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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 36.
Eingriff in die Rechtssphäre des Dritten anzusehen,
zumal da wohl die Bestrafung, nicht aber die Gewalt-
anwendung sich gegen seine Person richten kann (vgl.
hiezu auch FLEINER, Institutionen des deutschen Ver-
waltungsrechts, 6. u. 7. Auflage, S. 206). Somit ist den
Konkursverwaltungen zuzugestehen, dass sie gleichwie
grgenüber den Gemeinschuldnern, welche ihr konkurs-
freies Vermögen nicht abliefern, so auch gegenüber
Dritten, welche Vermögensstücke nicht zur Verfügung
stellen, obwohl sie deren Zugehörigkeit zum Konkurs-
massevermögen nicht bestreiten, nötigenfalls die Polizei-
gewalt in Anspruch nehmen dürfen, um ihnen jene
Vermögensstücke wegzunehmen; sie brauchen sich nicht
auf den Weg der Zivilklage verweisen zu lassen "rie im
Falle, wo der Drittbesitzer selbst Eigentümer der in sei-
nem Besitz befindlichen Gegenstände zu sein behauptet.
Insoweit der Dritte aus einem obligatorischen Rechts-
verhältnis ein Recht auf weiteren Besitz geltend machen
zu können glaubt, ordnet Art. 211 SchKG die Umwand-
lung in eine Geldforderung von entsprechendem Werte
an, die gegebenenfalls durch Retentionsrecht pfand-
rechtsähnlich versichert ist, es wäre denn, dass die Kon-
kursverwaltung das Rechtsverhältnis fortsetzt, wozu
sie jedoch nicht verpflichtet ist (Art. 211 Abs. 2 SchKG).
Unterlässt der Dritte die Anmeldung einer solchen
Forderung und unterbleibt. daher bei der Aufstellung
des Kollokationsplanes die Entscheidung über das Re-
tentionsrecht, so vermag dies eine Erschwerung der
Stellung der Konkursverwaltung nicht zu rechtfertigen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer:
Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid
des Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom
11. August 1925, insoweit angefochten, aufgehoben und
die Beschwerde der Brüder Hartmann abgewiesen.
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37. Amt du 11 aeptem1n 1925 dans la cause Bobert.
.Art. 63 LP. Seuls les delais a observer par le dtbiteur et non
ceux imposes an creancier sont prolonges par Ies feries
et suspensions.
A. -
Ensuite d'ordonnances de sequestre du 20 mai
1925 obtenues par le Dr Etienne Robert, l'office des
poursuites de Lausanne a sequestre le meIne jour au
prejudiee des demoiselles H. et C. Carrea d'Avila un
bracelet et six robes, taxes 400 fr. au total.
Le proces-verbal de sequestre, communique le 25
mai au creancier, mentionne qu'en lieu et place des
objets sequestres, les debitrices avaient consigne< a l'of-
fiee la somme de 400 fr.
Le Dr Robert aporte plainte le 10 juin. L'autorite
inferieure de surveillance a rejete la plainte comme mal
fondee, mais, par decision du 11 juillet, l'Autorite can-
tonale de surveillanee l'a decIaree tardive parce que
«s'agissant d'un cas de sequestre, les feries de Pente-
cote . . . . .. ne prolongent pas le delai de plainte».
B. -
Le Dr Robert a recouru au Tribunal federal
contre la decision de l'instance cantonale. n soutient
qu'en raison des feries de Pentecote le delai de plainte
s'est trouve prolonge de trois jours, a savoir jusqu'au
10 juin.
Considirant en droil :
que l'art. 63 LP doit etre rapproche de l'art. 56 et
interprete dans ce sens que seuls les delais a observer
par le dibiteur sont prolonges et non pas eeux imposes
au creancier, etant donne que les feries ont He instituees
pour menager le debiteur et non pour sauvegarder les
interets du creancier (v. JlEGER, note 5 sur art. 63);
que le Tribunal federal a, du reste, juge (RO 50 III
p. 13) « qu'il n'y a aucune raison d'admettre que les
feries et suspensions aient pour effet. de proroger le
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delai de plainte ou de recours visant un ade que la loi
n'interdit nullement d'executer pendant les ferles ou
pendant la suspenSIon»;
qu'en effet, des l'instant que les feries sont sans in-
f1uence sur les delais fixes aux creanciers pour formuler
leurs requisitions concernant la poursuite, la m~me solu-
tion doit logiquement ~tre adoptee pour le deIai de
plainte,;
que le delai de plainte n'a par consequent pas ete
prolonge en l'espece par les feries de Pentecöte et qu'il
expirait le 5 juin comme l'instance cantonale i'a admis.
La Chambte des PoursuUes et des Faillites prononce:
Le recours est rejete.
38. Entscheid vom 17. September 1925 i. S. Buob.
SchKG Art. 224, 92: Im Konkurse sind-dem Gemeinschuldner
auch solche Kompetenzstücke zu überlassen, welche vorher
unangefochten gepfändet worden waren (Änderung der
bisherigen Rechtsprechung).
Der in Konkurs geratene Rekurrent, welcher Schuh-
nestel fabriziert, macht mit der vorliegenden Beschwerde
die Unpfändbarkeit von Maschinen geltend, welche
geraume Zeit vor der Ko~urseröffnung gepfändet wor-
den waren und bis zur Konkurseröffnung gepfändet
blieben. Durch Entscheid vom 14. Juli 1925 hat die
Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen die Beschwerde
abgewiesen. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an
das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass Gegen-
stände, welche gepfändet worden sind, ohne dass der
Schuldner dagegen Beschwerde geführt hätte, in dem
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während der Dauer der Pfändung eröffneten Konkurs
vom Gemeinschuldner nieht mehr als unpfändbar für
sich beansprucht werden können. Ihre Entscheidung
vennag sieh auf die jahrzehntelange Reehtsprechung
der Oberaufsiehtsbehörde zu berufen, die bereits vom
Bundesrat begründet wurde (Archiv II Nr. 20) und an
der auch das Bundesgericht trotz der daran geübten
Kritik (vgI. z. B. den Jahresbericht 1904 der Aufsichts-
behörde des Kantons Bern im Archiv IX Nr. 100,
BLUMENSTEIN S. 620 Anm. 7) seither stets festgehalten
hat (AS 2! S. 703; 24 I S.396 ff.; 29 I S. 110 f. = Archiv
V Nr. 74; Sep.-Ausg. 1 S. 128 ff.; G S. 44 f. und viele
spätere nicht publizierte Entscheide). Diese Recht-
sprechung stützt sich einerseits auf Art. 199 SchKG,
wonach gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung
im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht statt-
gefunden hat, in die Konkursmasse fallen, anderseits
auf Gründe praktischer Natur. Eine erneute Nachprüfung
veranlasst das Bundesgericht, von ihr abzugehen.
Die eben angeführte Vorschrift bezweckt ersichtlicher-
weise nur die Abgrenzung des Pfändungspfandrechts
der betreibenden Gläubiger und des Beschlagsrechts der
Konkursmasse. Dagegen lässt sich ihr nichts entnehmen
für die Abgrenzung des Beschlagrechts der Konkurs-
masse und des Rechts des Gemeinschuldners auf kon-
kursfreies Vermögen, und sie darf somit nicht dahin
ausgelegt werden, dass gepfändete Gegenstände ohne
Rücksicht darauf in die Konkursmasse fallen, ob es
sich um Kompetenzstücke handle oder nicht. Selbst
wenn übrigens dem Art. 199 SchKG die Auslegung
gegeben würde, dass er sich nicht nur auf das Verhältnis
zwischen pfändenden Gläubigern und Konkursmasse,
sondern auch auf dasjenige zwischen Konkursmasse und
Gemeinschuldner bezieht, so vermöchte dies die von der
bisherigen Rechtsprechung gezogenen Schlüsse nicht zu
rechtfertigen. Zwar würde dieser Ausgangspunkt not-
wendigerweise zum Schlusse führen, dass das Beschlags-