canziani ... bestreiten »; dabei stellte er den Antrag auf «Aufhebung der irrtümlich erfolgten Kindesanerkennung ». Ebenso richtete Josef Canziani selbst aus dem Militärdienst ein vom 14. Oktober da- tiertes Schreiben an das Friedensrichteramt AdlisWu. des Inhalts, dass er sich veranlasst sehe, seine « unterm

13. Juli 1922 erfolgte Anerkennung des von Fr!. Elisa- beth Berger ... ausserehelich geborenen Kindes Heinrich anzufechten und beim Richter die Aufhebung dieser Anerkennung zu verlangen, da ich nachträglich in Er- fahrung gebracht habe, dass ich nicht der Vater dieses Kindes sein kann... Ich beantrage... Aufhebung der irrtümlich erfolgten Kindesannahme ...... » Ob und all- fällig wann dieses Schreiben dem Friedensrichteramt zu- gegangen sei, steht nicht fest; es wurde ihm keine weitere Folge gegeben. Am 27. November 1922 reichte der Gemeinderat Ad- liswil beim Bezirksgericht Horgen die Weisung des Frie- densrichteramts ein, welche als Beklagten nur das Kind Heinrich Canziani aufführte. Das Bezirksgerich~ sandte die \Veiisung am 9. Dezember an das Friedensrichteramt zur Ergänzung in dem Sinne zurück, dass nicht nur das anerkannte Kind Heinrich Canziani, sondern auch der Vater Josef Canziani als Beklagter aufzuführen sei, obwohl er offenbar ebenfalls habe Klage einreichen wollen, die aber zu spät eingegangen sei. Die neue er- gänzte Weisung ging am 11. Dezember beim Bezirksge- richt ein. Dieses hiess die - von Josef Canziani übrigens anerkannte - Klage gut und hob die Kindesanerkennung auf. B. - Auf Appellation des Kindes Heinrich Canziani hin hat das Obergericht des Kantons Zürich durch Urteil vom 1. Juli 1924 die Klage abgewiesen. C. - Gegen dieses Urteil hat der Gemeinderat Adliswil . die Berufung an das Bundesgericht erklärt unter Be-

8 Familienrecht. N° 2. zeichnung des Josef und des Heinrich Canziani als Be~ rufungsbeklagten und mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Vorinstanz hat die Klage wegen Nichteinhaltung der in Art. 306 ZGB bestimmten dreimonatlichen Klage- frist abgewiesen, indem sie davon ausging, dass der Kläger binnen der am 24. November 1922 ablaufenden Klagefrist hätte gemeinschaftliche Klage auf Anfechtung der Anerkennung gegen den anerkennenden Vater und das anerkannte Kind erheben sollen, welche in notwen- diger passiver Streitgenossenschaft stehen. Dieser Auffassung ist zunächst nach der Richtung bei- zustimmen, dass die Klage Dritter auf Anfechtung der Anerkennung eines ausserehelichen Kindes nicht allein gegen das anerkannte Kind gerichtet werden kann, sondern in erster Linie gegen den anerkennenden Vater gerichtet werden muss, vorausgesetzt mindestens, dass er noch lebt. Denn einerseits wendet sich eine solche Klage - gleichwie der Einspruch von Mutter und Kind gemäss Art. 305 ZGB - gegen die in der Anerkennung liegende rechtsgeschäftliche Willenserklärung des an- erkennenden Vaters, anderseits zielt sie auf Aufhebung von Rechten. ab, welche durch die Anerkennung auch für den anerkennenden Vater begründet worden sind, nämlich insbesondere seines Erbrechts gegenüber dem anerkannten Kind und allfällig seiner elterlichen Ge- walt, sei es mit oder ohne elterliche Vermögensrechte (Art. 461, 325 Abs. 3, 326, 327 ZGB). Dass dem aner- kennenden Vater diese Rechte entzogen und überhaupt seine Anerkennungserklärung vernichtet werde, ohne dass die hierauf abzielende Klage gegen ihn gerichtet werde, kann nicht zugelassen werden. Dabei verschlägt es nichts, dass das Gericht die Klage nur zusprechen darf, wenn der Nachweis geleistet wird, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes oder dass die Anerkennung Familienrecht. N0 2. 9 ausgeschlossen ist, m. a. W. nur dann, wenn es sich vom Vorhandensein der hiefür schlüssigen Tatsachen über~ zeugt hat, und nicht etwa auf blosse Zugeständnisse oder Prozessabstand des Beklagten hin (vgl. Art. 158 Ziff. 1 und 3 ZGB). Denn diese Einschränkungen der Verhand~ lungsmaxime ändert nichts daran, dass es sich um einen Zivilprozess handelt, welcher nicht zu rechtskräftiger Entscheidung über die Rechtsverhältnisse des aner- kennenden Vaters führen kann, wenn er nicht gegen ihn als Beklagten geführt wird. Im weiteren ist es aber auch zutreffend, dass die Klage auf Anfechtung der Anerkennung gemeinschaft- lich gegen den anerkennenden Vater und das anerkannte Kind erhoben werden muss. Dass die Klage nicht gegen den Vater allein gerichtet werden kann, ergibt sich nach dem Ausgeführten ohne weiteres daraus, dass sie auch auf Aufhebung der aus der Anerkennung für das Kind begründeten Rechte abzielt, als welche insbesondere in Betracht fallen das Recht, dass der Vater für es sorge wie für ein eheliches, das Recht auf seinen Familien- namen und seine Heimatangehörigkeit, das Erbrecht wie auch andere aus der Kindschaft bezw. aus der Ver- wandtschaft fliessenden Rechte gegenüber dem Vater und seiner Verwandtschaft (Art. 325, 461 ZGB). Die Notwendigkeit passiver Streitgenossenschaft des an- erkennenden Vaters und des anerkannten Kindes aber folgt daraus, dass durch die Anerkennung ein Rechts- verhältnis zwischen ihnen, also ein ihnen gemeinschaft- liches Rechtsverhältnis, das Kindesverhältnis, geschaf- fen worden ist (Art. 302 Abs. 2 ZGB), dessen Wiederauf- hebung nicht anders als durch gerichtliche Klage, und zwar nur entweder gegenüber bei den einheitlich oder dann überhaupt nicht erwirkt werden kann. Ist auch für die Klage auf Anfechtung der Anerkennung ein ausschliesslicher Gerichtsstand angeordnet, so vermag doch nur eine gemeinschaftliche Klage gegen den an- erkennenden Vater und das anerkannte Kind Gewähr

10 Familienrecht. N° 2. für die Übereinstimmung des Urteils gegenüber· beiden zu bieten, da kein Verlass darauf besteht, dass die kantonalen Prozessrechte die Vereinigung von gegen jeden einzeln gerichteten Klagen vorschreiben od~r auch nur ermöglichen, ganz abgesehen davon, dass dIe Einzelklagen eines und desselben . Klägers zeitlich bis; auf drei Monate auseinanderliegen könnten. Ergibt sich sonach die 'Notwendigkeit passiver Streitgenossen- schaft zwischen dem anerkennenden Vater und dem anerkannten Kinde im Falle der Klage eines Dritten auf Anfechtung der Anerkennung aus der Natur dieses Rechtsinstituts, so kann dagegen nichts daraus herge- leitet werden, dass es in Art. 306 ZGB an einer aus- drücklichen, dem Art. 253 Abs. 2 entsprechenden Vor- schrift fehlt (vgl. übrigens Erläuterungen zum Vor- entwurf, 2. Ausgabe, Band. I S. 263). Aus der Annahme dieser notwendigen passiven Streit- genossenschaft zwischen dem anerkennenden Vater und dem anerkennenden Kinde folgt aber ohne weiteres, dass mit der Klage auf Anfechtung der Anerkennung ausgeschlossen ist, wer nicht binnen drei Monaten, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, gegen den anerkennenden Vater und das anerkannte Kind gemein- schaftli~h Klage erhoben hat (so für den Fall des Art. 253 ZGB schon Urteil vom 14. Mai 1924 i. S. Galli gegen Boscacci, nicht publiziert) .. Und zwar kann sich auf diesen Mangel auch derjenige Beklagte zu seiner Ver- teidigung berufen, gegen welchen rechtzeitig, aber einzeln, Klage erhoben worden ist, weil eine solche Klage von vorneherein nicht tauglich war, um eine Entscheidung darüber herbeizuführen, ob die Anfech- tung begründet sei oder nicht. Nun hat der Kläger sein Begehren um Sühneversuch nur gegen das anerkannte Kind und nicht auch gegen den anerkennenden Vater gerichtet, und letzterer ist auch nicht etwa vom Friedensrichter in das Sühneverfahren einbezogen worden. Auf die spätere, vom Bezirksgericht Familienrecht. N0 2. 11 veranlasste Einbeziehung des anerkennenden Vaters in den Prozess aber kann deswegen nichts ankommen, weil diese erste prozessuale Vorkehr gegen ihn erst nach dem am 24. November 1922 erfolgten Ablauf der Anfechtungs- frist getroffen wurde, welche am 24. August zu laufen begonnen hatte als an dem Tage, an welchem der Kläger von der Anerkennung Kenntnis erhalten hatte, worauf es nach Art. 306 ZGB einzig ankommt, wie übrigens offenbar auch von· den Anfechtungsgründen, da er die Anfechtungsklage schon damals ins Auge fasste. Somit kann dahingestellt· bleiben, ob diese Vorkehr, wenn sie noch vor Ablauf der Anfechtungsfrist vorgenommen worden wäre, tauglich gewesen wäre, um die ursprüng- lich nur gegen das Kind erhobene Klage als gegen den Anerkennenden und das Kind gemeinsam erhoben er- scheinen zu lassen, obwohl sie nicht auf eine Prozess- handlung des Klägers zurückgeht, bezw. ob es sich hiebei nicht um eine vom Bundesgericht nicht nachzu- prüfende Frage des kantonalen Prozessrechts handle. Der Kläger vermag sich auch nicht etwa darauf zu be- rufen, dass im vorliegenden Falle eine Anfechtungsklage gegen den Anerkennenden gegenstandslos,gewesen wäre, weil sich aus dessen Erklärung vom 6. September 1922 ergab, dass er sich der Klage ohne weiteres unter- ziehe, und er zudem selbst Anstalten traf, um seine Anerkennung vom Gericht als unverbindlich erklären zu lassen. Da jene Erklärung aussergerichtlich abgegeben wurde, konnte ihr von vorneherein keine Bedeutung bei- gemessen werden, und zur Klageerhebung durch den Anerkennenden ist es schliesslich ja überhaupt nicht gekommen, ganz abgesehen davon, dass eine solche Klage, wenn sie auch das gleiche Ziel verfolgt hätte wie die vorliegende, doch nicht die gleiche Streitfrage be- troffen haben würde, indem sie sich nur auf einen Willens- mangel hätte stützen können. Dass endlich auf den Prozessabstand des anerkennenden Vaters nichts an- kommt, ist bereits ausgeführt worden.

12 Familienrecht. N° 3. Muss also die Klage abgewiesen werden, weil sie nicht rechtzeitig gegen den anerkennenden Vater und das anerkannte Kind gemeinschaftlich erhoben worden ist, so braucht nicht geprüft zu werden, ob sich die not- wendige passive Streitgenossenschaft bei der Klage auf Anfechtung der Anerkennung eines ausserehelichen Kindes auch auf dessen Mutter erstrecke und es somit zur Wahrung der Klagefrist einer gemeinschaftlichen Klage gegen alle drei bedurft hätte. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 1924 be- stätigt.

3. Arrit de 1a. IIe SectioD civile du I) fevrier lSal) dans la cause dame Wuthrich contre SaugeoD. ce Art. 163 al. 2: Il incombe au juge appele a ordonner la suppression ou la reduction de la pension de reserver, le cas echeant, l'hypothese Oll les parties se retrouveraient dans la situation Oll elles Maient au moment du divorce. Par jugement du 22 decembre 1922, le Tribunal dvil du distIict de Morges a pronOIice le divorce des epoux Saugeon-Wuthrich en application de l'art. 141 CC pour cause de maladie mentale de dame Saugeon- Wuthrich, attribue les deux enfants Violette-Marguerite et Marianne-Gabrielle a leur pere et condamne Saugeon a subvenir aux frais d'hospitalisation de dame Saugeon- Wuthrich a l'Asile de Cery et, d'autre part, a lui payer a titre de contribution d'elltretien une somme de 35 fr. des sa sortie de cet etablissement. Saugeon s'est remarie le 30 mai 1923 avec demoiselle Rosalie Luthy. Par exploit du 11 avril 1924, Saugeon a ouvert action contre dame Wuthrich en concluant a ce qu'ilplaise au Familienreeht. N° 3. 13 Tribunal prononcer qu'en modification du jugement du 22 decembre 1922, il etait libere de toute contri- bution a l'entretien de la defenderesse et ce a partir du 1er mai 1924. Dame Wuthrich a conclu au deboutement du deman- deur et, reconventiQnnellement, a ce que les deux enfants lui fussent confies, le demandeur etant tenu de contribuer a leur entretien par une pension mensuelle a fixer par le Tribunal. Par un premier jugement en date du 26 septembre 1924, le Tribunal civil du district de Morges a commis un expert,le Dr Schlitlowsky, avec mission d'examiner la defenderesse et dire si elle pouvait etre consideree comme definitivement guerie de la maladie mentale dont elle avait ete atteinte et qui avait ete declaree incurable aux dires de deux medecins en mars et sep- tembre 1922. Le Dr Schlitlowsky adepose son rapport le 19 novem- bre 1924. TI estime que dame Wuthrich {(est encore atteinte de demence paranoide en etat de remission qui ne permet pas de juger sur la marche ulterieure de sa' sante morale ». . Par jugement du 28 novembre 1924, le Tribunal civil du district de Morges a altoue au demandeur ses conclu- sions, rejete les conclusions de la defenderesse et pris diverses dispositions en ce qui concerne l'exercice du droit de visite de la defenderesse. Il constate que dame "Wuthrich qui est sortie de l'Asile de Ceryen feVlier 1924 gagne actuellement sa vie et n'est plus dans le denuement; il estime que dans ces conditions le maintien de la pension ne se justifie plus, d'autant moins que les ressources du demandeur lui permettent tout juste d'assurer son entretien et celui de sa familIe. En revanclle il estime qu'il n'y a pas lieu de modifier l'attribution des enfants; qu'en effet,d'une part, en presence des conclusions du rapport d'expertise, n ne saurait etre question de confier les enfants a leur