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51_II_412

BGE 51 II 412

Bundesgericht (BGE) · 1925-10-05 · Deutsch CH
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412

ObJigationenrecht. No 67.

cantonale n'a donc viole ni meconnu aucune regle de

droit federal et sa decision ne peut ~tre que confirmee.

Le Tribunal tidiral pronol1ce:

Le recours est rejete et l'arr~t attaque est confirme.

67. Urteil der I. Zivil abteilung vom 5. Oktober 1925:

i. S. IIablützel gegen Schweiz. Gesellschaft

für elektrlsche Industrie.

Akt i e n re c h t: Art. 627 Abs. 1 OR. Prioritätsrechte

einer Kategorie von Aktionären sind keine wohlerworbenen

~echte. sofer~ sich nicht aus den Statuten ergibt, dass

SIe ohne ZustImmung des einzelnen Aktionärs nicht ent-

zogen werden können, sondern Mitgliedschaftsrechte, dif'

-

wie durch Ausfüllung einer Lücke im Gesetz festzustelle~

i~t, -

dem Mehrheitswillen der privilegierten Gruppe unter-

lIegen.

.

Begriff des handelsrechtlichen Reingewinnes (Art. 629 u. 630

OR). Unzulässigkeit der Verteilung eines durch Herabset-

zung des Aktienkapitals freigewordenen Betrages als Divi-

,lende.

A. -

I. Die Beklagte ist eine seit mehreren Jahren

mit Sitz in Glarus eingetragene Aktiengesellschaft. Ihr

Zweck umfasst alle Finanzgeschäfte, welche sich auf

private oder staatliche Unternehmungen zur Anwen-

dung der Elektrizität beziehen, sowie den Erwerb und

Betrieb, die Verwertung und Finanzierung solcher

Unternehmungen selbst.

Bis zum 28. Januar 1921

betrug das Aktienkapital 20,000,000 Fr. Daneben waren

vier verschiedene Obligationenanleiben im Gesamt-

betrage von 60,000,000 Fr. ausstehend. Auf Grund

der bundesrätlichen Verordnung betreffend die Gläu-

bigergemeinschaft bei Anleihensobligationell vom 20.

Februar 1918 (GI. Gem. V. 0.) wurde in einer ausser-

ordentlichen Generalversammlung vom 28. Januar 1921

Obligationenrecht. N° 67.

413

folgende Reorganisation beschlossen und in der Folge

durchgeführt :

1.

Umwandlung

des

ObIigationenkapitals

von

60,000,000 Fr. in 60,000 Vorzugsaktien zu 1000 Fr.

und gleichzeitige Herabsetzung des bisherigen Aktien-

kapitals von 20,000,000 Fr. auf 4,000,000 Fr. unter

Umwandlung der bisherigen Aktien von nominal 500 Fr~

in Stammaktien von nominal 100 Fr. (§ 5 der Statuten

vom 28. Januar 1921).

2. Den Prioritätsaktionären wurden in den Statuten

folgende Vorzugsrechte eingeräumt :

a) Recht auf Rückzahlung des Aktienkapitals am

1. Juni 1940 zu 110 % des Nominalbetrages, zuzüglich

rückständiger Dividenden, soweit das dannzumalige

Gesellschaftsvermögen dazu ausreicht.·

Vorbehalt des Rechts für die Vorzugsaktionäre, in

einer besondern Generalversammlung die Rückzahlung

der dannzumal noch im Umlauf befindlichen Aktien

durch Mehrheitsbeschluss von 2/3 der vertretenen Stim-

men aufzuschieben oder ganz aufzuheben (§ 14 Abs. 1

und 2).

b) Recht auf eine jährliche kumulative Vorzugs-

dividende von 6 % nach Ausscheidung der statutarisch

vorgeschriebenen Rückstellungen (§ 42 Abs. 1 Ziff. 2).

c) Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem

Liquidationsüberschuss für einen Betrag von 110 %

des Nennwertes der Aktien, zuzüglich aller rückstän-

digen Dividenden, sowie eines Zinses von 6 % für die

Zeit zwischen dem letzten Bilanztermin und dem Datum

des Liquidationsbeschlusses (§ 50 Abs. 1).

Bezüglich des Stimmrechts bestimmt § 23 der Sta-

tuten: « Jede Vorzugs- und jede Stammaktie hat das

Recht auf eine Stimme in der Generalversammlung.

Vorzugs-

und Stammaktien bilden zusammen, vor-

behältlich der Bestimmungen der §§ 14 und 15, eine

Stimmengemeinschaft. Soweit nicht die Statuten den

Vorzugsaktionären bestimmte Vorrechte gegenüber den

UbligaHünellret'lll. No Gi.

Stammaktionären einräumen, unterliegen die Vorzugs-

aktionäre einem in Stimmengemeinschaft gefassten Be-

• schluss wie gewöhnliche Aktionäre von Gesetzes wegen. »

Gemäss dem ihr in § 14 Abs. 3 der Statuten einge-

räumten Recht kaufte die Gesellschaft im Jahre 1922

freihändig für nominal 4,000,000 Fr. Vorzugsaktien

zurück, sodass das Aktienkapital per 31. Dezember

1922 noch 60,000,000 Fr. betrug, nämlich 56,000,000 Fr.

Vorzugsaktien und 4,000,000 Fr. Stammaktien.

11. Trotz dieser Reorganisation sah sich die Be-

klagte, die beträchtliche ausländische Werte besass,

genötigt, von der den Aktiengesellschaften und Ge-

nossenschaften durch den B. R. B. vom 26. Dezember

1919 betreffend die Folgen der Währungsentwertungen

erteilten Ermächtigung .Gebrauch zu machen und in

die Bilanz einen fiktiven Aktivposten «Währungsaus-

fall » einzustellen, in derjenigen per 31. Dezember 1922

figuriert er noch mit 25,236,208 Fr. 35 Cts. Die Ge-

schäftsjahre 1921 und 1922 schlossen jeweilen mit

einem Verlust ab.

Durch Zirkular vom 12. :Mai 1923 lud der Verwal-

tungsrat die Prioritäts- und Stammaktionäre zu einer

neuen Generalversammlung auf' den 29. Mai 1923

nach Basel ein. In diesem Zirkular war u. a. aus-

geführt : Eine gesunde Situation der Gesellschaft könne

nur erreicht werden, wenn der rein fiktive und erträg-

nislose Aktivposten « Währungsausfall » in der Höhe

von 25,236,208 Fr. 35 Cts., zuzüglich des noch vorhan-

denen Verlustsaldos von 744,076 Fr. 82 Cts., endgültig

aus der Bilanz verschwinde und darüber hinaus noch

namhafte Beträge in Reserve gestellt würden. Dieses

Resultat aber sei nur erreichbar durch eine Herabsetzung

des Aktienkapitals von 60,000,000 Fr. um 60 % auf

24,000,000 Fr. unter Aufhebung aller bisherigen Vor-

rechte der Vorzugsaktien gegenüber den Stammaktien.

Demgemäss wurde den Aktionären folgender Reor-

ganisationsplan II unterbreitet:

Obligationenrecht. N0 67.

415

«Die Verpflichtung der Gesellschaft, die Vorzugs-

aktien am 1. Juni 1940 unter Entrichtung eines Zu-

schlages von 10 % zum Aktiennominale zurückzuzahlen,

wird aufgehoben.

Alle sonstigen Vorrechte, welche die Vorzugsaktien

gegenüber den Stammaktien besitzen: Anspruch auf

kumulative

Vorzugsdividende, vorzugsweise

Befrie-

digung aus dem Liquidationsüberschuss, besonderes

Stimmrecht und besondere Generalversammlungen etc.

werden aufgehoben.

Das Vorzugs- und Stammaktienkapital wird in eine

einzige Aktienart vereinigt, wobei die bisherigen Stamm-

aktien als Aktien-Serie A und die bisherigen Vorzugs-

aktien als Aktien-Serie B bezeichnet werden.

Gleichzeitig wird der Nominalbetrag der bisherigen

Stammaktien von 100 Fr. auf 40 Fr. und derjenige der

bisherigen Vorzugsaktien von 1000 Fr. auf 400 Fr.

herabgesetzt. Das vereinheitlichte Aktienkapital be-

steht alsdann aus 96,000 volleinbezahlten und auf

den Inhaber lautenden Aktien von im ganzen 24,000,000

Franken; davon entfallen auf die Serie A 40,000 Aktien

zu 40 Fr. nominal = total 1,600,000 Fr. und auf die

Serie B 56,00(' Aktien zu 400 Fr. nominal =

total

22,400,000 Fr.

Beide Aktienserien haben nach Speisung des sta-

tutarischen Reservefonds mit 5 % vom jährlichen

Reingewinn ab 1. Juli 1923 in gleichem Rang Anspruch

auf eine Jahresdividende bis zu 6 % auf ihr respektives

Nominale ...

lm Falle der Auflösung der Gesellschaft ist der Li-

quidationsüberschuss in erster Linie zur Rückzahlung

des Grundkapitals von 24,000,000 Fr. im Verhältnis

des Nominales der beiden Aktienserien zu verwenden. »

lm weitern wurde die Neuschaffung von 96,000

Stück Genusscheinen an Stelle der schon bestehenden

vorgeschlagen.

Dem Zirkular waren 2 Bilanzen per 31. Dezember

416

Obllgatiollcnrecht. N° 67.

1922 beigefügt, von denen die eine (Bilanz A) den Status

ohne die geplante Sanierung II repräsentierte und die

andere (Bilanz B) den Status nach durchgeführter

'Reorganisation. Letztere lautet:

Eintrittsbilanz nach durchgeführter Reorganisation.

(Werte per 31. Dezember 1922.)

AKTIVA

Konto Erworbene Titel. . . . . }

K

t

D b't

Fr. 28,849,931.67

on 0

e loren ....... .

Konto Bürgschaftsdebitorell: pro

memoria: Fr. 18,937,407.55.

Aktienkonto . . . .

Reservefondskonto .

Konto Kreditoren .

PASSIVA

Konto Bürgschaftskreditoren : pro

memoria : Fr. 18,937,407.55.

Fr. 28,849,931.67

Fr. 24.000,000.-

»

4,800,000.-

»

49,931.67

Fr. 28,849,931.67

Aus der Vergleichung der beiden Bilanzen ergibt

sich, dass der durch die Reduktion des Aktienkapitals

von 60,000,000 Fr. auf 24,000,000 Fr. freigewordene

Betrag VOll 36,000,000 Fr. verwendet wurde :

a) zur Tilgung

des Postens « 'Vährungsausfall » VOll

Fr. 25,236,208.35

des Verlustsaldos von ... : . .

744,076.82

b) zur Schaffung eines Reserve-

fonds von . . . . . . ..

»

4,800,000.-

Fr. 30,780,285.17

Der noch übrig bleibende Betrag von 5,219,714 Fr.

83 Cts. entspricht genau der Minderbewertung der

Aktivposten « Erworbene Titel» und « Debitoren» in

der Bilanz B (28,849,931 Fr. 67 Cts.) gegenüber deren

Einteilung in die Bilanz A (34,069,646 Fr. 50 Cts.).

Diese vorgeschlagene Reorganisation II wurde am

Obligationenrecht. N° 67.

417

29. Mai 1923 zunächst von der Sondergelleralver-

sammlung der Vorzugsaktionäre und sodann von der

allgemeinen Generalversammlung beschlossen.

IH. In der Folge focht eine Anzahl Aktionäre -

worunter auch der heutige Kläger -

diese Beschlüsse

durch Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich

an. Der Prozess wurde dann sistiert, nachdem eine

gütliche Erledigung der zwischen der beklagten Gesell-

schaft und den Anfechtungsklägern bestehenden Dif-

ferenzen in Aussicht gestellt worden war. In der Tat

gelang es der Verwaltung der Beklagten, die Zustimmung

sämtlicher Opponenten der Sanierung II, mit Ausnahme

des Klägers, für die Durchführung des folgenden

modifizierten Reorganisationsplanes III zu gewinnen:

« I. An der Reorganisation, wie sie aus den Beschlüs-

sen der Generalversammlung der Vorzugsaktionäre und

der ausserordentlichen Generalversammlung der Stamm-

und Vorzugsaktionäre der Schweizerischen Gesellschaft

für elektrische Industrie in Glarus vom 29. Mai 1923

hervorgegangen ist, werden die in den Ziffern II bis

XI hiernach aufgeführten Änderungen vorgenommen.

II. Das Gesamtaktienkapital der Schweizerischen

Gesellschaft für elektrische Industrie in Glarus im

Nennwert von

. . . . . . . . .

Fr. 24,000,000.-

wird eingeteilt in 56,000 Aktien

Serie A von 400 Fr. Nennwert mit

den hiernach unter Ziffern III

bis VII umschriebenen Rechten Fr. 22,400,000.-

40,000 Aktien Serie B VOll 40 Fr.

Nennwert mit den hiernach unter

Ziffern BI bis VII umschriebenen

Rechten .......... .

»

1,600,000.--'

-----:-:-::- -

Fr. 24,000,000.-

III. FÜl' die 56,000 Aktien Serie A werden neue Ak-

tientitel ausgegeben. Sie haben in den Generalversamm-

lungen je 10 Stimmen. Ihre Anspruche auf Dividende

418

Obligationenreeht. N° 67.

und Liquidationsüberschuss bemessen sich nach den

Bestimmungen der Züfern V bis VII hiernach.

IV. Die 40,000 Aktien Serie B werden entweder durch

. die schon bestehenden Aktientitel dargestellt, w('lche

einen entsprechenden Stempelaufdruck erhalten oder aber

durch neue Aktientitel ersetzt. Sie haben in den Gene-

ralversammlungen je eine Stimme. Ihre Ansprüche auf

Dividende und Liquidationsüberschuss bemessen sich

nach den Bestimmungen der Ziffern V bis VII hiernach.

Der Verwaltungsrat ist befugt, Zertifikate auszugeben,

welche je 10 Aktien Serie B umfassen, um sie, mit Zu-

stimmung der Zertifikatsinhaber, zu gelegener Zeit

gegen Aktien Serie B von 400 Fr. Nennwert um-

zutauschen.

V. Für die Verwendung des künftigen Reingewinnes

der Schweizerischen Gesellschaft für elektrische Industrie

in Glarus, und zwar erstmals für das Geschäftsjahr

1923, gelten folgende Bestimmungen:

1. Ein Betrag von 5 % wird vorweg dem ordentlichen

Reservefonds solange zugewiesen, bis dieser Fonds

den fünften Teil des jeweils einbezahlten Aktienkapitals

erreicht haben wird.

2. Sodann erhalten die Aktien Serie A eine nicht

kumulative Jahresdividende bis zu 6 % ihres Nenn-

wertes von 400 Fr.

.

3. Von dem alsdann noch verbleibenden Gewinn

entfällt auf die Aktien Serie -B eine nicht kumulative

Jahresdividende bis zu 6 % ihres Nennwertes von

40 Fr.

4. Ein etwa noch verbleibender weiterer Rest des Rein-

gewinnes steht zur freien Verfügung der Generalversamm-

lung.

VI. Im Falle der Liquidation wird der Liquidations-

überschuss wie folgt verteilt:

1. Zuerst erhalten die Aktien Serie A einen Betrag

bis zu 400 Fr. per Aktie.

2. So dann erhalten die Aktien Serie B einen Betrag

bis zu 40 Fr. per Aktie.

Obligationenrecht. N° 67.

419

3. Der alsdann eventuell noch verbleibende Rest-

betrag wird auf die Aktien Serie A und Serie B gleich-

mässig im Verhältnis ihres,Nennwertes verteilt .

VII. Haben während fünf aufeinanderfolgender' Jahre.

beginnend ab 1. Januar 1923, die Aktien Serie A nnd

die Aktien Serie B je mindestens 6 % Jahresdividende

, erhalten, so werden beide Aktienserien im Verhältnis

ihres Nennwertes gänzlich gleichberechtigt. D~e ordent-

liche Generalversammlung, welche die Ausschüttung der

letzten dieser Jahresdividenden von mindestens 6 %

beschliesst, hat die dadurch bedingten Änderungen der

Statuten mit einfacher Stimmenmehrheit festzustellen.

VIII. Die 96,000 Genusscheine, welche gemäss der

Reorganisation vom 29. Mai 1923 im Austausch gegen

die früher bestandenen und entkräfteten Genusscheine

in zwei Serien, nämlich 56,000 Genusscheine im Höchst-

betrag von je 300 Fr. zu Gunsten der ehemaligen Vor-

zugsaktionäre und 40,000 Genusscheine im Höchstbetrag

von je 200 Fr. zu Gunsten der ehemaligen Stammaktio-

näre, ausgegeben werden sollten, werden annulliert, so dass

keine auf die Schweizerische Gesellschaft für elektrische

Industrie in Glarus lautende Genusscheine mehr bestehen.

IX. Dieser modifizierte Reorganisationsplan wird auf

den 1. Januar 1923 rückwirkend und bereits auf den

Rechnungabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Ja-

nuar bis 31. Dezember 1923 anwendbar erklärt. Die

sich solchermassen ergebende definitive Jahresbilanz

samt Gewinn- und Verlustrechnung per 31. Dezember

1923 wird unter Abänderung der auf den Seiten 12-13

wiedergegebenen Jahresrechnungen in der hiernach fol-

genden Fassung genehmigt:

Bilanz per 31. Dezember 1923

(nach ~modifiziertem Reorganisationsplan).

AKTIVA

Konto Erworbene Titel . .

Konto Debitoren . . . . . . . .

Konto Bürgschaftsdebitoren: pro

memoria: 17,968,284 Fr. 60 ets.

Fr.

5,517,875.-

»

25,252,976.37

Fr. 30,770,851.37

420

Obligalionenrecht. N° 67.

PASSIVA

Konto Aktien Serie A Fr. 22,400,OOO}

Konto Aktien Serie B Fr. 1,600,000

. Reservefondskonto . . ... . .

Konto Kreditoren . . . . . .

Gewinn- und Verlust-Konto:

Gewinnsaldo . . . . . . .

Konto Bürgschaftskreditoren : pro

memoria: 17,968,284 Fr. 60 ...

Fr. 24,000,000.-

4,800,000.-

180,025.72

1,790,825.65

Fr. 30,770,851.37

Gewinn- und Verlust-Konto per 31. Dezember 1923

(nach modifiziertem Reorganisationsplan).

Soll:

Haben:

Geschäftsunkosten

Fr.

Geschäftsergeb-

Fr.

und Steuern

285,378.05

nis..... 2,076,203.70

Gewinnsaldo . . 1,790,825.65

2,076,203.70

2,076,203.70

X. Die infolge Durchführung des modifizierten Re-

organisationsplanes gemäss Ziffern II bis IX notwendig

werdende Revision der Statuten vom 29. Mai 1923 der

Schweizerischen Gesellschaft für elektrische Industrie

in Glarus wird in derjenigen Form genehmigt, welche

sich aus der einen integrierenden Bestandteil des gegen-

wärtigen modifizierten Reorganisationsplanes bildenden

Beilage ergibt.

XI. Durch die Annahme des. modifizierten Reorgani-

sationsplanes gemäss Ziffern II bis IX und der zuge-

hörigen Statutenrevision gemäss Ziffer X werden die

Reorganisationsbeschlüsse vom 29. Mai 1923 aufge-

hoben und ersetzt.»

Die Generalversammlung vom 4. April 1924 hiess

diesen Reorganisationsplan III in getrennter Abstim-

mung der Inhaber der Aktien Serie A und B mit einem

der Einstimmigkeit sich nähernden Mehr gut und nahm

die entsprechenden Statutenänderungen vor.

Bezüglich der Verteilung des Reingewinnes beschloss

Obligationenrecbt. N° 67.

421

die Generalversammlung, dass der Gewinnsaldo per 31.

Dezember 1923 von . . . . . . .

Fr.

1,790,825.65

wie folgt zu verwenden sei:

a) zur Ausrichtung einer Dividende

von 6 % auf den Aktien Serie A

(nom. 22,400,000 Fr.) Fr. 1,344,000

b) zur Ausrichtung

einer Dividende

von 6 % auf den

Aktien Serie B

(nom. 1,600,000 Fr.) Fr.

96,000

Fr.

1,440,000.-

c) als Vortrag auf neue Rechnung Fr.

350,825.65

Durch Beschluss vom 16. Juni 1924 hat das Handels-

gericht des Kantons Zürich den erwähnten Anfechtungs-

prozess als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

B. -

Unterm 5. Mai 1924reichte der Kläger gleichen

Orts Weisung ein über die Streitfragen :

«1. Sind die Beschlüsse der Generalversammlung

der beklagten Gesellschaft vom 4. April 1924, durch

welche:

a) die durch die Statuten vom 28. Januar 1921 ge-

schaffenen 56,000 Vorzugsaktien a nominell 1000 Fr.

mit Rückwirkung auf 1. Januar 1923 umgewandelt

werden in 56,000 Aktien Serie A a nominell 400 Fr.;

b) die in den Statuten vom 28. Januar 1921 vorge-

sehene Verpflichtung der beklagten Gesellschaft zur

Rückzahlung des Vorzugsaktienkapitals im Jahre 1940

und zwar zu 110 % des Nominalwertes zuzüglich der

rückständigen Dividenden aufgehoben wird;

c) das Vorrecht der Vorzugsaktionäre auf eine 6 %

kumulative Vorzugsdividende, mit Rückwirkung auf

1. Januar 1923, aufgehoben wird und an deren Stelle

eine einfache Vorzugsdividende von 6 % des redu-

zierten Nominalwertes gesetzt wird, wobei auch diese

wegfällt, sofern das ganze Aktienkapital während 5

aufeinanderfolgenden Jahren zu 6 % verzinst worden ist;

422

Obligationenrecllt. N° 67.

d) der Anspruch der

Priorität.s~tio~äre _ auf vor-

zugsweise Befriedigung aus dem Llqwdationsubersc~uss

und zwar für einen Betrag von 110 % des Nommal-

• betrages ihrer Aktien, zuzüglich aller

o

rü~ks~ndige.n

Dividenden, sowie eines Zinses von 6 Yo fur die ZeIt

zwischen dem letzten Bilanztermin und dem Datum

des Liquidationsbeschlusses aufgehoben wird,

gerichtlich als ungültig zu erklären?

2. Ist der Beschluss der Generalversammlung der be-

klagten Gesellschaft vom 4. April 1924 über die Berech-

nung und Verteilung des Reingewinnes aufzuheben und,

a) sind die Aktivposten ({ Erworbene Titel» und « De-

bitoren» statt auf zusammen 30,770,851 Fr. 37 Cts.

auf 35,770,851 Fr. 37 Cts. anzusetzen?

b) ist der Reingewinn~ der sich so auf 6,790,825 Fr.

65 Cts. erhöht, zur Reduktion der fiktiven Aktivpost

« Währungsausfall » im Sinne der Bundesratsverord-

nung vom 26. Dezember 1919 zu verwenden, event~ell

ist, wenn die unter Ziffer 1 lit. a angefochtene Reduktion

des Aktienkapitals als zulässig erklärt werden sollte,

statt eines Betrages von 1,790,825 Fr. 65 Cts. ein Betrag

von 6,790,825 Fr. 65 Cts. als Dividende pro 1923 unter

die Aktionäre zu verteilen ? »

,

In der Begründung stellt er sich im wesentlichen auf

den Standpunkt, die den VOfzugsaktionären in den

Statuten vom 28. Januar 1921 eingeräumten Prioritäts-

rechte seien wohlerworbene Rechte im Sinne von Art.

627 OR und als solche weder durch einen Mehrheits-

beschluss der allgemeinen Generalversammlung, noch

durch einen Sondermehrheitsbeschluss der Prioritäts-

aktionäre entziehbar; dies ergebe sich auch aus Art.

23 der erwähnten Statuten. Anders verhalte es sich

in denjenigen Staaten, wie Deutschland, Frankreich

und England, deren neuere Kodifikationen die Mög-

lichkeit der Beschränkung von Prioritätsrechten durch

Mehrheitsbeschluss positivrechtlich vorsähen. In der

Schweiz bleibe diese Regelung künftiger Gesetzgebung

Obligationenrecht. No 67.

423

vorbehalten; de lege lala seien Statutenänderungen, wie

sie hier in Frage ständen, durch einen Mehrheitsbeschluss

der Vorzugsaktionäre nicht erzwingbar .

Im weitern erblickt der Kläger eine Verletzung von

Gesetz und Statuten in der Art und Weise der Berech-

nung und Verteilung des Reingewinnes pro 1923, indem

er behauptet, dass die in der Bilanz per 31. Dezember

1923 angeführten Aktivposten « Erworbene Titel» und

« Debitoren» willkürlich um mindestens 5,000,000 Fr.

unterbewertet seien. Um diesen Betrag erhöhe sich

der Reingewinn 1923 auf total 6,790,825 Fr. 65 Cts.,

die, falls die gleichmässige Herabsetzung des Priori-

täts- und Stammaktienkapitals um 60% als unzulässig

erklärt werde, zur Tilgung des fiktiven Aktivpostens

« Währungsausfall » verwendet werden müssten, andern-

falls aber als Dividende pro 1923 unter die Aktionäre

zu verteilen seien.

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt:

Die Anerkennung des Mehrheitswillens der Prioritäts-

aktionäre inbezug auf die ihnen statutarisch eingeräum-

ten Vorrechte entspreche der neuern Rechtsentwick-

lung, wie sie in verschiedenen ausländischen Kodifi-

kationen und den Hevisionsentwürfen zum schweiz.

OR zum Ausdruck komme. Im geltenden Gesetz, das

die Prioritätsaktien überhaupt nicht kenne, finde sich

keine Bestimmung, die es dem Richter verunmöglichen

würde, sich dieser neuern Entwicklung anzuschliessen,

und ebensowenig stehe § 23 der Statuten von 1921

dem entgegen. Wirtschaftlich werde die Vorzugsstellung

der Prioritätsaktionaäre durch die Reorganisation BI

weit besser gewahrt als durch die Sanierung I. Von

insgesamt 600,000 Aktienstimmen kämen 560,000 den

Vorzugsaktionären zu und nur noch 40,000 den Stamm-

aktionären. Diesen sei bei der fast vollständigen Ab-

schreibung ihrer Titel gerade noch soviel gelassen worden,

als nötig war, um ihre Zustimmung zur Sanierung

zu erhalten, nämlich ein Anteil von 1,600,000, Fr. am

AS 51 II -

1925

28

12·1

OlJligationellrecht. N° 67.

Gesamtaktienkapital von 24,000,000 Fr. gegenüber einer

Beteiligung der Prioritätsaktionäre mit 22,400,000 Fr.

Bezüglich der Bilanzaufstellung per 31. Dezember

• 1923 gibt die Beklagte zu, dass sie zwecks Konsolidie-

rung des Unternehmens im Konto « Erworbene Titel»

lind « Debitoren » Unterbewertungen vorgenommen und

auf diesem Wege stille Reserven geschaffen habe, und

zwar auf dem erstern Konto in der Höhe von 1,000,000

Franken, und auf dem letzteren in der Höhe von

6,398,125 Fr. 58 Cts. Darin liege kein Verstoss gegen

('-resetz oder Statuten. Auf keinen Fall könnte gesagt

werden, dass diese Rückstellungen einen verteilbaren

Gewinn darstellen. Die Verteilung des vom Kläger als

Superdividende herausverlangten Betrages würde gegen

(las Kapitalrückzahlungsverbot des Art. 629 Abs. 3

OR verstossen.

C. --- Mit Urteil vom 27. November 1924 hat das

Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage abge-

wiesen.

D. -- Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gut-

heissung der Klage.

Das Bundesgel'icht zieht in' Erwägung:

1. -- (Kompeteazfrage.)

2. -

(Legitimationsfrage.)

3. -

Das Klagebegehren 1 richtet sich gegen die von

der Generalversammlung beschlossene Schmälerung der

flen Prioritätsaktionären durch die Statuten vom 28.

Januar 1921 eingeräumten Vorrechte: Aufhebung des

Rechts auf Rückzahlung der Vorzugsaktien im Jahre

1940 zu 110 % des Nominalbetrages nebst rückstän-

digen Dividenden, Umwandlung des Anspruchs auf

eine kum1!lative Vorzugsdividende von 6 % in einen sol-

chen auf eine einfache Vorzugsdividende bis zu 6 %.

die auch noch wegfällt, wenn das ganze Aktienkapital

während 5 aufeinanderfolgenden Jahren zu 6% ver-

Obligationenrecht. No 67.

425

zinst worden ist, und endlich Beschränkung des Rechts

auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Liquidations-

überschuss mit 110% des Nominalbetrages der Aktien,

zuzüglich aller rückständigen Dividenden und eines

Zwischenzillses von 6%. auf 100% nebst 6% Zins seit

dem letzten, dem Liquidationsbeschluss vorangegan-

genen Bilanztennin. Dass es sich dabei um typische

Prioritätsrechte handelt, ist ohne weiteres klar. Mit

dem Unterbegehren 1 a ficht der Kläger die Herab-

setzung des Vorzugsaktienkapitals an, zwar nicht an

sich, oder weil sie eine übennässige sei, sondern deshalb,

weil durch die gleichmässige Reduktion des Stamm-

und Vorzugsaktienkapitals ein Prioritätsrecht auf vor-

gängige vollständige Abschreibung des Stammaktien-

kapitals verletzt werde.

Das Handelsgericht hat den grundsätzlichen Stand-

punkt des Klägers, dass Prioritätsrechte als woh~er­

worbene Rechte im Sinne von Art. 627 OR ohne Zustim-

mung jedes einzelnen Vorzugsaktionärs nicht geschmä-

lert werden könnten, also insbesondere auch nicht, wie

hier, durch einen Sondennehrheitsbeschluss der Prio-

ritätsaktionäre, mit folgender Begründung abgelehnt:

Das OR enthalte über die Prioritätsaktien keine Bestim-

mungen; es müsse deshalb die bestehende Gesetzes-

lücke vom Richter im Wege der freien Rechtsfindung,

unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen,

ergänzt werden. Dies führe zur Anerkennung des Meh~­

heitswillens der Prioritätsaktionäre inbezug auf die

ihnen eingeräumten Vorrechte. Gewisse Anhaltspunkte

hiefür seien in den Statuten vom Jahre 1921 insofern

enthalten, als § 23 die Möglichkeit von Sondergeneral-

versammlungen der Vorzugsaktionäre vorsehe. Das

Selbstbestimmungsrecht bestimmter Gruppen von Ak-

tionären inbezug auf Interessen, die speziell sie berühren,

sei aber auch ein gewohnheitsrechtliches Prinzip, das

in Art. 715 Abs. 3 des Revisionsentwurfes I (1919)

zum OR Anerkennung gefunden habe. Dem gleichen

426

Obligationenrecht. N° 67.

Rechtsgedanken habe das schweiz. Recht bereits in

der GI. Gem. V. O. vom 20. Februar 1918, die in Art. 16

Ziffer 10 unter gewissen Kautelen die Umwandlung

von Anleihensobligationen in Vorzugsaktien gegen den

Willen einer oppositionellen Minderheit ermögliche, ge-

setzgeberischen Ausdruck verliehen. Nur so sei auch

praktisch eine zwecks Sanierung einer notleidenden

A.-G. sachlich notwendige Massnahme, durch welche

Rechte einer bestimmten Aktionärgruppe beeinträch-

tigt würden, überhaupt durchführbar.

Diese Lösung entspricht zweifellos der neuern Ent~

wicklung

der Gesetzgebung und erscheint de lege

ferenda ohne Frage als zutreffend und einleuchtend,

indem sie eine richtige Vermittlung zwischen den

Interessen der Gemeinschaft und den Einzelinteressen

der Mitglieder schafft. .

§ 275 Abs. 3 DHGB sieht die Möglichkeit der Ände-

rung des bisherigen Verhältnisses mehrerer Gattungen

von Aktien mit verschiedener Berechtigung zum Nach-

teil einer Gattung durch qualifizierten Mehrheits-

beschluss der benachteiligten Aktionäre, in Verbindung

mit dem Beschlusse der allgemeinen Generalversamm-

lung vor. Nach englischem ~echte (The Companies

Consolidation Act von 1907) können Vorrechte einer

Aktienkategorie abgeändert werden, wenn von der be-

troffenen Kategorie eine Mehrheit von Aktionären,

die zugleich %. des Kapitals-der betreffenden Kategorie

besitzt, zustimmt, und nach französischem Recht (Ge-

setz vom 22. No"ember 1913) kann die Generalversamm-

lung alle statutarischen Bestimmungen abändern, wenn

die Statuten es nicht anders bestimmen (EGGER, Di-

videndenbezugsrecht des Aktionärs S. 33 und 44). Auch

der schweizerische Revisionsentwurf 11 vom Dezember

1 23 enthält eine Regelung dahingehend, dass statuta-

rische Sonderrechte, die Vorzugsaktien verliehen sind,

vorbehältlich einer gegenteiligen Ordnung in den Sta-

tuten, durch qualifizie~n Mehrheitsbeschluss der allge-

Obligationenrecht. N° 67.

427

meinen Generalversammlung, in Verbindung mit dem-

jenigen der SondergeneralversammIung der Prioritäts-

aktionäre, abgeändert oder aufgehoben werden können

(Art. 669 Abs. 2 und 3 uno Art. 664). Er folgt damit

der Entwicklungstendenz des modernen Aktienrechts,

die nicht einseitig nur auf Schutz der Interessen der

Aktionäre und Gläubiger, sondern vor allem auch auf

Schutz der Aktienunternehmung selber geht, im Sinne

der Erleichterung ihrer Bildung, Sicherung ihres Be-

standes, Gewährleistung ihrer Bewegungsfreiheit und

Exi"tenz in schweren Zeiten, indem Mittel und Wege

zur Erhaltung oder Wiedergewinnung der Leistungs-

fähigkeit zur Verfügung gestellt werden, was alles mit

auf dem Gedanken beruht, dass mit dem Gedeihen

der Unternehmung auch die Interessen der Mitglieder

am besten gewahrt sind (vgl. EGGER, Schw. J.-Ztg. 21.

Jg. S. 345 ff.).

4. -

Auf dem Boden des geltenden Rechts ist indessen

zu prüfen, ob die streitigen Prioritätsrechte, wie der

Kläger behauptet, wohlerworbene Rechte im Sinne

von Art. 627 Abs. 1 OR '3eien. In der Theorie unn Praxis

ist der Begriff des wohlerworbenen Rechts im Sinne die-

ser Gesetzesbestimmung nicht abgeklärt. Man begreift

darunter neben gewissen absoluten Einzelberechtigungen,

welche durch die Gesetzgebung jedem Aktionär einge-

räumt sind, wie das Mitgliedschaftsrecht überhaupt,

Rechte auf Teilnahme an der Verwaltung: Stimmrecht

und damit zusammenhängende Befugnisse, die Ver-

tretungs- oder Minderheitsrechte und schliesslich auch

das Recht auf Anfechtung gesetz- oder statutenwidriger

Beschlüsse der Generalversammlung (vgl. BACHMANN,

Komm. N. 2 b zu Art. 627 OR), häufig auch die sog.

Sonderrechte einzelner Aktionäre und Aktionärgruppen.

Die allgemeine Begriffsabgrenzung der Sonderrechte

ist umstritten; sie bedarf indessen hier keiner nähern

Prüfung, da ohne weiteres anzuerkennen ist, dass Priori-

tätsrechte

der vorliegenden Art Sonderrechte sind,

428

ObligatiollellI'echt. No 67.

handelt es sich doch um mitgliedschaftliche Vorzugs-

rechte einer Kategorie von Aktionären gegenüber den

übrigen. Dagegen kann jener in der Doktrin vertretenen

Auffassung, dass alle Sonderrechte auch wohlerworbene

Rechte nach Art. 627 OR seien (vgL BACHMANN, a. a. O.

N. 2 c) nicht beigepflichtet werden. Denn das Sonder-

recht charakterisiert sieh durch seinen Inhalt als ein

Vorrecllt, das wohlerworbene Recht aber nach dem

sprachlichen Sinn des Ausdruckes und der historischen

Bedeutung des Begriffs durch seinen Erwerbstitel. Man

müsste mithin den Begriff des wohlerworbenen Rechts

extensiv über seine gewöhnliche Bedeutung hinaus deuten,

um die Prioritätsrechte allgemein und ohne Rücksicht,

in welchem Sinne sie in den Statuten gewährt sind.

darunter zu bringen. Di~ Revisionsentwürfe, die, wie das

geltende Gesetz, von wohlerworbenen Rechten, und

nicht, wie § 35 BGB, von Sonderrechten sprechen,

gehen nicht so weit. Gemäss Art. 661 Abs. 2 Entwurf II

sind als wohlerworbene Rechte eines oder einzelner

Aktionäre diejenigen gesetzlichen oder statutarischen

Ansprüche anzusehen, die nach Vorschrift des Gesetzes

oder der Statuten von den Beschlüssen der General-

versammlung und der Verwaltung unabhängig sind,

oder sich als Voraussetzung der Beteiligung an der

Generalversammlung darstellen. Es soll darnach u. a.

darauf ankommen, in welchem Sinne die Statuten ein

Sonderrecht gewähren, ob im allgemeinen Sinne als

gewöhnliches statutarisches Recht, das mit den Statuten

abgeändert werden kann, oder aber gewissermassen als

ein mit besonderem Titel ausgestattetes Recht. Nicht

der Inhalt des Rechts soll ohne weiteres ausschlaggebend

sein, sondern die Stärke, in der es gewährt ist, der Grad

der individuellen Zugehörigkeit. Eine ausdehnende Inter-

pretation des Begriffs des wohlerworbenen Rechts nach

Art. 627 Abs. 1 OR in der gedachten Weise, dass auch

Sonderrechte der vorliegenden Art, die i'n den Statuten

nicht in jenem besondern Sinne gewährt sind, darunter-

fallen, widerspricht der ganzen Entwicklungstendenz des

ObHgatiollenreeht. No 67.

429

Aktienrechts, die im Interesse der Bewegungsfreiheit

des Verbandes auf eine Beschränkung und nicht auf

eine Ausdehnung der wohlerworbenen Rechte geht.

Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, würde die Unter-

stellung auch ein höchst unbefriedigendes Resultat inso-

fern ergeben, als ein einziger Prioritätsaktionär es in

der Hand hätte, eine Sanierung zu hindern, die durcb

die finanzielle Situation der Gesellschaft dringend ge-

boten und in ihren Modalitäten angemessen sein kann.

Anderseits ist aber auch die Nichtunterstellung unbe-

friedigend, weil die Prioritätsrechte damit dem allge-

meinen Mehrheitswillen, bei dessen Bildung unter Um-

ständen gerade die Stammaktionäre ausschlaggebend

sind, ausgeliefert wären, was ausgeschlossen ist.

Ermöglicht aber die Alternative des Art. 627 Abs. 1

OR dergestalt keine befriedigende Lösung, so zeigt das,

dass hier eine Lücke im Gesetze vorliegt. Die Prioritäts-

rechte der vorliegenden Art stellen eben eine mittlere

Kategorie von Aktionärrechten dar, indem es weder

wohlerworbene Rechte sind, die nur mit Zustimmung

jedes einzelnen Berechtigten aufgehoben werden können,

noch gewöhnliche Mitgliedschaftsreehte, die dem allge-

meinen Mehrheitswillen unterliegen. Die Annahme einer

Lücke rechtfertigt sich umsomehr, als· diese Rechte

einem Institute angehören, das im Gesetz gar keine

Regelung erfahren hat, das aber in der heutigen Praxis

des Aktienwesens eine grosse Rolle spielt und deshalb

einer gewissen gesetzlichen Ordnung bedarf. Der Schaf-

fung von Prioritätsaktien steht zweifellos eine zwingende

gesetzliche Bestimmung nicht entgegen; das ganze In-

stitut hat sich aber praeter legern entwickelt und durch

die Gl.-Gem. V. O. vom 20. Februar 1918 insofern eine

Art gesetzlicher Sanktion erfahren, als Art. 16 Ziff. 10

der Verordnung die Möglichkeit vorsieht, dass die

Gläubigergemeinschaft mit qualifizierter Mehrheit die

Umwandlung von Anleihensobligationen in Vorzugs-

aktien beschliessen kann.

Aus dieser Lücke erklärt sich auch jene andere, dass

430

Obligationenrecht. N° 67.

nämlich das Gesetz keine Bestimmung über die Frage

enthält, ob und wie Prioritätsrechte entzogen werden

, können.

p Rein logisch könnte ja freilich dem Art. 627

Abs. 1 OR eine Vorschrift entnommen werden, indem

man die streitigen Rechte entweder als wohlerworbene

anerkennt oder aber nicht und sie je nachdem als dem

Mehrheits-

oder Einzelwillen unterstellt betrachtet.

Allein die Feststellung einer Lücke im Gesetz nach

Art. 1 ZGB ist keine rein logische Operation, sondern

sie erfolgt, wie die Auslegung überhaupt, mit nach der

teleologischen Methode. Nicht erst bei der Ausfüllung

der Lücke, sondern schon bei der Frage ihres Vorhanden-

seins hat sich der Richter mit von legislativ-politischen

Gesichtspunkten leiten zu lassen.

Die bestehende Gesetieslücke nun kann nach dem in

Erw. 3 über die neuere Gesetzgebung und über die

Entwürfe zum OR Gesagten nicht anders als im Sinne

der Anerkennung des Mehrheitsverbandes der Prioritäts-

aktionäre und ihrer Zuständigkeit, über die Prioritäts-

rechte mit Mehrheit zu beschliessen, ausgefüllt werden,

umsomehr, als der Gedanke, gleichmässig berechtigte

Personen· zu Mehrheitsverbänden . zusammenzuschliessen,

wie erwähnt, positiv-rechtlich bereits in der Gl.-Gem. V. O.

vom Jahre 1918 sanktioniert worden ist. Dabei kann

es sich freilich nicht darum handeln, die in den Revi-

sionsentwürfen enthaltene Regelung, wie grundsätzlich,

so auch in der: Ausgestaltung im einzelnen, insbesondere

bezüglich der vorgesehenen Erschwerungen der Be-

schlussfassung (Entwurf II Art. 670 u. 664), vorweg-

zunehmen. Denn der Richter, der eine Lücke aus-

füllt, kann nicht positive Detailvorschriften aufstellen,

wie der Gesetzgeber, da sein Entscheid keine formelle

Bedeutung über den konkreten Fall hinaus besitzt.

Es genügt vielmehr die Aufstellung des Prinzips, dass

die Gruppe der Vorzugsaktionäre mit Mehrheit auf die

Prioritätsrechte verzichten kann, und es verschlägt

deshalb hier nichts, dass bei Fassung des angefochtenen

Obligationenrecht. N° 67.

431

Beschlusses nicht ganz 1/3 der Prioritätsaktien ver-

treten waren.

5. -

Zu prüfen bleibt noch, ob sich nicht aus den

Statuten der Beklagten eine vom objektiven Recht

abweichende Ordnung ergibt. Massgebend hiefür sind

die Statuten vom 28. Januar 1921, da die Sanierung 11

vom 29. Mai 1923 und die entsprechenden Statuten

von diesem Datum mit der Annahme des Reorganisa-

tionsplanes III, der rückwirkend auf den 1. Januar

1923 in Kraft gesetzt wurde, dahingefallen sind. In

Betracht kommt dabei § 23, der in Abs. 3 bestimmt:

« Soweit nicht die Statuten den Vorzugsaktionären be-

stimmte Vorrechte gegenüber den Stammaktionären

einräumen, unterliegen die Vorzugsaktionäre einem in

Stimmengemeinschaft (der Vorzugs- und Stammakti0-

näre) gefassten Beschluss wie gewöhnliche Aktionäre

von Gesetzes wegen. » Darnach wird für die Prioritäts-

rechte nur der Mehrheitsbeschluss der allgemeinen

Generalversammlung ausgeschlossen, nicht aber Stellung

genommen zur Frage, ob nicht dafür ein Mehrheitsver-

band der Prioritätsaktionäre zuständig sei. Eine extensive

Interpretation der Bestimmung im Sinne der Ausdehnung

auch auf das letztere ist deshalb unzulässig, weil ein

Mehrheitsbeschluss einer privilegierten Gruppe, sei es in

einer Sondergeneralversammlung oder durch getrennte

Abstimmung in der allgemeinen Generalversammlung,

etwas wesentlich verschiedenes vom Mehrheitsbeschluss

der allgemeinen Generalversammlung ist. Die Statuten

sehen den Mehrheitsverband der Prioritätsaktionäre

ausdrücklich in § 14 Abs. 2 vor, wo diesen das Recht

vorbehalten ist, in einer besondern Generalversammlung

die Rückzahlung der am 1. Juni 1940 noch im Umlauf

befindlichen Vorzugsaktien durch Mehrheitsbeschluss

von 2/3 der vertretenen Stimmen aufzuschieben, oder

ganz oder teilweise aufzuheben. Davon aber. dass mit

Zustimmung des Mehrheitsverbandes allgemein die Prio-

ritätsrechte modifiziert werden könnten, ist in den

432

ObIigalionenrecht. No 67.

Statuten nicht die Rede, und zu argumentieren, dass,

weil sie diese Möglichkeit nicht ausdrücklich vorsehen,

sie sie eben ausschliessen, ist nicht zwingend. Vielmehr

ist aus ähnlichen Gründen, wie hinsichtlich der objek-

tiv-rechtlichen Regelung, die Annahme zulässig, dass

auch die Statuten eine Lücke enthalten, die mit der

Ausfüllung der entsprechenden gesetzlichen Lücken im

dargelegten Sinne zugleich auch ergänzt wird.

Sind danach aber die Gegenstand der Unterbegehren

1, b-d'bildenden gewöhnlichen Prioritätsrechte weder

von der objektiven Rechtsordnung, noch nach den

Statuten gegenüber dem Mehrheitsverband der Priori-

tätsaktionäre als unentziehbar garantiert, so konnten

sie rechtswirksam durch den Sondennehrheitsbeschluss

der privilegierten Gruppe vom 4. April 1924 aufgehoben,

bezw. gesc4mälert werden, sofern nur die Beeinträch-

tigung keine willkürliche war, d. h. nicht etwa bloss im

einseitigen Interesse der Stammaktionäre, sondern im

Gesamtinteresse der Gesellschaft lag, was auf Grund

der Akten nicht zweifelhaft sein kann. Da die Kognition

des Richters hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit

der Sanierung der Natur der Sache nach eine ganz

beschränkte ist, könnte jedenfalls ein ~ingreifen nur

im Falle einer eigentlichen Willkür erfolgen.

Mit der Abweisung der Uriterbegehren 1, b-d fällt

auch dasjenige sub 1, a dahin. Es ist klar, dass auch

die Prioritätsaktien sich eitle Herabsetzung ihres No-

minalwertes gefallen lassen müssen, wenn das Gesell-

schaftskapital nicht mehr intakt ist. Ob dabei, wie

der Kläger geltend macht, den Prioritätsaktionären ein

Vorrecht darauf zustehe, dass zuerst die Stammaktien voll

abgeschrieben werden, und nicht, wie es hier geschehen

ist, beide Aktienkategorien gleichmässig, braucht nach

dem Gesagten nicht weiter geprüft zu werden, da ein

solches gegebenenfalls auch dem Mehrheitsbeschluss der

privilegierten Gruppe unterstellt wäre.

6. -

Mit dem Begehren 2 ficht der Kläger den Be-

ObIigationenrecht. N° 67,

433

schluss der Generalversammlung vom 4. April 1924 be-

treffend Festsetzung der Jahresbilanz per 31. Dezember

1923 und Verteilung des Reingewinnes pro 1923 an,

indem er' in einem Unterbegehren a. eine

Höher-

bewertung der Aktivposten « Erworbene Titel» und

« Debitoren» um 5,000,000 Fr. verlangt, wobei der um

diesen Betrag auf total 6,790,825 Fr. 65 Cts. erhöhte

Reingewinn, -

unter der Voraussetzung der Nichtzu-

lassung der beschlossenen Kapitalreduktion um 60% --

gemäss Unterbegehren b in erster Linie zur Tilgung

des fiktiven Aktivpostens « Währungsausfall » Verwen-

dung finden, andernfalls aber als Dividende pro 1923

verteilt werden soll. Dieses prinzipale Begehren 2, b -

Abschreibung auf Währungsausfall -

fällt jedoch mit

der Abweisung des Klagebegehrens 1 dahin. da der

Währungsausfallkonto ein solcher nach der ersten Re-

organisation vom Jahre 1921 ist, der nur wieder aufleben

könnte, wenn bei Gutheissung des Begehrens 1 dann

in der Folge die Reorganisation H, auf Grund welcher

er vollständig abgeschrieben worden ist, richterlich auf-

gehoben würde. Mit der Abweisung des Klagebegehrens 1

aber ist er definitiv als abgeschrieben bestätigt, und es

bleibt somit von Begehren 2, b nur noch das eventuelle

um Verteilung der 5,000,000 Fr. als weitere Dividenden.

Im Verhältnis zu diesem Eventualbegehren nun kommt

dem Begehren 2, a keine selbständige Bedeutung zu,

indem die Anfechtung jener Unterbewertung lediglich

eine Voraussetzung der verlangten Verteilung bildet.

Denn an der Erhöhung des Reingewinnes allein um 5

Millionen, wie sie aus der Gutheissung des Begehrens 2, a

folgen würde, kann der Kläger noch kein rechtliches

Interesse haben, sondern nur daran, was mit diesem

Gewinnsaldo geschieht, sei es, dass er als Dividende

verteilt, als offene Reserve verwendet oder auf neue

Rechnung vorgetragen wird. Von diesen 3 Möglichkeiten

kommt gemäss Begehren 2, b nur die erste in Betracht,

und wenn eine Änderung der Bilanz nach dieser Rich-

434

ObllgaUonenrecht. N° 67.

tung sich als unzulässig erweist, so wird das Begehren

2, a gegenstandslos. Das wäre nur dann nicht der Fall,

wenn der Kläger weiter eventuell eine andere Verwendung

des erhöhten Gewinnes verlangt hätte.

7. -

Die Beklagte anerkennt, dass in der Bilanz per

31. Dezember 1923 stille Reserven in der Höhe von

ca 7,4 Millionen Franken vorhanden sind, nämlich

eine Million auf Konto « Erworbene Titel» und ca

6,4 Millionen auf Konto

« Debitoren» sog. Kurs-

reserve. 5,219,714 Fr. 83 Cts. waren jedenfalls schon

in der anlässlich der zweiten Reorganisation aufgestell-

ten und von der Generalversammlung am 29. Mai 1923

genehmigten Bilanz vorhanden, indem durch die da-

malige Herabsetzung des Grundkapitals ausser den zur

Abschreibung des Währungsausfallkontos und Verlust-

saldos, sowie zur Schaffung eines offenen Reservefonds

verwendeten Summen,· mindestens dieser Betrag als

stille Reserve frei wurde (vgl. Fakt. A II i. f.). Während

nach der Darstellung der Beklagten" diese 5,2 Millionen

Franken in der ven ihr anerkannten Kursreserve in-

begriffen sind, behauptet der Kläger, dass sie neben

der letztem bestehen, und die stillen Reserven infolge-

dessen das zulässige Mass um mindestens 5 Millionen

Franken überschreiten.

Die Vorinstanz ist, ohne die von den Parteien hier-

über angetragene Expertise ..zu" erheben, aus folgenden

Erwägungen zur Abweisung des Klagebegehrens 2

gelangt: Stille Reserveu seien nicht grundsätzlich, son-

dern nur insoweit unzulässig, als sie vom Standpunkte

der Wahrung der Sicherheit des Unternehmens schlech-

terdings nicht· mehr gerechtfertigt erscheinen.· Einer

Expertise über deren Höhe bedürfe es hier einmal des-

halb nicht, weil der Kläger seine Behauptung, es sei

neben der Kursreserve von zirka 6,4 Millionen noch

eine stille Reserve von 5,2 Millionen Franken vorhanden,

nicht genügend substanziert habe, sodass nicht näher

untersucht zu werden brauche. ob stille Reserven in

Obllgationenrecht. N° 67. .

.135

dem von ihm behaupteten Umfange zulässig' wären, -

in

dem von der Beklagten anerkannten Betrage seien sie

es jedenfalls, -

und welche Bedeutung der Nichtanfech-

tung des Bilanzfeststellungsbeschlusses vom 29. Mai

1923 durch den Kläger zukomme, und sodann deshalb

nicht, weil die verlangte Gewinnverteilung unzulässig

wäre, da die angeblich zu hohen Abschreibungen nicht

aus dem Betriebsergebnis gemacht, sondern durch die

Herabsetzung des Grundkapitals ermöglicht worden

seien. Die Auszahlung der verlangten Dividende würde

daher einer Rückzahlung von Aktienkapital gleich-

kommen, wie sie durch Art. 629 Abs. 3 OR ausdrück-

lich untersagt sei. Dieser letztern Erwägung ist beizu-

pflichten.

Die Frage, ob sogenannte stille Reserven, speziell

in der Form einer Unterbewertung voil Aktiven, nach

geltendem Recht (Art. 656 OR) überhaupt zulässig

sind, bedarf, wie die nachfolgenden Erwägungen zei-

gen, hier keiner Erörterung und soll daher auch offen

bleiben. (Der Kläger ficht übrigens die in der Unter-

bewertung gewisser Aktiven liegende stille Reserve nicht

als solche, sondern nur dem Masse nach an.)

Insoweit das Handelsgericht davon auszugehen scheint,

es dürfe nur der BetIiebsgewinn einer A.-G. zur Divi-

dendenzahlung verwendet werden, ist diese Annahme

rechtsirrtümlich. Wie sich aus den in Art. 656 OR

für die Bilanzziehung aufgestellten Grundsätzen klar

ergibt, ist der handelsrechtliehe Reingewinn im Sinne

der Art. 629 und 630 OR Vermögensstand, nicht Be-

triebsgewinn : es ist der Überschuss der Aktiven über

die Passiven, wenn Grundkapital, Reserven und ähn-

liche Fonds unter die letztern eingestellt werden. Woher

dieser Überschuss stammt ist gleichgültig; er kann aus

dem Betrieb herrühren oder aus Vermögenszuwachs

(z. B. durch Spekulationsgewinne), oder aber aus bIossen

Buchoperationen sich ergeben, wie z. B. bei Umwand-

lung von Reserven in Neuvermögen. in welchem Fall

-436

Obligalionellrecht. ",0 67.

man von sog. Buchgewinn spricht. Auch solcher kann

den Aktionären in Form von Dividenden zugeführt

werden; erfolgt

doch die Äufnung von Reserven

häufig gerade zum Zwecke, Dividenden ausschütten zu

können auch in Jahren, wo weniger verdient wird.

Die Verteilung der streitigen 5 Millionen Franken als

Buchgewinn, herrührend aus der Aufgabe stiller Re-

serven,wäre daher an sich nicht unzulässig. Allein diese

stillen Reserven wurden ihrerseits in keiner andern

Weise als durch Herabsetzung des Aktienkapitals auf

24 Millionen Franken gewonnen. Dass schon in den

jeweilen mit einem Verlust abschliessenden Bilanzen .

der Geschäftsjahre 1921 und 1922 eine stille Reserve

von 5 Millionen vorhanden gewesen sei, behauptet der

Kläger selbst nicht. Sein Begehren geht vielmehr gerade

dahin, dass ein durch die Kapitalreduktion freigewor-

lIener Betrag in dieser Höhe als Reingewinn in Form

von Dividenden ausbezahlt werde, wobei die Herab-

setzung und Verteilung gleichzeitig beschlossen wür-

den. Bei rein formeller Betrachtung möchte dies insofern

als zulässig erscheinen, als man argumentieren könnte,

dass sich zwar durch die am 4. April 1924 mit Rück-

wirkung auf 1. Januar 1923· beschlossene Kapitalre-

duktion in der Eingangsbilanz 1923 eine stille Reserve

von mindestens 5 Millionen Franken ergeben, dass es

sich aber in der Schlussbilanz 1923 nur noch um eine stille

Heserve schlechthin gehandelt habe, deren Provenienz

keine Rolle mehr spiele. und infolgedessen nichts im

Wege stehe, sie per Ende 1923 in einen Buchgewinn

umzuwandeln und zu verteilen. Dass das in künftigen

GeSChäftsjahren zulässig wäre, kann nicht zweifelhaft

sein. Materiell aber darf nicht übersehen werden, dass

die Kapitalherabsetzung und Verteilung gleichzeitig

beschlossen wurden, die Rückwirkung des ersteren Be-

schlusses und damit der Durchgang der 5 Millionen

durch die stillen Reserven also nur etwas Formelles

ist. In Wirklichkeit würde die Schlussnahme darauf

Obligatiollelll't'cht. XO 67.

hinauslaufen, dass das Kapital herabgesetzt und der

dadurch frei gewordene Betrag von 5 Millionen als

Dividende ausgeschüttet werde. Das wäre aber nichts

anderes als die Verteilung von Aktienkapital in Form

von Dividenden, was gesetzlich unzulässig ist (Art.

630 Abs. 1 und 629 Abs. 3 OR).

Angenommen aber auch, die vom Kläger verlangte

Mehrdividende wäre nicht unzulässig, so folgt daraus

nur, dass die Generalversammlung deren Auszahlung

hätte beschliessen können, keinesfalls aber, dass der

Kläger dies im Wege der Anfechtungsklage verlangen

kann.

Der Aktionär wird sich freilich Abschreibungen des

Grundkapitals nicht weiter gefallen lassen müssen, als

es die Lage des Unternehmens, auch bei höchst vor-

sichtiger Würdigung, rechtfertigt. Wegen Übermasses

ficht jedoch der Kläger die Kapitalreduktion nicht an;

sein gegen die Herabsetzung des Vorzugsaktienkapitals

gerichtetes Begehren 1, a insbesondere stützt sich ledig-

lich auf eine Verletzung von Prioritätsrechtell im Ver-

hältIris zu den Stammaktiollärell.

Ein Anspruch auf Verteilung der angeblich über-

mässigen stillen Reserven von 5 Millionen als Dividende

kann endlich auch nicht aus den Statuten hergeleitet

werden, indem die bei Fassung des angefochtenen

Bilanzfeststellungsbeschlusses massgebenden vom 29.

Mai 1923, auf die abzustellen ist, in § 37 bestimmen,

dass ein nach Vornahme der statutarischen Rückstel-

lungen und Auszahlung der ordentlichen Dividende

verbleibender Rest des Reingewinnes zur einen Hälfte

in den Tilgungsfonds des § 14 Abs. 6 einzulegen sei,

und zur andern Hälfte zur freien Verfügung der Gene-

ralversammlung stehe.

Vom Standpunkt einer soliden Geschäftsführung aus

wäre es denn auch unsinnig, wenn eine Gesellschaft,

die, wie hier, ihr Grundkapital zwecks Sanierung ihrer

wirtschaftlichen Lage um mindestens 55 % hat redu-

438

Obligationenrecht. N° 68.

zieren müssen, den vielleicht darüber hinaus ohne Not

abgeschriebenen Betrag in Form einer übermässigen

• Dividende von 26 % verschleudern würde. Nachdem

einmal zuviel abgeschrieben ist, muss der frei gewordene

Betrag vernünftigerweise als Reserve Verwendung fin-

den, was auch den Statuten nicht widerspricht. Ver-

langen könnte der Kläger vielleicht höchstens, dass

dieser Betrag aus einer stillen in eine offene Reserve

umgewandelt werde. Ein dahingehendes Begehren hat

er jedoch nieht gestellt.

Ist darnach aber das Eventualbegehren 2, b ab-

zuweisen, so wird damit die Frage nach der Höhe der

stillen Reserven und ihrer Zulässigkeit gegenstandslos,

da, wie ausgeführt dem Klagebegehren 2, a keine

selbständige Bedeutung_ zukommt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich' vom 27. November

1924 bestätigt.

68. tJrteil der I. Zivila.bteilung vom 27. Oktober 1925

i. S. J3a.rquet gegen Fuster.

Konkurrenzverbot bei einem Mietverhältnis. Kriterien für

die Beurteilung der

Gülti~keit: Nichtanwendbarkeit der

Vorschriften in OR 356 H. Übertretung des Verbots durch

indirekte Anteilnahme an einem Konkurrenzunternehmen.

Herab'ietzung der für den Fall der übertretung vereinbarten

Konventionalstrafe nach OR 163 Abs. III.

A. -

Durch Vertrag vom 30. Oktober 1918 vermietete

der Kläger Barquet die ihm gehörende Spanische Wein-

halle in Biel an den Beklagten Fuster. Im Hinblick dar-

auf hatte der Beklagte vier Tage vorher mit dem Kläger

eine weitere Vereinbarung abgeschlossen, aus welcher

folgende Bestimmung hervorzuheben ist (Art. 3 Abs. 111) :

ObIigationenrecht. N0 68.

439

{{ 11 est interdit pour tous les temps a M. Fuster d'ouvrir

et de gerer un Cafe ou un commerce de concurrence,

ou de s'interesser a un commerce pareil sur la place de

Bienne et des environs. S'il ne tiendrait pas cette de-

fense, il serait tenu a payer sans autre une indemnite

de 20000 fr. »

Am 28. Juni 1922 kündigte der Kläger den Mietvertrag

auf den 1. Februar 1923. Der Beklagte erwarb hierauf

die Weinhandlung Sellares in Aarberg, die er seit dem

1. Februar 1923 unter der Firma Fuster & Müller mit

Walter Müller, einem ehemaligen Reisenden des Klä-

gers, betreibt.

Die Firma Fuster & Müller lieferte Getränke an

mehrere Bieler Wirte, u. a. an Walter Simon, einen

früheren Angestellten des Beklagten, dem Sellares

durch Gewährung eines Darlehens von 10,000 Fr., für

das Fuster & Müller Bürgschetft leisteten, beim Erwerb

des Cafes « Fleur de Lys Jl in Biel behilflich gewesen

war, gegen Eingehung der Verpflichtung durch Simon,

den ganzen Wein- und Likörbedarf der Wirtschaft

auf die Dauer von 10 Jahren von Fuster & Müller zu

beziehen.

B. -

Der Kläger erblickte im Gebaren des. Be-

klagten eine Zuwiderhandlung gegen das vereinbarte

Konkurrenzverbot und belangte ihn vor dem bernischen

Handelsgericht auf Bezahlung der Konventionalst.rafe

von 20,000 Fr., eventuell eines richterlich zu bestim-

menden Betrages.

C. -

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage,

indem er in erster Linie bestritt, das Konkurrenzverbot

verletzt zu haben; eventuell machte er geltend. das

Verbot sei nichtig, ferner. der Kläger könne infolge der

Kündigung des Mietvertrages nicht wegen Übertretung

des Verbots klagen.

D. -

Durch Urteil vom 3.,Juli 1925 hat das Handels~

gericht des Kantons Bern die Klage abgewiesen.

E. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

AS 51 II -

1925

29