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51_II_32

BGE 51 II 32

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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32 Familienreeht. N0 7.

7. Urteil der IL Zivilabteilung vom 1a. .1Urz 19!!5

i. S. Wetze! gegen Caderas. OG Art. 58 : Haupturtejl (Erw. 2). ZGB Art. 322, V a t e r s c h a f t skI a g e : Vererbung der Pflicht zur Zahlung des Unterhaltsgeldes (Erw. 3). Einrede, dass die Erbschaft (bezw. der im Falle der Anerken- nung auf des Kind entfallende Erbteil) zur Zahlung des zu- gesprochenen Unterhaltsgeldes nicht hinreiche: Beweis- thema (Erw. 4), Zeitpunkt ihrer Geltendmachung (Erw. 5). A. - Mit der am 25. Februar 1924 erhobenen vor- liegenden Vaterschaftsklage belangen Magritha Wetzel und deren am 2. Oktober 1923 geborene Zwillingskinder die Erben (Geschwister) .des kurz nach der Beiwohnung nach Kanada ausgewanderten und dort am 26. Januar 1924 verstorbenen Christian Julius Caderas. Die Klag- anträge lauten auf : « 1. Erbweise Anerkennung der Vaterschaft von Julius Caderas seI. an den am 2. Oktober 1923 geborenen Kin- dern Paula und Margherita Wetzel;

2. Zusprechung eines jährlichen Unterhaltungs- und Erziehungsbeitrages an dieselben von je 240 Fr. = 480 Fr. bis zum erfüllten 18. Altersjahr ..... ») Die Beklagten, welche die Erbschaft ihres Bruders nicht ausgeschlagen haben, antworteten: « Die be- klagte Partei bestreitet nicht, dass Julius Caderas seI. der Vater der klagenden Kinder sei ....., wohl aber weisen die beklagten Geschwister alle Forderungen gegen sie, die beklagte Partei selber, zurück. Beklagte Partei nimmt keine Erbschaft des verstorbenen Bruders an; sie, die Geschwister, haben selber zu gut vom Bruder. I) B. - Durch Urteil vom 10. September 1924 hat das Bezirksgericht Glenner erkannt: « 1. Die Vaterschaft des am 26. Januar 1924 ver- storbenen Chr. Julius Caderas von Ruschein (Bruder der Beklagten) an den von der Klägerin Margherita FamiUenrecht. N° 7. 33 Wetzel geborenen Kindern Paula und Margreta wird im Sinne der Erwägungen gerichtlich festgestellt.

2. Jedem der heiden Kinder ist in Gemässheit von § 322 ZGB durch die beklagtischen Erben, soweit ein allfällig hinterlassenes und vorhandenes Erbteil des Christ. Julius Caderas im Sinne der Erwägungen reicht, ein jeweils vieteljährlich zum voraus zahlbarer Monats- beitrag von 20 Fr. bis zum erfüllten 18. Altersjahr aus- zurichten ...... » Den Erwägungen dieses Urteils ist zu entnehmen: « Zur richterlichen Feststellung und Aussprechung der Paternität» werde das briefliche Geständnis des Chris- tian Julius Caderas « ohne Erhebung und Zuziehung weiterer Beweise» als hinreichend erachtet. Art. 322 ZGB spreche die passive Vererblichkeit der Unterhalts- pflicht gegenüber unehelichen Kindern aus und « dehne sie soweit aus », « als das Kind im Falle der Anerkennung als Erbe zu beanspruchen hätte». Die Erben des Vaters können also nicht zu rein persönlichen Leistungen ver- pflichtet werden. Der Unterhaltsanspruch habe nur soweit Geltung, als der Nachlass des Verstorbenen reiche. « Ist derselbe erschöpft, ist das väterliche Erbteil kon ... sumiert, zu klein hierzu, so erlischt damit auch der Unterhaltsanspruch .•.... » « Da das gesamte Akten- material keinen beweiskräftigen Aufschluss über das allfällige Vorhandensein eines gewissen Nachlasses des Erblassers bietet. obliegt der Vormundschaftshehörde die Aufgabe. hierüber zur Wahrung der Kinderrechte hinreichende Einsicht und nötige Abklärung der Sach- lage soweit zu fördern, um volle Klarheit über die Ver- mögensverhältnisse des Julius Caderas zu erlangen. I) Die Erben werden daher « verhalten, den beiden Kin- dern aus allenfalls vorhandenem Nachlass, event. dis- po nibeln Mitteln. sowie aus ...... allenfalls noch nicht ausgeschiedenen, event. nicht liquidierten, berechtig- ten Erbschaftsansprüchen des Erblassers (des) Julius Caderas bis zum erfüllten 18. Altersjahr einen viertel- AS 51 II - 1925 3

34 FamiJienreellt. No '1. jährlichen zum voraus zu entrichtenden Monatsbeitrag von je 20 Fr. zu bezahlen. » C. - Gegen Dispositiv 2 dieses Urteils haben die Klägerinnen die Berufung eingelegt mit dem Antrag auf Umänderung in dem Sinne, dass für beide unehe- lichen Kinder zusammen eine Monatsentschädigung im Mindestbetrage von 40 Fr. einzutreten habe, « und zwar als persönliche Leistung der Beklagten und über die Erbschaft des Vaters Chr. Julius Caderas hinaus », bis zum erfüllten 18. Jahre ..... . Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. .................. .

2. - Die Berufung ist zulässig. Obwohl nämlich das - nicht an das ~antonsgericht weiterziehbare - Urteil der Vorinstanz in dem einzig wirksam angefoch- tenen Dispositiv 2 die Dauer der Unterhaltspflicht von der Beweisführung über die Höhe der Erbschaft des Chr. Julius Caderas abhängig macht, ist es doch ein Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG, weil die Beweis- führung dem unter Mitwirkung der Vonnundschafts- behörde durchzuführenden Erbteilungsverfahren vor- behalten wird und nicht vor dem Prozessgericht stattzufi.nden hat, somit für dieses die Sache endgültig erledigt sein soll. .

3. - Die Streitsache ist in ihrem ganzen Umfang nach schweizerischem Recht zu entscheiden, auch be- züglich der präjudiziellen erbrechtlichen Fragen. Ist zwar davon auszugehen, dass Chr. Julius Caderas seinen letzten Wohnsitz in Kanada hatte, so ist für die erbrecht- lichen Folgen seines Todes doch das schweizerische Recht als massgebend zu betrachten, nachdem keine Partei dargetan hat, dass hiefür das kanadische Recht Geltung beanspruche, gegenteils beide Parteien sich auf das schweizerische Recht auch in diesem Punkte ausdrück- lich berufen haben (Art. 28 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse' der Niedergelas- Familienrecht. N° 7. 35 senen und Aufenthalter). Danach sind nicht die klagenden ausserehelichen Kinder des Erblassers, die weder von ihm (mit Standesfolge) anerkannt noch ihm mit Standes- folge zugesprochen worden sind, seine Erben (Art. 461 Abs. 2 ZGB), sondern nach Vorabsterben der Eltern seine Geschwister, die Beklagten. Diese behaupten selbst nicht, dass sie die Erbschaft ihres verstorbenen Bruders binnen der hiefür zu Gebote stehenden dreimonatlichen Frist (Art. 567 ZGB) beim zuständigen Kreisamt aus- geschlagen haben, und wenn sie dies auch aus Rechts- unkenntnis unterlassen haben sollten, so kommt hierauf nach allgemein anerkanntem Rechtsgrundsatz nichts an. In der Berufungsantwort machen die Beklagten nun freilich geltend, dass es einer ausdrücklichen Ausschla- gungserklärung gar nicht bedurfte, weil die Zahlungs- unfähigkeit des Erblassers offenkundig sei. Dass sie diesen Standpunkt bereits vor der Vorinstanz einge- nommen haben, lässt sich aus den Akten nicht ent- nehmen; er kann daher nicht mehr berücksichtigt werden (OG Art. 80). Zudem enthalten die Akten ausser den beweislosen Parteibehauptungen der Beklagten keinen Anhaltspunkt für eine derartige offenkundige Zahlungsunfähigkeit des Erblassers. Unter diesen Um- ständen sind die Schulden des Erblassers zu persönlichen Schulden der Beklagten geworden (ZGB Art. 560). Zu den auf sie übergangenen Schulden gehört nach der aus- drücklichen Vorschrift des Art. 322 Abs. 1 ZGB auch die Pflicht (zur Schadloshaltung der klagenden Kinds- mutter, die nicht mehr streitig ist, und) zur Bezahlung eines Unterhaltsgeldes an die klagenden ausserehelichen Kinder ihres Bruders, dessen Vaterschaft durch das nicht angefochtene Dispositiv 1 des Urteils der Vorin- stanz rechtskräftig festgestellt worden ist ..... .

4. - Nun beschränkt aber Art. 322 ZGH die Pflicht der Erben des ausserehelichen Vaters zur Bezahlung von Unterhaltsgeld an dessen aussereheliches Kind durch die weitere Vorschrift des Abs. 2, welche als eine der in

36 FamiIienrecht. N0 7. Art. 560 ZGB vorbehaltenen gesetzlichen Ausnahmen zu betrachten ist, in der Weise, dass die Erben dem Kind nicht mehr zu entrichten haben, als es im Falle der An- erkennung als Erbe zu beanspruchen hätte. Hiebei handelt es sich um eine Einrede der grundsätzlich zur Bezahlung des Unterhaltsgeldes verpflichteten Erben, deren tatsächliche Voraussetzungen von den letzteren nachgewiesen werden müssen, sofern sie sich zu ihrer gänzlichen oder teilweisen Befreiung von der Unterhalts- pflicht darauf berufen wollen (Art. 8 ZGB). Ob vorlie- gend dieBeklagten diese Einrede haben vorschützen wollen oder vielmehr glaubten, noch nachträglich im Prozess die Erbschaft ausschlagen zu können, wovon indessen natürlich keine Rede sein kann, lässt sich der Formulierung ihres Antrages auf Abweisung der Klage nicht mit Sicherheit entnehmen. Wie dem auch sein möge, so durfte diese Einrede die Vorinstanz nicht ver- anlassen, die Gutheissung der grundsätzlich anerkannten Vaterschaftsklage an einen bezüglichen Vorbehalt zu knüpfen, nachdem die Beklagten keinerlei Beweis für ihre Einrede angetreten hatten und, wie die Vorinstanz selbst annimmt, über das Vorhandensein oder Nichtvor- handensein von Erbschaftsvermögen keinerlei Fest- stellungen getroffen werden konnten. Sollte es richtig sein, was die Klägerinnen behaupten, dass die Beklagten auf den ihnen von den Elt,ern hinterlassenen unver- teilten Liegenschaften leben, so würde wohl dem ver- storbenen Bruder auch ein seiner Erbberechtigung ent- sprechender Anteil daran zugestanden haben, welcher sich nun an die Beklagten vererbt hätte. Zudem würde es zur Befrung der Beklagten nicht genügen, dass sie selbst nichts oder noch nichts aus der Erbschaft er- halten haben, sondern sie müssen weitergehend dartun, dass Nachlassvermögen überhaupt nicht oder doch nicht in zur Bestreitung der Unterhaltspflicht hinrei- chenden Betrag vorhanden ist; hiefür ist der - übrigens nicht bewiesene - Umstand, dass der Bruder zur Aus- Familienrecht. N° 7. 37 wanderung ihrer Unterstützung bedurft hat, nicht ohne weiteres schlüssig, da das Fehlen von Barmitteln nicht der vollständigen Vermögenslosigkeit gleichgestent wer- den darf und ferner dahinsteht, ob der Verstorbene das bei der Auswanderung mitgenommene Geld gänzlich aufgebraucht hat, bevor er in Kanada einen Erwerb fand, und was dieser ihm allfällig einbrachte. Abgesehen von der Verletzung des Art. 8 ZGB erweist sich jener Vorbehalt im angefochtenen Dispositiv des Urteils der Vorinstanz : ({ Soweit ein allfällig hinterlassenes und vor- handenes ErbteiL ..... im Sinne der Erwägungen reicht» ausserdem um deswillen als unzulässig, weil er seiner Vollstreckbarkeit entgegensteht, ja überhaupt auf eine Ablehnung der Entscheidung darüber hinausläuft, in welchem Umfang die Beklagten den klagenden Kindern Unterhaltsgeld gewähren müssen, und die Entscheidung über diesen Streitpunkt dem Gutfinden der zur Beur- teilung von Zivilrechtsstreitgkeiten gar nicht zustän- digen Vormundschaftsbehörde überlässt. Der Berufung ist also insoweit stattzugeben, als sie auf Streichung jenes Vorbehaltes abzielt.

5. - Sind die Beklagten somit verpflichtet,. die kla- genden Kinder auf die Gefahr hin zu alimentieren, dass sie sich nie aus vom verstorbenen Bruder hinterlassenen Vermögen werden dafür bezahlt machen können, also unter Inanspruchnahme ihres eigenen Vermögens, so muss es ihnen doch unbenommen bleiben, später noch Befreiung von weiteren Leistungen für die Zukunft zu verlangen, sobald sie nachweisen können, dass der Vater der klagenden Kinder kein Vermögen hinterlassen hat oder dass dessen ganzer Nachlass, auf den im Falle der Anerkennung die klagenden Kinder mangels eines Testa- ments im Vorrang vor den beklagten Geschwistern aus- schliesslich hätten Anspruch machen können, durch die bereits gemachten Leistungen erschöpft sei oder ~ber dass er erschöpft sein werde, bevor die klagenden Klllder da~ achtzehnte Altersjahr werden vollendet haben. DabeI

38 Familienrecht. N° 7. kann dahingestellt bleiben, ob sie im letzteren Fall gleichzeitig die Auslieferung des noch vorhandenen Nachlassvermögens als Abfindung anbieten müssten, und ob sie im ersteren Fall das über den Betrag der Erbschaft hinaus Geleistete zurückfordern könnten, insbe- sondere ob, dies nicht durch die Natur der Alimentations- schuld ausgeschlossen würde. Gegen die nachträgliche Zulassung der Einrede aus Art. 322 Abs. 2 ZGB~ die dann nicht anders als durch selbständige Klage der heutigen Beklagten erhoben werden könnte, lassen sich freilich Bedenken der Prozessökonomie geltend machen; doch erweisen sich dieselben nicht als durchschlagend. Denn es wird zur Seltenheit eintreffen, dass der Vater vor oder so bald nach der Geburt stirbt, dass schon die Vaterschaftsklage gegen die Erben zu führen ist, die Einrede also schon der Vaterschaftsklage entgegen- gehalten werden kann und nicht Gegenstand eines beson- deren, zweiten Prozesses bilden muss. Sodann kann es gegebenenfalls dem Kinde besser dienen, wenn die Erben nicht genötigt werden, zu beschleunigter Liquidation der Erbschaft zu schreiten oder gar diese auszuschlagen, sondern die Möglichkeit haben, sich der Unterhalts- pflicht erst nachträglich noch zu entschlagen, wenn sich die an "Vorsichtige Liquidation gehnüpften Erwartungen nicht erfüllen. Endlich ist es auch nicht ausgeschlossen, dass das Nachlassvermögen erst nachträglich unvorher- gesehenerweise entwertet wird. Wenn übrigens, wie vor- liegend wegen der Entfernung des Sterbeortes, die Fest- stellung des Nachlasses und dessen allfällige Liquidation längere Zeit in Anspruch nimmt, verbieten die Lebens- interessen des Kindes, dass die Entscheidung über die AIimentationspflicht hinausgeschoben werde, bis das Erbteilungsverfahren soweit gediehen ist, um den Erben zu ermöglichen, die behauptete Insuffizienz der Erb- schaft nachzuweisen, zumal da Art. 321 ZGB die Anord- nung einer Sicherstellung des Unterhalts des Kindes durch den Vater (bezw. dessen Erben) nur für die ersten I i Familienrecht. N° 7. 39 drei Monate nach der Geburt erlaubt; die Beklagten hätten sich also auch im Falle genügender Beweisantre- tung die Verurteilung zur Alimentationsleistung und die Verweisung auf nachträgliche Geltendmachung der Ein- rede aus Art. 322 Abs. 2 ZGB durch selbständige Klage gefallen lassen müssen. - Solange die Beklagten nicht ein sie gestützt auf Art. 322 Abs. 2 ZGB von weiterer Alimentation der klagenden Kinder befreiendes Urteil erstritten haben und dieses rechtskräftig geworden sein wird, sind sie indessen zur Zahlung der zugesprochenen Unterhaltsgelder in gleicher Weise verpflichtet, wie sie für die übrigen Schulden ihres verstorbenen Bruders haften; insbesondere kann dafür auch ihr persönliches Vermögen in Anspruch genommen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird teilweise dahin gutgeheissen, dass in Abänderung des Dispositivs 2 des Urteils des Bezirks- gerichts Glenner vom 10. September 1924 der Zusatz : « soweit ein allfällig hinterlassenes und vorhandenes Erbteil des Christ. Julius Caderas im Sinne der Er- wägungen reicht» gestrichen, im übrigen· aber das an- gefochtene Urteil im Sinne der Erwägungen hestätigt wird.