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50_I_386

BGE 50 I 386

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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386 Staatsrecht. Quant a savoir si la reclamation des demandeurs remplit les conditions posees par la jurisprudence pour enttainer la competence des tribunaux du for de cet etablissement, l'affirmative s'impose. S'il est vrai que les pieces du dossier ne permettent pas de detenniner la cause exacte de la creance du recourant contre Cavin, en revanche il parait bien etabli que si le recourant s'est trouve, a un moment donne, en possession d'une partie du prix de vente paye par Montandon et a pu de la sorte se desinteresser vis-a-vis dudit Cavin, c'est bien pour avoir encaisse ce prix en qualite d'agent d'affaires, c'est-a-dire de representant de Cavin dans les tractations avec Montandon. Or comme c'est juste- ment le fait de cette compensation qui a donne lieu a l'ouverture de l'action, on peut tres bien admettre qu'il existait entre la reclamation des demandeurs et l'exploi- tation du bureau du recourant un rapport suffisant pour fonder la competence des tribunaux du for de cet etablissement. Le Tribunal IMiTal prononce: Le recours est rejete.

61. Orteil vom 27. Dezember 1924

i. S. J3ucher gegen Obergericht Zürich. Art. 312 ZGB. Wo befindet sich für die Vaterschaftsklage des Kindes der Gerichtsstand des • Wohnsitzes der klagen- den Partei zur Zeit der Geburt ,) ? Hat die Mutter an ihrem Wohnsitz zur Zeit der Niederkunft oder am Wohn- sitze des Beklagten geklagt, und ist dieser Prozess noch hängig, so kann auch eine spätere Klage des Kindes nur am gleichen Orte eingeleitet werden und umgekehrt. A. - Am 31. Januar 1924 kam im Mütterheim Schanzacker in Zürich die 1897 geborene Marie Katharina Bucher von Burgrieden (Württemberg) mit einem aus- Gerichtsstand. N0 61. 387 serehelichen Kinde Robert, dem heutigen Rekurrenten nieder. Sie war vom Dezember 1922 bis Mitte September 1923 in Arosa in Stellung gewesen und hatte dort die Bekanntschaft des heutigen Rekursbeklagten Robert Amrein gemacht. Am 14. September 1923 begab sie sich nach Neuenhof (Kt. Aargau) zu einer Schwester und von dort am 2. November nach Zürich in das er- wähnte Heim, wo sie ihre Entbindung abwartete und auch nachher noch bis zum 23. März 1924 blieb. Dann ging sie wieder nach Neuenhof und kehrte am 14. April nach ZüriCh zurück, um als Kaffeeköchin im Hotel Dolder einzutreten. Diese Stelle hat sie jetzt noch inne. Namens des Kindes Robert erhob der städtische Amts- vormund Dr. Grob, der für dasselbe am 15. Februar 1924 vom Waisenamt Zürich als Beistand ernannt worden war, gegen Amrein beim Bezirksgericht Zürich als Gerichtsstand des Wohnsitzes der klagenden Partei

z. Zt. der Geburt die Vaterschaftsklage. Das Bezirks- gericht wies indessen die Klage gemäss dem Antrage des Beklagten wegen Unzuständigkeit von der Hand und einen dagegen erhobenen Rekurs verwarf das Ober- gericht des Kantons Zürich durch Entscheid vom 30. August 1924. Es ging dabei, in Übereinstimmung mit einem früheren Entscheide (BI. f. zürch. Rechtspr. Bd. 17 Nr. 47) und mit dem Urteile des Bundesgerichts in Sachen O. gegen Kämpf vom 26. April 1918 (BGE 44 I S. 61) davon aus, dass der Wohnsitz des unehelichen Kindes mit demjenigen der Mutter zusammenfalle, solange nicht über das Kind die Vormundschaft ver- hängt worden sei. Als Wohnsitz der ausserehelichen Mutter sei aber hier nach der Regel des Art. 24 Abs. 1 ZGB bis zum 14. April 1924 Arosa anzusehen. Denn sowohl der Aufenthalt in Neuenhof als der erste Auf- enthalt in Zürich bis zum 23. März 1924 sei nur ein vorübergehender, nicht mit der Absicht dauernden Ver- bleibens verbundener gewesen. B. - Gegen diesen Entscheid des Obergerichts hat AS 50 I - 1924 388 Staatsrecht. namens des Robert Bucher die Amtsvormundschaft der Stadt Zürich den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben, das Bezirksgericht Zürich zur Behandlung der Klage als zuständig zu erklären und anzuweisen, den Prozess durchzuführen. In der Begründung der Beschwerde werden die Erwägungen des vorstehend zitierten bundes- gerichtlichen Urteils bekämpft. Betrachte man, so wird ausgeführt, die Vaterschaftsklage als eine Einheit, die sich lediglich auf der aktiven Seite in zwei Teile spalte, wie dies das Bundesgericht a. a. O. andeute, so müsste für die Bestimmung des Gerichtsstandes nach Art. 312 ZGB bei Auseinanderfallen des Wohnsitzes von Mutter und Kind derjenige des Kindes als des Hauptinteres- senten vorgehen. Als Wohnsitz des Kindes aber erscheine, solange der Mutter die elterliche Gewalt nicht über- tragen sei (Art. 324 IIl), nach der Regel von Art. 24 Il der jeweilige Aufenthaltsort, sodass es für das Forum der Vaterschaftsklage nach Art. 312 auf den Aufenthalts- ort des Kindes im Zeitpunkt der Geburt ankomme. Und das gelte dann auch für die Klage des Kindes, wenn man ihr derjenigen der Mutter gegenüber unabhängige Bedeutung beilege. Für diese Lösung der Wohnsitzfrage sprächen vor allem auch praktische Gründe. Bei den un- übersichtlichen und "!läufig UIisichern Domizilverhält- nissen der unehelichen Mutter würde sonst die Bestim- mung des Domizils des Kindes als Voraussetzung des Gerichtsstandes für die Vaterschaftsklage und nament- lich zur Ermittlung der zuständigen Vormundschafts- behörde oft grosse Schwierigkeiten bereiten, während die Interessen des Kindes ein möglichst rasches Ein- schreiten der Vormundschaftsbehörde und eine unver- zügliche Einleitung des Prozesses erforderten. Es wür- den so alle unehelichen Kinder, deren Mütter im Aus- land wohnen oder einen unsicheren Wohnsitz haben, tatsächlich des Vorteils des alternativen Forums nach Art. 312 beraubt. Wenn im vorliegenden Fall in Arosa Gerichtsstand. N° 61. 389 als dem Domizil der Mutter z. Zt. der Geburt geklagt werden müsste (im Rekurs wird « übrigens» und ohne jede nähere Ausführung bestritten, dass die Mutter Bucher z. Zt. der Geburt nicht in Zürich gewohnt habe), so wäre zudem zu gewärtigen, dass der Beklagte die Zu- ständigkeit der zürcherischen Vormundschaftsbehörde (Art. 396 I ZGB) und damit die Prozessvollmacht des Vertreters des Klägers bestreiten würde. Die Vormund- schaftsbehörde von Arosa müsste dann den Vormund bestellen. Wahrscheinlich würde das Arosa ablehnen. weil die Mutter dort keinen Wohnsitz mehr hat. C. - Der RekursbeklagteAmrein hat die Abweisung der Beschwerde beantragt. D. - Auf eine neben dem staatsrechtlichen Rekurs erhobene zivilrechtliche Beschwerde ist die Il. Zivil- abteilung des Bundesgerichts am 18. Dezember nicht eingetreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Streitig ist, welches Gericht als « Richter am Wohnsitze der klagenden Partei z. Zt. der Geburt» zur Beurteilung der vom Rekurrenten gegen den Rekurs- beklagten angehobenen Vaterschaftsklage nach Art. 312 ZGB zuständig ist, also eine Gerichtsstandsfrage des eidgen. Rechts, deren Entscheidung nach Art. 189 Abs. 3 OG in die Kompetenz des Staatsgerichtshofes fällt. Die Voraussetzungen, unter denen diese Frage dem Bundesgericht durch zivilrechtliche . Be~chwer~e hätte unterbreitet werden können, liegen, WIe die 11. ZI- vilabteilung des Bundesgerichts festgestellt ~at, nicht vor. Auch bedarf es bei solchen staatsrechtlichen Re- kursen der vorhergehenden Erschöpfung der kantonalen Instanzen nicht (BGE '" I 59 Erw. 1). Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob gegen den angefochtenen Entscheid die kantonale Kassationsbeschwerde möglich gewesen wäre. . . .

2. - Im Urteil O. gegen Kämpf hat das Bundesgencht 390 Staatsrecht. ausgesprochen, dass sich der erwähnte Gerichtsstand auch für das uneheliche Kind da befindet, wo die Mutter

z. Zt. der Geburt ihren Wohnsitz hatte. Es wurde dabei zunächst angedeutet, dass man die Vaterschaftsklage nach dem ZGB vielleicht als eine Einheit ansehen könnte, die sich lediglich auf der aktiven Seite in zwei Teile spalte, wobei als Gerichtsstand des Domizils der klagen- den Partei z. Zt. der Geburt nur ein Ort in Betracht käme und bei abweichendem Wohnsitz von Mutter und Kind derjenige der Mutter vorgehen müsste. Immerhin wurde zu dieser Frage nicht abschliessend Stellung ge- nommen. Ebensowenig zu der weiteren Frage, ob das uneheliche Kind schon mit der Geburt unter der elter- lichen Gewalt der Mutter stehe (vgl. Art. 324 III). Selbst wenn dies nicht der Fall sei, so müsse doch, wenn die Niederkunft ausserhalb des Wohnsitzes der Mutter stattfinde, als Wohnsitz des Kindes zur Zeit. der Geburt nicht der Ort der Niederkunft als Aufenthaltsort des Kindes, sondern das Domizil der Mutter gelten. Die damals offen gelassene Frage, ob die Mutter die elter- liche Gewalt über das uneheliche Kind schon mit der Geburt oder erst mit der Verfügung der Vormundschafts- behörde nach Art. 324 III erhalte, ist seither vom Bun- desgericht (II. Zivilabteilung 49 II 151) übereinstimmend mit der Doktrin im letztem Sinne gelöst worden. Der angefochtene Kompetenzentscheid geht davon aus, dass die aussereheliche :Mutter z. Zt. der in Zürich erfolgten Geburt des Rekurrenten ihr Domizil nicht dort, sondern an ihrem bisherigen Wohnort Arosa gehabt habe, da sie nur zum Zwecke der Niederkunft nach Zürich gekommen war. Diese Feststellung, die wohl den Tatsachen entspricht, ist im Rekurse nicht ange- fochten worden; denn in der bIossen ganz beiläufig und ohne jede Begründung erfolgten Bemerkung, sie werde bestritten, kann eine Anfechtung nicht erblickt werden. Auf dem Boden des Urteils O. gegen Kämpf wäre daher der Rekurs ohne weiteres abzuweisen. Die Gerichtsstand. N° 61. 391 im Rekurse an den Erwägungen des genannten Urteils geübte Kritik rechtfertigt es indessen, die darin ent- schiedene Streitfrage einer erneuten Prüfung zu unter- ziehen.

3. - Dabei stellt sich, die Möglichkeit eines von demjenigen der Mutter verschiedenen Gerichtsstandes des Kindes vorausgesetzt, zunächst die Frage nach dem Wohnsitz des Kindes zur Zeit oder unmittelbar nach der Geburt. Sie hat eine verschiedene Beantwortung gefunden. Da' die Mutter die elterliche Gewalt über das Kind nicht hat, solange sie ihr nicht durch die Vormund- schaftsbehörde übertragen ist (Art. 324 Abs. III, zit. Urteil 49 II 151), so folgt das Domizil des Kindes nicht ohne weiteres nach Art. 25 I demjenigen der Mutter. Gleichwohl ist im Urteil O. gegen Kämpf angenommen worden, dass das uneheliche Kind den Wohnsitz der Mutter teile, weil es ihr zur Pflege und Hut zunächst angehört und mit Rücksicht auf das zwischen Mutter und Kind bestehende besondere eltern rechtliche Ge- meinschaftsverhältnis (so auch EGGER, Art. 311 Note 2 c). Demgegenüber wird aus Art. 24 Abs. II hergeleitet, dass das uneheliche Kind gleich nach der Geburt und solange es nicht der elterlichen Gewalt von Mutter oder Vater unterstellt oder ein Vormund ernannt ist (Art. 311), mangels einer anderweitigen aus dem Gesetz sich ergebenden Normierung seines Wohnsitzes diesen am Aufenthaltsort habe (so SILBERNAGEL, Verwandtschaft, Art. 311 Ziff. 28 ; KAUFMANN, Vormundschaft Art. 379 Ziff. 9 ; derselbe in SJZ 15 205 ff. und Zitate). Art. 24 Abs. II ist eine letzte Aufhilfsvorschrift zur Bestim- mung des Wohnsitzes einer Person, deren konkrete Verhältnisse so sind, dass die andern Regeln für die Fixierung des Domizils versagen. Lehnt man den An- schluss an das Domizil der Mutter ab, so lies se sich eine Lösung auch auf anderem Wege, auf Grund folgender Überlegung finden: Da das uneheliche Kind nach der Geburt nicht unter der elterlichen Gewalt der Mutter 392 Staatsrecht. steht, so befindet es sich für einmal unter der ent- sprechenden Gewalt der Vormundschaftsbehörde und es hat daher sein Domizil am Sitze dieser (Art. 25 Abs.l). Wenn auch zunächst nur ein Beistand ernannt wird und die Beistandschaft im allgemeinen und was speziell das Domizil des Verbeiständeten anlangt, der Vormund- schaft nicht gleichsteht (BGE ~ I 374 f.), so verhält es sich eben doch anders beim unehelichen Kind, über das zunächst eine andere Gewalt als diejenige der Vormund- schaftsbehörde überhaupt nicht besteht. Hat die Vor- mundschaftsbehörde schon vor der Geburt den Beistand ernannt - zuständig kann hier nur die Behörde des Wohnorts der Mutter sein -, so richtet sich das Domizil des Kindes nach ihrem Sitz. Andernfalls erscheint als zuständig diejenige Vormundschaftsbehörde, die nach den gesamten Umständen, wie sie zur Zeit der Geburt und nachher vorliegen, zur Fürsorge für das Kind be- rufen ist. Das kann die Behörde am Geburtsort sein, braucht es aber nicht immer zu sein. Je nach den be- sonderen Verhältnissen wird auch die Behörde des Wohnortes der Mutter oder ihres Heimatortes oder eines dritten Ortes in Betracht kommen können. Im Zweifel allerdings wird die Behörde des. Aufenthaltsortes des Kindes als zuständig anzusehen sein. Nach der zustän- digen Vormundschaftsbehörde Würde sich dann· bis auf weiteres das Domizil des Kindes bestimmen und es wäre anzunehmen, dass das Kind Von der Geburt an seinen Wohnsitz am Orte dieser Behörde gehabt hat. Da keine der verschiedenen, eben umschriebenen Lösungen der Domizilfrage sich mit zwingenden Gründen juristisch-logischer Natur als die richtige nachweisen lässt, müssen für die Wahl die Erwägungen praktischer Zweckmässigkeit massgebend sein. Bei dieser Betrach- tungsweise ist aber nicht zu verkennen, dass der vom Bundesgericht im Urteile in Sachen O. gegen Kämpf vertretenen Auffassung erhebliche Nachteile anhaften. Es wird in der Literatur und auch im Rekurs mit Recht Gerichtstand. N° 61. 393 betont, dass sehr oft die Domizilverhältnisse der unehe- lichen Mutter undurchsichtig, schwankend und einem raschen Wechsel unterworfen sind. Knüpft man das Domizil des Kindes (das bei der Geburt noch keinen Bei- stand hat) an dasjenige der Mutter an, so ergeben sich, was die Bestimmung der zuständigen Vormundschafts- behörde (Art. 376, 396 I) anlangt und sonstwie in vielen Fällen Schwierigkeiten. Einmal wäre häufig zum Nachteil des Kindes nicht diejenige Behörde kompetent, die nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Fürsorge berufen ist (im vorliegenden Fall traf das letztere offenbar für die Behörde von Zürich zu, während diejenige von Arosa zuständig wäre, wo die Mutter Bucher ein heute aufgegebenes Domizil hatte). Andererseits bestände die Gefahr, dass bei zweifelhafter Zuständigkeit die Interes- sen des Kindes zufolge verspäteten behördlichen Ein- greifens leiden. Diese Nachteile werden bei den bei den andern Lösungen vermieden und zwar dürfte derjenigen, die für das Domizil des Kindes auf den Sitz der nach den konkreten Umständen zur Fürsorge berufenen Vor- mundschaftsbehörde abstellt (was im Zweifel. die Be:- hörde des Aufenthaltsortes des Kindes ist), wohl der Vorzug vor der andern zu geben sein, die das Domizil des Kindes an seinen jeweiligen Aufenthaltsort verlegt. Die letztere Lösung hätte zur Folge, dass bis· zur Be- gründung der elterlichen Gewalt oder Ernennung eines Vormundes jede Veränderung im Aufenthalt des Kindes mit einem Wechsel der zuständigen Vormundschafts'- behörde verbunden wäre, während nach der erstern Lösung die einmal zuständige Behörde es bleibt, bis mit Rücksicht auf veränderte Verhältnisse die Abgabe der Fürsorge an eine andere Behörde als angezeigt er- scheint. Doch ist eine endgiltige Entscheidung für die eine oder andere dieser Auffassungen nicht nötig, weil nach bei den Zürich das Domizil des Rekurrenten zur Zeit seiner Geburt war, und die Zürcher Behörde die zuständige Vormundschaftsbehörde ist. 394 Staatsrecht.

4. - Das in der einen oder andern Weise festgestellte Domizil des Kindes unmittelbar nach der Geburt kann nun freilich zur Bestimmung des Gerichtsstandes für 'die Klage des Kindes nicht schlechthin, sondern nur unter einem noch !zu .erörternden Vorbehalt mass- gebend sein. Wenn die Vaterschaftsklage der Mutter und diejenige des Kindes grundsätzlich von einander unabhängig sind und eine Abweisung der Klage der Mutter oder ein Vergleich hierüber nicht gegen das Kind wirken und umgekehrt (s. EGGER, Familienrecht Art. 307 Note 2 Ci SILBERNAGEL, Familienrecht Art. 307 Ziff.13), so besteht doch zwischen beiden Klagen ein Ver- hältnis enger Konnexität. Die Ansprüche von Mutter und Kind beruhen auf _ demselben Rechtsgrund, der ausserehelichen Vaterschaft, und sie sind zum Teil identisch, soweit nämlich die Feststellung der Vater- schaft mit Standesfolge verlangt wird oder auch die Mutter auf Leistungen an das Kind klagt (Art. 309 Abs.1). Diese innere Verwandtschaft der beiden Klagen erfor- dert, dass sie, wenn immer möglich, durch dasselbe Ge- richt in einem Verfahren erledigt werden. Die Führung zweier Prozesse bei verschiedenen .Gerichten widerspricht nicht n~r dem Grundsatz der Prozessökonomie, sondern birgt auch die Gefahr widersprechender Urteile in sich. Es muss daher als ausgeschlossen gelten, dass das Zivil- gesetzbuch den Gerichtsstana der Vaterschaftsklage in einer Weise regeln wollte, dass unter Umständen und zwar in keineswegs seltenen Fällen über die innerlich zusammengehörigen Ansprüche von Mutter und Kind überhaupt nicht durch den gleichen Richter entschieden werden könnte. Diese Folge würde aber, sobald man die Möglichkeit eines von demjenigen der Mutter verschie- denen Wohnsitzes des Kindes unmittelbar nach der Geburt annimmt, alle Male eintreten, wenn beide Wohn- sitze tatsächlich nicht zusammenfallen und in verschie- denen Kantonen liegen, sodass die Vereinigung der Gerichtsstand. N° 61. 395 Prozesse nicht etwa auf Grund einer intern-kantonalen Prozessvorschrift erfolgen kann, es wäre denn, dass am Wohnsitz des Beklagten geklagt würde, was häufig nicht angeht oder nicht tunlich ist. Bliebe kein anderer Ausweg, so müsste daher in der Tat, wie schon im Urteile Kämpf angedeutet, trotz der Bedenken, die sich dagegen aus der Fassung des Gesetzes ergeben, angenommen werden, dass unter dem Wohnsitz der klagenden Partei zur Zeit der Geburt für Mutter und Kind nur ein Ort gemeint sein kann, wobei, wie es dem natürlichen Ver- hältnis zwischen beiden entspricht und ebenfalls schon damals bemerkt wurde, der Wohnsitz der Mutter einem allfällig abweichenden Wohnsitze des Kindes vorzu- gehen hätte (so auch SILBERNAGEL, Art. 312 Ziff. 9). Nun lässt sich aber der erwähnten Folge auch in anderer Weise, nämlich dadurch begegnen, dass eine Lücke im Gesetze angenommen und dieselbe nach Art. 1 ZGB auf dem Wege der Gerichtspraxis durch die Anerkennung eines Gerichtsstandes des Sachzusammenhanges ausge- füllt wird. Der Wohnsitz der Mutter oder des Kindes zur Zeit der Geburt vermag demnach den Gerichtsstand für die von Mutter oder Kind angehobene Vaterschafts- klage nur solange zu bestimmen, als nicht der andere Teil ebenfalls scholt, sei es an sei n em Wohnsitze zur Zeit der Niederkunft, sei es am Wohnorte des Beklagten geklagt hat. Trifft letzteres zu, so wird dadurch das mit der früheren Klage befasste zuständige Gericht auch für die spätere Klage aus dem erwähnten Gesichtspunkte ausschliesslich zuständig. Dies jedenfalls solange, als der durch die frühere Klage eingeleitete Prozess noch hängig ist. Diese Lösung hat nicht nur den Vorzug, sich weniger am Wortlaute des Gesetzes zu stossen, das allgemein vom Wohnsitze c( der klagenden Partei» zur Zeit der Geburt spricht, während es bei der andern Ordnung in Wirk.;. lichkeit mmer von vorneherein nur auf den Wohnsitz der Mutter (oder des Kindes) ankommen könnte. Sie· bietet auch praktische Vorteile. Der Bindung der Klage 396 Staatsrecht. des Kindes an den Wohnsitz der Mutter zur Zeit der Geburt würden ähnliche Bedenken entgegenstehen, wie sie nach dem Gesagten inbezug auf die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde vorliegen: das Kind wäre in zahlreichen Fällen - ausländisches oder unsicheres Domizil der Mutter - mehr oder weniger des Wahlrechts tatsächlich beraubt, das ihm doch das Gesetz inbezug auf den Gerichtsstand einräumen will. Im vorliegenden Falle ist indessen nicht behauptet worden, dass eine solche, früher an einem andern Orte von der unehelichen Mutter eingeleitete und noch hän- gige Klage vorliege. Der Ausschluss eines verschiedenen Gerichtsstands für die Klage von Mutter und Kind könnte daher höchstens Bedeutung für einen von der ersteren noch einzuleitenden Prozess haben, nicht die zürcherischen Gerichte berechtigen, die Anhandnahme der Klage des heutigen Rekurenten wegen örtlicher Unzu- ständigkeit abzulehnen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird gutgeheissen und es werden unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 30. August 1924 die zürcherischen Gerichte als zur· Beurteilung der Klage des Rekurrenten örtlich zuständig erklärt. Wasserrechtskonzessionen. N° 62. V. WASSERRECHTSKONZESSIONEN CONCESSIONS DE DROITS D'EAU

62. Orteil vom 4. Juli 1924 i. S. Elektrizitä.tswerk Olten-Aarburg A..-G. gegen Solothurn, Regierungsra.t. 397 Eidgen. WRG Art. 56. Konzessionsmässige Bestimmung, wonach der Beliehene die elektrische Energie im Kanton zu gleich günstigen Bedingungen wie mich auswärts abzu- geben hat. Befugnis der Verleihungsbehörde, die Erfüllung dieser Prucht zu kontrollieren und zu diesem Behufe in die Geschäftsführung des Beliehenen Einsicht zu nehmen. Fällt der Streit über das Bestehen einer solchen Aufsichts- befugnis unter Art. 71 WRG? A. - Die Rekurrentin, Aktiengesellschaft Elektrizi- tätswerk Olten-Aarburg, ist Inhaberin einer Konzession des solothurnischen Regierungsrates vom 17. September 1909 für die Erstellung und Cen Betrieb eines Wasser- werkes an der Aare bei Winznau und Ober-Gö~en mit « Erweiterungen» vom 16. Februar 1912 auf den Fluss- lauf von Ober-Gösgen bis Nieder-Gösgen und vom

7. Dezember 1917 betreffend «Konstanthaltung der Stauhöhe ». Die Konzessionsurkunde von 1909 zerfällt in 6 Abschnitte: « Konzessionsinhaber, bautechnische pflichten der Konzessionsinhaber, andere Pflichten, Rückkauf und Heimfall, Erlöschen der Konzession, Schlussbestimmungen. » Im 3~ Abschnitte « andere Pflichten der Konzessionsinhaber », § § 28-34 ist zunächst bestimmt, dass die Unternehmung dem Regierungsrat ihre Statuten und Reglemente sowie allfällige Abände- rungen daran mitzuteilen und ihm eine Vertretung im Verwaltungsrate einzuräumen habe. § 33 enthält eine Bestimmung über die Bedingungen der Stromabgabe an Abnehmer im Kanton und die Lieferung des zu öffentlichen Zwecken benötigten Stroms an die Ge-