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51_III_139

BGE 51 III 139

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 36.

Eingriff in die Rechtssphäre des Dritten anzusehen,

zumal da wohl die Bestrafung, nicht aber die Gewalt-

anwendung sich gegen seine Person richten kann (vgl.

hiezu auch FLEINER, Institutionen des deutschen Ver-

waltungsrechts, 6. u. 7. Auflage, S. 206). Somit ist den

Konkursverwaltungen zuzugestehen, dass sie gleichwie

grgenüber den Gemeinschuldnern, welche ihr konkurs-

freies Vermögen nicht abliefern, so auch gegenüber

Dritten, welche Vermögensstücke nicht zur Verfügung

stellen, obwohl sie deren Zugehörigkeit zum Konkurs-

massevermögen nicht bestreiten, nötigenfalls die Polizei-

gewalt in Anspruch nehmen dürfen, um ihnen jene

Vermögensstücke wegzunehmen; sie brauchen sich nicht

auf den Weg der Zivilklage verweisen zu lassen "rie im

Falle, wo der Drittbesitzer selbst Eigentümer der in sei-

nem Besitz befindlichen Gegenstände zu sein behauptet.

Insoweit der Dritte aus einem obligatorischen Rechts-

verhältnis ein Recht auf weiteren Besitz geltend machen

zu können glaubt, ordnet Art. 211 SchKG die Umwand-

lung in eine Geldforderung von entsprechendem Werte

an, die gegebenenfalls durch Retentionsrecht pfand-

rechtsähnlich versichert ist, es wäre denn, dass die Kon-

kursverwaltung das Rechtsverhältnis fortsetzt, wozu

sie jedoch nicht verpflichtet ist (Art. 211 Abs. 2 SchKG).

Unterlässt der Dritte die Anmeldung einer solchen

Forderung und unterbleibt. daher bei der Aufstellung

des Kollokationsplanes die Entscheidung über das Re-

tentionsrecht, so vermag dies eine Erschwerung der

Stellung der Konkursverwaltung nicht zu rechtfertigen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer:

Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid

des Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom

11. August 1925, insoweit angefochten, aufgehoben und

die Beschwerde der Brüder Hartmann abgewiesen.

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37. Amt du 11 aeptem1n 1925 dans la cause Bobert.

.Art. 63 LP. Seuls les delais a observer par le dtbiteur et non

ceux imposes an creancier sont prolonges par Ies feries

et suspensions.

A. -

Ensuite d'ordonnances de sequestre du 20 mai

1925 obtenues par le Dr Etienne Robert, l'office des

poursuites de Lausanne a sequestre le meIne jour au

prejudiee des demoiselles H. et C. Carrea d'Avila un

bracelet et six robes, taxes 400 fr. au total.

Le proces-verbal de sequestre, communique le 25

mai au creancier, mentionne qu'en lieu et place des

objets sequestres, les debitrices avaient consigne< a l'of-

fiee la somme de 400 fr.

Le Dr Robert aporte plainte le 10 juin. L'autorite

inferieure de surveillance a rejete la plainte comme mal

fondee, mais, par decision du 11 juillet, l'Autorite can-

tonale de surveillanee l'a decIaree tardive parce que

«s'agissant d'un cas de sequestre, les feries de Pente-

cote . . . . .. ne prolongent pas le delai de plainte».

B. -

Le Dr Robert a recouru au Tribunal federal

contre la decision de l'instance cantonale. n soutient

qu'en raison des feries de Pentecote le delai de plainte

s'est trouve prolonge de trois jours, a savoir jusqu'au

10 juin.

Considirant en droil :

que l'art. 63 LP doit etre rapproche de l'art. 56 et

interprete dans ce sens que seuls les delais a observer

par le dibiteur sont prolonges et non pas eeux imposes

au creancier, etant donne que les feries ont He instituees

pour menager le debiteur et non pour sauvegarder les

interets du creancier (v. JlEGER, note 5 sur art. 63);

que le Tribunal federal a, du reste, juge (RO 50 III

p. 13) « qu'il n'y a aucune raison d'admettre que les

feries et suspensions aient pour effet. de proroger le

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delai de plainte ou de recours visant un ade que la loi

n'interdit nullement d'executer pendant les ferles ou

pendant la suspenSIon»;

qu'en effet, des l'instant que les feries sont sans in-

f1uence sur les delais fixes aux creanciers pour formuler

leurs requisitions concernant la poursuite, la m~me solu-

tion doit logiquement ~tre adoptee pour le deIai de

plainte,;

que le delai de plainte n'a par consequent pas ete

prolonge en l'espece par les feries de Pentecöte et qu'il

expirait le 5 juin comme l'instance cantonale i'a admis.

La Chambte des PoursuUes et des Faillites prononce:

Le recours est rejete.

38. Entscheid vom 17. September 1925 i. S. Buob.

SchKG Art. 224, 92: Im Konkurse sind-dem Gemeinschuldner

auch solche Kompetenzstücke zu überlassen, welche vorher

unangefochten gepfändet worden waren (Änderung der

bisherigen Rechtsprechung).

Der in Konkurs geratene Rekurrent, welcher Schuh-

nestel fabriziert, macht mit der vorliegenden Beschwerde

die Unpfändbarkeit von Maschinen geltend, welche

geraume Zeit vor der Ko~urseröffnung gepfändet wor-

den waren und bis zur Konkurseröffnung gepfändet

blieben. Durch Entscheid vom 14. Juli 1925 hat die

Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen die Beschwerde

abgewiesen. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an

das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass Gegen-

stände, welche gepfändet worden sind, ohne dass der

Schuldner dagegen Beschwerde geführt hätte, in dem

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während der Dauer der Pfändung eröffneten Konkurs

vom Gemeinschuldner nieht mehr als unpfändbar für

sich beansprucht werden können. Ihre Entscheidung

vennag sieh auf die jahrzehntelange Reehtsprechung

der Oberaufsiehtsbehörde zu berufen, die bereits vom

Bundesrat begründet wurde (Archiv II Nr. 20) und an

der auch das Bundesgericht trotz der daran geübten

Kritik (vgI. z. B. den Jahresbericht 1904 der Aufsichts-

behörde des Kantons Bern im Archiv IX Nr. 100,

BLUMENSTEIN S. 620 Anm. 7) seither stets festgehalten

hat (AS 2! S. 703; 24 I S.396 ff.; 29 I S. 110 f. = Archiv

V Nr. 74; Sep.-Ausg. 1 S. 128 ff.; G S. 44 f. und viele

spätere nicht publizierte Entscheide). Diese Recht-

sprechung stützt sich einerseits auf Art. 199 SchKG,

wonach gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung

im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht statt-

gefunden hat, in die Konkursmasse fallen, anderseits

auf Gründe praktischer Natur. Eine erneute Nachprüfung

veranlasst das Bundesgericht, von ihr abzugehen.

Die eben angeführte Vorschrift bezweckt ersichtlicher-

weise nur die Abgrenzung des Pfändungspfandrechts

der betreibenden Gläubiger und des Beschlagsrechts der

Konkursmasse. Dagegen lässt sich ihr nichts entnehmen

für die Abgrenzung des Beschlagrechts der Konkurs-

masse und des Rechts des Gemeinschuldners auf kon-

kursfreies Vermögen, und sie darf somit nicht dahin

ausgelegt werden, dass gepfändete Gegenstände ohne

Rücksicht darauf in die Konkursmasse fallen, ob es

sich um Kompetenzstücke handle oder nicht. Selbst

wenn übrigens dem Art. 199 SchKG die Auslegung

gegeben würde, dass er sich nicht nur auf das Verhältnis

zwischen pfändenden Gläubigern und Konkursmasse,

sondern auch auf dasjenige zwischen Konkursmasse und

Gemeinschuldner bezieht, so vermöchte dies die von der

bisherigen Rechtsprechung gezogenen Schlüsse nicht zu

rechtfertigen. Zwar würde dieser Ausgangspunkt not-

wendigerweise zum Schlusse führen, dass das Beschlags-