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50_III_197

BGE 50 III 197

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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196 Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 45.

qu'ulterieurement le CrCd~t Suisse a donne ä leur sujet

certaines indications qui auraient permis

peut-~tre

d'en operer la saisie : ces indications n'ont ete fournies

qu'alors que la mesure autorisant le demandeur a faire

valoir les droits decoulant de la saisie avait deja ete

prise, elles ont ete adressees a l'avocat du demandeur

et non a l'office et en fait celui-ci ne les a jamais utilisees

pour faire an proces-verballes adjonctions indispensables,

de sorte que jamais la saisie des polices n'a eu lieu.

En resume, les polices ou autres titres n'ayant pas

ete saisis et le demandeur n'ayant donc pu acquerir de

droits aleurs e.gard en vertu de l'art. 131 al. 2LP, il

doit ~tre deboute de ses conclusions pour defaut de

qualite -:- et il est des lors superflu d'examiner la cause

an fond,c'est-a-dire de rechercher si la revcncication

du droit de gage par le CrCdit Suisse 'Hait tardive (ques-

tion qui d'ailleurs devrait etre resolue negativement en

prcsence des constatations de fait de l'arr~t attaque ct

pour les motifs developpes par l'instance cantonale)~

Le Tribunal IMerat pronol1ce :

Le recours est rejete et l'arret attaque est confirme.

Sanierung VOll Hotel- und StJckerelunternebmungea. N. 46.

197

B. Sanierung vaB Bof.el- und SLickereiunLerneb ......

IssainissemenL des 8DLreprises hDtelieres et des' eMr8prises

da hro1erie.

46. Entscheid vom 90. November 1994 i. S. Joos-Pohl.

Ist das Pfandnachlassverfahren noch zulässig, nachdem es

der Schuldner zur Verwertung verpfändeter Hypotheken

hat kommen lassen ?

.

A. -

Der Rekurrent ist Eigentümer des Hotels Kur-

haus Walzenhausen, hf welchem Schuldbriefe von

150,000 Fr. im ersten Rang und 30,000 im zweiten Rang,

sowie eine Grundpfandverschreibung von 9000. Fr. im

dritten Rang lasten. Diese Schuldbriefe und die durch

die Grundpfandverschreibung versicherte Forderung von

9000 Fr. hatte der Rekurrent der Appenzell-A.-Rh.

Kantonalbank verpfändet zur Sicherung eines Dar-

lehens von 189,000 Fr., welches zudem von A. Bonaria,

Frau Scheidegger-Wey und Eugen Möcklin verbürgt

war. Im Mai 1924 hob die Appenzell-A.-Rh. Kantonal-

bank für Kapital und Zinsen dieses Darlehens Betrei-

bung auf Faustpfandverwertung gegen den Rekurrenten

an. An der Steigerung erwarben die Bürgen Bonaria

und Frau Scheidegger die Schuldbriefe und die durch

Grundpfandverschreibung versicherte Forderung zum

Kurs von 60 %. d. h. für 113,400 Fr. Als die Kantonal-

bank für den Pfandausfall von 83,980 Fr. 15 Cts. die

Eröffnung des Konkurses über den Rekurrenten ver-

langte, stellte dieser das Gesuch um. Bewilligung ei~er

Nachlasstundung und Eröffnung des Pfandn:achla~ve~~

198

Sanierung von Hotel- und Stickere1untemehmungen. N0 46.

fahrens unter Vorlegung eines Nacblassvertragseniwurfes

mit einer Dividende von 20 %. Die Appenzell-A.-Rh.

• Kantonalbank wie auch die Bürgen Bonaria und Frau

Scheidegger. widersetzten sich dem Gesuch.

B. -

Durch Entscheid vom 29. September 1924 hat

das Obergericht des Kantons Appenzell-A.-Rh. das

Gesuch abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung,

dass die Notlage des Gesuchstellers nicht unverschuldet

und sein Hotelunternehmen nicht mehr sanierbar sei.

e. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Er-

neuerung seines Gesuches an das Bundesgericht weiter-

gezogen.

D. -

Die zur Vernehmlassung eingeladenen Bürgen

Bonaria und Frau Scheidegger, sowie die Appenzell-A.-Rh.

Kantonalbank haben auf Abweisung des Rekurses an-

getragen.

.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung: .

Nach Art. 5 der Verordnung des Bundesrates betref-

fend die Nachlasstundung, das Pfandnachlassverfahren

iUSW. vom 18. Dezember 1920 (HPfNV) findet das Pfand-

nachlassverfahren gleichwie auf grundpfandversicherte,

so auch auf solche Forderungen Anwendung, für die eine

auf dem Grundstück lastende Forderung als Pfand

haftet. Infolgedessen hätte der Rekurrent die Verwertung

der Schuldbriefe und der durch Grundpfandverschrei-

bung versicherten Forderung, welche er zur Sicherung

des ihm gewährten Darlehens der Appenzell-A.-Rh.

Kantonalbank verpfändet hatte, verhindern können,

sofern er sofort nach Anhebung der Betreibung' auf

Faustpfandverwertung ein Gesuch um Eröffnung des

Pfandnachlassverfahrens gestellt hätte, vorausgesetzt,

dass dieses Gesuch sich als begründet erwiesen haben

würde. Indem er es damals unterliess, eine solche Rechts-

vorkehr zu treffen, hat er sich einer erheblichen Er-

schwerung seiner finanziellen Situation ausgesetzt. Zwar

Sanierung von Hotel- und StlekereiWitemehmungen. N° 4&;:

199

ist seihe Darlehensschuld 'Von189~OOO Fr. nebst Zinsen

auf den uinden SreigerungserlöS geringeren Betrag des

Pfandausfalls reduziert worden; dagegen haftet er, wenn

auch vielleicht nicht schon den Ersterwerbern der

Schuldbrief~, seinen früheren Bürgen, so doch allfälligen

späteren gutgläubigen Erwerbern derselben für deren

Nominalbetrag, sodass also seine SchUldenlast ilnFalle

der den Bürgen jederzeit freistehenden Veräusserung

der Schuldbriefe im Vergleich zu früher um den 'Betrag

des Pfandausfalles (oder mindestens annähernd diesen

Betrag) anwachsen würde. Diese Vennehrung der SchUl-

den zieht eine empfindliche Beeinträchtigung der An-

sprüche der Kurrentgläubiger nach sich, indem die für

die Ausschüttung der Nacblassdividende zur Verfügung

stehenden Mittel nun auch zur teilweisen Deckung der

Pfandausfallforderung herangezogen werden müssen.

(Nebenbei sei bemerkt. dass an sich auch die Bürgen

einer solchen durch Eigentümerschuldbriefe versicherten

Faustpfandforderung benachteiligt werden können, wenn

es der Schuldner zur Liquidation der Faustpfänder

kommen lässt, weil ihnen dadurch die Möglichkeit

abgeschnitten wird, im Falle späterer Befriedigung des

Gläubigers in dessen Vorzugsrechte einzutreten und sich

auf diese Weise für ihre Rückgriffsforderung allfällig

noch mindestens teilweise zu decken. Im vorliegenden

Fall ist dieser Nachteil freilich dadurch wettgemacht

worden, dass die Bürgen in der Lage waren, die Faust-

pfänder auf der Steigerung selbst erwerben zu köimen).

Vom Schuldner darf aber verlangt werden, dass, wenn

er das Pfandnachlassverfahren in Anspruch nehmen

und dabei auch den Kurrentgläubigern Opfer zumuten

will, er die auf die Eröffnung des Pfandnacblassverfah-

rens abzielenden Rechtsvorkehren sofort treffe, sobald

er ---" und damit auch seine Kurrentgläubiger und allen-

falls seine Bürgen -

durch Anhebung einer Faustpfand-

betreibung von der Verwertung der verpfändeten Hotel-

hypotheken bedroht wird. Hat er dies nicht getan und ist,

AS 50 111 -

1924

15, .

200:

~anierung VOR Hotel- und ~~~uageD. N. 46.

infolge seiner Säumni~· eine nicht· wieder gutzumachend~

Scbädigung seiner KurrentgläuJ>iger eingetreten. die er

.durch frühere Stellung, deS .Gesuches um Eröffnung,

des Pfandnachlassverfahrens . hätte abwenden können,

SQ kann seinem erst nachträglich gestellten Gesuch nicht

mehr. entsprochen werden.

Erweist sich der Rekurs schon unter diesem Gesichts-

punkt als unbegründet. so braucht auf die geltend

gemachten Rekursgründe nicht eingetreten zu werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.