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50_II_450

BGE 50 II 450

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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450

Erbrecht. N0 70.

des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 28.

Februar 1924 in Ziffer 4 seines Dispositivs dahin abge.

ändert, dass die Forderung des Beklagten und Wider-

klägers für Pflege und Wartung des Friedrich Moser

abgewiesen wird.

70. Urteil 4"8r II. Zivilabteilung vom 20. November 1994

i. S. Dommann gegen Dommann.

Herabsetzungsklage, Ausschlagung:

Die Vermutung der Ausschlagung gemäss Art. 566 Abs. 2

ZGB wird durch das Begehren des Erben um amtliche

Liquidation beseitigt (Erw. 2).

Frage der Legitimation des Erben, welcher die amtliche

Liquidation verlangt h"at, zur Herabsetzungsklage gegen

einen ausschlagenden (Mit-)Erben (Erw. 2).

t Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser

offenbar zum Zweck der Umgehung der Verfügungsbe-

schränkung vorgenommen hat)}; Kriterien, besonders wenn

das übrige Vermögen zur Ausrichtung des Pflichtteils noch

hingereicht haben würde (Eventualdolus) (Erw. 3).

Berechnung der Pflichtteile bei Ausschlagung eines (Mit-)

Erben (Erw. 4).

ZGB Art. 470 f., 475, 522 H., besol)ders 527 Ziff. 4, 535, 537

Abs. 2, 566 ff., besonders 566 Abs. 2 und 570 Abs. 2, 593 ff.

A. -

Die Parteien sind die einzigen Kinder der Frau

Anna Dommann geb. Blättier. Diese verkaufte durch

öffentlich beurkundeten und alsdann am 5. Juli 1916

gefertigten Vertrag vom 21., ergänzt am 30. Juni 1916

ihre zwischen der Maihofstrasse in Luzern und dem

Rotsee gelegene Liegenschaft Kleinbruchtal, welche da-

mals mit Hypotheken im Kapitalbetrag von 68,171 Fr.

43 Cts. belastet war, um 70,000 Fr. an die Beklagte

unter folgenden wesentlichen Klauseln:

«3. Die Verkäuferin behält sich auf Lebenszeit das

Nutzniessungsrecht.. . . .. an der Liegenschaft vor;

sie bezieht alle Einkünfte und Erträgnisse der liegen-

schaft (ordentliche und ausserordentliche) mit Aus-

ErbrecbL NO 70.

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nahme der Erträgnisse aus der Ausbeu:tung des Kies-

lagers. Die Verkäuferin trägt die Lasten (Zinse, Grund-

steuern usf.).

4. Die Käuferin übernimmt die Verpflichtung, die

Hälfte ihres C~winnes, den sie aus der gekauften Liegen-

schaft je erzielt. ihrem Bruder Herrn Jos. Dommann

zuzuwenden, sei es Erlös aus Verkauf von Parzellen

oder aus einem Gesamtverkaufe. Dabei wird aber aus-

drücklich festgestellt, dass die Käuferin dadurch in

ihrer Verfügungsfreiheit bezüglich der L~egenschaft in

keiner Weise beeinträchtigt sein soll. H. Jos. Dommann

hat kein Recht, bezüglich der Venvaltung und der Art

der Verwendung der Liegenschaft Forderungen zu stellen,

dagegen verspricht die Käuferin. nach Treu und Glauben

zu handeln. H. Jos. Dommann hat auch nicht das Recht.

zu fordern, dass die Käuferin Verkäufe vornehme oder

unterlasse. . . . .. Die Käuferin erklärt auch. keine

Hypotheken zu errichten, ohne dem Herrn Jos. Dom-

mann die Hälfte des Betrages auszuhändigen.

5. Im Falle des Verkaufes der Liegenschaft durch die

Käufenn vor dem Ableben der Verkäuferin soll letzterer

die Nutzniessung am ganzen Nettoerlös auf Lebenszeit

zustehen und die Teilung des Gewinnes zwischen der

Käuferin und Herrn Josef Dommann erst nach dem

Tode der Frau Dommann stattfinden.

6. Wenn H. Jos. Dommann in irgend einer Weise

gegen die Käuferin klagend wegen dieses Kaufgeschäftes

auftritt, so fällt ihre Verpflichtung zu seinen Gunsten

dahin. »

(Nachtrag.) «Wenn die Käuferin bei Lebzeiten der

Verkäuferin Hypotheken errichten läSSt, so hat die Ver-

k8uferin an denselben Nutzniessungsrecht und steht dem

Herrn Josef Dommann an diesen Hypotheken kein

Anteil zu, solange die Verkäuferin lebt. »

Witwe Dommann-Blättler starb am 25. September

1921, naebdem sie infolge v()n missglückten Valuta-

spekulationen ihr ganzes übriges Vermögen verloren

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Erbrecht. N0 70.

hatte. Die Beklagte schlug die Erbschaft aus; der

Kläger verlangte deren amtliche Liquidation, welche

wegen überschuldung konkursmässig im summarischen

Verfahren erfolgte.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Fest-

stellung, dass der erwähnte Liegenschaftskaufvertrag

der Herabsetzung unterliege, und Verurteilung der

Beklagten zur Bezahlung des Betrages, um welchen sein

Pflichtteil verletzt wurde, (e d. h. 97,000 Fr., mindestens

aber 50,000 Fr.)) (Ein weiteres, eventuelles Begehren

ist vor Bundesgericht nicht mehr streitig.)

B. -

Durch Urteil vom 2. Mai 1924 hat das Oberge-

richt des Kantons Luzern die Klage dem Grunde nach

zugesprochen und die Beklagte zur Bezahlung von

24,750 Fr. an den Kläger verurteilt.

C. -

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die

Berufung an das Bundesgericht eingelegt, die Beklagte

mit dem Antrag auf Abweisung der Klage; der Kläger

mit dem Antrag, es sei der Betrag~ um welchen sein

Pflichtteil verletzt wurde, auf 49,500 Fr. festzusetzen

und die Beklagte zur Bezahlung dieses Betrages zu

verurteilen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - ..................... .

2. -

Zutreffend hat die Vorinstanz auch die Einrede

der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers zurück-

gewiesen, welche die Beklagte daraus herzuleiten ver-

sucht, dass der Kläger nicht mehr als Erbe angesehen

werden könne, nachdem er die amtliche Liquidation

der Erbschaft verlangt habe. In dieser Beziehung ist

zunächst festzustellen, dass, wenn die Vermutung der

Ausschlagung gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB auch be-

gründet gewesen sein sollte, der Kläger sie durch jenes

Begehren jedenfalls beseitigt hat. Richtig ist nun zwar,

dass der Erbe durch das Begehren um amtliche Erb:...

schaftsliquidation sich der Haftung für die Erbschafts-:-

Erbrecht. N0 70.

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schulden zu entschlagen vermag und von der Befugnis

zur Verwaltung der Erbschaft und zur Verfügung über

die Erbschaftsaktiven ausgeschlossen wird. Allein aus

diesen gesetzlich angeordneten Beschränkungen darf

nicht weitergehend auf den gänzlichen Verlust der

Erbenqualität geschlossen werden. Insbesondere dürfte

nicht angenommen werden, die Gläubiger vermöchten

durch ein Begehren um amtliche Erbschaftsliquidation

gemäss Art.· 594 ZGB die Erben aus ihrer Rechtsstellung

als solcher zu verdrängen; die Wirkungen der amtlichen

Liquidation sind aber vom Gesetz nicht anders geordnet,

je nachdem das Begehren von Erben oder von Erbschafts-

gläubigern ausgegangen ist. Auch gehört der H~rab­

setzungsanspruch nicht etwa zu den Erbschaftsakttven,

bezüglich welcher dem Erben infolge der amtlichen

Liquidation die Verfügungsbefugnis entzogen wird, son-

dern er ist ein. dem Erben persönlich zustehendes Recht.

Dagegen liesse sich freilich fragen, ob im Falle der amt-

lichen Erbschaftsliquidation die Geltendmachung von

Herabsetzungsanspruchen nicht zu versagen sei, insoweit

sie mit Ansprüchen der Gläubiger in Kollision geraten

könnten. Doch hat dieses Bedenken auf den vorliegenden

Fall keinen Bezug, weil der Zeitraum zwischen dem be-

anstandeten Liegenschaftsverkauf und dem Tod der.

Erblasserin mehr als fünf Jahre beträgt, weshalb die

Erbschaftsgläubiger die Beklagte nicht mehr belangen

können. weder aus Art. 579 ZGB, noch mit der konkurs-

rechtlichen Anfechtungsklage (Art. 292 SchKG). Die

weitere Frage, ob der Kläger das Ergebnis der Geltend-

machung seines Herabsetzungsanspruches zur Liqui-

dation abliefern müsse, steht vorliegend nicht zur Ent-

scheidung. Wird sie verneint, so hat dies zwar zur Folge,

dass, während die Erbschaftsgläubiger nicht voll be-

friedigt werden, der Kläger als Erbe seiner Mutter Werte

aus deren Vermögen erhält, sofern sich seine Klage als

begründet erweist; indessen erscheint dieses Ergebnis

nicht weniger billig, als wenn die Beklagte allein im

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Erbrec:ht. No 70.

Genuss der ihr unter Verletzung des Pflichtteils ihres

Bruders gemachten Zuwendung bleiben würde, nachdem

es den Gläubigern ja ohnehin verschlossen ist, darauf

zu greifen.

3. -

Die Vorinstanz hat den streitigen Liegenschafts-

verkauf als «Entäusserung von Vennögenswerten. die

der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der

Verfügungsbesehränltung vorgenommen hat)} (Art. 527

Ziff. 4 ZGB) angesehen. Diese Subsumtion kann nur

dann als zutreffend anerkannt werden. wenn der Wert

der Liegenschaft zur Zeit des Vertragsschlusses den fest-

gesetzten Kaufpreis erheblich überstieg und dies der

Mutter der Parteien zum Bewusstsein gekolDlllen war.

Ober diese Punkte hat sich die Vorinstanz nicht aus-

gesprochen. Indessen ergibt sich aus dem Gutachten

Müller-Labhart, welchem die Vorlnstanz im allgemeinen

den Vorzug vor der ObeJexpertise gegeben hat -

wo-

gegen die Beklagte nicht mit der Aktenwidrigkeitsl'Üge

aufzukommen vennag -, dass der <damalige Wert der

Liegenschaft auf 105,000 Fr. zu veranscldagen ist,

obwohl der Ertragswert 80,000 Fr. nicht erreichte. und

zwar mit Rücksicht darauf, dass sie als an der Peripherie

der Stadt Luzern gelegen in absehbarer Zeit mindestens

teilweise als Bauland verwertet werden könne. Ange-

sichts deI' günstigen Lage der Liegenschaft konnte der

Erblasserin unmöglich verborgen bleiben, dass diese

Verwertungsmöglicbkeit ihrer Liegenschaft einen den

gegenwärtigen Ertragswert übersteigenden Wert ver-

schaffte, mochte auch gerade in jenem Zeitpunkt ein

Stillstand der Bautätigkeit eingetreten sein. In der Tat

hat die Erblasserin denn auch mit einem Mehrerlös

gerechnet, wie aus der Anordnung in Ziff. 4 des Kauf-

vertrages geschlO8SeD werden darf, dass die Beklagte den

Verkaufsgewinn seinerzeit mit dem Kläger zu teilen

habe, und übrigens schon aus einer im Jahre 1909 zwi-

schen der Erblasseri. und ihren Kindern vereinbarten

({ Zusicherung », laut welcher in erster Linie die pa)'Zel-

Erbrecht. N° 70.

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lenweise Veräusserung der Liegenschaft in Aussicht

genommen worden war.

Anderseits scheint jener Subsumtion der Umstand

entgegenzustehen, dass die Erblasserin zur Zeit des

Vertragsschlusses noch weiteres erhebliches Vennögen

an Wertschriften besass, welches zur Ausrichtung des

Pflichtteils an den Kläger hingereicht haben würde.

Über dieses weitere Vermögen hat die Vorinstanz ausge-

führt: « In einer vom 12. November 1917 datierten

« Bestätigung)} erklärt die Erblasserin, dass der Verkauf

ihrer Gülten auf ihr eigenes Verlangen zur· Ausführung

gelangt sei...... Hienach sah die Erblasserin schOll

kurze Zeit nach dem Liegenschaftsverkauf den Verlust

ihres Mobiliarvermögens voraus oder begann doch lnit

diesem Verlust zu rechnen. Entweder waren also damals

Verluste schon in hohem Grade eingetreten, woraus ge-

folgert werden müsste, dass sie schon- vorher verlust-

reiche Valutageschäfte getätigt habe, oder aber sie hat

von Anfang an in wohlüberlegter Weise die Folgen einer

allfälligen Fehlspekulation nach Möglichkeit von sich

und ihrer Tochter abzuwenden versucht ...... Rechnete

aber die Erblasserin schon zur Zeit des Liegenschafts-

verkaufes damit, ihr fahrendes Vermögen in den in

Aussicht genommenen Spekulationen ganz oder teil-

weise verlieren zu müssen, so .... "

» Hiebei handelt es

sich um Annahmen tatsächlicher Natur, die ungeachtet

der heute vorgebrachten Bestreitung für das Bundes-

gericht verbindlich sind, zumal eine Aktenwidrigkeit

nicht gerügt wird, und dies mit Recht. Die Vorinstanz

hat daraus den Schluss auf eine mindestens eventuelle

Absicht der Umgehung der Verfügungsbeschränkung

seitens der Erblasserin zu Ungunsten des Klägers ge-

zogen, für den Fall nämlich, dass sie ihr übriges Ver-

mögen bei den bereits unternommenen oder doch in

Aussicht genommenen Valutaspekulationen verlieren

werde. Die,,-Auffassung, dass schon eine eventuelle Ab-

sicht genügt, um eine unentgeltliche Vennögensver-

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Erbrecht. N0 70.

äusserung unter Art. 527 Ziff. 4 ZGB zu subsumieren,

ist als zutreffend zu erachten, und ferner ·ist der Vorin-

stanz auch darin beizustimmen, dass die von ihr an-

geführten Momente : einmal das von ihr für das Bundes-

gericht verbindlich festgestellte gespannte Verhältnis

zwischen Sohn und Mutter, auf deren Seite sich die

Tochter stellte, und so dann die besonderen Vertrags-

klauseln, den Schluss auf eine derartige eventuelle Ab-

sicht der Umgehung der Verfügungsbeschränkung bei

der Erblasserin zu rechtfertigen vermögen. Da nämlich

die durch den Kauf stipulierte Vermögensverschiebung

auf den Tod der Verkäuferin hinausgeschoben wurde,

lässt sich ein anderer Zweck desselben als die Umgehung

der Verfügungsbeschränkung kaum denken, es wäre

denn die Gläubigerbenachteiligung, die jedoch durch den

Verkauf an beide Kinder zusammen ebensogut hätte

erzielt werden können. Demgegenüber vermag die Be-

klagte nicht mit dem Hinweis aufzukommen, dass die

Erblasserin ihr die Pflicht auferlegte, den Mehrerlös

mit dem Kläger zu teilen. Abgesehen davon, dass die

Erblasserin durch die Strafldausel für den Fall gericht-

licher Geltendmachung es in das Belieben der Beklagten

gestellt hat, diese Pflicht zu erfüllen oder nicht, und

dass der Beklagten auch andere Mittel zur Verfügung

stehen würden, z. B. Simulation oder ungebührliche Ver-

zögerung des Verkaufes, um dem Kläger seinen Hälfte-

anteil vorzuenthalten oder' mindestens zu schmälern,

worauf die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat, ist

es dem Erblasser überhaupt versagt, den Pflichtteils-

anspruch der Erben derartigen Befristungen und Be-

dingungen zu unterwerfen.

4. -

Unterliegt sonach die Veräusserung der Liegen-

schaft Kleinbruchtal an die Beklagte der Herabsetzungs-

klage, insoweit die Beklagte nicht ein Entgelt dafür

entrichtet hat, so ist nach Art. 475 und 537 Abs. 2 ZGB

ihr Wert zur Zeit des Todes der Erblasserin zum Nach-

lassvermögen hinzuzurechnen, unter Abzug des im

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wesentlichen durch Grundpfandschuldenübernahme ge-

tilgten Kaufpreises von 70,000 Fr. Für die Bestimmung

jenes Wertes ist nach dem bereits Ausgeführten ohne

weiteres die Schätzung laut dem von der Vorinstanz be-

vorzugten Gutachten masgebend. Und zwar ist dieses

Gutachten dahin zu verstehen, dass sich der Preis von

136,000 Fr. netto erzielen lassen könnte, unter Über-

wälzung der Handänderungssteuer und einer allfälligen

Mälderprovision auf den Käufer. Ebensowenig recht-

fertigt sich ein Abzug für die von der Beklagten allfällig

zu bezahlende Wertzuwachssteuer, da diese nicht den

Wert der Erbschaft vermindert; dabei bleibt die Frage

offen, ob die Beklagte seinerzeit vom Kläger anteils-

mässigen Ersatz verlangen kann, wenn sie die Steuer

wirklich bezahlen muss und auch ihr Betrag feststeht.

Indessen kann der Kläger die Herabsetzung nur inso-

weit beanspruchen. als sie zur Beseitigung der Verletzung

seines Pflichtteils erforderlich ist, welcher drei Vierteile

seines gesetzlichen Erbanspruchs beträgt; dabei fällt

als Nachlass, von welchem dieser Erbanspruch zu be-

rechnen ist, einfach der Wert der Liegenschaft Klein-

bruchtal unter Abzug des von der Beklagten bezahlten

Kaufpreises in Betracht, weil die Nachlassliquidati?n

nichts für die Erben abgeworfen hat, während anderseIts,

die Liegenschaft oder deren Mehrwert auch nicht etw~

für die Tilgung von Erbschaftsschulden in Anspruch'

genommen werden kann. Nach der Auffassung der ersten

Instanz geht der gesetzliche Erbanspruch des Klägers

wegen der Ausschlagung der Beklagten auf diesen ganzen

Nachlass nach der Auffassung der Vorinstanz dagegen

nur auf die Hälfte, weil die Ausschlagung mit dem still-

schweigenden, aber dem Kläger erkennbaren Vorbehalt

geschehen sei, dass dadurch keine Besserstellung <les

Klägers erfolge. Diese Begründung der Vorinstanz ste~t

mit Art. 570 Abs. 2 ZGB in Widerspruch. wonach dIe

Ausschlagung vorbehaltlos geschehen muss; dagege~ ist

ihrer Entscheidung im Ergebnis beizustimmen. Es hesse

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Erbrecht. N0 70.

sich nämlich nicht rechtfertigen, den ausschlagenden

Erben, welchem der Erblasser zu Lebzeiten Zuwendungen

gemacht hat, schlechter zu stellen als den Erben, welcher

mit Rücksicht auf derartig~ Zuwendungen noch zu Leb-

zeiten des Erblassers Erbverzicht geleistet hat. Für

den Fall des Erbverzichts aber bestimmt Art. 535 ZGB

zunächst, dass die Herabsetzung nur insoweit verlangt

werden kann, als die dem verzichtenden Erben gemachten

Leistungen den verfügbaren Teil der Erbschaft über-

steigen, der vorliegend ejnen Viertel beträgt, und sodann,

dass die Verfügung jedoch nur für den Betrag der Herab-

setzung unterliegt, um . den sie den Pflichtteil des Ver-

zichtenden übersteigt. Der Pflichtteil des Verzichtenden

kann nun nicht anders ermittelt werden, als dass dieser

schon bei der Berechnung der gesetzlichen Erbansprüche

mitgezählt wird; dadurch werden aber notwendiger-

weise die gesetzlichen Erbansprüche und damit auch die

Pflichtteile der (übrigen) Erben reduziert, mindestens

, mit Wirkung für die Herabsetzungsklage gegen den Ver-

! ziehtenden. Die analoge Anwendung jener Vorschrift

führt somit zur Bezifferung des Pflichtteils des Klägers

auf 3/S von 66,000 Fr. = 24,750 Fr., zu deren Bezah-

~ung die Beklagte zu verurteilen ist, weil sie den Betrag

ihrer auch heute noch vorhandenen Bereicherung dar-

stellt (Art. 528 ZGB).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Beide Berufungen werden abgewiesen und das Urteil

des Obergerichts des Kantons Luzern vom 16. Juni

1924 bestätigt.

Erbrecht. N° 71.

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71. Urteil aer II. Zivilabteilung vom U. Dezember 19a4

i. S. &.rtmann-Bq gegen Bey-Wic1mer.

Bäuerliches Erbrecht:

Streit um die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes

des Erblassers zum Ertragswert zwischen Witwe und Toch-

ter (aus erster Ehe), welche beide es zum SeIbstbetrieb

übernehmen möchten und hiefür in gleicher Weise ge-

eignet erscheinen. Unzulässigkeit der Veräusserung; Zu-

weisung an die Tochter, auch wenn dadurch die durch Ver-

fügung von Todes wegen begünstigte Witwe benachteiligt

wird (Erw. 1).

Verhältnis des Anspruchs der Tochter auf Zuweisung zu der

der Witwe vermachten Nutzniessung bezw. Wohnrecht

(Erw.2).

ZGB Art. 473, 620 f., 777.

A. -

Die Beklagte ist die Witwe des am 3. April

1922 verstorbenen Johannes Rey, Eigentümers des

landwirtschaftlichen Heimwesens Heuhof in Scherz,

der ausserdem als Erben zwei Kinder aus erster Ehe

hinterliess, nämlich die Klägerin und einen Sohn, wel-

cher den Monteurberuf betreibt. Vor der zweiten Ver-

heiratung hatte Rey am 15. März 1903 einen Ehevertrag

mit der Beklagten abgeschlossen mit folgenden wesent-

lichen Bestimmungen :

« Johannes Rey entzieht seinen Kindern erster Ehe die

Verwaltung und Nutzniessung am väterlichen Vermögen

bis zum Todestag ihrer zukünftigen Stiefmutter Elise

Widmer, Johann Ftiedrichs.

Der zukünftigen Ehefrau Elise Widmer, Johann

Friedrichs, soll das lebenslängliche Verwaltungs- und

Nutzniessungsrecht am ganzen Vermögen des Ehe-

mannes Johannes Rey zukommen ... »

Am 16. Mai 1919 so dann hatte Rey ein Testament

errichtet mit folgenden wesentlichen Bestimmungen:

« ... verfüge ich letztwillig, dass meine Ehefrau Elise

Rey nach meinem Ableben mit dem ihr nach Gesetz

zukommenden Erbanspruch Zeit ihres Lebens ein un-