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8) Schuld.betreibungs- und Konkursrecht. N0 17.
17. Sellteua9 aprile 19a4 neUa causa W.Z. La notifica di atto esecutivo ad una persona adulta della famiglia deI debitore a sensi dell'art. 64 eap.l LEF e valida anche quando essa avviene per mezzo postale. Anehe la concubina deI debitore fa parte della sua famiglia nel sense di quel disposto. (Estratto dai considerandi.) 30 - D'altro canto, e pacifico in atti che il debitore conviveva allora colla signora G. e coi figli da essa avuti, alla qua.le gli atti in discorso vennero notificati a sensi dell'art. 64 cap. 1 LEF. In queste condizioni la validitä delle notifiche non puo essere seriamente conte- stata. Il disposto dell'art. 64 cap. 1, seeondo il quale, in caso di assenza dei debitore, ratto puo essere consegnato ad una persona adulta della sua famiglia, e generico e vale anche per le notifiche a mezzo postale. A torto il debitore contesta ehe la signora G. facesse parte della sua famiglia nel senso della legge. Questa non esige ehe Ja persona adulta appartenga alla famiglia legit- timadel debitore. Basta ehe faccia parte della sua economia domestica, vale a dire· viva regolarmente con lui. Taie e indubbiamente ripotesi della fattispecie, poiehe la signora G. convivev.a maritalmente col debi- tore. La Camera Esecuzioni e lallimenti pronuncia : I ricorsi sono respinti. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 18. 81
18. Entscheid vom lS.Mai 19ai 1. S . .A.-3. Co01JD&Dl & OIe. SchKG Art. 66 Abs. 5: Zustellung von Zahlungsbefehlen nach dem Ausland. Eingang des' Rechtsvorsehlages naeh Ablauf von zehn Tagen. Frage nachträglicher Verlängerung der Rechtsvorschlagsfrist auf Beschwerde hin. A. - Auf Verlangen einerseits der Schweizerischen Kreditanstalt, anderseits der Firma Möschinger, Gross & Oe stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt der Firma A. R. Cooymans & Oe in Antwerpen Zahlungsbefehle zu, und zwar als eingeschriebene Briefe mit Rückscheinen. Die Zustellung des einen am 4. März zur Post aufge- gebenen Zahlungsbefehls erfolgte laut Rückschein am
5. März, die Zustellung des andern am t3.März zur Post aufgegebenen am 15. März. Mit Schreiben d. d. 28. März erhob am 29. März Rechtsanwalt Dr. Konrad Bloch in Zürich namens der Betriebenen Rechtsvorschlag. Das Betreibungsamt wies die Rechtsvorscblägeals verspätet zuruck. Gegen diese Verfügung führte die Betriebene Beschwerde mit dem Antrag, «es sei im Sinne von Art. 66, letzter Absatz, SchKG das Betreibungsamt an- zuhalten, die Frist für die Erhebung der Rechtsvor- schläge in diesen Betreibungen entsprechend zu verlän- gern, bezw. es sei diese Verlängerung von der Beschwer- debehörde zu. bewilligen, derart, dass die am 28. März, bezw. 31. März erhobenen Rechtsvorschläge noch als zulässig erklärt werden. » B. - Durch Entscheid vom 29. April hat die Auf- sichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde abgewiesen. C. - Diesen Entscheid hat die Betriebene am 6. Mai an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach der von der Rekurrentin angerufenen Vorschrift kann im Falle, dass der Schuldner im Ausland wohnt,
82 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 18. der Betreibungsbeamte die Fristen, insbesondere also die Rechtsvorschlagsfrist, den Umständen gemäss verlängern.
• Unterlässt er dies und weist er einen erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingegangenen Rechtsvorschlag als verspätet zurnck, so kann hierin eine Gesetzesver- letzung, die allein einen Rekurs an· das Bundesgericht zu rechtfertigen vermöchte, nur dann gesehen werden, wenn der Rechtsvorschlag auch im Falle der Absendung an das Betreibungsamt vor Ablauf jener Frist bei Beför- derung durch die Post nicht hätte früher dort eingehen können (vergI. AS 42 III S.181 ff.; 43 III S. 10 ff.; 47 III S. 197). Dies trifft in casu auch für den zweiten Zahlungsbefehl nicht zu, da die Rechtsvorschlagser- klärung bei Versendung binnen 10 Tagen seit der Zustel- lung des Zahlungsbefehls. also im Laufe des 25. März, nach den durch den vorliegenden Fall bestätigten Erfahrungen über die Beförderungsdauer schon am 26., spätestens aber am 27. März dem Betreibungsamt zugegangen wäre. Zu Unrecht glaubt die Rekurrentin, sich auf besondere Umstände berufen zu können, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Sollten, wie sie - übrigens erst vor Bundesgericht - . geltend macht, die Zustellungen aus dem doppelten Grunde mangelhaft gewesen sein, weil sie durch die Post erfolgten und die Zahlungsbefehle in deutscher Sprache abgefasst und nicht von einer ~ranzösischen Übersetzung begleitet waren, so kann die Rekurrentin hieraus jeden- falls heute nichts mehr herleiten, nachdem sie die Zu- stellungen selbst nicht angefochten hat, diese also in Rechtskraft erwachsen sind, auch wenn sie den zutreffen- den staatsvertraglichen Vorschriften nicht sollten ent- sprochen haben (AS 44 BI S. 77 f. Erw. 1 ; .. III S. 122). Höchstens könnte bei der gegebenen Sachlage der von der Rekurrentin behaupteten Unkenntnis der deutschen Sprache noch· unter dem Gesichtspunkt Rechnung ge- tragen werden, d~ die Rechtsvorschlagsfrist um den Zeitraum verlängert würde, welchen die Rekurrentin hätte Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 19. 83 aufwenden müssen, um die Zahlungsbefehle übersetzen zu lassen; mehr als einen Tag dürfte jedoch hiefür nicht zuschlagen werden, da anzunehmen ist~ Übersetzungen aus der deutschen Sprache seien in Antwerpen ohne jegliche Schwierigkeiten zu erhalten. Der Hinweis auf die Ungebräuchlichkeit der Postzustellung für Zwangsvoll- streckungsakten in Belgien endlich scheitert daran, dass der Inhalt der Zahlungsbefehle derart deutlich ist, dass er zur Aufklärung über seine Bedeutung auch für denjenigen genügt, welcher mit dem schweizerischen Zwangsvollstreckungsrecht nicht vertraut ist. Nachdem die Rekurrentin in der deutschen Schweiz Geschäfte unternommen hatte, durfte ihr auch zugemutet werden, dass sie sich durch eine Übersetzung ungesäumt Kenntnis vom Inhalt der ihr von einem Amt jenes Landes zuge- stellten, in dessen Sprache abgefassten Akten verschaffe. Endlich hätte die Rechtsvorschlagserklärung schon vor dem 29. März dem Betreibungsamt zugehen können, wenn sich die Rekurrentin auch nur binnen 10 Tagen seit der Zustellung an einen schweizerischen Anwalt gewendet haben würde. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
19. Arrit au 13 mai 19M dans la cause Jaques-Bauaer. Competence des autorites de surveillance pour assurer rap- plication de rart. 41 LP. Cas dans lequels la caution solidaire peut se reclamer de cette disposition. Validite d'une renon- ciation au benefice de ladite ? Par acte du 14 mai 1919, la Societe de Banque Suisse a ouvert ä. la societe « Darax S. A. », ayant son siege ä. La Chaux-de-Fonds. un credit en compte-courant du montant de 60 000 fr. Ce credit a ete garanti par une AS 50 IU - 1924 7