Volltext (verifizierbarer Originaltext)
450 Erbrecht. N0 70. des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 28. Februar 1924 in Ziffer 4 seines Dispositivs dahin abge. ändert, dass die Forderung des Beklagten und Wider- klägers für Pflege und Wartung des Friedrich Moser abgewiesen wird.
70. Urteil 4"8r II. Zivilabteilung vom 20. November 1994
i. S. Dommann gegen Dommann. Herabsetzungsklage, Ausschlagung: Die Vermutung der Ausschlagung gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB wird durch das Begehren des Erben um amtliche Liquidation beseitigt (Erw. 2). Frage der Legitimation des Erben, welcher die amtliche Liquidation verlangt h"at, zur Herabsetzungsklage gegen einen ausschlagenden (Mit-)Erben (Erw. 2). t Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zweck der Umgehung der Verfügungsbe- schränkung vorgenommen hat)} ; Kriterien, besonders wenn das übrige Vermögen zur Ausrichtung des Pflichtteils noch hingereicht haben würde (Eventualdolus) (Erw. 3). Berechnung der Pflichtteile bei Ausschlagung eines (Mit-) Erben (Erw. 4). ZGB Art. 470 f., 475, 522 H., besol)ders 527 Ziff. 4, 535, 537 Abs. 2, 566 ff., besonders 566 Abs. 2 und 570 Abs. 2, 593 ff. A. - Die Parteien sind die einzigen Kinder der Frau Anna Dommann geb. Blättier. Diese verkaufte durch öffentlich beurkundeten und alsdann am 5. Juli 1916 gefertigten Vertrag vom 21., ergänzt am 30. Juni 1916 ihre zwischen der Maihofstrasse in Luzern und dem Rotsee gelegene Liegenschaft Kleinbruchtal, welche da- mals mit Hypotheken im Kapitalbetrag von 68,171 Fr. 43 Cts. belastet war, um 70,000 Fr. an die Beklagte unter folgenden wesentlichen Klauseln: «3. Die Verkäuferin behält sich auf Lebenszeit das Nutzniessungsrecht.. . . .. an der Liegenschaft vor; sie bezieht alle Einkünfte und Erträgnisse der liegen- schaft (ordentliche und ausserordentliche) mit Aus- ErbrecbL NO 70. 451 nahme der Erträgnisse aus der Ausbeu:tung des Kies- lagers. Die Verkäuferin trägt die Lasten (Zinse, Grund- steuern usf.).
4. Die Käuferin übernimmt die Verpflichtung, die Hälfte ihres C~winnes, den sie aus der gekauften Liegen- schaft je erzielt. ihrem Bruder Herrn Jos. Dommann zuzuwenden, sei es Erlös aus Verkauf von Parzellen oder aus einem Gesamtverkaufe. Dabei wird aber aus- drücklich festgestellt, dass die Käuferin dadurch in ihrer Verfügungsfreiheit bezüglich der L~egenschaft in keiner Weise beeinträchtigt sein soll. H. Jos. Dommann hat kein Recht, bezüglich der Venvaltung und der Art der Verwendung der Liegenschaft Forderungen zu stellen, dagegen verspricht die Käuferin. nach Treu und Glauben zu handeln. H. Jos. Dommann hat auch nicht das Recht. zu fordern, dass die Käuferin Verkäufe vornehme oder unterlasse. . . . .. Die Käuferin erklärt auch. keine Hypotheken zu errichten, ohne dem Herrn Jos. Dom- mann die Hälfte des Betrages auszuhändigen.
5. Im Falle des Verkaufes der Liegenschaft durch die Käufenn vor dem Ableben der Verkäuferin soll letzterer die Nutzniessung am ganzen Nettoerlös auf Lebenszeit zustehen und die Teilung des Gewinnes zwischen der Käuferin und Herrn Josef Dommann erst nach dem Tode der Frau Dommann stattfinden.
6. Wenn H. Jos. Dommann in irgend einer Weise gegen die Käuferin klagend wegen dieses Kaufgeschäftes auftritt, so fällt ihre Verpflichtung zu seinen Gunsten dahin. » (Nachtrag.) «Wenn die Käuferin bei Lebzeiten der Verkäuferin Hypotheken errichten läSSt, so hat die Ver- k8uferin an denselben Nutzniessungsrecht und steht dem Herrn Josef Dommann an diesen Hypotheken kein Anteil zu, solange die Verkäuferin lebt. » Witwe Dommann-Blättler starb am 25. September 1921, naebdem sie infolge v()n missglückten Valuta- spekulationen ihr ganzes übriges Vermögen verloren 452 Erbrecht. N0 70. hatte. Die Beklagte schlug die Erbschaft aus; der Kläger verlangte deren amtliche Liquidation, welche wegen überschuldung konkursmässig im summarischen Verfahren erfolgte. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Fest- stellung, dass der erwähnte Liegenschaftskaufvertrag der Herabsetzung unterliege, und Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung des Betrages, um welchen sein Pflichtteil verletzt wurde, (e d. h. 97,000 Fr., mindestens aber 50,000 Fr.)) (Ein weiteres, eventuelles Begehren ist vor Bundesgericht nicht mehr streitig.) B. - Durch Urteil vom 2. Mai 1924 hat das Oberge- richt des Kantons Luzern die Klage dem Grunde nach zugesprochen und die Beklagte zur Bezahlung von 24,750 Fr. an den Kläger verurteilt. C. - Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, die Beklagte mit dem Antrag auf Abweisung der Klage; der Kläger mit dem Antrag, es sei der Betrag~ um welchen sein Pflichtteil verletzt wurde, auf 49,500 Fr. festzusetzen und die Beklagte zur Bezahlung dieses Betrages zu verurteilen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - ..................... .
2. - Zutreffend hat die Vorinstanz auch die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers zurück- gewiesen, welche die Beklagte daraus herzuleiten ver- sucht, dass der Kläger nicht mehr als Erbe angesehen werden könne, nachdem er die amtliche Liquidation der Erbschaft verlangt habe. In dieser Beziehung ist zunächst festzustellen, dass, wenn die Vermutung der Ausschlagung gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB auch be- gründet gewesen sein sollte, der Kläger sie durch jenes Begehren jedenfalls beseitigt hat. Richtig ist nun zwar, dass der Erbe durch das Begehren um amtliche Erb:... schaftsliquidation sich der Haftung für die Erbschafts-:- Erbrecht. N0 70. 453 schulden zu entschlagen vermag und von der Befugnis zur Verwaltung der Erbschaft und zur Verfügung über die Erbschaftsaktiven ausgeschlossen wird. Allein aus diesen gesetzlich angeordneten Beschränkungen darf nicht weitergehend auf den gänzlichen Verlust der Erbenqualität geschlossen werden. Insbesondere dürfte nicht angenommen werden, die Gläubiger vermöchten durch ein Begehren um amtliche Erbschaftsliquidation gemäss Art.· 594 ZGB die Erben aus ihrer Rechtsstellung als solcher zu verdrängen ; die Wirkungen der amtlichen Liquidation sind aber vom Gesetz nicht anders geordnet, je nachdem das Begehren von Erben oder von Erbschafts- gläubigern ausgegangen ist. Auch gehört der H~rab setzungsanspruch nicht etwa zu den Erbschaftsakttven, bezüglich welcher dem Erben infolge der amtlichen Liquidation die Verfügungsbefugnis entzogen wird, son- dern er ist ein. dem Erben persönlich zustehendes Recht. Dagegen liesse sich freilich fragen, ob im Falle der amt- lichen Erbschaftsliquidation die Geltendmachung von Herabsetzungsanspruchen nicht zu versagen sei, insoweit sie mit Ansprüchen der Gläubiger in Kollision geraten könnten. Doch hat dieses Bedenken auf den vorliegenden Fall keinen Bezug, weil der Zeitraum zwischen dem be- anstandeten Liegenschaftsverkauf und dem Tod der. Erblasserin mehr als fünf Jahre beträgt, weshalb die Erbschaftsgläubiger die Beklagte nicht mehr belangen können. weder aus Art. 579 ZGB, noch mit der konkurs- rechtlichen Anfechtungsklage (Art. 292 SchKG). Die weitere Frage, ob der Kläger das Ergebnis der Geltend- machung seines Herabsetzungsanspruches zur Liqui- dation abliefern müsse, steht vorliegend nicht zur Ent- scheidung. Wird sie verneint, so hat dies zwar zur Folge, dass, während die Erbschaftsgläubiger nicht voll be- friedigt werden, der Kläger als Erbe seiner Mutter Werte aus deren Vermögen erhält, sofern sich seine Klage als begründet erweist; indessen erscheint dieses Ergebnis nicht weniger billig, als wenn die Beklagte allein im 454 Erbrec:ht. No 70. Genuss der ihr unter Verletzung des Pflichtteils ihres Bruders gemachten Zuwendung bleiben würde, nachdem es den Gläubigern ja ohnehin verschlossen ist, darauf zu greifen.
3. - Die Vorinstanz hat den streitigen Liegenschafts- verkauf als «Entäusserung von Vennögenswerten. die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbesehränltung vorgenommen hat)} (Art. 527 Ziff. 4 ZGB) angesehen. Diese Subsumtion kann nur dann als zutreffend anerkannt werden. wenn der Wert der Liegenschaft zur Zeit des Vertragsschlusses den fest- gesetzten Kaufpreis erheblich überstieg und dies der Mutter der Parteien zum Bewusstsein gekolDlllen war. Ober diese Punkte hat sich die Vorinstanz nicht aus- gesprochen. Indessen ergibt sich aus dem Gutachten Müller-Labhart, welchem die Vorlnstanz im allgemeinen den Vorzug vor der ObeJexpertise gegeben hat - wo- gegen die Beklagte nicht mit der Aktenwidrigkeitsl'Üge aufzukommen vennag -, dass der <damalige Wert der Liegenschaft auf 105,000 Fr. zu veranscldagen ist, obwohl der Ertragswert 80,000 Fr. nicht erreichte. und zwar mit Rücksicht darauf, dass sie als an der Peripherie der Stadt Luzern gelegen in absehbarer Zeit mindestens teilweise als Bauland verwertet werden könne. Ange- sichts deI' günstigen Lage der Liegenschaft konnte der Erblasserin unmöglich verborgen bleiben, dass diese Verwertungsmöglicbkeit ihrer Liegenschaft einen den gegenwärtigen Ertragswert übersteigenden Wert ver- schaffte, mochte auch gerade in jenem Zeitpunkt ein Stillstand der Bautätigkeit eingetreten sein. In der Tat hat die Erblasserin denn auch mit einem Mehrerlös gerechnet, wie aus der Anordnung in Ziff. 4 des Kauf- vertrages geschlO8SeD werden darf, dass die Beklagte den Verkaufsgewinn seinerzeit mit dem Kläger zu teilen habe, und übrigens schon aus einer im Jahre 1909 zwi- schen der Erblasseri. und ihren Kindern vereinbarten ({ Zusicherung », laut welcher in erster Linie die pa)'Zel- Erbrecht. N° 70. 455 lenweise Veräusserung der Liegenschaft in Aussicht genommen worden war. Anderseits scheint jener Subsumtion der Umstand entgegenzustehen, dass die Erblasserin zur Zeit des Vertragsschlusses noch weiteres erhebliches Vennögen an Wertschriften besass, welches zur Ausrichtung des Pflichtteils an den Kläger hingereicht haben würde. Über dieses weitere Vermögen hat die Vorinstanz ausge- führt: « In einer vom 12. November 1917 datierten « Bestätigung )} erklärt die Erblasserin, dass der Verkauf ihrer Gülten auf ihr eigenes Verlangen zur· Ausführung gelangt sei...... Hienach sah die Erblasserin schOll kurze Zeit nach dem Liegenschaftsverkauf den Verlust ihres Mobiliarvermögens voraus oder begann doch lnit diesem Verlust zu rechnen. Entweder waren also damals Verluste schon in hohem Grade eingetreten, woraus ge- folgert werden müsste, dass sie schon- vorher verlust- reiche Valutageschäfte getätigt habe, oder aber sie hat von Anfang an in wohlüberlegter Weise die Folgen einer allfälligen Fehlspekulation nach Möglichkeit von sich und ihrer Tochter abzuwenden versucht ...... Rechnete aber die Erblasserin schon zur Zeit des Liegenschafts- verkaufes damit, ihr fahrendes Vermögen in den in Aussicht genommenen Spekulationen ganz oder teil- weise verlieren zu müssen, so .... " » Hiebei handelt es sich um Annahmen tatsächlicher Natur, die ungeachtet der heute vorgebrachten Bestreitung für das Bundes- gericht verbindlich sind, zumal eine Aktenwidrigkeit nicht gerügt wird, und dies mit Recht. Die Vorinstanz hat daraus den Schluss auf eine mindestens eventuelle Absicht der Umgehung der Verfügungsbeschränkung seitens der Erblasserin zu Ungunsten des Klägers ge- zogen, für den Fall nämlich, dass sie ihr übriges Ver- mögen bei den bereits unternommenen oder doch in Aussicht genommenen Valutaspekulationen verlieren werde. Die ,,-Auffassung, dass schon eine eventuelle Ab- sicht genügt, um eine unentgeltliche Vennögensver- 456 Erbrecht. N0 70. äusserung unter Art. 527 Ziff. 4 ZGB zu subsumieren, ist als zutreffend zu erachten, und ferner ·ist der Vorin- stanz auch darin beizustimmen, dass die von ihr an- geführten Momente : einmal das von ihr für das Bundes- gericht verbindlich festgestellte gespannte Verhältnis zwischen Sohn und Mutter, auf deren Seite sich die Tochter stellte, und so dann die besonderen Vertrags- klauseln, den Schluss auf eine derartige eventuelle Ab- sicht der Umgehung der Verfügungsbeschränkung bei der Erblasserin zu rechtfertigen vermögen. Da nämlich die durch den Kauf stipulierte Vermögensverschiebung auf den Tod der Verkäuferin hinausgeschoben wurde, lässt sich ein anderer Zweck desselben als die Umgehung der Verfügungsbeschränkung kaum denken, es wäre denn die Gläubigerbenachteiligung, die jedoch durch den Verkauf an beide Kinder zusammen ebensogut hätte erzielt werden können. Demgegenüber vermag die Be- klagte nicht mit dem Hinweis aufzukommen, dass die Erblasserin ihr die Pflicht auferlegte, den Mehrerlös mit dem Kläger zu teilen. Abgesehen davon, dass die Erblasserin durch die Strafldausel für den Fall gericht- licher Geltendmachung es in das Belieben der Beklagten gestellt hat, diese Pflicht zu erfüllen oder nicht, und dass der Beklagten auch andere Mittel zur Verfügung stehen würden, z. B. Simulation oder ungebührliche Ver- zögerung des Verkaufes, um dem Kläger seinen Hälfte- anteil vorzuenthalten oder' mindestens zu schmälern, worauf die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat, ist es dem Erblasser überhaupt versagt, den Pflichtteils- anspruch der Erben derartigen Befristungen und Be- dingungen zu unterwerfen.
4. - Unterliegt sonach die Veräusserung der Liegen- schaft Kleinbruchtal an die Beklagte der Herabsetzungs- klage, insoweit die Beklagte nicht ein Entgelt dafür entrichtet hat, so ist nach Art. 475 und 537 Abs. 2 ZGB ihr Wert zur Zeit des Todes der Erblasserin zum Nach- lassvermögen hinzuzurechnen, unter Abzug des im Erbrecht. N° 70. 457 wesentlichen durch Grundpfandschuldenübernahme ge- tilgten Kaufpreises von 70,000 Fr. Für die Bestimmung jenes Wertes ist nach dem bereits Ausgeführten ohne weiteres die Schätzung laut dem von der Vorinstanz be- vorzugten Gutachten masgebend. Und zwar ist dieses Gutachten dahin zu verstehen, dass sich der Preis von 136,000 Fr. netto erzielen lassen könnte, unter Über- wälzung der Handänderungssteuer und einer allfälligen Mälderprovision auf den Käufer. Ebensowenig recht- fertigt sich ein Abzug für die von der Beklagten allfällig zu bezahlende Wertzuwachssteuer, da diese nicht den Wert der Erbschaft vermindert; dabei bleibt die Frage offen, ob die Beklagte seinerzeit vom Kläger anteils- mässigen Ersatz verlangen kann, wenn sie die Steuer wirklich bezahlen muss und auch ihr Betrag feststeht. Indessen kann der Kläger die Herabsetzung nur inso- weit beanspruchen. als sie zur Beseitigung der Verletzung seines Pflichtteils erforderlich ist, welcher drei Vierteile seines gesetzlichen Erbanspruchs beträgt; dabei fällt als Nachlass, von welchem dieser Erbanspruch zu be- rechnen ist, einfach der Wert der Liegenschaft Klein- bruchtal unter Abzug des von der Beklagten bezahlten Kaufpreises in Betracht, weil die Nachlassliquidati?n nichts für die Erben abgeworfen hat, während anderseIts, die Liegenschaft oder deren Mehrwert auch nicht etw~ für die Tilgung von Erbschaftsschulden in Anspruch' genommen werden kann. Nach der Auffassung der ersten Instanz geht der gesetzliche Erbanspruch des Klägers wegen der Ausschlagung der Beklagten auf diesen ganzen Nachlass nach der Auffassung der Vorinstanz dagegen nur auf die Hälfte, weil die Ausschlagung mit dem still- schweigenden, aber dem Kläger erkennbaren Vorbehalt geschehen sei, dass dadurch keine Besserstellung <les Klägers erfolge. Diese Begründung der Vorinstanz ste~t mit Art. 570 Abs. 2 ZGB in Widerspruch. wonach dIe Ausschlagung vorbehaltlos geschehen muss; dagege~ ist ihrer Entscheidung im Ergebnis beizustimmen. Es hesse 458 Erbrecht. N0 70. sich nämlich nicht rechtfertigen, den ausschlagenden Erben, welchem der Erblasser zu Lebzeiten Zuwendungen gemacht hat, schlechter zu stellen als den Erben, welcher mit Rücksicht auf derartig~ Zuwendungen noch zu Leb- zeiten des Erblassers Erbverzicht geleistet hat. Für den Fall des Erbverzichts aber bestimmt Art. 535 ZGB zunächst, dass die Herabsetzung nur insoweit verlangt werden kann, als die dem verzichtenden Erben gemachten Leistungen den verfügbaren Teil der Erbschaft über- steigen, der vorliegend ejnen Viertel beträgt, und sodann, dass die Verfügung jedoch nur für den Betrag der Herab- setzung unterliegt, um . den sie den Pflichtteil des Ver- zichtenden übersteigt. Der Pflichtteil des Verzichtenden kann nun nicht anders ermittelt werden, als dass dieser schon bei der Berechnung der gesetzlichen Erbansprüche mitgezählt wird; dadurch werden aber notwendiger- weise die gesetzlichen Erbansprüche und damit auch die Pflichtteile der (übrigen) Erben reduziert, mindestens , mit Wirkung für die Herabsetzungsklage gegen den Ver- ! ziehtenden. Die analoge Anwendung jener Vorschrift führt somit zur Bezifferung des Pflichtteils des Klägers auf 3/S von 66,000 Fr. = 24,750 Fr., zu deren Bezah- ~ung die Beklagte zu verurteilen ist, weil sie den Betrag ihrer auch heute noch vorhandenen Bereicherung dar- stellt (Art. 528 ZGB). Demnach erkennt das Bundesgericht : Beide Berufungen werden abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 16. Juni 1924 bestätigt. Erbrecht. N° 71. 459
71. Urteil aer II. Zivilabteilung vom U. Dezember 19a4
i. S. &.rtmann-Bq gegen Bey-Wic1mer. Bäuerliches Erbrecht: Streit um die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes des Erblassers zum Ertragswert zwischen Witwe und Toch- ter (aus erster Ehe), welche beide es zum SeIbstbetrieb übernehmen möchten und hiefür in gleicher Weise ge- eignet erscheinen. Unzulässigkeit der Veräusserung; Zu- weisung an die Tochter, auch wenn dadurch die durch Ver- fügung von Todes wegen begünstigte Witwe benachteiligt wird (Erw. 1). Verhältnis des Anspruchs der Tochter auf Zuweisung zu der der Witwe vermachten Nutzniessung bezw. Wohnrecht (Erw.2). ZGB Art. 473, 620 f., 777. A. - Die Beklagte ist die Witwe des am 3. April 1922 verstorbenen Johannes Rey, Eigentümers des landwirtschaftlichen Heimwesens Heuhof in Scherz, der ausserdem als Erben zwei Kinder aus erster Ehe hinterliess, nämlich die Klägerin und einen Sohn, wel- cher den Monteurberuf betreibt. Vor der zweiten Ver- heiratung hatte Rey am 15. März 1903 einen Ehevertrag mit der Beklagten abgeschlossen mit folgenden wesent- lichen Bestimmungen : « Johannes Rey entzieht seinen Kindern erster Ehe die Verwaltung und Nutzniessung am väterlichen Vermögen bis zum Todestag ihrer zukünftigen Stiefmutter Elise Widmer, Johann Ftiedrichs. Der zukünftigen Ehefrau Elise Widmer, Johann Friedrichs, soll das lebenslängliche Verwaltungs- und Nutzniessungsrecht am ganzen Vermögen des Ehe- mannes Johannes Rey zukommen ... » Am 16. Mai 1919 so dann hatte Rey ein Testament errichtet mit folgenden wesentlichen Bestimmungen: « ... verfüge ich letztwillig, dass meine Ehefrau Elise Rey nach meinem Ableben mit dem ihr nach Gesetz zukommenden Erbanspruch Zeit ihres Lebens ein un-