Volltext (verifizierbarer Originaltext)
34 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 9.
9. Auszug e.us dem Entscheid. vom aso Februa.r lsa5
i. S. 'rhe.lme.nn• Eine Abtretung der Prozessführungsrechte aus Art. 260 SchKG an Dritte ist s chI e c h t hin unstatthaft, gleich- viel, ob sie mit 0 der 0 h n e Abtretung der Konkurs- forderung des Abtretungsgläubigers erfolge. Die Bestimmung in Ziff. 1 des amtlichen Abtretungs- formulars nach Art. 260 SchKG, dass eine Abtretung der Prozessführungsrechte an Dritte unstatthaft sei, lässt die von der Rekurrentin geltend gemachte Unter- scheidung in eine Abtretung der Prozessführungsrechte mit 0 der 0 h n e Abtretung der Konkursforderung nicht zu. Eine Abtretung 0 h n e die Konkursforderung kommt überhaupt nicht in Frage. Denn da der Prozess- gewinn aus einem abgetretenen Massaanspruch zur Deckung der Konkursforderung des Abtretungsgläubigers bestimmt ist, ist es kaum denkbar, dass das Prozess- führungsrecht für sich allein, ohne die Konkursforderung, an einen Dritten abgetreten werden kann. Ziffer 1 des amtlichen Abtretungsformulars hat daher notwendig nur die Abtretung des Prozessführungsrechtes mit der Konkursforderung des Abtretungsgläubigers im Auge und will gerade diese Weiterabtretung der Befugnis zur gerichtlichen Verfolgung yon Rechtsansprüchen der Masse verbieten. Das ergibt sich auch aus der rechtlichen Natur der Abtretung nach Art. 260 SchKG. Diese ist, wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGE 1923 49 III Nr. 30 S. 124 Erw. 2), keine zivilrechtliche Zession von Rechten der Masse oder des Gemeinschuld- ners, sondern nur die übertragung der Befugnis an einen oder mehrere Konkursgläubiger zur Geltendma- chung solcher Rechte als Vertreter und Beauftragte der Masse. Nach den Bestimmungen über den Auftrag (Art. 398 Abs. 3 OR) hat jedoch der Beauftragte, ausser in bestimmten Ausnahmefällen, das Geschäft persönlich Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 10. 35 zu besorgen, sodass der Prozessbeauftragte nach Art. 260 SchKG das Prozessmandat nicht ohne Zustimmung der Konkursverwaltung auf andere übertragen kann, und es besteht keinerlei Vorschrift, wonach er diese Zustimmung verlangen könnte. In diesem Sinne hat übrigens das Bundesgericht be- reits im Erkenntnis vom 15. Juli 1913 i. S. Spörri ent- schieden (BGE 39 I Nr. 81 S. 464-65). Es hat dort fest- gestellt, dass eine einseitige Übertragung der Rechte aus einer Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an einen Dritten nicht möglich ist, da diese im Hinblick auf ihren Mandatcharakter lediglich eine persönliche Befugnis des betreffenden Gläubigers begründet, die nur von ihm aus- geübt und daher weder für sich allein, noch mit der Konkursforderung, derentwegen sie erteilt worden ist, an einen Dritten veräussert werden kann. Dabei mag freilich die Frage offen bleiben, ob diese Lösung, die für freiwillige Abtretungen von Rechtsan- sprüchen der Masse gilt, sich auch bei übertragungen rechtfertige, die von Gesetzes wegen eintreten, wie z. B. bei Übertragungen auf den Erben des Abtretungs- gläubigers oder auch beim Übergang der Gläubiger- rechte auf den Bürgen, der die Schuld des Hauptschuld- ners, die den Gegenstand einer Abtretung nach Art. 260 SchKG bildet, beglichen hat.
10. Auszug e.us d.em Entscheid. vom a4. Februar lSa5
i. S. Albarto. Für den Rückzug eines Rechtsvorschlages genügt eine unterschriftliche Erklä~ng des Schul~ers an den Gläubiger zu Randen des BetreIbungsamtes. WIder- ruf der Rückzugserklärung ? Dass ein einmal erklärter Rechtsvorschlag, wie die Vorinstanz annimmt, nur durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine unmittelbar an das Betreibungsamt abgegebene Rückzugserklärung des Schuldners dahin- fallen könne, ist nicht zutreffend. Der Schuldner kann