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51_III_139

BGE 51 III 139

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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138 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 36. Eingriff in die Rechtssphäre des Dritten anzusehen, zumal da wohl die Bestrafung, nicht aber die Gewalt- anwendung sich gegen seine Person richten kann (vgl. hiezu auch FLEINER, Institutionen des deutschen Ver- waltungsrechts, 6. u. 7. Auflage, S. 206). Somit ist den Konkursverwaltungen zuzugestehen, dass sie gleichwie grgenüber den Gemeinschuldnern, welche ihr konkurs- freies Vermögen nicht abliefern, so auch gegenüber Dritten, welche Vermögensstücke nicht zur Verfügung stellen, obwohl sie deren Zugehörigkeit zum Konkurs- massevermögen nicht bestreiten, nötigenfalls die Polizei- gewalt in Anspruch nehmen dürfen, um ihnen jene Vermögensstücke wegzunehmen; sie brauchen sich nicht auf den Weg der Zivilklage verweisen zu lassen "rie im Falle, wo der Drittbesitzer selbst Eigentümer der in sei- nem Besitz befindlichen Gegenstände zu sein behauptet. Insoweit der Dritte aus einem obligatorischen Rechts- verhältnis ein Recht auf weiteren Besitz geltend machen zu können glaubt, ordnet Art. 211 SchKG die Umwand- lung in eine Geldforderung von entsprechendem Werte an, die gegebenenfalls durch Retentionsrecht pfand- rechtsähnlich versichert ist, es wäre denn, dass die Kon- kursverwaltung das Rechtsverhältnis fortsetzt, wozu sie jedoch nicht verpflichtet ist (Art. 211 Abs. 2 SchKG). Unterlässt der Dritte die Anmeldung einer solchen Forderung und unterbleibt. daher bei der Aufstellung des Kollokationsplanes die Entscheidung über das Re- tentionsrecht, so vermag dies eine Erschwerung der Stellung der Konkursverwaltung nicht zu rechtfertigen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer: Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid des Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom

11. August 1925, insoweit angefochten, aufgehoben und die Beschwerde der Brüder Hartmann abgewiesen. 139

37. Amt du 11 aeptem1n 1925 dans la cause Bobert. .Art. 63 LP. Seuls les delais a observer par le dtbiteur et non ceux imposes an creancier sont prolonges par Ies feries et suspensions. A. - Ensuite d'ordonnances de sequestre du 20 mai 1925 obtenues par le Dr Etienne Robert, l'office des poursuites de Lausanne a sequestre le meIne jour au prejudiee des demoiselles H. et C. Carrea d'Avila un bracelet et six robes, taxes 400 fr. au total. Le proces-verbal de sequestre, communique le 25 mai au creancier, mentionne qu'en lieu et place des objets sequestres, les debitrices avaient consigne< a l'of- fiee la somme de 400 fr. Le Dr Robert aporte plainte le 10 juin. L'autorite inferieure de surveillance a rejete la plainte comme mal fondee, mais, par decision du 11 juillet, l'Autorite can- tonale de surveillanee l'a decIaree tardive parce que «s'agissant d'un cas de sequestre, les feries de Pente- cote . . . . .. ne prolongent pas le delai de plainte». B. - Le Dr Robert a recouru au Tribunal federal contre la decision de l'instance cantonale. n soutient qu'en raison des feries de Pentecote le delai de plainte s'est trouve prolonge de trois jours, a savoir jusqu'au 10 juin. Considirant en droil : que l'art. 63 LP doit etre rapproche de l'art. 56 et interprete dans ce sens que seuls les delais a observer par le dibiteur sont prolonges et non pas eeux imposes au creancier, etant donne que les feries ont He instituees pour menager le debiteur et non pour sauvegarder les interets du creancier (v. JlEGER, note 5 sur art. 63) ; que le Tribunal federal a, du reste, juge (RO 50 III

p. 13) « qu'il n'y a aucune raison d'admettre que les feries et suspensions aient pour effet. de proroger le 140 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38. delai de plainte ou de recours visant un ade que la loi n'interdit nullement d'executer pendant les ferles ou pendant la suspenSIon»; qu'en effet, des l'instant que les feries sont sans in- f1uence sur les delais fixes aux creanciers pour formuler leurs requisitions concernant la poursuite, la m~me solu- tion doit logiquement ~tre adoptee pour le deIai de plainte,; que le delai de plainte n'a par consequent pas ete prolonge en l'espece par les feries de Pentecöte et qu'il expirait le 5 juin comme l'instance cantonale i'a admis. La Chambte des PoursuUes et des Faillites prononce: Le recours est rejete.

38. Entscheid vom 17. September 1925 i. S. Buob. SchKG Art. 224, 92: Im Konkurse sind-dem Gemeinschuldner auch solche Kompetenzstücke zu überlassen, welche vorher unangefochten gepfändet worden waren (Änderung der bisherigen Rechtsprechung). Der in Konkurs geratene Rekurrent, welcher Schuh- nestel fabriziert, macht mit der vorliegenden Beschwerde die Unpfändbarkeit von Maschinen geltend, welche geraume Zeit vor der Ko~urseröffnung gepfändet wor- den waren und bis zur Konkurseröffnung gepfändet blieben. Durch Entscheid vom 14. Juli 1925 hat die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen die Beschwerde abgewiesen. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass Gegen- stände, welche gepfändet worden sind, ohne dass der Schuldner dagegen Beschwerde geführt hätte, in dem Sebuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38. 141 während der Dauer der Pfändung eröffneten Konkurs vom Gemeinschuldner nieht mehr als unpfändbar für sich beansprucht werden können. Ihre Entscheidung vennag sieh auf die jahrzehntelange Reehtsprechung der Oberaufsiehtsbehörde zu berufen, die bereits vom Bundesrat begründet wurde (Archiv II Nr. 20) und an der auch das Bundesgericht trotz der daran geübten Kritik (vgI. z. B. den Jahresbericht 1904 der Aufsichts- behörde des Kantons Bern im Archiv IX Nr. 100, BLUMENSTEIN S. 620 Anm. 7) seither stets festgehalten hat (AS 2! S. 703; 24 I S.396 ff.; 29 I S. 110 f. = Archiv V Nr. 74; Sep.-Ausg. 1 S. 128 ff.; G S. 44 f. und viele spätere nicht publizierte Entscheide). Diese Recht- sprechung stützt sich einerseits auf Art. 199 SchKG, wonach gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht statt- gefunden hat, in die Konkursmasse fallen, anderseits auf Gründe praktischer Natur. Eine erneute Nachprüfung veranlasst das Bundesgericht, von ihr abzugehen. Die eben angeführte Vorschrift bezweckt ersichtlicher- weise nur die Abgrenzung des Pfändungspfandrechts der betreibenden Gläubiger und des Beschlagsrechts der Konkursmasse. Dagegen lässt sich ihr nichts entnehmen für die Abgrenzung des Beschlagrechts der Konkurs- masse und des Rechts des Gemeinschuldners auf kon- kursfreies Vermögen, und sie darf somit nicht dahin ausgelegt werden, dass gepfändete Gegenstände ohne Rücksicht darauf in die Konkursmasse fallen, ob es sich um Kompetenzstücke handle oder nicht. Selbst wenn übrigens dem Art. 199 SchKG die Auslegung gegeben würde, dass er sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen pfändenden Gläubigern und Konkursmasse, sondern auch auf dasjenige zwischen Konkursmasse und Gemeinschuldner bezieht, so vermöchte dies die von der bisherigen Rechtsprechung gezogenen Schlüsse nicht zu rechtfertigen. Zwar würde dieser Ausgangspunkt not- wendigerweise zum Schlusse führen, dass das Beschlags-