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50_I_386

BGE 50 I 386

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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386

Staatsrecht.

Quant a savoir si la reclamation des demandeurs

remplit les conditions posees par la jurisprudence pour

enttainer la competence des tribunaux du for de cet

etablissement, l'affirmative s'impose. S'il est vrai que

les pieces du dossier ne permettent pas de detenniner

la cause exacte de la creance du recourant contre Cavin,

en revanche il parait bien etabli que si le recourant

s'est trouve, a un moment donne, en possession d'une

partie du prix de vente paye par Montandon et a pu

de la sorte se desinteresser vis-a-vis dudit Cavin, c'est

bien pour avoir encaisse ce prix en qualite d'agent

d'affaires, c'est-a-dire de representant de Cavin dans

les tractations avec Montandon. Or comme c'est juste-

ment le fait de cette compensation qui a donne lieu a

l'ouverture de l'action, on peut tres bien admettre qu'il

existait entre la reclamation des demandeurs et l'exploi-

tation du bureau du recourant un rapport suffisant

pour fonder la competence des tribunaux du for de

cet etablissement.

Le Tribunal IMiTal prononce:

Le recours est rejete.

61. Orteil vom 27. Dezember 1924

i. S. J3ucher gegen Obergericht Zürich.

Art. 312 ZGB. Wo befindet sich für die Vaterschaftsklage des

Kindes der Gerichtsstand des • Wohnsitzes der klagen-

den Partei zur Zeit der Geburt,) ? Hat die Mutter an

ihrem Wohnsitz zur Zeit der Niederkunft oder am Wohn-

sitze des Beklagten geklagt, und ist dieser Prozess noch

hängig, so kann auch eine spätere Klage des Kindes nur

am gleichen Orte eingeleitet werden und umgekehrt.

A. -

Am 31. Januar 1924 kam im Mütterheim

Schanzacker in Zürich die 1897 geborene Marie Katharina

Bucher von Burgrieden (Württemberg) mit einem aus-

Gerichtsstand. N0 61.

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serehelichen Kinde Robert, dem heutigen Rekurrenten

nieder. Sie war vom Dezember 1922 bis Mitte September

1923 in Arosa in Stellung gewesen und hatte dort die

Bekanntschaft des heutigen Rekursbeklagten Robert

Amrein gemacht.

Am 14. September 1923 begab sie

sich nach Neuenhof (Kt. Aargau) zu einer Schwester

und von dort am 2. November nach Zürich in das er-

wähnte Heim, wo sie ihre Entbindung abwartete und

auch nachher noch bis zum 23. März 1924 blieb. Dann

ging sie wieder nach Neuenhof und kehrte am 14. April

nach ZüriCh zurück, um als Kaffeeköchin im Hotel

Dolder einzutreten. Diese Stelle hat sie jetzt noch inne.

Namens des Kindes Robert erhob der städtische Amts-

vormund Dr. Grob, der für dasselbe am 15. Februar

1924 vom Waisenamt Zürich als Beistand ernannt

worden war, gegen Amrein beim Bezirksgericht Zürich

als Gerichtsstand des Wohnsitzes der klagenden Partei

z. Zt. der Geburt die Vaterschaftsklage. Das Bezirks-

gericht wies indessen die Klage gemäss dem Antrage des

Beklagten wegen Unzuständigkeit von der Hand und

einen dagegen erhobenen Rekurs verwarf das Ober-

gericht des Kantons Zürich durch Entscheid vom 30.

August 1924. Es ging dabei, in Übereinstimmung mit

einem früheren Entscheide (BI. f. zürch. Rechtspr. Bd.

17 Nr. 47) und mit dem Urteile des Bundesgerichts in

Sachen O. gegen Kämpf vom 26. April 1918 (BGE 44 I

S. 61) davon aus, dass der Wohnsitz des unehelichen

Kindes mit demjenigen der Mutter zusammenfalle,

solange nicht über das Kind die Vormundschaft ver-

hängt worden sei. Als Wohnsitz der ausserehelichen

Mutter sei aber hier nach der Regel des Art. 24 Abs. 1

ZGB bis zum 14. April 1924 Arosa anzusehen. Denn

sowohl der Aufenthalt in Neuenhof als der erste Auf-

enthalt in Zürich bis zum 23. März 1924 sei nur ein

vorübergehender, nicht mit der Absicht dauernden Ver-

bleibens verbundener gewesen.

B. -

Gegen diesen Entscheid des Obergerichts hat

AS 50 I -

1924

388

Staatsrecht.

namens des Robert Bucher die Amtsvormundschaft

der Stadt Zürich den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen

mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben, das

Bezirksgericht Zürich zur Behandlung der Klage als

zuständig zu erklären und anzuweisen, den Prozess

durchzuführen.

In der Begründung der Beschwerde

werden die Erwägungen des vorstehend zitierten bundes-

gerichtlichen Urteils bekämpft. Betrachte man, so wird

ausgeführt, die Vaterschaftsklage als eine Einheit, die

sich lediglich auf der aktiven Seite in zwei Teile spalte,

wie dies das Bundesgericht a. a. O. andeute, so müsste

für die Bestimmung des Gerichtsstandes nach Art. 312

ZGB bei Auseinanderfallen des Wohnsitzes von Mutter

und Kind derjenige des Kindes als des Hauptinteres-

senten vorgehen. Als Wohnsitz des Kindes aber erscheine,

solange der Mutter die elterliche Gewalt nicht über-

tragen sei (Art. 324 IIl), nach der Regel von Art. 24 Il

der jeweilige Aufenthaltsort, sodass es für das Forum

der Vaterschaftsklage nach Art. 312 auf den Aufenthalts-

ort des Kindes im Zeitpunkt der Geburt ankomme.

Und das gelte dann auch für die Klage des Kindes, wenn

man ihr derjenigen der Mutter gegenüber unabhängige

Bedeutung beilege. Für diese Lösung der Wohnsitzfrage

sprächen vor allem auch praktische Gründe. Bei den un-

übersichtlichen und "!läufig UIisichern Domizilverhält-

nissen der unehelichen Mutter würde sonst die Bestim-

mung des Domizils des Kindes als Voraussetzung des

Gerichtsstandes für die Vaterschaftsklage und nament-

lich zur Ermittlung der zuständigen Vormundschafts-

behörde oft grosse Schwierigkeiten bereiten, während

die Interessen des Kindes ein möglichst rasches Ein-

schreiten der Vormundschaftsbehörde und eine unver-

zügliche Einleitung des Prozesses erforderten. Es wür-

den so alle unehelichen Kinder, deren Mütter im Aus-

land wohnen oder einen unsicheren Wohnsitz haben,

tatsächlich des Vorteils des alternativen Forums nach

Art. 312 beraubt. Wenn im vorliegenden Fall in Arosa

Gerichtsstand. N° 61.

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als dem Domizil der Mutter z. Zt. der Geburt geklagt

werden müsste (im Rekurs wird « übrigens» und ohne

jede nähere Ausführung bestritten, dass die Mutter

Bucher z. Zt. der Geburt nicht in Zürich gewohnt habe),

so wäre zudem zu gewärtigen, dass der Beklagte die Zu-

ständigkeit der zürcherischen Vormundschaftsbehörde

(Art. 396 I ZGB) und damit die Prozessvollmacht des

Vertreters des Klägers bestreiten würde. Die Vormund-

schaftsbehörde von Arosa müsste dann den Vormund

bestellen. Wahrscheinlich würde das Arosa ablehnen.

weil die Mutter dort keinen Wohnsitz mehr hat.

C. -

Der RekursbeklagteAmrein hat die Abweisung

der Beschwerde beantragt.

D. -

Auf eine neben dem staatsrechtlichen Rekurs

erhobene zivilrechtliche Beschwerde ist die Il. Zivil-

abteilung des Bundesgerichts am 18. Dezember nicht

eingetreten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Streitig ist, welches Gericht als « Richter am

Wohnsitze der klagenden Partei z. Zt. der Geburt»

zur Beurteilung der vom Rekurrenten gegen den Rekurs-

beklagten angehobenen Vaterschaftsklage nach Art.

312 ZGB zuständig ist, also eine Gerichtsstandsfrage des

eidgen. Rechts, deren Entscheidung nach Art. 189

Abs. 3 OG in die Kompetenz des Staatsgerichtshofes

fällt. Die Voraussetzungen, unter denen diese Frage

dem Bundesgericht durch zivilrechtliche . Be~chwer~e

hätte unterbreitet werden können, liegen, WIe die 11. ZI-

vilabteilung des Bundesgerichts festgestellt ~at, nicht

vor. Auch bedarf es bei solchen staatsrechtlichen Re-

kursen der vorhergehenden Erschöpfung der kantonalen

Instanzen nicht (BGE '" I 59 Erw. 1). Es braucht daher

nicht untersucht zu werden, ob gegen den angefochtenen

Entscheid die kantonale Kassationsbeschwerde möglich

gewesen wäre.

. . .

2. -

Im Urteil O. gegen Kämpf hat das Bundesgencht

390

Staatsrecht.

ausgesprochen, dass sich der erwähnte Gerichtsstand

auch für das uneheliche Kind da befindet, wo die Mutter

z. Zt. der Geburt ihren Wohnsitz hatte. Es wurde dabei

zunächst angedeutet, dass man die Vaterschaftsklage

nach dem ZGB vielleicht als eine Einheit ansehen könnte,

die sich lediglich auf der aktiven Seite in zwei Teile

spalte, wobei als Gerichtsstand des Domizils der klagen-

den Partei z. Zt. der Geburt nur ein Ort in Betracht

käme und bei abweichendem Wohnsitz von Mutter und

Kind derjenige der Mutter vorgehen müsste. Immerhin

wurde zu dieser Frage nicht abschliessend Stellung ge-

nommen. Ebensowenig zu der weiteren Frage, ob das

uneheliche Kind schon mit der Geburt unter der elter-

lichen Gewalt der Mutter stehe (vgl. Art. 324 III). Selbst

wenn dies nicht der Fall sei, so müsse doch, wenn die

Niederkunft ausserhalb des Wohnsitzes der Mutter

stattfinde, als Wohnsitz des Kindes zur Zeit. der Geburt

nicht der Ort der Niederkunft als Aufenthaltsort des

Kindes, sondern das Domizil der Mutter gelten. Die

damals offen gelassene Frage, ob die Mutter die elter-

liche Gewalt über das uneheliche Kind schon mit der

Geburt oder erst mit der Verfügung der Vormundschafts-

behörde nach Art. 324 III erhalte, ist seither vom Bun-

desgericht (II. Zivilabteilung 49 II 151) übereinstimmend

mit der Doktrin im letztem Sinne gelöst worden.

Der angefochtene Kompetenzentscheid geht davon

aus, dass die aussereheliche :Mutter z. Zt. der in Zürich

erfolgten Geburt des Rekurrenten ihr Domizil nicht dort,

sondern an ihrem bisherigen Wohnort Arosa gehabt

habe, da sie nur zum Zwecke der Niederkunft nach

Zürich gekommen war. Diese Feststellung, die wohl

den Tatsachen entspricht, ist im Rekurse nicht ange-

fochten worden; denn in der bIossen ganz beiläufig

und ohne jede Begründung erfolgten Bemerkung, sie

werde bestritten, kann eine Anfechtung nicht erblickt

werden. Auf dem Boden des Urteils O. gegen Kämpf

wäre daher der Rekurs ohne weiteres abzuweisen. Die

Gerichtsstand. N° 61.

391

im Rekurse an den Erwägungen des genannten Urteils

geübte Kritik rechtfertigt es indessen, die darin ent-

schiedene Streitfrage einer erneuten Prüfung zu unter-

ziehen.

3. -

Dabei stellt sich, die Möglichkeit eines von

demjenigen der Mutter verschiedenen Gerichtsstandes

des Kindes vorausgesetzt, zunächst die Frage nach dem

Wohnsitz des Kindes zur Zeit oder unmittelbar nach

der Geburt. Sie hat eine verschiedene Beantwortung

gefunden. Da' die Mutter die elterliche Gewalt über das

Kind nicht hat, solange sie ihr nicht durch die Vormund-

schaftsbehörde übertragen ist (Art. 324 Abs. III, zit.

Urteil 49 II 151), so folgt das Domizil des Kindes nicht

ohne weiteres nach Art. 25 I demjenigen der Mutter.

Gleichwohl ist im Urteil O. gegen Kämpf angenommen

worden, dass das uneheliche Kind den Wohnsitz der

Mutter teile, weil es ihr zur Pflege und Hut zunächst

angehört und mit Rücksicht auf das zwischen Mutter

und Kind bestehende besondere eltern rechtliche Ge-

meinschaftsverhältnis (so auch EGGER, Art. 311 Note

2 c). Demgegenüber wird aus Art. 24 Abs. II hergeleitet,

dass das uneheliche Kind gleich nach der Geburt und

solange es nicht der elterlichen Gewalt von Mutter oder

Vater unterstellt oder ein Vormund ernannt ist (Art.

311), mangels einer anderweitigen aus dem Gesetz sich

ergebenden Normierung seines Wohnsitzes diesen am

Aufenthaltsort habe (so SILBERNAGEL, Verwandtschaft,

Art. 311 Ziff. 28; KAUFMANN, Vormundschaft Art. 379

Ziff. 9; derselbe in SJZ 15 205 ff. und Zitate). Art. 24

Abs. II ist eine letzte Aufhilfsvorschrift zur Bestim-

mung des Wohnsitzes einer Person, deren konkrete

Verhältnisse so sind, dass die andern Regeln für die

Fixierung des Domizils versagen. Lehnt man den An-

schluss an das Domizil der Mutter ab, so lies se sich eine

Lösung auch auf anderem Wege, auf Grund folgender

Überlegung finden: Da das uneheliche Kind nach der

Geburt nicht unter der elterlichen Gewalt der Mutter

392

Staatsrecht.

steht, so befindet es sich für einmal unter der ent-

sprechenden Gewalt der Vormundschaftsbehörde und

es hat daher sein Domizil am Sitze dieser (Art. 25 Abs.l).

Wenn auch zunächst nur ein Beistand ernannt wird und

die Beistandschaft im allgemeinen und was speziell

das Domizil des Verbeiständeten anlangt, der Vormund-

schaft nicht gleichsteht (BGE ~ I 374 f.), so verhält es

sich eben doch anders beim unehelichen Kind, über das

zunächst eine andere Gewalt als diejenige der Vormund-

schaftsbehörde überhaupt nicht besteht. Hat die Vor-

mundschaftsbehörde schon vor der Geburt den Beistand

ernannt -

zuständig kann hier nur die Behörde des

Wohnorts der Mutter sein -, so richtet sich das Domizil

des Kindes nach ihrem Sitz. Andernfalls erscheint als

zuständig diejenige Vormundschaftsbehörde, die nach

den gesamten Umständen, wie sie zur Zeit der Geburt

und nachher vorliegen, zur Fürsorge für das Kind be-

rufen ist. Das kann die Behörde am Geburtsort sein,

braucht es aber nicht immer zu sein. Je nach den be-

sonderen Verhältnissen wird auch die Behörde des

Wohnortes der Mutter oder ihres Heimatortes oder eines

dritten Ortes in Betracht kommen können. Im Zweifel

allerdings wird die Behörde des. Aufenthaltsortes des

Kindes als zuständig anzusehen sein. Nach der zustän-

digen Vormundschaftsbehörde Würde sich dann· bis auf

weiteres das Domizil des Kindes bestimmen und es wäre

anzunehmen, dass das Kind Von der Geburt an seinen

Wohnsitz am Orte dieser Behörde gehabt hat.

Da keine der verschiedenen, eben umschriebenen

Lösungen der Domizilfrage sich mit zwingenden Gründen

juristisch-logischer Natur als die richtige nachweisen

lässt, müssen für die Wahl die Erwägungen praktischer

Zweckmässigkeit massgebend sein. Bei dieser Betrach-

tungsweise ist aber nicht zu verkennen, dass der vom

Bundesgericht im Urteile in Sachen O. gegen Kämpf

vertretenen Auffassung erhebliche Nachteile anhaften.

Es wird in der Literatur und auch im Rekurs mit Recht

Gerichtstand. N° 61.

393

betont, dass sehr oft die Domizilverhältnisse der unehe-

lichen Mutter undurchsichtig, schwankend und einem

raschen Wechsel unterworfen sind. Knüpft man das

Domizil des Kindes (das bei der Geburt noch keinen Bei-

stand hat) an dasjenige der Mutter an, so ergeben sich,

was die Bestimmung der zuständigen Vormundschafts-

behörde (Art. 376, 396 I) anlangt und sonstwie in vielen

Fällen Schwierigkeiten. Einmal wäre häufig zum Nachteil

des Kindes nicht diejenige Behörde kompetent, die nach

den tatsächlichen Verhältnissen zur Fürsorge berufen

ist (im vorliegenden Fall traf das letztere offenbar für

die Behörde von Zürich zu, während diejenige von

Arosa zuständig wäre, wo die Mutter Bucher ein heute

aufgegebenes Domizil hatte). Andererseits bestände die

Gefahr, dass bei zweifelhafter Zuständigkeit die Interes-

sen des Kindes zufolge verspäteten behördlichen Ein-

greifens leiden. Diese Nachteile werden bei den bei den

andern Lösungen vermieden und zwar dürfte derjenigen,

die für das Domizil des Kindes auf den Sitz der nach

den konkreten Umständen zur Fürsorge berufenen Vor-

mundschaftsbehörde abstellt (was im Zweifel. die Be:-

hörde des Aufenthaltsortes des Kindes ist), wohl der

Vorzug vor der andern zu geben sein, die das Domizil

des Kindes an seinen jeweiligen Aufenthaltsort verlegt.

Die letztere Lösung hätte zur Folge, dass bis· zur Be-

gründung der elterlichen Gewalt oder Ernennung eines

Vormundes jede Veränderung im Aufenthalt des Kindes

mit einem Wechsel der zuständigen Vormundschafts'-

behörde verbunden wäre, während nach der erstern

Lösung die einmal zuständige Behörde es bleibt, bis

mit Rücksicht auf veränderte Verhältnisse die Abgabe

der Fürsorge an eine andere Behörde als angezeigt er-

scheint. Doch ist eine endgiltige Entscheidung für die

eine oder andere dieser Auffassungen nicht nötig, weil

nach bei den Zürich das Domizil des Rekurrenten zur

Zeit seiner Geburt war, und die Zürcher Behörde die

zuständige Vormundschaftsbehörde ist.

394

Staatsrecht.

4. -

Das in der einen oder andern Weise festgestellte

Domizil des Kindes unmittelbar nach der Geburt kann

nun freilich zur Bestimmung des Gerichtsstandes für

'die Klage des Kindes nicht schlechthin, sondern nur

unter einem noch !zu .erörternden Vorbehalt mass-

gebend sein.

Wenn die Vaterschaftsklage der Mutter und diejenige

des Kindes grundsätzlich von einander unabhängig

sind und eine Abweisung der Klage der Mutter oder

ein Vergleich hierüber nicht gegen das Kind wirken

und umgekehrt (s. EGGER, Familienrecht Art. 307

Note 2 Ci SILBERNAGEL, Familienrecht Art. 307 Ziff.13),

so besteht doch zwischen beiden Klagen ein Ver-

hältnis enger Konnexität. Die Ansprüche von Mutter

und Kind beruhen auf _ demselben Rechtsgrund, der

ausserehelichen Vaterschaft, und sie sind zum Teil

identisch, soweit nämlich die Feststellung der Vater-

schaft mit Standesfolge verlangt wird oder auch die

Mutter auf Leistungen an das Kind klagt (Art. 309 Abs.1).

Diese innere Verwandtschaft der beiden Klagen erfor-

dert, dass sie, wenn immer möglich, durch dasselbe Ge-

richt in einem Verfahren erledigt werden. Die Führung

zweier Prozesse bei verschiedenen .Gerichten widerspricht

nicht n~r dem Grundsatz der Prozessökonomie, sondern

birgt auch die Gefahr widersprechender Urteile in sich.

Es muss daher als ausgeschlossen gelten, dass das Zivil-

gesetzbuch den Gerichtsstana der Vaterschaftsklage

in einer Weise regeln wollte, dass unter Umständen und

zwar in keineswegs seltenen Fällen über die innerlich

zusammengehörigen Ansprüche von Mutter und Kind

überhaupt nicht durch den gleichen Richter entschieden

werden könnte. Diese Folge würde aber, sobald man die

Möglichkeit eines von demjenigen der Mutter verschie-

denen Wohnsitzes des Kindes unmittelbar nach der

Geburt annimmt, alle Male eintreten, wenn beide Wohn-

sitze tatsächlich nicht zusammenfallen und in verschie-

denen Kantonen liegen, sodass die Vereinigung der

Gerichtsstand. N° 61.

395

Prozesse nicht etwa auf Grund einer intern-kantonalen

Prozessvorschrift erfolgen kann, es wäre denn, dass am

Wohnsitz des Beklagten geklagt würde, was häufig

nicht angeht oder nicht tunlich ist. Bliebe kein anderer

Ausweg, so müsste daher in der Tat, wie schon im Urteile

Kämpf angedeutet, trotz der Bedenken, die sich dagegen

aus der Fassung des Gesetzes ergeben, angenommen

werden, dass unter dem Wohnsitz der klagenden Partei

zur Zeit der Geburt für Mutter und Kind nur ein Ort

gemeint sein kann, wobei, wie es dem natürlichen Ver-

hältnis zwischen beiden entspricht und ebenfalls schon

damals bemerkt wurde, der Wohnsitz der Mutter einem

allfällig abweichenden Wohnsitze des Kindes vorzu-

gehen hätte (so auch SILBERNAGEL, Art. 312 Ziff. 9).

Nun lässt sich aber der erwähnten Folge auch in anderer

Weise, nämlich dadurch begegnen, dass eine Lücke im

Gesetze angenommen und dieselbe nach Art. 1 ZGB auf

dem Wege der Gerichtspraxis durch die Anerkennung

eines Gerichtsstandes des Sachzusammenhanges ausge-

füllt wird. Der Wohnsitz der Mutter oder des Kindes zur

Zeit der Geburt vermag demnach den Gerichtsstand für

die von Mutter oder Kind angehobene Vaterschafts-

klage nur solange zu bestimmen, als nicht der andere

Teil ebenfalls scholt, sei es an sei n em Wohnsitze zur

Zeit der Niederkunft, sei es am Wohnorte des Beklagten

geklagt hat. Trifft letzteres zu, so wird dadurch das mit

der früheren Klage befasste zuständige Gericht auch

für die spätere Klage aus dem erwähnten Gesichtspunkte

ausschliesslich zuständig. Dies jedenfalls solange, als der

durch die frühere Klage eingeleitete Prozess noch hängig

ist. Diese Lösung hat nicht nur den Vorzug, sich weniger

am Wortlaute des Gesetzes zu stossen, das allgemein vom

Wohnsitze c(der klagenden Partei» zur Zeit der Geburt

spricht, während es bei der andern Ordnung in Wirk.;.

lichkeit mmer von vorneherein nur auf den Wohnsitz

der Mutter (oder des Kindes) ankommen könnte. Sie·

bietet auch praktische Vorteile. Der Bindung der Klage

396

Staatsrecht.

des Kindes an den Wohnsitz der Mutter zur Zeit der

Geburt würden ähnliche Bedenken entgegenstehen, wie

sie nach dem Gesagten inbezug auf die Zuständigkeit

der Vormundschaftsbehörde vorliegen: das Kind wäre

in zahlreichen Fällen -

ausländisches oder unsicheres

Domizil der Mutter -

mehr oder weniger des Wahlrechts

tatsächlich beraubt, das ihm doch das Gesetz inbezug

auf den Gerichtsstand einräumen will.

Im vorliegenden Falle ist indessen nicht behauptet

worden, dass eine solche, früher an einem andern Orte

von der unehelichen Mutter eingeleitete und noch hän-

gige Klage vorliege. Der Ausschluss eines verschiedenen

Gerichtsstands für die Klage von Mutter und Kind

könnte daher höchstens Bedeutung für einen von der

ersteren noch einzuleitenden Prozess haben, nicht die

zürcherischen Gerichte berechtigen, die Anhandnahme der

Klage des heutigen Rekurenten wegen örtlicher Unzu-

ständigkeit abzulehnen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gutgeheissen und es werden unter

Aufhebung des angefochtenen Entscheides des Ober-

gerichts des Kantons Zürich vom 30. August 1924 die

zürcherischen Gerichte als zur· Beurteilung der Klage

des Rekurrenten örtlich zuständig erklärt.

Wasserrechtskonzessionen. N° 62.

V. WASSERRECHTSKONZESSIONEN

CONCESSIONS DE DROITS D'EAU

62. Orteil vom 4. Juli 1924 i. S. Elektrizitä.tswerk

Olten-Aarburg A..-G. gegen Solothurn, Regierungsra.t.

397

Eidgen. WRG Art. 56. Konzessionsmässige Bestimmung,

wonach der Beliehene die elektrische Energie im Kanton

zu gleich günstigen Bedingungen wie mich auswärts abzu-

geben hat. Befugnis der Verleihungsbehörde, die Erfüllung

dieser Prucht zu kontrollieren und zu diesem Behufe in

die Geschäftsführung des Beliehenen Einsicht zu nehmen.

Fällt der Streit über das Bestehen einer solchen Aufsichts-

befugnis unter Art. 71 WRG?

A. -

Die Rekurrentin, Aktiengesellschaft Elektrizi-

tätswerk Olten-Aarburg, ist Inhaberin einer Konzession

des solothurnischen Regierungsrates vom 17. September

1909 für die Erstellung und Cen Betrieb eines Wasser-

werkes an der Aare bei Winznau und Ober-Gö~en mit

« Erweiterungen» vom 16. Februar 1912 auf den Fluss-

lauf von Ober-Gösgen bis Nieder-Gösgen und vom

7. Dezember 1917 betreffend «Konstanthaltung der

Stauhöhe ». Die Konzessionsurkunde von 1909 zerfällt

in 6 Abschnitte: « Konzessionsinhaber, bautechnische

pflichten der Konzessionsinhaber, andere Pflichten,

Rückkauf und Heimfall, Erlöschen der Konzession,

Schlussbestimmungen. » Im

3~ Abschnitte

« andere

Pflichten der Konzessionsinhaber », § § 28-34 ist zunächst

bestimmt, dass die Unternehmung dem Regierungsrat

ihre Statuten und Reglemente sowie allfällige Abände-

rungen daran mitzuteilen und ihm eine Vertretung im

Verwaltungsrate einzuräumen habe. § 33 enthält eine

Bestimmung über die Bedingungen der Stromabgabe

an Abnehmer im Kanton und die Lieferung des zu

öffentlichen Zwecken benötigten Stroms an die Ge-