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50_III_19

BGE 50 III 19

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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18 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 5. quel disposto, ove. come nel caso in esame, il debitore stesso non se ne sia prevalso od abbia rinunciato a pre- valersene. E bensi vero che il beneficio dell'impignora- bilitä. deI salario puo, praticamente, avvantaggiare non solo il debitore, ma anche le persone al cui sostentamento esso e tenuto. Ma a queste persone non spetta un diritto suisalario. Come e inammissibile, ehe un membro della famiglia deI debitore, con esso convivente, possa aggra- varsi da un pignoramento, asserendo ehe l'Ufficio non ha tenuto in debito conto gli oneri di sostentamento in- combenti al debitore a suo riguardo, cosi tale diritto deve essere negato al membro della famiglia deI debitore che con esso non convive. Ambedue hanno bensi un interesse a ehe l'impignorabilita sia pronuneiata. Ma siffatto in- teresse e di ordine materiale, non giuridico, perehe ne all'uno, ne all'altro spetta un diritto sul salario deI debi- tore. Se questi ne ammette Ia pignorabilitä.. essi non pos- sono opporvisi; a guisa che non 10 potrebbero, se il debitore dissipa il suo guadagno invece di impiegarlo al sostentamento della famiglia. 30 - DeI resto il ricorso' appare inammissibile anche sotto altro aspetto. I1 pignoramente deI primo creditore (Antognini) data deI 23 novembre 1923. La rieorrente non fu ammessa a parteeiparvi ehe il 13 dicembre, quando eioe il pignora- mento era giä. divenuto definitivo nei suoi confronti. La Camera esecuzioni e tallimenti pronuncia : 11 ricorso e respinto. Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N0 6. 19

6. Entscheid vom 19. Pebrur 1914 i. S. Thalmann. ' Abtretung von Massarechtsansprüchen gemäss Art. 260 SchKG an mehrere Konkursgläubiger mit Klagefristansetzung '; ge- ~einsame Geltendmachung durch die Zessionare als Streit- genossen : Wird die Kollokation eines der Zessionare von einem an- dem Konkursgläubiger geinäss Art. 250 SchKG ange- fochten, so kann jener nicht Einstellung des gestützt auf die Abtretung angestrengten Prozesses verlangen (Erw.2), solange mindestens nicht die Streitgenossen (z. B. zu- folge Vergleiches) aus dem Prozess ausgeschieden sind (Erw. 3). Zurückweisung der Klage eines der Streitgenossen wegen NichtIeistung der ihm auferlegten Prozesskostensicherheit (gemäss § 76 Abs. 3 der Zivilprozessordnung für den Kan- ton Bem). Verlangen die andem Zessionare infolgedesse Annulierung der jenem erteilten Abtretung, wendet dieser aber ein, die Prozesskostensicherstellungspflicht sei in- zwischen weggefallen, so ist ihm eine Frist einzuräumen, um das Prozessgericht zum Entscheid hierüber anzurufen (Erw. 4). Auskunftspflicht der Konkursverwaltung gegenüber den Zes- sionaren (Erw. 3 am Ende). Pflicht der Aufsichtsbehörden zur Beiziehung der Konkurs- akten (Erw. 3 am Anfang). ' . ;·'·i Der Tatbestand ergibt sich aus den in AS 49' III S. 251 ff. und 50 III S. 1 ff. abgedruckten Entscheiden und folgenden Ergänzungen: Unter den Zessionaren befand sich neben dem vom Konkursamt mit seiner an- gemeldeten Forderung von über 79,000 Fr zugelassenen· Rekurrenten Thalmann auch der Konkursgläubiger Dr. Rutsch, welcher die Zulassung Thalmanns durch Klage angefochten hatte. Als beide rechtzeitig gemein~ sam Klage gegen Wildbolz und Pochon anhoben, wurde der zwischen ihnen pendente Kollokationsprozess siStiert. Am 21. Januar 1924 setzte das Konkursamt entspre- chend dem Antrag der Mitzessionare des Rekurrenten diesem Frist zur Leistung derProzesskostensicherheit bis·4 .. Februar. an, mit der Androhung. dass die. A&- .

20 Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 6. tretung annulliert werde, sofern die Kostensicherheit bis dahin nicht geleistet worden sei. Gegen diese Ver- fügung führte der Rekurrent am 28. Januar Beschwerde mit den Anträgen, die angesetzte Frist. sei aufzuhebt}Il. eventuell zu verschieben, bis der Kollokationsprozess Dr. Rutsch gegen ihn erledigt sei... Zur Begründung brachte er u. a. vor: Die seinerzeit gegen ihnvollgezoge- nen Pfändungen seien nur deshalb ungenügend gewese~, weil das Konkursamt über den hauptsächlichsten;Teil seines Vermögens eine Sperre verhängt habe, die seither als unzulässig aufgehoben worden sei. Zudem seien jene Betreibungen inzwischen durch Zahlung erledigt .worden. Infolgedessen sei er heute nicht mehr. proz~skosten­ versicherungspflichtig, sondern berechtIgt, die. fort- setzung des Prozesses gegen Wildbolz ~nd P~chon zu verlangen, ohne eine ProzesskostenSlcherhelt zu leisten, was er auf Grund von der ihm vom Betreibungs- amt über die erwähnten Tatsachen auszustellenden Bescheinigung ungesäumt tun werde. Jedenfalls könnte ihm die Frist zur Prozesskostensicherung im Prozess der . Zessionare der Konkursmasse solange nicht an~e-. setzt werden, als nicht der Prozess über die Kollok~tlon der von ihm angemeldeten Forderung zu Ende geführt worden sei. Die übrigen Zessionare haben einen Ver- gleich mit den Beklagten abgeschlossen, ~elchen. ihm zur Einsicht vorzulegen das Konkursamt SICh weIgere. B. - Durch Entscheid vom 13. Februar hat die Auf- . sichtsbehörde des Kantons Bern die Beschwerde·· ab ... gewiesen. C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 21. Februar an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht. in Erwägung: 1 .... -.

2. - Zu Unrecht glaubt der Rekurrent, die Unzu-· lässigkeit der angefochtenen Fristansetzung· durch-den. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 6. 21 Hinweis darauf dartun zu können, dass die von einem andern Konkursgläubiger, zudem noch von einem Mit- zessionar und Streitgenossen bezüglich der abgetre- tenen Massarechte, gegen ihn angestrengte Kolloka- tionsklage auf Wegweisung seiner Forderung noch nicht rechtskräftig beurteilt, ja dass sogar der Kollokations- prozess . im Hinblick auf denjenigen über die abgetre- tenen Massarechte sistiert worden ist, was freilich ganz unverständlich erscheint. Die von der Doktrin· auf- gestellte und von der Rechtsprechung des Bundesge- richts sanktionierte Norm, dass der von einem Kon- kursgläubiger gestützt auf eine Abtretung gemäss Art. 260 SchKG angestrengte Prozess solange einzustellen sei, bis über die· Anfechtung seiner Kollokation entschieden worden ist· (vgl. JAEGER, Note 1 zu Art. 260, sowie AS 48 III S. 90 und die dortigen Zitate), kann nicht zur Anwendung kommen, wenn ausser dem mit Kolloka- tionsklage bedrohten noch weitere Konkursgläubiger den abgetretenen Massarechtsanspruch verfolgen,· wie es vorliegend zutrifft. Vielmehr kann unter solchen Umständen dem definitiv kollozierten Zessionar nicht zugemutet werden, mit der Durchführung des Prozesses zuzuwarten, sondern es muss dem Interesse, das er an der sofortigen Geltendmachung des Massarechts haben kann, der Vorzug eingeräumt werden gegenüber dem Nachteil, der sich für den noch nicht definitiv kollo- zierten daraus ergibt, dass er am Prozess über den ange- tretenen Anspruch teilnehmen muss auf die Gefahr hin, bei Wegweisung aus dem Kollokationsplan am Prozess- gewinn nicht teilnehmen zu können.

3. - Nun hat ja aber der Rekurrent schon in seiner Beschwerdeschrift behauptet, sein Mitzessionar Dr. Rutsch habe einen Vergleich mit den Beklagten abgeschlossen, ohne freilich Beweis hiefür anzutreten. Indessen hat das Konkursamt in seiner Vernehmlassung diese Behauptung unbestritten gelassen, indem es dazu bemerkte, es habe den Vergleich «zwischen den Abtre-

22 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N°. 6. tu;ngsgläubigern)) und ihren Gegnern (Pochon. und Wildbolz) nicht anerkannt, weshalb dieses. Abkommen die Masse und somit auch die Gläubiger nicht berühre. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz über jene Behauptung nicht einfach hinweggehen, sondern musste, allenfalls an Hand der Konkursakten. feststellen, wie es sich damit verhalte, ob der Vergleich wirklich der Genehmigung des Konkursamts bedürfe, und insbe- sondere ob er nicht das Ausscheiden der Streitgenossen des Rekurrenten aus dem gemeinsam angestrengten Prozess zur Folge habe, was nicht nur bei ihrer Ab- findung, sondern auch im Falle eines Vergleichs über ,den Massarechtsanspruch selbst zuträfe (AS 49 III S. 123 ff.). Sobald nämlich· der Rekurrent als einziger Zessionar in Betracht fiele, so könnte ihm nach dem sub Zill. 2 Ausgeführten . aus der Nichtleistung der !'ostensicherung jedenfalls solange, als nicht der gegen Ihn angehobene Kollokationsprozess erledigt ist, kein konkursprozessualischer Nachteil erwachsen. In diesem Zusammenhang mag auch noch bemerkt werden, dass das Konkursamt verpflichtet ist, dem Rekurrenten über alle ihm bekannten, den Prozess über den ze- dierten Massarechtsanspruch betreffenden Verhältnisse Aufschluss zu geben. Somit befand es sich im Unrecht, als es dem Rekurrenten eine' Abschrift des erwähnten Vergleichs auszustellen durch Schreiben vom 6. Februar verweigerte, dessen Berücksichtigung der Umstand, dass es erst mit dem Rekurs an das Bundesgericht eingelegt. wurde, nicht entgegensteht, weil es (in Kopie) zu den Konkursakten gehört. . 4. - Allein auch unter der Voraussetzung, dass das Prozessye!"hältnis keine Veränderung erfahren hat, kann dem Entscheid der Vor;.nstanz . nicht beigestimmt wer- den. Zutreffend ist freilich, dass die Aufsichtsbehörden nicht zuständig sind, darüber zu entscheiden, ob der ~ekur~ent . nicht mehr. prozesskostenversicherungspflich~ tig· seI, WIe er belIa1,lptet. Dem trug der Rekurrent . Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 6. 23 ja auch Rechnung, indem er sich anheischig machte, einen ihn von der Kostenvorschusspflicht befreienden Entscheid des Prozessge,richts ,zu erwirken. Dass das kantonale Prozessrecht 'die Möglichkeit des Zurück- kommens auf die "Kautionsauflage ausschliesse, be- hauptet die Vorinstanz selbst nicht. Dann durfte sie aber dem Rekurrenten diesen Rechtsbehell auch nicht einfach dadurch abschneiden, dass sie ihm schlechtweg Frist zur Sicherheitsleistung . ansetzte. Vielmehr hätte sie ihm bei der gegebenen Sachlage nur eine Frist an- setzen dürfen, binnen welcher er dartun musste, dass er das Prozessgericht mit der Frage der Aufhebung der Kostensicherungverfügung befasst habe, in Ver- bindung mit einer Nachfrist zur Leistung der Kosten- sicherheit für den Fall, dass er jene Frist nicht einhielte oder aber von der Kautionspflicht nicht entbunden werde. Demgegenüber könnte insbesondere nicht etwa geltend gemacht werden, dem Rekurrenten hätte schon lange vorher Zeit zu dieser Rechtsvorkehr zur Ver- fügung gestanden; denn er will sie ja hauptsächlich auf die Beseitigung der vom Konkursamt über Teile seines Vermögens verhängten Sperre stützen, die erst unmittelbar vor der angefochtenen Fristansetzung durch Rekursentscheid des Bundesgerichts stattgefunden hat. 5 .... Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Entscheid der Aufsichtsbehörde für den Kanton Bern vom 13. Februar aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen Wird.