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51_II_267

BGE 51 II 267

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. N° 44.

tlentuf ins Auge fassen, um feststellen zu können, ob

noch andere Personen als der Beschwerdeführer For-

derungen geltend machen, für welche sie die Haftung

des zu verwaltenden Guthabens in Anspruch nehmen,

vielleicht auch ohne gerade Gläubiger der Banque de

Commerce de Siberie zu sein, und wenn dies der Fall

ist und eine gleichmässige Befriedigung aller Gläubiger

auf anderem Wege nicht erreicht werden könnte, die

Insolvenzerklärnng. Alle diese im Gesetz freilich nur

für die eigentliche Vormundschaft vorgesehenen Mass-

nahmen (Art. 398 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 582,

Art. 421 Ziff. 8 und 10 ZGB) ist die Vormundschafts-

behörde, soweit notwendig mit Zustimmung der Auf-

sichtsbehörde, auf Antrag des Beistandes zu treffen

befugt auf Grund der ausgedehnten Befugnisse, welche

ihr Art. 393 ZGB dadurch einräumt, dass er sie für

den Fall des Fehlens einer Vermögensverwaltnng an-

weist. «das Erforderliche anzuordnen» (vgl. auch Art.

419 Abs. 2 ZGB). Was insbesondere eine allfällige In-

solvenzerklärung anbelangt, so wird der Konkursrichter

nicht ablehnen können, an sie die Folge der Konkurs-

eröffnung über das vom Beistand zu verwaltende Ver-

mögen zu knüpfen; denn die RechtsteIlung dieses Ver-

mögens, dessen früherer Eigentümer nicht mehr besteht

und dessen neuer Herr von der schweizerischen Reehts-

ordnung nieht anerkannt wird. ist nicht wesentlich ver-

sehieden von derjenigen einet ausgeschlagenen Verlassen-

schaft, die konkursrechtlieh liquidiert wird, obwohl ihr

Persönlichkeit nicht zukommt. Darauf endlich kann

nichts ankommen, dass die Eidgenössische Bank A.-G.

das arrestierteGuthaben bestreiten oder verrechnen zu

wollen scheint; denn da der Beschwerdeführer als Ar-

restgläubiger behauptet. dass es bestehe und ihm der

Zugriff nur durch das Fehlen der nötigen Verwaltung

verunmöglicht werde, können die Vormundschaftsbe-

börden den Entscheidungen der Gerichte und der Voll-

streckungsbehörden nicht dadurch vorgreifen, dass sie

Erbm:llt. No> 4S.

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die Anordnung der beantragten Vermögensverwaltung

mit der Begründung ablehnen. das Guthaben bestehe

nicht oder die Zwangsvollstreckung in dasselbe werde

.kein für den Beschwerdeführer günstiges Resultat zei-

tigen, ganz abgesehen davon. dass es sich um eine Mass-

nahme handelt, welche unabhängig vom Interesse und

Antrag des Beschwerdeführers von Amtes wegen ge-

troffen werden muss. nachdem der Vormundschaftsbe-

hörde bekannt geworden ist, dass dem Guthaben die

Verwaltung fehlt und sich diese infolge der Anhebung

einer Zwangsvollstreckung in dasselbe als notwendig

erweist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird begründet erklärt, die Verfü-

gung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich vom

14. April 1925 aufgehoben und das Waisenamt der Stadt

Zürich angewiesen, dem Antrag des Beschwerdeführers

auf Anordnung einer Vermögensverwaltung durch Er-

nennung eines Verwaltungsbeistandes im Sinne der Er-

~ngen zu entsprechen.

III. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

45. Urteil der II. Zivila.btellung vom S. Juli 1926

i. S. Kelli-Thoma. gegen Bürer-Thoma..

Erb r e c h t.

ZGB Art. 602. Der von einem Erben zu

Gunsten der übrigen Erben ausgesprochene Verzicht

auf einen dem Nachlass zustehenden Anspruch kommt einer

Teilliquidation bezügl. dieses Erbschaftsaktivums gleich und

berechtigt daher die übrigen Erben, diesen Anspruch in

ihr e m Namen (unter Ausschluss des Verzichtenden)

gerichtlich geltend zu machen, trotzdem der Nachlass im

übrigen noch nicht geteilt ist. -

Wann liegt ein solcher

Verzicht vor '1 (Erw. 1 bis 5).

Erbrecht. N0 45.

Eherecht. ZGB Art. 168 Abs 2. Der Ehemann ist b~i

Re~tsstreitigkeiten um eingebrachtes Frauengut nicht

,eigentliche Prozessp8rtei sondern nur gesetzlicher Prozess-

bevollmächtigter der Ehefrau. Er hat daher solche Rechts-:-

streitigkeiten im Namen der Ehe fra u zu führen und ist,

da die Bestimmung des Art. 168 Abs. 2 ZGB in seinen

Interessen aufgestellt wurde, berechtigt, auf die persön~

liehe Führung derselben zu verzichten und sie der Ehefrau

zu überlassen (Erw. 6).

A. -

Im Jahre 1918 verkaufte Ferdinand Thoma~

der Vater der heutigen Kläger, sein Heimwesen an seinen

S~hwiegersohn Oswald Bürer-Thoma, den heutigen Be ...

klagten. Dabei wurde vereinbart, dass der nach Abzug

der Grundpfandschulden noch verbleibende Rest des

Kaufpreises im Betrage VOll 3516 Fr. mit den dem

Käufer an den Verkäufer zustehenden zukünftigen

Kostgeld- und Pflegeforderungen zu verrechnen sei;

Für den Fall des Ablebens des Verkäufers sei der Betrag

als ein Entgelt für die dem Verkäufer in der Familie

des Käufers schon gewährte Aufnahme und Pflege zu

erachten.

Als . Ferdinand Thoma am 17. September 1921 unter

Hinterlassung von vier Kindern: Frau Meili-Thoma,

August Thoma, Ferdinand Thoma und Frau Bürer-

Thoma gestorben war. bestI1tten die beiden Erstge-

nannten die von Oswald Bürer-Thoma auf Grund des

vorerwähnten Kaufvertrages geltend gemachte Ver-

rechnung und behaupteten zudem, Bürer habe ein-

Sparbüchlein des Beklagten zu Unrecht eingezogen.

B. -'- Da die Parteien sich nicht zu einigen vennochten.

erhoben Frau Meili-Thoma und August Thoma am 26.

Juli 1923 Klage gegen Oswald Bürer-Thoma mit dem

Begehren : Der Beklagte sei der Erbmasse des Ferdinand

thoma den Betrag von 4367 Fr. 60 Cts. mit Zins zu

5 % seit dem 8. September 1923 schuldig und habe den-

seIhen an die genannte Masse zu bezahlen.

Die heiden andern Erben, Ferdinand Thoma und Frau

Bürer-Thoma. beteiligten sich nicht am Prozesse so~~ern

I.

Erbrec:bt. N8' 45.

269

gaben am 8. Februar 1924 die schriftliche Erklärung ab,

dass sie die VerrechnUDg anerkennen und unter keinen

Umständen die Einwerfung dieses Betrages in die Erb-

masse verlangen und auch nicht mit der Führung eines

Prozesses einverstanden seien~ der die Einwerlung dieses

Betrages in die Erbmasse zum Gegenstand habe; sie

verzichten für ihre Anteile ausdrücklich zu Gunsten

des Beklagten auf' irgendwelche weitere Einwerlung in

die Erbmasse. Falls die Kläger weitere Ansprüche zu

haben glauben, mögen sie diese nach erfolgter Teilung

im Verhältnis ihrer Anteile an der Verlassenschaft

geltend machen. Sie (Ferdinand Thoma und Frau Bürer-

Thoma) können aber während des Bestandes der Erhen-

gemeinschaft zu einem Vorgehen gegen den Beklagten

niemals Hand bieten.

C. -

Mit Urteil vom 20. April 1925 hat das~Kantons­

gericht St. Gallen (vor dem das Rechtsbegehren dahin

abgeändert worden war. dass die Bezahlung des einge-

klagten Betrages an dm Bezirksammann Sargans als ge-

setzlichen Teilungsbeamten für die genannte Erbmasse,

d. h. für die genannten Erben gemeinsam, zu erfolgen

habe) die Klage mangels Aktivlegitimation der beiden

Kläger abgewiesen, weil sie nur von der Gesamthei t

der Erben hätte eingereicht werden können.

D. -

Gegen diesen Entscheid haben die Kläger recht-

zeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit

dem Antrag: das angefochtene Urteil sei aufzuheben

und die Klage in allen Teilen zu schützen, eventuell sei

die Sache zur Abnahme der offerierten Beweise an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

E. -

Der Beklagte beantragte Abweisung der Be-

rufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die von den Klägern eingeklagte Forderung

stellt einen Anspruch der noch ungeteilten Erbschaft

des Ferdinand Thoma gegen den Beklagten dar. Nun

AS 51 TI -1925

18

270

Erbrecht. N0 45.

hat das Bundesgericht, wie von der Vorinstanz richtig

ausgeführt worden ist, wiederholt erklärt, dass bei un-

geteilter Erbschaft nicht einzelne Erben all ein die

der Gesamtheit zustehenden Rechte geltend machen

können, dass vielmehr die G e sam t h e i t der Erben

vorgehen oder, falls diese nicht erreichbar ist, gemäss

Art. 602 Abs; 3 ZGB eine Vertretung richterlich an-

geordnet werden muss (vgl. AS 50 II S. 219 f. Erw. 1,

sowie den ungedruckten Entscheid vom 25. Juni 1925

i. S. Hauser-Kolb gegen Gross Erw. 2).

2. -

Die Kläger glauben indessen im vorliegenden

Falle deshalb zur Klage aktiv legitimiert zu sein, weil die

bei den übngen, am Prozess nicht beteiligten Miterben :

Ferdinand Thoma und Frau Bürer-Thoma ausdrücklich

auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch

ver z ich t e t hätten. Es ist allerdings ein Verzicht

denkbar, der die übrigen Erben in Stand setzt, allein

die Klage zu erheben. Ein solcher liegt dann vor, wenn

der Verzichtende seine Rechte z' u . Gun s te n se i-

n e r Mit erb e n aufgibt, d. h. es diesen überlässt,

.den betreffenden Anspruch zu verfolgen und das all-

fällige Ergebnis für sich zu behalten. Dann handelt es

sich . faktisch um eine T eil i i q u i d a t ion be-

züglich dieses Erbschaftsaktivums, an dem der Verzich-

tende keinen Anteil haben zu wollen erklärt. Dieser

überlässt damit das nach der Ansicht der übrigen Mit-

erben bestehende, nach seiner Ansicht aber zweifehafte

Aktivum unentgeltlich den andern. Dadurch wird es,

kraft dieser eine separate Übereinkunft darstellenden

Erklärung, aus der Masse herausgenommen und den

übrigen Miterben zugeteilt, sodass der Anspruch von

nun an nicht mehr der Gesamtheit der Erben, sondern

nur noch denjenigen Erben allein zusteht, denen er

überlassen wurde. Ein solcher Verzicht lag in dem vom

Bundesgericht am 5. Oktober 1922 beurteilten Falle

Henneberg gegen Neumann (vgl. AS 48 n S. 311/12

Erw. 1) vor, indem damals die eine Erbin eine ihr an-

Erbrecht. N° 45.

271

gesetzte . Frist ohne jede Vorkehr hatte verstreichen

lassen, woraus geschlossen werden konnte, dass sie

ihrerseits keine Rechte an dem betreffenden Erbschafts-

aktivum geltend machen, dieses also den übrigen Erben

überlassen wollte. (In jenem Entscheid wurde dann

allerdings noch weiter ausgeführt, dass der Kläger

zudem ja auch die Interessen des Gesamtnachlasses

und nicht nur seine eigenen vertrete, eine Auffassung,

an der in dem Entscheide in AS 50 II S. 219 f. Erw. t

nicht festgehalten worden ist).

3. -

Von einem derartigen Verzicht, der faktisch eine

Teilliquidation darstellt, unterscheidet sich nun aber

einesteils der blosse Verzicht auf die Mitwirkung im

Prozesse, bei dem der Verzichtende seinen Anspruch an

sich nicht aufgibt, den Andern dagegen die Durchführung

des Prozesses überlässt. Hier handelt es sich faktisch

um eine Ermächtigung an die Andern, auch für ihn zu

handeln. In einem solchen Falle sind diese wohl berech-

tigt, den Prozess allein durchzuführen. dagegen hat dies

ausdrücklich auch im Namen des Verzichtenden zu

geschehen .

4. -

Sodann liegt kein Verzicht im Sinne einer

Teilliquidation vor, wenn der betreffende Erbe erklärt,

dass er den von den übrigen Erben behaupteten Anspruch

bestreite, dass er deshalb mit einer Klageerhebung

nicht einverstanden sei und dass er eventuell, sof,ern

ein solcher Anspruch doch bestehen sollte, hierauf. zu

Gunsten desjenigen verzichte, gegen den die übrigen

Erben Klage erheben wollen. In einem solchen Falle

bleibt dw übrigen Erben, falls sie dennoch vor Durch-

führung der Teilung die Klage erheben wollen, nichts

anderes übrig, als dass sie gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB

bei der zuständigen Behörde die Bestellung eines Ver-

treters für die Erbengemeinschaft beantragen, der dann

von sich aus über die Durchführung der Klage zu 00.,

stimmen haben wird.

5. -

Da nun im vorliegenden Falle der von den

272

Eri)recht. Ne 45.

beiden am Prozesse nicht beteiligten Erben Ferdinand

Thoma und Frau ~ürer-Thoma erklärte Verzicht nieht

einen Verzieht zu Gunsten der K I ä ger darstellt,

. die genannten Erben vielmehr ausdriieldieb erldärt

haben. dass sie mit der Durchführung des Prozesses-

nicht einverstanden seien und dass sie auf ihre Anteile

ausdrücklich zu Gunsten des B e k lag t e n ver-

zichten, hat die Vorinstanz den Klägern mit Recht die

Aktivlegitimation zur gerichtlichen Geltendmaehung des

behaupteten Anspruches abgesprochen. Dass die Kläger

übrigens selber nicht der Meinung waren, die am Prozesse

nicht beteiligten Erben hätten auf den Anspruch zu

ihre n Gunsten verzichtet, geht daraus hervor, dass

sie mit ihrem Rechtsbegehren nicht Zahlung des strei-

tigen Betrages an sie,. sondern ausdrücklich an die

Erb eng e me ins c haft forderten.

6. -

Da somit den Klägern die Aktivlegitimation

schon auf Grund von Art. 602 ZGB abgesprochen werden

muss, mag hier dahingestellt bleiben, ob nicht auch

deswegen auf die Klage nicht hätte eingetreten werden

können, weil Frau Meili-Thoma im ei gen e n Na me n

als Klägerin aufgetreten ist. Die erste Zivilabteilung

des Bundesgerichtes hat nämlich in einem Entscheide

vom 15. März 1913 (vgl. AS 39 JI S. 89 f. Erw. 4) ent-

schieden. dass bei Rechtsstreitigkeiten um eingebrachtes

Frauengut (um solches handelt es sich hier) der E h e-

man n gemäss Art. 168 ADs. 2 ZGB als Verwalter

des ehelichen Vermögens eigentliche Pro z e s s par t e i

sei.

Das hätte zur Folge. dass die Klägerin Frau

Meili-Thoma, auch wenn ihr seinerzeit von ihrem Ehe-

mann Vollmacht zur Durchführung dieses Prozesses

erteilt worden ist, die Klage im Na m end e s M a n-

ne s hätte erheben sollen. Obwohl diese Frage im vor-

liegenden Falle unentschieden bleiben kann, mag doch

erwähnt werden, dass nach der Ansicht der zweiten

Zivilabteilung an dieser Auffassung wohl kaum fest-

gehalten werden kann. Art. 168 Abs. 2 ZGB macht

Sachenrecht. N° 46-

273

den Ehemann lediglich zum gesetzlichen Prozessbe-

vollmächtigten nicht aber zur eigentlichen Prozess-

partei. Ein Prozess um e~ngebrachtes Frauengut ist

also im Namen der Ehefrau zu führen. Da

die Bestimmung des Art. 168 Abs .2 ZGB im Interesse

des Ehe man ne 8 aufgestellt worden ist (damit er im-

stande sei. die ihm kraft Gesetzes am eingebrachten

Frauengut zustehenden Ansprüche wirksam zu wahren).

kann er auf die persönliche Führung des Prozesses ver-

zichten und diese der Ehefrau überlassen (vgl. aUf h den

ungedruckten Entscheid vom 25. Juni 1925 i. S. Hauser-

Kolb gegen Gross Erw. 1).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichts St. Gallen vom 20. April 1925 bestätigt.

IV. SACHENRECHT

DROITS REELS

46. 11rt: ü c1er n. ZivilabteütlDg vom 11. J'tlm 192&

i. S. Spar- und Leihbase Obtrfreiamt gegen Egli und Xonl~

W i der s p r u c h skI a g e in der Faustpfandverwertungs.

betreibung zur Geltendmachung eines vorgehenden Pfand-

rechts:

Streitwertberechnung (Erw. 1).

Verhältnis zur Kollokationsklage (Erw. 3).

Kann der Dritte den Bestand des vom Schuldner anerkann-

ten Pfandrechts des betreibenden Gläubigers bestreiten?

(Erw. 3).

Folgen der Gutheissung der Klage (Erw. 6).

Faustpfandbestel1ung für zukünftige

Forderungen:

Zulissigkeit und Wirkung mit Bezug auf den Rang (Erw.2).

Begründung durch Unterzeichnung eines neben bestehenden

auch zukünftige Forderungen erwähnenden Pfandverschrei-