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Erbrecht. N0 70.
des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 28.
Februar 1924 in Ziffer 4 seines Dispositivs dahin abge.
ändert, dass die Forderung des Beklagten und Wider-
klägers für Pflege und Wartung des Friedrich Moser
abgewiesen wird.
70. Urteil 4"8r II. Zivilabteilung vom 20. November 1994
i. S. Dommann gegen Dommann.
Herabsetzungsklage, Ausschlagung:
Die Vermutung der Ausschlagung gemäss Art. 566 Abs. 2
ZGB wird durch das Begehren des Erben um amtliche
Liquidation beseitigt (Erw. 2).
Frage der Legitimation des Erben, welcher die amtliche
Liquidation verlangt h"at, zur Herabsetzungsklage gegen
einen ausschlagenden (Mit-)Erben (Erw. 2).
t Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser
offenbar zum Zweck der Umgehung der Verfügungsbe-
schränkung vorgenommen hat)}; Kriterien, besonders wenn
das übrige Vermögen zur Ausrichtung des Pflichtteils noch
hingereicht haben würde (Eventualdolus) (Erw. 3).
Berechnung der Pflichtteile bei Ausschlagung eines (Mit-)
Erben (Erw. 4).
ZGB Art. 470 f., 475, 522 H., besol)ders 527 Ziff. 4, 535, 537
Abs. 2, 566 ff., besonders 566 Abs. 2 und 570 Abs. 2, 593 ff.
A. -
Die Parteien sind die einzigen Kinder der Frau
Anna Dommann geb. Blättier. Diese verkaufte durch
öffentlich beurkundeten und alsdann am 5. Juli 1916
gefertigten Vertrag vom 21., ergänzt am 30. Juni 1916
ihre zwischen der Maihofstrasse in Luzern und dem
Rotsee gelegene Liegenschaft Kleinbruchtal, welche da-
mals mit Hypotheken im Kapitalbetrag von 68,171 Fr.
43 Cts. belastet war, um 70,000 Fr. an die Beklagte
unter folgenden wesentlichen Klauseln:
«3. Die Verkäuferin behält sich auf Lebenszeit das
Nutzniessungsrecht.. . . .. an der Liegenschaft vor;
sie bezieht alle Einkünfte und Erträgnisse der liegen-
schaft (ordentliche und ausserordentliche) mit Aus-
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nahme der Erträgnisse aus der Ausbeu:tung des Kies-
lagers. Die Verkäuferin trägt die Lasten (Zinse, Grund-
steuern usf.).
4. Die Käuferin übernimmt die Verpflichtung, die
Hälfte ihres C~winnes, den sie aus der gekauften Liegen-
schaft je erzielt. ihrem Bruder Herrn Jos. Dommann
zuzuwenden, sei es Erlös aus Verkauf von Parzellen
oder aus einem Gesamtverkaufe. Dabei wird aber aus-
drücklich festgestellt, dass die Käuferin dadurch in
ihrer Verfügungsfreiheit bezüglich der L~egenschaft in
keiner Weise beeinträchtigt sein soll. H. Jos. Dommann
hat kein Recht, bezüglich der Venvaltung und der Art
der Verwendung der Liegenschaft Forderungen zu stellen,
dagegen verspricht die Käuferin. nach Treu und Glauben
zu handeln. H. Jos. Dommann hat auch nicht das Recht.
zu fordern, dass die Käuferin Verkäufe vornehme oder
unterlasse. . . . .. Die Käuferin erklärt auch. keine
Hypotheken zu errichten, ohne dem Herrn Jos. Dom-
mann die Hälfte des Betrages auszuhändigen.
5. Im Falle des Verkaufes der Liegenschaft durch die
Käufenn vor dem Ableben der Verkäuferin soll letzterer
die Nutzniessung am ganzen Nettoerlös auf Lebenszeit
zustehen und die Teilung des Gewinnes zwischen der
Käuferin und Herrn Josef Dommann erst nach dem
Tode der Frau Dommann stattfinden.
6. Wenn H. Jos. Dommann in irgend einer Weise
gegen die Käuferin klagend wegen dieses Kaufgeschäftes
auftritt, so fällt ihre Verpflichtung zu seinen Gunsten
dahin. »
(Nachtrag.) «Wenn die Käuferin bei Lebzeiten der
Verkäuferin Hypotheken errichten läSSt, so hat die Ver-
k8uferin an denselben Nutzniessungsrecht und steht dem
Herrn Josef Dommann an diesen Hypotheken kein
Anteil zu, solange die Verkäuferin lebt. »
Witwe Dommann-Blättler starb am 25. September
1921, naebdem sie infolge v()n missglückten Valuta-
spekulationen ihr ganzes übriges Vermögen verloren
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hatte. Die Beklagte schlug die Erbschaft aus; der
Kläger verlangte deren amtliche Liquidation, welche
wegen überschuldung konkursmässig im summarischen
Verfahren erfolgte.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Fest-
stellung, dass der erwähnte Liegenschaftskaufvertrag
der Herabsetzung unterliege, und Verurteilung der
Beklagten zur Bezahlung des Betrages, um welchen sein
Pflichtteil verletzt wurde, (e d. h. 97,000 Fr., mindestens
aber 50,000 Fr.)) (Ein weiteres, eventuelles Begehren
ist vor Bundesgericht nicht mehr streitig.)
B. -
Durch Urteil vom 2. Mai 1924 hat das Oberge-
richt des Kantons Luzern die Klage dem Grunde nach
zugesprochen und die Beklagte zur Bezahlung von
24,750 Fr. an den Kläger verurteilt.
C. -
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die
Berufung an das Bundesgericht eingelegt, die Beklagte
mit dem Antrag auf Abweisung der Klage; der Kläger
mit dem Antrag, es sei der Betrag~ um welchen sein
Pflichtteil verletzt wurde, auf 49,500 Fr. festzusetzen
und die Beklagte zur Bezahlung dieses Betrages zu
verurteilen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - ..................... .
2. -
Zutreffend hat die Vorinstanz auch die Einrede
der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers zurück-
gewiesen, welche die Beklagte daraus herzuleiten ver-
sucht, dass der Kläger nicht mehr als Erbe angesehen
werden könne, nachdem er die amtliche Liquidation
der Erbschaft verlangt habe. In dieser Beziehung ist
zunächst festzustellen, dass, wenn die Vermutung der
Ausschlagung gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB auch be-
gründet gewesen sein sollte, der Kläger sie durch jenes
Begehren jedenfalls beseitigt hat. Richtig ist nun zwar,
dass der Erbe durch das Begehren um amtliche Erb:...
schaftsliquidation sich der Haftung für die Erbschafts-:-
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schulden zu entschlagen vermag und von der Befugnis
zur Verwaltung der Erbschaft und zur Verfügung über
die Erbschaftsaktiven ausgeschlossen wird. Allein aus
diesen gesetzlich angeordneten Beschränkungen darf
nicht weitergehend auf den gänzlichen Verlust der
Erbenqualität geschlossen werden. Insbesondere dürfte
nicht angenommen werden, die Gläubiger vermöchten
durch ein Begehren um amtliche Erbschaftsliquidation
gemäss Art.· 594 ZGB die Erben aus ihrer Rechtsstellung
als solcher zu verdrängen; die Wirkungen der amtlichen
Liquidation sind aber vom Gesetz nicht anders geordnet,
je nachdem das Begehren von Erben oder von Erbschafts-
gläubigern ausgegangen ist. Auch gehört der H~rab
setzungsanspruch nicht etwa zu den Erbschaftsakttven,
bezüglich welcher dem Erben infolge der amtlichen
Liquidation die Verfügungsbefugnis entzogen wird, son-
dern er ist ein. dem Erben persönlich zustehendes Recht.
Dagegen liesse sich freilich fragen, ob im Falle der amt-
lichen Erbschaftsliquidation die Geltendmachung von
Herabsetzungsanspruchen nicht zu versagen sei, insoweit
sie mit Ansprüchen der Gläubiger in Kollision geraten
könnten. Doch hat dieses Bedenken auf den vorliegenden
Fall keinen Bezug, weil der Zeitraum zwischen dem be-
anstandeten Liegenschaftsverkauf und dem Tod der.
Erblasserin mehr als fünf Jahre beträgt, weshalb die
Erbschaftsgläubiger die Beklagte nicht mehr belangen
können. weder aus Art. 579 ZGB, noch mit der konkurs-
rechtlichen Anfechtungsklage (Art. 292 SchKG). Die
weitere Frage, ob der Kläger das Ergebnis der Geltend-
machung seines Herabsetzungsanspruches zur Liqui-
dation abliefern müsse, steht vorliegend nicht zur Ent-
scheidung. Wird sie verneint, so hat dies zwar zur Folge,
dass, während die Erbschaftsgläubiger nicht voll be-
friedigt werden, der Kläger als Erbe seiner Mutter Werte
aus deren Vermögen erhält, sofern sich seine Klage als
begründet erweist; indessen erscheint dieses Ergebnis
nicht weniger billig, als wenn die Beklagte allein im
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Genuss der ihr unter Verletzung des Pflichtteils ihres
Bruders gemachten Zuwendung bleiben würde, nachdem
es den Gläubigern ja ohnehin verschlossen ist, darauf
zu greifen.
3. -
Die Vorinstanz hat den streitigen Liegenschafts-
verkauf als «Entäusserung von Vennögenswerten. die
der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der
Verfügungsbesehränltung vorgenommen hat)} (Art. 527
Ziff. 4 ZGB) angesehen. Diese Subsumtion kann nur
dann als zutreffend anerkannt werden. wenn der Wert
der Liegenschaft zur Zeit des Vertragsschlusses den fest-
gesetzten Kaufpreis erheblich überstieg und dies der
Mutter der Parteien zum Bewusstsein gekolDlllen war.
Ober diese Punkte hat sich die Vorinstanz nicht aus-
gesprochen. Indessen ergibt sich aus dem Gutachten
Müller-Labhart, welchem die Vorlnstanz im allgemeinen
den Vorzug vor der ObeJexpertise gegeben hat -
wo-
gegen die Beklagte nicht mit der Aktenwidrigkeitsl'Üge
aufzukommen vennag -, dass der <damalige Wert der
Liegenschaft auf 105,000 Fr. zu veranscldagen ist,
obwohl der Ertragswert 80,000 Fr. nicht erreichte. und
zwar mit Rücksicht darauf, dass sie als an der Peripherie
der Stadt Luzern gelegen in absehbarer Zeit mindestens
teilweise als Bauland verwertet werden könne. Ange-
sichts deI' günstigen Lage der Liegenschaft konnte der
Erblasserin unmöglich verborgen bleiben, dass diese
Verwertungsmöglicbkeit ihrer Liegenschaft einen den
gegenwärtigen Ertragswert übersteigenden Wert ver-
schaffte, mochte auch gerade in jenem Zeitpunkt ein
Stillstand der Bautätigkeit eingetreten sein. In der Tat
hat die Erblasserin denn auch mit einem Mehrerlös
gerechnet, wie aus der Anordnung in Ziff. 4 des Kauf-
vertrages geschlO8SeD werden darf, dass die Beklagte den
Verkaufsgewinn seinerzeit mit dem Kläger zu teilen
habe, und übrigens schon aus einer im Jahre 1909 zwi-
schen der Erblasseri. und ihren Kindern vereinbarten
({ Zusicherung », laut welcher in erster Linie die pa)'Zel-
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lenweise Veräusserung der Liegenschaft in Aussicht
genommen worden war.
Anderseits scheint jener Subsumtion der Umstand
entgegenzustehen, dass die Erblasserin zur Zeit des
Vertragsschlusses noch weiteres erhebliches Vennögen
an Wertschriften besass, welches zur Ausrichtung des
Pflichtteils an den Kläger hingereicht haben würde.
Über dieses weitere Vermögen hat die Vorinstanz ausge-
führt: « In einer vom 12. November 1917 datierten
« Bestätigung)} erklärt die Erblasserin, dass der Verkauf
ihrer Gülten auf ihr eigenes Verlangen zur· Ausführung
gelangt sei...... Hienach sah die Erblasserin schOll
kurze Zeit nach dem Liegenschaftsverkauf den Verlust
ihres Mobiliarvermögens voraus oder begann doch lnit
diesem Verlust zu rechnen. Entweder waren also damals
Verluste schon in hohem Grade eingetreten, woraus ge-
folgert werden müsste, dass sie schon- vorher verlust-
reiche Valutageschäfte getätigt habe, oder aber sie hat
von Anfang an in wohlüberlegter Weise die Folgen einer
allfälligen Fehlspekulation nach Möglichkeit von sich
und ihrer Tochter abzuwenden versucht ...... Rechnete
aber die Erblasserin schon zur Zeit des Liegenschafts-
verkaufes damit, ihr fahrendes Vermögen in den in
Aussicht genommenen Spekulationen ganz oder teil-
weise verlieren zu müssen, so .... "
» Hiebei handelt es
sich um Annahmen tatsächlicher Natur, die ungeachtet
der heute vorgebrachten Bestreitung für das Bundes-
gericht verbindlich sind, zumal eine Aktenwidrigkeit
nicht gerügt wird, und dies mit Recht. Die Vorinstanz
hat daraus den Schluss auf eine mindestens eventuelle
Absicht der Umgehung der Verfügungsbeschränkung
seitens der Erblasserin zu Ungunsten des Klägers ge-
zogen, für den Fall nämlich, dass sie ihr übriges Ver-
mögen bei den bereits unternommenen oder doch in
Aussicht genommenen Valutaspekulationen verlieren
werde. Die,,-Auffassung, dass schon eine eventuelle Ab-
sicht genügt, um eine unentgeltliche Vennögensver-
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äusserung unter Art. 527 Ziff. 4 ZGB zu subsumieren,
ist als zutreffend zu erachten, und ferner ·ist der Vorin-
stanz auch darin beizustimmen, dass die von ihr an-
geführten Momente : einmal das von ihr für das Bundes-
gericht verbindlich festgestellte gespannte Verhältnis
zwischen Sohn und Mutter, auf deren Seite sich die
Tochter stellte, und so dann die besonderen Vertrags-
klauseln, den Schluss auf eine derartige eventuelle Ab-
sicht der Umgehung der Verfügungsbeschränkung bei
der Erblasserin zu rechtfertigen vermögen. Da nämlich
die durch den Kauf stipulierte Vermögensverschiebung
auf den Tod der Verkäuferin hinausgeschoben wurde,
lässt sich ein anderer Zweck desselben als die Umgehung
der Verfügungsbeschränkung kaum denken, es wäre
denn die Gläubigerbenachteiligung, die jedoch durch den
Verkauf an beide Kinder zusammen ebensogut hätte
erzielt werden können. Demgegenüber vermag die Be-
klagte nicht mit dem Hinweis aufzukommen, dass die
Erblasserin ihr die Pflicht auferlegte, den Mehrerlös
mit dem Kläger zu teilen. Abgesehen davon, dass die
Erblasserin durch die Strafldausel für den Fall gericht-
licher Geltendmachung es in das Belieben der Beklagten
gestellt hat, diese Pflicht zu erfüllen oder nicht, und
dass der Beklagten auch andere Mittel zur Verfügung
stehen würden, z. B. Simulation oder ungebührliche Ver-
zögerung des Verkaufes, um dem Kläger seinen Hälfte-
anteil vorzuenthalten oder' mindestens zu schmälern,
worauf die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat, ist
es dem Erblasser überhaupt versagt, den Pflichtteils-
anspruch der Erben derartigen Befristungen und Be-
dingungen zu unterwerfen.
4. -
Unterliegt sonach die Veräusserung der Liegen-
schaft Kleinbruchtal an die Beklagte der Herabsetzungs-
klage, insoweit die Beklagte nicht ein Entgelt dafür
entrichtet hat, so ist nach Art. 475 und 537 Abs. 2 ZGB
ihr Wert zur Zeit des Todes der Erblasserin zum Nach-
lassvermögen hinzuzurechnen, unter Abzug des im
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wesentlichen durch Grundpfandschuldenübernahme ge-
tilgten Kaufpreises von 70,000 Fr. Für die Bestimmung
jenes Wertes ist nach dem bereits Ausgeführten ohne
weiteres die Schätzung laut dem von der Vorinstanz be-
vorzugten Gutachten masgebend. Und zwar ist dieses
Gutachten dahin zu verstehen, dass sich der Preis von
136,000 Fr. netto erzielen lassen könnte, unter Über-
wälzung der Handänderungssteuer und einer allfälligen
Mälderprovision auf den Käufer. Ebensowenig recht-
fertigt sich ein Abzug für die von der Beklagten allfällig
zu bezahlende Wertzuwachssteuer, da diese nicht den
Wert der Erbschaft vermindert; dabei bleibt die Frage
offen, ob die Beklagte seinerzeit vom Kläger anteils-
mässigen Ersatz verlangen kann, wenn sie die Steuer
wirklich bezahlen muss und auch ihr Betrag feststeht.
Indessen kann der Kläger die Herabsetzung nur inso-
weit beanspruchen. als sie zur Beseitigung der Verletzung
seines Pflichtteils erforderlich ist, welcher drei Vierteile
seines gesetzlichen Erbanspruchs beträgt; dabei fällt
als Nachlass, von welchem dieser Erbanspruch zu be-
rechnen ist, einfach der Wert der Liegenschaft Klein-
bruchtal unter Abzug des von der Beklagten bezahlten
Kaufpreises in Betracht, weil die Nachlassliquidati?n
nichts für die Erben abgeworfen hat, während anderseIts,
die Liegenschaft oder deren Mehrwert auch nicht etw~
für die Tilgung von Erbschaftsschulden in Anspruch'
genommen werden kann. Nach der Auffassung der ersten
Instanz geht der gesetzliche Erbanspruch des Klägers
wegen der Ausschlagung der Beklagten auf diesen ganzen
Nachlass nach der Auffassung der Vorinstanz dagegen
nur auf die Hälfte, weil die Ausschlagung mit dem still-
schweigenden, aber dem Kläger erkennbaren Vorbehalt
geschehen sei, dass dadurch keine Besserstellung <les
Klägers erfolge. Diese Begründung der Vorinstanz ste~t
mit Art. 570 Abs. 2 ZGB in Widerspruch. wonach dIe
Ausschlagung vorbehaltlos geschehen muss; dagege~ ist
ihrer Entscheidung im Ergebnis beizustimmen. Es hesse
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sich nämlich nicht rechtfertigen, den ausschlagenden
Erben, welchem der Erblasser zu Lebzeiten Zuwendungen
gemacht hat, schlechter zu stellen als den Erben, welcher
mit Rücksicht auf derartig~ Zuwendungen noch zu Leb-
zeiten des Erblassers Erbverzicht geleistet hat. Für
den Fall des Erbverzichts aber bestimmt Art. 535 ZGB
zunächst, dass die Herabsetzung nur insoweit verlangt
werden kann, als die dem verzichtenden Erben gemachten
Leistungen den verfügbaren Teil der Erbschaft über-
steigen, der vorliegend ejnen Viertel beträgt, und sodann,
dass die Verfügung jedoch nur für den Betrag der Herab-
setzung unterliegt, um . den sie den Pflichtteil des Ver-
zichtenden übersteigt. Der Pflichtteil des Verzichtenden
kann nun nicht anders ermittelt werden, als dass dieser
schon bei der Berechnung der gesetzlichen Erbansprüche
mitgezählt wird; dadurch werden aber notwendiger-
weise die gesetzlichen Erbansprüche und damit auch die
Pflichtteile der (übrigen) Erben reduziert, mindestens
, mit Wirkung für die Herabsetzungsklage gegen den Ver-
! ziehtenden. Die analoge Anwendung jener Vorschrift
führt somit zur Bezifferung des Pflichtteils des Klägers
auf 3/S von 66,000 Fr. = 24,750 Fr., zu deren Bezah-
~ung die Beklagte zu verurteilen ist, weil sie den Betrag
ihrer auch heute noch vorhandenen Bereicherung dar-
stellt (Art. 528 ZGB).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Beide Berufungen werden abgewiesen und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Luzern vom 16. Juni
1924 bestätigt.
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71. Urteil aer II. Zivilabteilung vom U. Dezember 19a4
i. S. &.rtmann-Bq gegen Bey-Wic1mer.
Bäuerliches Erbrecht:
Streit um die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes
des Erblassers zum Ertragswert zwischen Witwe und Toch-
ter (aus erster Ehe), welche beide es zum SeIbstbetrieb
übernehmen möchten und hiefür in gleicher Weise ge-
eignet erscheinen. Unzulässigkeit der Veräusserung; Zu-
weisung an die Tochter, auch wenn dadurch die durch Ver-
fügung von Todes wegen begünstigte Witwe benachteiligt
wird (Erw. 1).
Verhältnis des Anspruchs der Tochter auf Zuweisung zu der
der Witwe vermachten Nutzniessung bezw. Wohnrecht
(Erw.2).
ZGB Art. 473, 620 f., 777.
A. -
Die Beklagte ist die Witwe des am 3. April
1922 verstorbenen Johannes Rey, Eigentümers des
landwirtschaftlichen Heimwesens Heuhof in Scherz,
der ausserdem als Erben zwei Kinder aus erster Ehe
hinterliess, nämlich die Klägerin und einen Sohn, wel-
cher den Monteurberuf betreibt. Vor der zweiten Ver-
heiratung hatte Rey am 15. März 1903 einen Ehevertrag
mit der Beklagten abgeschlossen mit folgenden wesent-
lichen Bestimmungen :
« Johannes Rey entzieht seinen Kindern erster Ehe die
Verwaltung und Nutzniessung am väterlichen Vermögen
bis zum Todestag ihrer zukünftigen Stiefmutter Elise
Widmer, Johann Ftiedrichs.
Der zukünftigen Ehefrau Elise Widmer, Johann
Friedrichs, soll das lebenslängliche Verwaltungs- und
Nutzniessungsrecht am ganzen Vermögen des Ehe-
mannes Johannes Rey zukommen ... »
Am 16. Mai 1919 so dann hatte Rey ein Testament
errichtet mit folgenden wesentlichen Bestimmungen:
« ... verfüge ich letztwillig, dass meine Ehefrau Elise
Rey nach meinem Ableben mit dem ihr nach Gesetz
zukommenden Erbanspruch Zeit ihres Lebens ein un-