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Schuldbetreibungs- und Konlrursrecht. N0 7.
7. Entschei4 vom 4. Kirs 1994 i. S. Lob.
Sch~G Art. 78 Abs. 2: Rechtsvorschlag, durch den nur ein
Tell der Forderung bestritten wird.
. In d~r B~:reibung des J. Lob gegen Fritz Brügger
In Frubgen uber 1875 Fr. 45 Cts. nebst Zins zu 7% seit
31. Dezember 1923 und Spesen für « meine Heulieferung
laut Rechnung vom 30. November 1923» erhob der
Schuldner Rechtsvorschlag wie folgt: « Wird Rechts-
vorschlag erhoben. Die Lieferung betrug 19,100 Kg.
Ge~äs~ der Expertise werden 7 Fr. 50 Cts. per 100 Kg.
abzughch der Vorfrachten, Fuhrkosten, Lokalzinse an-
erkannt. Zins a 7% wird nicht anerkannt .. » Als der Gläu-
b~ger mit dem Bemerken, der Rechtsvorschlag sei als
nIcht erfolgt zu betrachten, weil der Schuldner die
Forderung nur teilweise bestreite, den bestrittenen Be-
trag jedoch nicht genau angebe, das Fortsetzungsbe-
. gehren stellte, wies es das Betreibungsamt zurück mit
dem Beifügen: « Nach unserer Ansicht lässt sich der
anerkannte Betrag feststellen, nämlich 19,100 Kg.
a 7 Fr. 50 Cts. pro 100 Kg. minus Vorfrachten etc., über
welche der Gläubiger gewiss Aufschluss geben könnte. »
Mit der nach Abweisung durch die Aufsichtsbehörde
des Kantons Bern an das Bundesgericht weitergezogellen
Beschwerde stellt der Gläubiger den Antrag, das Be-
treibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung für den
ganzen Betrag fortzusetzen.
Die Schuldbetreibungs- und KQnkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Vorinstanz ist in Anlehnung an AS 23 I S. 413 f.
d?von ausg~gan?en, der Betriebene habe die Forderung
lUcht nur teIlweIse bestritten, weil nicht die Bestreitung
als solche, sondern bloss die ihr beigefügte Begründung
das Zugeständnis des Schuldners enthalte, er bestreite
Scpuldbetreibungs- und Konkursrecht. N:°7.
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die Forderung nicht ganz, sondern nur teilweise. Dieser
Betrachtungsweise kann nicht beigestimmt werden. Was
der Betriebene dem Eingang seiner Erklärung: (I Wird
Rechtsvorschlag erhoben » beigefügt hat, ist das Zuge-
ständnis, einen gewissen Betrag zu schulden, in V erbin-
dung mit der Angabe darüber, worin dieser Betrag be-
stehe. Ein derart substantiiertes Zugeständnis steht im
Widerspruch zur Bestreitung der ganzen Forderung und
- darf daher· nicht als blosse Begründung des Rechts-
vorschlages gegen die ganze Forderung aufgefasst wer-
den. Indessen ist nach ständiger Rechtsprechung die
Rechtsvorschlagserklärung auch dann als gegen die
ganze Forderung gerichtet anzusehen, wenn der Be-
triebene die Forderung nicht grundsätzlich bestreitet,
wohl aber bestreitet, dass sie in irgend einem Betrage
liquid sei (AS 25 I S. 360 f.). Allein eine solche Bestrei-
tung der Liquidität irgend welchen Betrages der Forde-
rung enthält die Rechtsvorschlagserklärung des Rekurs-
gegners nicht. Im Gegenteil gibt sie an, inwieweit er die
Forderung anerkennt, indem er selbst die Elemente
seiner Schuld namhaft macht, ohne sich dabei etwa da-
rauf zu berufen, er sei nicht in der Lage, jene genau zu
bestimmen (wie in den Fällen AS 23 I S. 412 ff.; 25 I
S. 360 f. = Sep.-Ausg.2 S.140 f.; 41 III S. 39 f.) Somit
liegt eine nur teilweise Bestreitung der Forderung vor,
die gemäss Art. 74 Abs. 2 SchKG mangels genauer An-
gabe des bestrittenen Betrages unwirksam ist. Darauf,
dass, wie das Betreibungsamt meint, der Gläubiger den
bestrittenen bezw. anerkannten Betrag ziffermässig zu
bestimmen in der Lage sei, kommt nichts an (AS 40 III
S.354).
Demnach erkennt dieSchuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Fort-
setzungsbegehren zugelassen.