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Staatsrecht.
Quant a savoir si la reclamation des demandeurs
remplit les conditions posees par la jurisprudence pour
enttainer la competence des tribunaux du for de cet
etablissement, l'affirmative s'impose. S'il est vrai que
les pieces du dossier ne permettent pas de detenniner
la cause exacte de la creance du recourant contre Cavin,
en revanche il parait bien etabli que si le recourant
s'est trouve, a un moment donne, en possession d'une
partie du prix de vente paye par Montandon et a pu
de la sorte se desinteresser vis-a-vis dudit Cavin, c'est
bien pour avoir encaisse ce prix en qualite d'agent
d'affaires, c'est-a-dire de representant de Cavin dans
les tractations avec Montandon. Or comme c'est juste-
ment le fait de cette compensation qui a donne lieu a
l'ouverture de l'action, on peut tres bien admettre qu'il
existait entre la reclamation des demandeurs et l'exploi-
tation du bureau du recourant un rapport suffisant
pour fonder la competence des tribunaux du for de
cet etablissement.
Le Tribunal IMiTal prononce:
Le recours est rejete.
61. Orteil vom 27. Dezember 1924
i. S. J3ucher gegen Obergericht Zürich.
Art. 312 ZGB. Wo befindet sich für die Vaterschaftsklage des
Kindes der Gerichtsstand des • Wohnsitzes der klagen-
den Partei zur Zeit der Geburt,) ? Hat die Mutter an
ihrem Wohnsitz zur Zeit der Niederkunft oder am Wohn-
sitze des Beklagten geklagt, und ist dieser Prozess noch
hängig, so kann auch eine spätere Klage des Kindes nur
am gleichen Orte eingeleitet werden und umgekehrt.
A. -
Am 31. Januar 1924 kam im Mütterheim
Schanzacker in Zürich die 1897 geborene Marie Katharina
Bucher von Burgrieden (Württemberg) mit einem aus-
Gerichtsstand. N0 61.
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serehelichen Kinde Robert, dem heutigen Rekurrenten
nieder. Sie war vom Dezember 1922 bis Mitte September
1923 in Arosa in Stellung gewesen und hatte dort die
Bekanntschaft des heutigen Rekursbeklagten Robert
Amrein gemacht.
Am 14. September 1923 begab sie
sich nach Neuenhof (Kt. Aargau) zu einer Schwester
und von dort am 2. November nach Zürich in das er-
wähnte Heim, wo sie ihre Entbindung abwartete und
auch nachher noch bis zum 23. März 1924 blieb. Dann
ging sie wieder nach Neuenhof und kehrte am 14. April
nach ZüriCh zurück, um als Kaffeeköchin im Hotel
Dolder einzutreten. Diese Stelle hat sie jetzt noch inne.
Namens des Kindes Robert erhob der städtische Amts-
vormund Dr. Grob, der für dasselbe am 15. Februar
1924 vom Waisenamt Zürich als Beistand ernannt
worden war, gegen Amrein beim Bezirksgericht Zürich
als Gerichtsstand des Wohnsitzes der klagenden Partei
z. Zt. der Geburt die Vaterschaftsklage. Das Bezirks-
gericht wies indessen die Klage gemäss dem Antrage des
Beklagten wegen Unzuständigkeit von der Hand und
einen dagegen erhobenen Rekurs verwarf das Ober-
gericht des Kantons Zürich durch Entscheid vom 30.
August 1924. Es ging dabei, in Übereinstimmung mit
einem früheren Entscheide (BI. f. zürch. Rechtspr. Bd.
17 Nr. 47) und mit dem Urteile des Bundesgerichts in
Sachen O. gegen Kämpf vom 26. April 1918 (BGE 44 I
S. 61) davon aus, dass der Wohnsitz des unehelichen
Kindes mit demjenigen der Mutter zusammenfalle,
solange nicht über das Kind die Vormundschaft ver-
hängt worden sei. Als Wohnsitz der ausserehelichen
Mutter sei aber hier nach der Regel des Art. 24 Abs. 1
ZGB bis zum 14. April 1924 Arosa anzusehen. Denn
sowohl der Aufenthalt in Neuenhof als der erste Auf-
enthalt in Zürich bis zum 23. März 1924 sei nur ein
vorübergehender, nicht mit der Absicht dauernden Ver-
bleibens verbundener gewesen.
B. -
Gegen diesen Entscheid des Obergerichts hat
AS 50 I -
1924
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Staatsrecht.
namens des Robert Bucher die Amtsvormundschaft
der Stadt Zürich den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen
mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben, das
Bezirksgericht Zürich zur Behandlung der Klage als
zuständig zu erklären und anzuweisen, den Prozess
durchzuführen.
In der Begründung der Beschwerde
werden die Erwägungen des vorstehend zitierten bundes-
gerichtlichen Urteils bekämpft. Betrachte man, so wird
ausgeführt, die Vaterschaftsklage als eine Einheit, die
sich lediglich auf der aktiven Seite in zwei Teile spalte,
wie dies das Bundesgericht a. a. O. andeute, so müsste
für die Bestimmung des Gerichtsstandes nach Art. 312
ZGB bei Auseinanderfallen des Wohnsitzes von Mutter
und Kind derjenige des Kindes als des Hauptinteres-
senten vorgehen. Als Wohnsitz des Kindes aber erscheine,
solange der Mutter die elterliche Gewalt nicht über-
tragen sei (Art. 324 IIl), nach der Regel von Art. 24 Il
der jeweilige Aufenthaltsort, sodass es für das Forum
der Vaterschaftsklage nach Art. 312 auf den Aufenthalts-
ort des Kindes im Zeitpunkt der Geburt ankomme.
Und das gelte dann auch für die Klage des Kindes, wenn
man ihr derjenigen der Mutter gegenüber unabhängige
Bedeutung beilege. Für diese Lösung der Wohnsitzfrage
sprächen vor allem auch praktische Gründe. Bei den un-
übersichtlichen und "!läufig UIisichern Domizilverhält-
nissen der unehelichen Mutter würde sonst die Bestim-
mung des Domizils des Kindes als Voraussetzung des
Gerichtsstandes für die Vaterschaftsklage und nament-
lich zur Ermittlung der zuständigen Vormundschafts-
behörde oft grosse Schwierigkeiten bereiten, während
die Interessen des Kindes ein möglichst rasches Ein-
schreiten der Vormundschaftsbehörde und eine unver-
zügliche Einleitung des Prozesses erforderten. Es wür-
den so alle unehelichen Kinder, deren Mütter im Aus-
land wohnen oder einen unsicheren Wohnsitz haben,
tatsächlich des Vorteils des alternativen Forums nach
Art. 312 beraubt. Wenn im vorliegenden Fall in Arosa
Gerichtsstand. N° 61.
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als dem Domizil der Mutter z. Zt. der Geburt geklagt
werden müsste (im Rekurs wird « übrigens» und ohne
jede nähere Ausführung bestritten, dass die Mutter
Bucher z. Zt. der Geburt nicht in Zürich gewohnt habe),
so wäre zudem zu gewärtigen, dass der Beklagte die Zu-
ständigkeit der zürcherischen Vormundschaftsbehörde
(Art. 396 I ZGB) und damit die Prozessvollmacht des
Vertreters des Klägers bestreiten würde. Die Vormund-
schaftsbehörde von Arosa müsste dann den Vormund
bestellen. Wahrscheinlich würde das Arosa ablehnen.
weil die Mutter dort keinen Wohnsitz mehr hat.
C. -
Der RekursbeklagteAmrein hat die Abweisung
der Beschwerde beantragt.
D. -
Auf eine neben dem staatsrechtlichen Rekurs
erhobene zivilrechtliche Beschwerde ist die Il. Zivil-
abteilung des Bundesgerichts am 18. Dezember nicht
eingetreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Streitig ist, welches Gericht als « Richter am
Wohnsitze der klagenden Partei z. Zt. der Geburt»
zur Beurteilung der vom Rekurrenten gegen den Rekurs-
beklagten angehobenen Vaterschaftsklage nach Art.
312 ZGB zuständig ist, also eine Gerichtsstandsfrage des
eidgen. Rechts, deren Entscheidung nach Art. 189
Abs. 3 OG in die Kompetenz des Staatsgerichtshofes
fällt. Die Voraussetzungen, unter denen diese Frage
dem Bundesgericht durch zivilrechtliche . Be~chwer~e
hätte unterbreitet werden können, liegen, WIe die 11. ZI-
vilabteilung des Bundesgerichts festgestellt ~at, nicht
vor. Auch bedarf es bei solchen staatsrechtlichen Re-
kursen der vorhergehenden Erschöpfung der kantonalen
Instanzen nicht (BGE '" I 59 Erw. 1). Es braucht daher
nicht untersucht zu werden, ob gegen den angefochtenen
Entscheid die kantonale Kassationsbeschwerde möglich
gewesen wäre.
. . .
2. -
Im Urteil O. gegen Kämpf hat das Bundesgencht
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Staatsrecht.
ausgesprochen, dass sich der erwähnte Gerichtsstand
auch für das uneheliche Kind da befindet, wo die Mutter
z. Zt. der Geburt ihren Wohnsitz hatte. Es wurde dabei
zunächst angedeutet, dass man die Vaterschaftsklage
nach dem ZGB vielleicht als eine Einheit ansehen könnte,
die sich lediglich auf der aktiven Seite in zwei Teile
spalte, wobei als Gerichtsstand des Domizils der klagen-
den Partei z. Zt. der Geburt nur ein Ort in Betracht
käme und bei abweichendem Wohnsitz von Mutter und
Kind derjenige der Mutter vorgehen müsste. Immerhin
wurde zu dieser Frage nicht abschliessend Stellung ge-
nommen. Ebensowenig zu der weiteren Frage, ob das
uneheliche Kind schon mit der Geburt unter der elter-
lichen Gewalt der Mutter stehe (vgl. Art. 324 III). Selbst
wenn dies nicht der Fall sei, so müsse doch, wenn die
Niederkunft ausserhalb des Wohnsitzes der Mutter
stattfinde, als Wohnsitz des Kindes zur Zeit. der Geburt
nicht der Ort der Niederkunft als Aufenthaltsort des
Kindes, sondern das Domizil der Mutter gelten. Die
damals offen gelassene Frage, ob die Mutter die elter-
liche Gewalt über das uneheliche Kind schon mit der
Geburt oder erst mit der Verfügung der Vormundschafts-
behörde nach Art. 324 III erhalte, ist seither vom Bun-
desgericht (II. Zivilabteilung 49 II 151) übereinstimmend
mit der Doktrin im letztem Sinne gelöst worden.
Der angefochtene Kompetenzentscheid geht davon
aus, dass die aussereheliche :Mutter z. Zt. der in Zürich
erfolgten Geburt des Rekurrenten ihr Domizil nicht dort,
sondern an ihrem bisherigen Wohnort Arosa gehabt
habe, da sie nur zum Zwecke der Niederkunft nach
Zürich gekommen war. Diese Feststellung, die wohl
den Tatsachen entspricht, ist im Rekurse nicht ange-
fochten worden; denn in der bIossen ganz beiläufig
und ohne jede Begründung erfolgten Bemerkung, sie
werde bestritten, kann eine Anfechtung nicht erblickt
werden. Auf dem Boden des Urteils O. gegen Kämpf
wäre daher der Rekurs ohne weiteres abzuweisen. Die
Gerichtsstand. N° 61.
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im Rekurse an den Erwägungen des genannten Urteils
geübte Kritik rechtfertigt es indessen, die darin ent-
schiedene Streitfrage einer erneuten Prüfung zu unter-
ziehen.
3. -
Dabei stellt sich, die Möglichkeit eines von
demjenigen der Mutter verschiedenen Gerichtsstandes
des Kindes vorausgesetzt, zunächst die Frage nach dem
Wohnsitz des Kindes zur Zeit oder unmittelbar nach
der Geburt. Sie hat eine verschiedene Beantwortung
gefunden. Da' die Mutter die elterliche Gewalt über das
Kind nicht hat, solange sie ihr nicht durch die Vormund-
schaftsbehörde übertragen ist (Art. 324 Abs. III, zit.
Urteil 49 II 151), so folgt das Domizil des Kindes nicht
ohne weiteres nach Art. 25 I demjenigen der Mutter.
Gleichwohl ist im Urteil O. gegen Kämpf angenommen
worden, dass das uneheliche Kind den Wohnsitz der
Mutter teile, weil es ihr zur Pflege und Hut zunächst
angehört und mit Rücksicht auf das zwischen Mutter
und Kind bestehende besondere eltern rechtliche Ge-
meinschaftsverhältnis (so auch EGGER, Art. 311 Note
2 c). Demgegenüber wird aus Art. 24 Abs. II hergeleitet,
dass das uneheliche Kind gleich nach der Geburt und
solange es nicht der elterlichen Gewalt von Mutter oder
Vater unterstellt oder ein Vormund ernannt ist (Art.
311), mangels einer anderweitigen aus dem Gesetz sich
ergebenden Normierung seines Wohnsitzes diesen am
Aufenthaltsort habe (so SILBERNAGEL, Verwandtschaft,
Art. 311 Ziff. 28; KAUFMANN, Vormundschaft Art. 379
Ziff. 9; derselbe in SJZ 15 205 ff. und Zitate). Art. 24
Abs. II ist eine letzte Aufhilfsvorschrift zur Bestim-
mung des Wohnsitzes einer Person, deren konkrete
Verhältnisse so sind, dass die andern Regeln für die
Fixierung des Domizils versagen. Lehnt man den An-
schluss an das Domizil der Mutter ab, so lies se sich eine
Lösung auch auf anderem Wege, auf Grund folgender
Überlegung finden: Da das uneheliche Kind nach der
Geburt nicht unter der elterlichen Gewalt der Mutter
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Staatsrecht.
steht, so befindet es sich für einmal unter der ent-
sprechenden Gewalt der Vormundschaftsbehörde und
es hat daher sein Domizil am Sitze dieser (Art. 25 Abs.l).
Wenn auch zunächst nur ein Beistand ernannt wird und
die Beistandschaft im allgemeinen und was speziell
das Domizil des Verbeiständeten anlangt, der Vormund-
schaft nicht gleichsteht (BGE ~ I 374 f.), so verhält es
sich eben doch anders beim unehelichen Kind, über das
zunächst eine andere Gewalt als diejenige der Vormund-
schaftsbehörde überhaupt nicht besteht. Hat die Vor-
mundschaftsbehörde schon vor der Geburt den Beistand
ernannt -
zuständig kann hier nur die Behörde des
Wohnorts der Mutter sein -, so richtet sich das Domizil
des Kindes nach ihrem Sitz. Andernfalls erscheint als
zuständig diejenige Vormundschaftsbehörde, die nach
den gesamten Umständen, wie sie zur Zeit der Geburt
und nachher vorliegen, zur Fürsorge für das Kind be-
rufen ist. Das kann die Behörde am Geburtsort sein,
braucht es aber nicht immer zu sein. Je nach den be-
sonderen Verhältnissen wird auch die Behörde des
Wohnortes der Mutter oder ihres Heimatortes oder eines
dritten Ortes in Betracht kommen können. Im Zweifel
allerdings wird die Behörde des. Aufenthaltsortes des
Kindes als zuständig anzusehen sein. Nach der zustän-
digen Vormundschaftsbehörde Würde sich dann· bis auf
weiteres das Domizil des Kindes bestimmen und es wäre
anzunehmen, dass das Kind Von der Geburt an seinen
Wohnsitz am Orte dieser Behörde gehabt hat.
Da keine der verschiedenen, eben umschriebenen
Lösungen der Domizilfrage sich mit zwingenden Gründen
juristisch-logischer Natur als die richtige nachweisen
lässt, müssen für die Wahl die Erwägungen praktischer
Zweckmässigkeit massgebend sein. Bei dieser Betrach-
tungsweise ist aber nicht zu verkennen, dass der vom
Bundesgericht im Urteile in Sachen O. gegen Kämpf
vertretenen Auffassung erhebliche Nachteile anhaften.
Es wird in der Literatur und auch im Rekurs mit Recht
Gerichtstand. N° 61.
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betont, dass sehr oft die Domizilverhältnisse der unehe-
lichen Mutter undurchsichtig, schwankend und einem
raschen Wechsel unterworfen sind. Knüpft man das
Domizil des Kindes (das bei der Geburt noch keinen Bei-
stand hat) an dasjenige der Mutter an, so ergeben sich,
was die Bestimmung der zuständigen Vormundschafts-
behörde (Art. 376, 396 I) anlangt und sonstwie in vielen
Fällen Schwierigkeiten. Einmal wäre häufig zum Nachteil
des Kindes nicht diejenige Behörde kompetent, die nach
den tatsächlichen Verhältnissen zur Fürsorge berufen
ist (im vorliegenden Fall traf das letztere offenbar für
die Behörde von Zürich zu, während diejenige von
Arosa zuständig wäre, wo die Mutter Bucher ein heute
aufgegebenes Domizil hatte). Andererseits bestände die
Gefahr, dass bei zweifelhafter Zuständigkeit die Interes-
sen des Kindes zufolge verspäteten behördlichen Ein-
greifens leiden. Diese Nachteile werden bei den bei den
andern Lösungen vermieden und zwar dürfte derjenigen,
die für das Domizil des Kindes auf den Sitz der nach
den konkreten Umständen zur Fürsorge berufenen Vor-
mundschaftsbehörde abstellt (was im Zweifel. die Be:-
hörde des Aufenthaltsortes des Kindes ist), wohl der
Vorzug vor der andern zu geben sein, die das Domizil
des Kindes an seinen jeweiligen Aufenthaltsort verlegt.
Die letztere Lösung hätte zur Folge, dass bis· zur Be-
gründung der elterlichen Gewalt oder Ernennung eines
Vormundes jede Veränderung im Aufenthalt des Kindes
mit einem Wechsel der zuständigen Vormundschafts'-
behörde verbunden wäre, während nach der erstern
Lösung die einmal zuständige Behörde es bleibt, bis
mit Rücksicht auf veränderte Verhältnisse die Abgabe
der Fürsorge an eine andere Behörde als angezeigt er-
scheint. Doch ist eine endgiltige Entscheidung für die
eine oder andere dieser Auffassungen nicht nötig, weil
nach bei den Zürich das Domizil des Rekurrenten zur
Zeit seiner Geburt war, und die Zürcher Behörde die
zuständige Vormundschaftsbehörde ist.
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Staatsrecht.
4. -
Das in der einen oder andern Weise festgestellte
Domizil des Kindes unmittelbar nach der Geburt kann
nun freilich zur Bestimmung des Gerichtsstandes für
'die Klage des Kindes nicht schlechthin, sondern nur
unter einem noch !zu .erörternden Vorbehalt mass-
gebend sein.
Wenn die Vaterschaftsklage der Mutter und diejenige
des Kindes grundsätzlich von einander unabhängig
sind und eine Abweisung der Klage der Mutter oder
ein Vergleich hierüber nicht gegen das Kind wirken
und umgekehrt (s. EGGER, Familienrecht Art. 307
Note 2 Ci SILBERNAGEL, Familienrecht Art. 307 Ziff.13),
so besteht doch zwischen beiden Klagen ein Ver-
hältnis enger Konnexität. Die Ansprüche von Mutter
und Kind beruhen auf _ demselben Rechtsgrund, der
ausserehelichen Vaterschaft, und sie sind zum Teil
identisch, soweit nämlich die Feststellung der Vater-
schaft mit Standesfolge verlangt wird oder auch die
Mutter auf Leistungen an das Kind klagt (Art. 309 Abs.1).
Diese innere Verwandtschaft der beiden Klagen erfor-
dert, dass sie, wenn immer möglich, durch dasselbe Ge-
richt in einem Verfahren erledigt werden. Die Führung
zweier Prozesse bei verschiedenen .Gerichten widerspricht
nicht n~r dem Grundsatz der Prozessökonomie, sondern
birgt auch die Gefahr widersprechender Urteile in sich.
Es muss daher als ausgeschlossen gelten, dass das Zivil-
gesetzbuch den Gerichtsstana der Vaterschaftsklage
in einer Weise regeln wollte, dass unter Umständen und
zwar in keineswegs seltenen Fällen über die innerlich
zusammengehörigen Ansprüche von Mutter und Kind
überhaupt nicht durch den gleichen Richter entschieden
werden könnte. Diese Folge würde aber, sobald man die
Möglichkeit eines von demjenigen der Mutter verschie-
denen Wohnsitzes des Kindes unmittelbar nach der
Geburt annimmt, alle Male eintreten, wenn beide Wohn-
sitze tatsächlich nicht zusammenfallen und in verschie-
denen Kantonen liegen, sodass die Vereinigung der
Gerichtsstand. N° 61.
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Prozesse nicht etwa auf Grund einer intern-kantonalen
Prozessvorschrift erfolgen kann, es wäre denn, dass am
Wohnsitz des Beklagten geklagt würde, was häufig
nicht angeht oder nicht tunlich ist. Bliebe kein anderer
Ausweg, so müsste daher in der Tat, wie schon im Urteile
Kämpf angedeutet, trotz der Bedenken, die sich dagegen
aus der Fassung des Gesetzes ergeben, angenommen
werden, dass unter dem Wohnsitz der klagenden Partei
zur Zeit der Geburt für Mutter und Kind nur ein Ort
gemeint sein kann, wobei, wie es dem natürlichen Ver-
hältnis zwischen beiden entspricht und ebenfalls schon
damals bemerkt wurde, der Wohnsitz der Mutter einem
allfällig abweichenden Wohnsitze des Kindes vorzu-
gehen hätte (so auch SILBERNAGEL, Art. 312 Ziff. 9).
Nun lässt sich aber der erwähnten Folge auch in anderer
Weise, nämlich dadurch begegnen, dass eine Lücke im
Gesetze angenommen und dieselbe nach Art. 1 ZGB auf
dem Wege der Gerichtspraxis durch die Anerkennung
eines Gerichtsstandes des Sachzusammenhanges ausge-
füllt wird. Der Wohnsitz der Mutter oder des Kindes zur
Zeit der Geburt vermag demnach den Gerichtsstand für
die von Mutter oder Kind angehobene Vaterschafts-
klage nur solange zu bestimmen, als nicht der andere
Teil ebenfalls scholt, sei es an sei n em Wohnsitze zur
Zeit der Niederkunft, sei es am Wohnorte des Beklagten
geklagt hat. Trifft letzteres zu, so wird dadurch das mit
der früheren Klage befasste zuständige Gericht auch
für die spätere Klage aus dem erwähnten Gesichtspunkte
ausschliesslich zuständig. Dies jedenfalls solange, als der
durch die frühere Klage eingeleitete Prozess noch hängig
ist. Diese Lösung hat nicht nur den Vorzug, sich weniger
am Wortlaute des Gesetzes zu stossen, das allgemein vom
Wohnsitze c(der klagenden Partei» zur Zeit der Geburt
spricht, während es bei der andern Ordnung in Wirk.;.
lichkeit mmer von vorneherein nur auf den Wohnsitz
der Mutter (oder des Kindes) ankommen könnte. Sie·
bietet auch praktische Vorteile. Der Bindung der Klage
396
Staatsrecht.
des Kindes an den Wohnsitz der Mutter zur Zeit der
Geburt würden ähnliche Bedenken entgegenstehen, wie
sie nach dem Gesagten inbezug auf die Zuständigkeit
der Vormundschaftsbehörde vorliegen: das Kind wäre
in zahlreichen Fällen -
ausländisches oder unsicheres
Domizil der Mutter -
mehr oder weniger des Wahlrechts
tatsächlich beraubt, das ihm doch das Gesetz inbezug
auf den Gerichtsstand einräumen will.
Im vorliegenden Falle ist indessen nicht behauptet
worden, dass eine solche, früher an einem andern Orte
von der unehelichen Mutter eingeleitete und noch hän-
gige Klage vorliege. Der Ausschluss eines verschiedenen
Gerichtsstands für die Klage von Mutter und Kind
könnte daher höchstens Bedeutung für einen von der
ersteren noch einzuleitenden Prozess haben, nicht die
zürcherischen Gerichte berechtigen, die Anhandnahme der
Klage des heutigen Rekurenten wegen örtlicher Unzu-
ständigkeit abzulehnen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen und es werden unter
Aufhebung des angefochtenen Entscheides des Ober-
gerichts des Kantons Zürich vom 30. August 1924 die
zürcherischen Gerichte als zur· Beurteilung der Klage
des Rekurrenten örtlich zuständig erklärt.
Wasserrechtskonzessionen. N° 62.
V. WASSERRECHTSKONZESSIONEN
CONCESSIONS DE DROITS D'EAU
62. Orteil vom 4. Juli 1924 i. S. Elektrizitä.tswerk
Olten-Aarburg A..-G. gegen Solothurn, Regierungsra.t.
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Eidgen. WRG Art. 56. Konzessionsmässige Bestimmung,
wonach der Beliehene die elektrische Energie im Kanton
zu gleich günstigen Bedingungen wie mich auswärts abzu-
geben hat. Befugnis der Verleihungsbehörde, die Erfüllung
dieser Prucht zu kontrollieren und zu diesem Behufe in
die Geschäftsführung des Beliehenen Einsicht zu nehmen.
Fällt der Streit über das Bestehen einer solchen Aufsichts-
befugnis unter Art. 71 WRG?
A. -
Die Rekurrentin, Aktiengesellschaft Elektrizi-
tätswerk Olten-Aarburg, ist Inhaberin einer Konzession
des solothurnischen Regierungsrates vom 17. September
1909 für die Erstellung und Cen Betrieb eines Wasser-
werkes an der Aare bei Winznau und Ober-Gö~en mit
« Erweiterungen» vom 16. Februar 1912 auf den Fluss-
lauf von Ober-Gösgen bis Nieder-Gösgen und vom
7. Dezember 1917 betreffend «Konstanthaltung der
Stauhöhe ». Die Konzessionsurkunde von 1909 zerfällt
in 6 Abschnitte: « Konzessionsinhaber, bautechnische
pflichten der Konzessionsinhaber, andere Pflichten,
Rückkauf und Heimfall, Erlöschen der Konzession,
Schlussbestimmungen. » Im
3~ Abschnitte
« andere
Pflichten der Konzessionsinhaber », § § 28-34 ist zunächst
bestimmt, dass die Unternehmung dem Regierungsrat
ihre Statuten und Reglemente sowie allfällige Abände-
rungen daran mitzuteilen und ihm eine Vertretung im
Verwaltungsrate einzuräumen habe. § 33 enthält eine
Bestimmung über die Bedingungen der Stromabgabe
an Abnehmer im Kanton und die Lieferung des zu
öffentlichen Zwecken benötigten Stroms an die Ge-