opencaselaw.ch

50_II_518

BGE 50 II 518

Bundesgericht (BGE) · 1919-07-15 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

518

ObJigationenrecht. N° 81.

committente aveva, esso stesso e direttamente, provve-

duto all'assicurazione della merce contro l'incendio

prima di consegnarla all'appaltatore.

11 Tribunale federale prQnuncia:

L'appellazione e respinta.

~1. Urteil aer I. Zivilabteilung YODl aa, Dezember lSa4

1. S. Emch " Oie gegen Schweizer. EiapUOBHnsch&ft

una Staat Solothurn.

1. S c h u 1 d übe r nah m e. Stillschweigende Annahme

durch den Gläubiger, insbesondere bei übernahme grund-

pfandversicherter Forderungen. Art. 176 Abs. 2 und 3 OR

832 und 834 ZGB.

'

2. B ü r g s c h .~ f t: Erstreckt sich eine bei einem Liegen-

schaf~skauf fur _ die Kaufsumme eingegangene Bürgschaft

auf die vom .Kaufer auf Rechnung der Kaufsumme über-

nommenen Pfandforderungen (Subventionsdarlehen) ?

. A. -

Niklaus Wigger, Uhrmacher in Grenchen, liess

1m Sommer 1919 durch die Beklagten Emch & Oe auf

dem ~ Grenchen gelegenen G~ndstück Grundbuch-Nr.

5036 em Wohnhaus errichten. Unter Berufung auf den

Bundesratsbeschluss vom 15. Juli 1919 betreffend För-

derung der Hochbautätigkeit und die hiezu vom Regie-

rungsrat des Kantons Solothurn am 25. Juli 1919 er-

lassene Verordnung bewarb er sich um Staatsbeiträge .

er er~ielt solche vom Bund, vom Kanton und von de;

Gememde Grenchen im Betrag von zusammen 5200 Fr

und überdies folgende zu 4 % verzinsliche Darlehen';

vom ~und 3900 Fr., vom Kanton 2600 Fr., von der

~memde 1300 Fr. Die Beiträge waren in einem be-

stimmten Verhältnis zur Bauvoranschlagssumme von

26,000 Fr. berechnet. Die Darlehen wurden durch Grund-

pfand auf der Bauliegenschaft sichergestellt.

B. -

,Am 19. August 1920 verkaufte Wigger die

Obligationenrecht. N0 81.

519

Liegenschaft (die er am 15. Dezember 1919lvon den

Beklagten als bisherigen Eigentümern des Grundstücks

erWorben hatte) an Albert FIuri, Uhrmacher in Lommis-

wil, zum Preis von 23,500 Fr. Auf der Liegenschaft

hafteten: eine Schuldbriefschuld an die Solothurner

Kantonalbank von 15,000 Fr., die oben genannten Sub-

ventionsdarlehen, und ein «Vorschuss» des Verkäufers

von 517 Fr. 90 Cts., alles mit aufgelaufenen Zinsen.

Laut dem Kaufakt hat der Käufer diese sämtlichen

Pfandforderungen « auf Rechnung der Kaufsumme über-

nommen ». Ferner findet sich am Schluss der Kaufbe-

dingungen der Vennerk: «Als SolidarbÜfgen verpflich-

ten sich für die Kaufsumme, nebst gesetzlichen Zinsen

und Folgen: EIDch & oe, Baugeschäft, Grenchen.

Der Solidarbürge : sig. Emch & oe.»

Vom Eigentumsübergang und der Schuldübernahme

hat der instrumentierende Amtsschreiber und Grund-

buchverwalter am 22. Dezember 1920, dem Tage des

Grundbucheintrages, der Eidgenossenschaft und dem

Kanton Solothurn Anzeige gemacht, mit dem Beifügen,

dass im Akt «als Solidarbürge die Finna Emch & oe,

Baugeschäft in Grenchen, unterzeichnet habe ».,

C. -

Da der Käufer seinen Verpflichtungen nicht

nachkam, gelangte das Grundstück auf dem Pfandbetrei-

bungswege zur Versteigerung. Die Beklagten erwarben

es zum Preis von 9000 Fr., sodass nicht einmal die

erste Hypothek gedeckt wurde und Bund und Kanton

Solothurn mit ihren gesamten Forderungen zu Verlust

kamen.

Sie erhoben daher im Mai 1923 die vorliegende Klage

gegen Emch & Oe, mit den Rechtsbegehren :

« 1. Die Beklagten haben anzuerkennen, dass sie an

Stelle des Niklaus Wigger bezw. Albert Fluri für die

gemäss BRB betreffend Förderung der Hochbautätig-

keit vom 15. Juli 1919 und kantonaler Verordnung vom

25. Juli 1919 gewährten Subventionsdarlehen :

a) der Schweiz. Eidgenossenschaft von 3900 Fr. laut

520

Obllgationenreeht. N° 81.

Schuldbrief vom 13. März 1920 (Wert 26. Juni 1922

4243 Fr. 50 Cts.) und

b) des Kantons Solothurn von 2600 Fr. laut Schuld-

brief vom 13. März 1920 (Wert 26. Juni 1922 Fr. 2832

30 Cts.)

infolge Schuldübernahme und Solidarbürgschaft als

Schuldner einzustehen. die genannten Darlehen ge-

mäss den zit. Verordnungen zu 4 % zu verzinsen und

zurückzubezahlen haben.

2. Die Beklagten seien gehalten. zu bezahlen :

a) an die Schweiz. Eidgenossenschaft Zins ab 3900 Fr.

zu 4 % seit 22. Dezember 1920;

b) an den Staat Solothurn Zins ab 2600 Fr. zu 4% seit

22. Dezember 1920. »

D. -

Die Beklagten beantragten Abweisung der

Klage. indem sie geltend machten, die eingegangene

Bürgschaft beziehe sich nur auf die eigentliche Kauf-

summe. die Fluri an Wigger habe bezahlen müssen;

da diese getilgt sei. schulden sie auch als Bürgen nichts

mehr. Zu einer Verbürgung der Subventions darlehen

habe kein Grund vorgelegen, und es seien derartige

Sicherstellungen auch Inicht üblich.

E. -

Beide kantonale Instanzen haben, das Ober-

gericht des Kantons Solothurn_ mit Urteil vom 15. Mai

1924, die Klage gutgeheissen.

F. -

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die

Berufung an das BundesgerIcht erklärt, mit dem Be-

gehren um Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die vorliegende Klage stellt sich bezüglich der

Haftung für das noch nicht fällige Darlehenskapital

als Feststellungsklage (deren Zulassung nichts entgegen-

steht), hinsichtlich der eingeklagten Zinsen als Leistungs-

klage dar.

2. -

Nach dem dem Streit zu Grunde liegenden Kauf-

vertrag zwischen Wigger und Fluri hatte der Käufer

Obligationenreeht.N° 81.

521

der Verpfliehtung zur Tilgung des Kaufpreises in dop-

pelter Weise nachzukommen:

a) er hatte an den Verkäufer in bar 517 Fr. 90 Cts. zu

bezahlen;

b) für den Rest der Kaufsumme übernahm er die

grundpfändlich sichergestellten Schulden. Die dahin-

gehende Willensmeinung der Vertragsparteien ist über

jeden Zweifel erhaben. Die Schuldübernahme im be-

sondern ist klar zum Ausdruck gekommen, indem es

im Kaufakt heisst: «auf Rechnung der Kaufsumme

übernimmt der Käufer folgende Pfandforderungen »,

in der darauffolgenden Aufzählung die Subventions-

darlehen ausdrücklieh genannt sind und über jenem

Satz sich noch die Überschrift «Schuldübernahme»

befindet.

Die Schuldübernahme kam freilieh durch diese Er-

klärung und den ihr zu Grunde liegenden Willen noch

nicht zustande, denn zu einer eigentlichen, nach aussen

wirksamen Schuldübernahme bedarf es der Mitwirkung

des Gläubigers. Diese Mitwirkung ergibt sich, ohne

besonderen neuen Vertragsschluss zwischen Übernehmer

und Gläubiger (was die regelmässige Abschlussart gemäss

Art. 176 Abs. 1 OR ist), durch die Mitteilung an den

Gläubiger seitens des Schuldners oder des Übernehmers

und darauffolgende Annahmeerklärung im Sinne von

Art. 176 Abs. 2 u. 3. Für die Übernahme grundpfand-

versicherter Forderungen erfolgt die Mitteilung durch

den Grundbuchverwalter als gemeinsamen Vertreter

von Schuldner und Übernehmer '(Art. 834 ZGB), und

als Annahme der Offerte gilt gemäss Art. 832 ZGB das

Stillschweigen des Gläubigers während eines Jahres von

der Mitteilung an.

Danach ist die Schuldübernahme zweifellos einge-

treten.

3. -

Es fragt sich, welches die Stellung der Beklagten,

die sich als Solidarbürgen für die Kaufsumme verpflichtet

haben, gegenüber diesem ganzen Rechtsgeschäft sei ?

522

Obligationenrecbt. N° 8i.

Man mag nun mit den Beklagten die Bürgschaftsver-

pflichtung so einschränkend als möglich auslegen, so

bleibt es doch dabei, dass die Bürgschaft eingegangen

wurde für die Kaufsumme, und dass diese im Akt selbst

ausdrücklich als die Pfandforderungen in sich begreifend

angegeben wird. Damit ist ausgedrückt, dass die Bürg-

schaft sich auch auf die Pfandforderungen erstrecke,

denn diese gehören zur Kaufsumme und bilden einen

Bestandteil der vom Käufer zu erfüllenden Verpflich-

tungen. Dem steht der Umstand, dass in jenem Moment

die Übernahme der Pfandforderungen noch nicht per-

fekt war und von der Zustimmung der Pfandgläubiger

abhing, nicht entgegen, da eine Bürgschaft auch für

eine zukünftige und für eine bedingte Schuld, für den

Fall des Eintritts des Termins oder der Bedingung, ein-

gegangen werden kann, und] letztere sich im vorlie-

genden Falle verwirklicht hat.

Dafür, dass die Beklagten nicht zu Gunsten der ge-

samten Gläubigerschaft, sondern nur des Verkäufers

Wigger für die Erfüllung der Verpflichtungen des Käu-

fers Sicherheit leisten wollten, bietet der Wortlaut

des Kaufaktes und der Bürgschaftsverpflichtung keinen

Anhaltspunkt, und es ist auch kein Grund ersichtlich,

weshalb, nur Wigger und nicht die übrigen Kaufschuld-

gläubiger hätten gesichert werden sollen. Die Subven-

tionsdarlehensgläubiger waren vor der Veräusserung

der Liegenschaft berechtigt, sich nicht nur an diese

als Sicherheit zu halten, sondern auch an den Eigentümer

persönlich: es war daher wohl selbstverständlich, dass

sie sich liicht ohne weiteres einen weniger zahlungsfähigen

Schuldner hätten aufdrängen lassen. Wenn sie innert

Jahresfrist sich nicht für die Nichtentlassung Wiggers

entschieden, so geschah es offenbar gerade im Hinblick

darauf, dass die Beklagten sich für den weniger zahlungs-

fähigen Käufer Fluri verbürgten.

4. -

Der von den Beklagten in der Berufungsschrift

eingenommene, etwas abweichende Standpunkt, wonach

sie sich zwar für die ganze Kaufsumme verbürgt haben,

ObligationenrechL. N° 81.

523

aber nur gegenüber dem Verkäufer Wigger, nämlich in

dem Sinne, dass sie dafür einstehen wollten, dass Fluri

entweder die Pfandgläubiger befriedige oder diese in

die Schuldübernahme einwilligen, scheitert schon daran,

dass der Kaufakt nicht von einer Befriedigung der

Pfandgläubiger 0 der der Übernahme der Pfandfor-

derungen durch den Käufer spricht, sondern ausdrück-

lich nur von einer Schuldübernahme, wie ja auch die

klägerischeIi Darlehensforderungen damals noch gar

nicht fällig waren; im übrigen ist klar, dass wenn den

Pfandgläubigern in für sie verständlicher Weise mitge-

teilt worden wäre, Wigger habe sich für den Fall der

Nichtübernahme der Pfandschulden eine Bürgschaft

leisten lassen, sie die Nichtkreditwürdigkeit Fluris er-

kannt und sich daher vor Ablauf der Jahresfrist an

Wigger gehalten hätten. Die von den' Beklagten ver-

suchte neue Konstruktion erscheint deshalb nach der

ganzen Sachlage nicht als haltbar.

5. -

Wenn die Vorinstanz schliesslich darauf abstellt,

dass der damalige Amtsschreiber Hädener, welcher den

Kaufakt abgefasst hat, als Zeuge erklärt habe, es sei

nicht anders verstanden gewesen, als dass die Beklagten

gemäss ihrer Bürgschaftsverpflichtung auf dem Kaufakt

sich auch für die Übernahme der Pfandschulden durch

den neuen Erwerber als Bürgen verpflichten, ansonst,

wie der Vizedirektor der Solothurner Kantonalbank

bezeuge, Wigger von den Pfandgläubigern nicht als

Pfandschuldner entlassen worden wäre, so ist zwar

richtig, dass diesen Aussagen ausschlaggebende Be-

deutung nicht zukommt; immerhin sind sie geeignet, den

Richter in der natürlichen Auffassung der Vorgänge,

die von jenen Zeugen geradezu als selbstverständlich

angesehen wird, zu bestärken.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurh vom 15. Mai 1924

bestätigt.