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51_III_34

BGE 51 III 34

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 9.

9. Auszug e.us dem Entscheid. vom aso Februa.r lsa5

i. S. 'rhe.lme.nn•

Eine Abtretung der Prozessführungsrechte aus Art. 260

SchKG an Dritte ist s chI e c h t hin unstatthaft, gleich-

viel, ob sie mit 0 der 0 h n e Abtretung der Konkurs-

forderung des Abtretungsgläubigers erfolge.

Die Bestimmung in Ziff. 1 des amtlichen Abtretungs-

formulars nach Art. 260 SchKG, dass eine Abtretung

der Prozessführungsrechte an Dritte unstatthaft sei,

lässt die von der Rekurrentin geltend gemachte Unter-

scheidung in eine Abtretung der Prozessführungsrechte

mit 0 der 0 h n e Abtretung der Konkursforderung

nicht zu. Eine Abtretung 0 h n e die Konkursforderung

kommt überhaupt nicht in Frage. Denn da der Prozess-

gewinn aus einem abgetretenen Massaanspruch zur

Deckung der Konkursforderung des Abtretungsgläubigers

bestimmt ist, ist es kaum denkbar, dass das Prozess-

führungsrecht für sich allein, ohne die Konkursforderung,

an einen Dritten abgetreten werden kann. Ziffer 1 des

amtlichen Abtretungsformulars hat daher notwendig

nur die Abtretung des Prozessführungsrechtes mit der

Konkursforderung des Abtretungsgläubigers im Auge

und will gerade diese Weiterabtretung der Befugnis

zur gerichtlichen Verfolgung yon Rechtsansprüchen der

Masse verbieten.

Das ergibt sich auch aus der rechtlichen Natur der

Abtretung nach Art. 260 SchKG. Diese ist, wie das

Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGE

1923 49 III Nr. 30 S. 124 Erw. 2), keine zivilrechtliche

Zession von Rechten der Masse oder des Gemeinschuld-

ners, sondern nur die übertragung der Befugnis an

einen oder mehrere Konkursgläubiger zur Geltendma-

chung solcher Rechte als Vertreter und Beauftragte der

Masse. Nach den Bestimmungen über den Auftrag

(Art. 398 Abs. 3 OR) hat jedoch der Beauftragte, ausser

in bestimmten Ausnahmefällen, das Geschäft persönlich

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 10.

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zu besorgen, sodass der Prozessbeauftragte nach Art.

260 SchKG das Prozessmandat nicht ohne Zustimmung

der Konkursverwaltung auf andere übertragen kann,

und es besteht keinerlei Vorschrift, wonach er diese

Zustimmung verlangen könnte.

In diesem Sinne hat übrigens das Bundesgericht be-

reits im Erkenntnis vom 15. Juli 1913 i. S. Spörri ent-

schieden (BGE 39 I Nr. 81 S. 464-65). Es hat dort fest-

gestellt, dass eine einseitige Übertragung der Rechte

aus einer Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an einen

Dritten nicht möglich ist, da diese im Hinblick auf ihren

Mandatcharakter lediglich eine persönliche Befugnis des

betreffenden Gläubigers begründet, die nur von ihm aus-

geübt und daher weder für sich allein, noch mit der

Konkursforderung, derentwegen sie erteilt worden ist,

an einen Dritten veräussert werden kann.

Dabei mag freilich die Frage offen bleiben, ob diese

Lösung, die für freiwillige Abtretungen von Rechtsan-

sprüchen der Masse gilt, sich auch bei übertragungen

rechtfertige, die von Gesetzes wegen eintreten, wie z. B.

bei Übertragungen auf den Erben des Abtretungs-

gläubigers oder auch beim Übergang der Gläubiger-

rechte auf den Bürgen, der die Schuld des Hauptschuld-

ners, die den Gegenstand einer Abtretung nach Art. 260

SchKG bildet, beglichen hat.

10. Auszug e.us d.em Entscheid. vom a4. Februar lSa5

i. S. Albarto.

Für den Rückzug eines Rechtsvorschlages

genügt eine unterschriftliche

Erklä~ng des

Schul~ers

an den Gläubiger zu Randen des BetreIbungsamtes. WIder-

ruf der Rückzugserklärung ?

Dass ein einmal erklärter Rechtsvorschlag, wie die

Vorinstanz annimmt, nur durch ein gerichtliches Urteil

oder durch eine unmittelbar an das Betreibungsamt

abgegebene Rückzugserklärung des Schuldners dahin-

fallen könne, ist nicht zutreffend. Der Schuldner kann