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ObUgationenrecht. N° 6.
Ersatzpflicht der Beklagten in Anwendung von Art. 99
Abs. 3 und 43 Abs. 1 OR kann angesichts der aus eigen-
nützigen Gründen erfolgten willkiirlichen Vertragsver-
letzung nicht in Frage kommen. Die Berufung erweist
sich somit als unbegründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13.
November 1923 bestätigt.
6. Auszug &118 dem Urteil der I. Zivile.btenung
vom 6. l'e'br'l1a.r 1994 i. S. liifenacht gegen Jovi.
Kauf; Nichterfüllung durch den Käufer. Mit der Klage auf
Erfüllung kann nicht gleichzeitig die Eventual- oder Alter-
nativklage auf Schadenersatz wege~ Nichterfüllu~g ver-
bunden werden, speziell nicht mit SchadenersatzbestImmung
auf den Zeitpunkt, in dem der Vertrag hätte erfüllt werden
sollen; das die Abnahmepflicht aussprechende Urteil kann
nicht den Schadenersatz auf jenen Zeitpunkt bemessen.
Gleichzeitig mit der Erfüllung des Vertrages hat
der Kläger zum voraus die Verurteilung der Beklagten
zu Schadenersatz für den Fall der Nichterfüllung ver-
langt. Bei diesem Rechtsbegehren, welches· die Vorin-
stanz unter Berufung auf äie in §§ 89 und 246 II der
soloth. ZPO enthaltenen Vollstreckungsvorschriften gut-
geheissen hat, handelt es sich darum, das. Int~~sse
des Klägers an der Erfüllung der durch DISPOSItiV 1
des vorinstanzlichen Urteils der Beklagten auferlegten
Abnahme- und Zahlungsverpflichtung zu bestimmen,
damit bei Nichterfüllung sofort feststehe, welchen Betrag
die Beklagte als SchadenersatzsuITogat schulde. Mass-
gebend ist also das Interesse des Klägers an der Be-
zahlung des Kaufpreises gegen die Verpflichtung zur
Übergabe des Kaufgegenstandes, wovon der Vorteil
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abzuziehen ist, der dem Kläger bei Nichterfüllung durch
die Beklagte daraus erwächst, dass er die Ware nicht
an sie abgeben muss. Hieraus ergibt sich, dass es für
die Schadenersatzberechnung entscheidend auf den Wert
des Kaufgegenstandes in dem Zeitpunkt ankommt,
in dem feststehen wird, ob die Beklagte jenes Urteils-
dispositiv überhaupt erfüllen werde oder nicht. Da
jedoch dieser Wert vom Richter nicht zum voraus,
ermittelt werden kann, liesse sich eine solche vorweg-
genommene Schadenersatzbestimmung mit den Schaden-
ersatznormen des OR, die auch für die Umwandlung
des Anspruchs auf Realerfüllung in einen Schadenersatz-
anspruch im Exekutivverfahren massgebend sind, nicht
vereinbaren. Die Vorinstanz hat denn auch dem Kläger
als eventuellen Schadenersatzanspruch etwas wesentlich
Anderes zugesprochen, nämlich die Differenz zwischen
dem Vertragspreis und dem Marktpreis, der im Zeit-
punkt galt, wo der Vertrag hätte erfüllt werden sollen
(Frühjahr 1921). Diese Schadenersatzberechnung wäre
nur dann zulässig gewesen, wenn der Kläger nicht auf
Erfüllung, sondern von vorneherein auf Schadenersatz
wegen Nichterfüllung geklagt hätte: neben dem Erfül-
lungsanspruch, oder an Stelle eines diesen Anspruch
schützenden Gerichtsurteils ist für eine solche Schaden-
ersatzforderung kein Raum, weil das bei Schuldnerver- .
zug nach Art. 107 OR dem Gläubiger zustehende Wahl-
recht zwischen den dort aufgeführten Rechtsbehelfen
durch Anhebung der Erfüllungsklage konsumiert ist.